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  • 23.04.2024 · IWW-Abrufnummer 241116

    Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg: Beschluss vom 01.02.2024 – 9 S 977/23

    Die Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs, mit der bei der Anhörungsrüge die Zweiwochenfrist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO zu laufen beginnt, wird bei Entscheidungen, die im schriftlichen Verfahren ergehen, grundsätzlich mit Zugang der beanstandeten Entscheidung erlangt. Maßgebend ist dabei die Kenntniserlangung durch den Prozessbevollmächtigten, dem die Entscheidung zugegangen ist, nicht der Zeitpunkt, an dem der Kläger die Entscheidung von diesem erhalten hat.

    Zur Zurechnung der Kenntnis eines Rechtsanwalts, dem die mit der Anhörungsrüge beanstandete Entscheidung nach seinem Ausscheiden aus der bevollmächtigten Rechtsanwaltssozietät zugestellt wurde.


    Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 

    Beschluss vom 01.02.2024


    In der Verwaltungsrechtssache
    - Kläger -
    - Antragsteller -
    gegen
    Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg,
    vertreten durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates,
    Danneckerstraße 52, 70182 Stuttgart, Az:
    - Beklagter -
    - Antragsgegner -

    wegen Berufsunfähigkeitsrente; Antrag auf Zulassung der Berufung
    hier: Anhörungsrüge

    hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 1. Februar 2024 beschlossen:

    Tenor:

    Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 18. Juli 2022 - 9 S 1901/21 -, soweit darin sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. April 2021 - 4 K 6609/18 - abgelehnt worden ist, zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

    Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 18. Juli 2022 - 9 S 1901/21 -, soweit darin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für den genannten Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden ist, wird verworfen. Insoweit wird auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

    Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

    Gründe

    Mit Schriftsatz vom 05.06.2023 hat der Kläger, anwaltlich nicht vertreten, eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO erhoben und begehrt, ihm das bisher vorenthaltene rechtliche Gehör zu gewähren und das mit dem Beschluss des Senats vom 18.07.2022 - 9 S 1901/21 - beendete Verfahren auf dieser Grundlage fortzuführen. Mit dem genannten Beschluss hat der Senat zum einen den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07.04.2021 - 4 K 6609/18 - abgelehnt und zum anderen den hierfür gestellten Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt xxxxxxxx (im Folgenden Rechtsanwalt H.) abgelehnt.

    Soweit sich die Anhörungsrüge auf die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung bezieht (nachfolgend 2.), legt der Senat den Schriftsatz des Klägers als Antrag aus, ihm für eine durch einen beizuordnenden Rechtsanwalt noch zu erhebende Anhörungsrüge Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Diese Auslegung liegt im wohlverstandenen Interesse des Klägers, der geltend gemacht hat, wegen des Bezugs von "Bürgergeld" bei abgelehnter Prozesskostenhilfe nicht über die finanziellen Mittel für eine anwaltliche Vertretung zu verfügen. Entgegen der Ansicht des Klägers gelten die gesetzlichen Regelungen des § 67 Abs. 4 VwGO über den Vertretungszwang bei dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Oberverwaltungsgerichten, wie sich mittelbar aus § 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO ("§ 67 Abs. 4 bleibt unberührt") ergibt, uneingeschränkt auch für die Anhörungsrüge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2010 - 5 B 4.10 -, juris Rn. 5 m.w.N.; Bay. VGH, Beschluss vom 18.09.2015 - 10 ZB 15.1827 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 17.05.2013 - 13 D 28/13 -, juris Rn. 2; Sächs. OVG, Beschluss vom 02.08.2010 - 5 E 37/10 -, juris Rn. 4; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 152a Rn. 10), und zwar auch bereits für deren Einlegung (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Der Hinweis des Klägers, die Anhörungsrüge diene der Vorbereitung einer Verfassungsbeschwerde, die jedermann offen stehe, gebietet keine andere Entscheidung. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die Anrufung der Gerichte von der Erfüllung formaler Voraussetzungen abhängig zu machen, zu denen auch die ordnungsgemäße Vertretung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten gehören kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 -, juris Rn. 5 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 09.07.2020 - 4 B 973/20 -, juris Rn. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 07.07.2003 - 1 C 03.1487 -, juris Rn. 3; Sächs. OVG, Beschluss vom 02.08.2010 - 5 E 37/10 -, juris Rn. 5).

    Hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (nachfolgend 1.) unterliegt die Anhörungsrüge nach überwiegender und zutreffender Auffassung nicht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22.09.2023 - 16b D 23.1385 -, juris Rn. 10; Nds. OVG, Beschluss vom 17.12.2020 - 8 LA 92/20 -, juris Rn. 2 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.01.2019 - 2 S 2804/18 -, juris Rn. 3). Es besteht daher kein Anlass, diesen Teil des klägerischen Begehrens ebenfalls als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Anhörungsrüge auszulegen, zumal die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.10.2021 - 12 S 1800/20 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Dies gilt auch in Bezug auf eine Anhörungsrüge (OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 08.01.2015 - OVG 9 RS 1.14 -, juris Rn. 8).

    Die so verstandenen Anträge bleiben ohne Erfolg.

    1. Hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist die Anhörungsrüge als unzulässig zu verwerfen, weil sie verspätet erhoben wurde. Eine Anhörungsrüge ist nach § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird bei Entscheidungen, die im schriftlichen Verfahren ergehen, grundsätzlich mit Zugang der beanstandeten Entscheidung erlangt, weil diese den Verstoß dokumentiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2013 - 4 B 4.13 -, juris Rn. 3 f.). Maßgebend ist dabei die Kenntniserlangung durch den Prozessbevollmächtigten, dem die Entscheidung zugegangen ist, nicht der Zeitpunkt, an dem der Kläger die Entscheidung von diesem erhalten hat. Denn der Kläger muss sich die Kenntnis seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.03.2016 - 9 A 7.16 -, juris Rn. 2; BGH, Urteil vom 31.10.1989 - VI ZR 84/89 -, juris Rn. 11; OVG SH, Beschluss vom 16.11.2017 - 4 MB 79/17 -, juris Rn. 4; Althammer, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 85 Rn. 3). Die Zurechnung endet erst, wenn das Rechtsverhältnis beendet wird, das der Vollmachterteilung zugrunde liegt. Sie kommt nicht mehr in Betracht, sobald das Mandat, und sei es auch nur im Innenverhältnis, gekündigt ist (vgl. zur Verschuldenszurechnung BVerwG, Beschluss vom 05.05.1999 - 4 B 35.99 -, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 10.07.1985 - IV b ZB 102/84 -, juris Rn. 9; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 60 Rn. 12). Das Verschulden eines Unterbevollmächtigten, dem ein Bevollmächtigter die selbständige und eigenverantwortliche Bearbeitung eines Verfahrens übertragen hat, ist dem Bevollmächtigten und damit auch dem Vertretenen zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.2018 - VI ZB 32/17 -, juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 18.03.2004 - 6 PB 16.03 -, juris Rn. 7 f.).

    Nach diesen Maßgaben hat der Kläger die Anhörungsrüge nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben. Der Beschluss des Senats, mit dem sein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, ist laut Empfangsbekenntnis Rechtsanwalt H., der den Kläger im Zulassungsverfahren vertreten hat, am 18.08.2022 zugegangen. Dessen Kenntnis vom Inhalt des Beschlusses muss der Kläger sich zurechnen lassen, obwohl Rechtsanwalt H. seit November 2021 und damit im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Senatsbeschlusses nicht mehr Mitglied der Kanzlei "xxxxxx xxxxxxxxxxxxx xxxxxxx" (im Folgenden Kanzlei B.) war, die der Kläger ausweislich der vorgelegten Vollmacht vom 15.12.2019 als solche mit seiner gerichtlichen Vertretung beauftragt hatte.

    Es ist allerdings davon auszugehen, dass das Mandat des Klägers, das dieser der Kanzlei B. erteilt hat, bei dieser geblieben ist und nicht durch die neue Kanzlei von Rechtsanwalt H. fortgeführt wird. Wird eine Berufsausübungsgesellschaft aufgelöst, haben die Gesellschafterinnen und Gesellschafter nach § 32 Abs. 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (im Folgenden BORA) mangels anderer vertraglicher Regelung jede Mandantin und jeden Mandanten darüber zu befragen, wer künftig ihre laufenden Sachen bearbeiten soll. Für den Fall des Ausscheidens einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters aus der Berufsausübungsgesellschaft gilt diese Regelung nach § 32 Abs. 2 BORA hinsichtlich derjenigen Auftraggebenden, mit deren laufenden Sachen die ausscheidenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens befasst oder für die sie vor ihrem Ausscheiden regelmäßig tätig waren. Mit dem Mandat des Klägers war in der Kanzlei B. ausschließlich Rechtsanwalt H. befasst. Dies ergibt sich daraus, dass dieser ihn im Zulassungsverfahren vor dem Senat vertreten und dort auch seine persönliche Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe beantragt hat, und erfährt Bestätigung in dem vom Kläger vorgelegten Schreiben der Kanzlei B. vom 24.05.2023 an ihn. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Kläger ausweislich der vorgelegten Vollmacht vom 15.12.2019 die Kanzlei B. mandatiert hat. Da die danach erforderliche Befragung des Klägers, ob Rechtsanwalt H. auch künftig sein Mandat fortführen soll, die nach Mitteilung der Kanzlei B. entsprechend einer Absprache im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Rechtsanwalt H. von diesem hätte vorgenommen werden sollen, nicht erfolgt ist, ist das Mandat bei der Kanzlei B. verblieben (vgl. v. Wedel, in: Hartung/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 8. Aufl. 2022, BORA § 32 Rn. 48; Henssler/Prütting, BRAO, 5. Auflage 2019, BORA § 32 Rn. 16).

    Die Kenntnis des Rechtsanwalts H. vom Inhalt des Senatsbeschlusses ist dennoch dem Kläger zuzurechnen. Denn es ist unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles davon auszugehen, dass die vom Kläger bevollmächtigte Kanzlei B. ihrerseits Rechtsanwalt H. (unter-)bevollmächtigt hat, das Verfahren des Klägers vorläufig weiter zu betreuen, bis die Frage, von wem das Verfahren in Zukunft fortgeführt werden soll, geklärt ist. Nach den Ausführungen der Kanzlei B. im Schreiben vom 24.05.2023 war mit Rechtsanwalt H. abgesprochen, dass er die Mandanten, die er in Rechtsgebieten betreut, die die Kanzlei - wie das Verwaltungsrecht außerhalb des öffentlichen Baurechts - nie abgedeckt hat und auch derzeit nicht abdeckt, darüber informiert, dass bei ihnen die entsprechende Expertise zur Fortführung der Mandate fehlt und sie deshalb weiterhin durch Rechtsanwalt H. in neuer Kanzlei betreut werden sollten. Darin ist jedenfalls die Erteilung einer Untervollmacht zu sehen, zu der die vom Kläger erteilte Prozessvollmacht vom 15.12.2019 die Kanzlei B. berechtigte. Dementsprechend ist auch der ordnungsgemäß an die Kanzlei B. zugestellte Beschluss des Senats vom 18.07.2022 von dieser an Rechtsanwalt H. weitergeleitet worden. Angesichts der bisherigen ausschließlichen Sachbearbeitung durch Rechtsanwalt H. und dessen alleiniger Expertise in dem vorliegenden Rechtsgebiet ist anzunehmen, dass ihm die weitere Betreuung des Mandats zur selbständigen Bearbeitung und nicht nur in Bezug auf untergeordnete Hilfstätigkeiten zugewiesen worden ist. Dies hat zur Folge, dass sein Verschulden bzw. seine Kenntnis dem Kläger zuzurechnen ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20.11.2018 - VI ZB 32/17 -, juris Rn. 8). Der Widerspruch des Klägers gegen die Fortführung des Mandats durch Rechtsanwalt H. im Schreiben vom 24.04.2024 vermag die Bevollmächtigung nicht rückwirkend zu beenden.

    Nach der Bekanntgabe der Senatsentscheidung am 18.08.2022 hatte Rechtsanwalt H. Kenntnis von den Umständen, die nach Auffassung des Klägers eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör begründeten. Dennoch ist die Anhörungsrüge erst am 07.06.2023 und damit ersichtlich verspätet beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen.

    Eine Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge gemäß § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht. Denn der Kläger war nicht ohne sein Verschulden bzw. das ihm zuzurechnende Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten und des von diesen unterbevollmächtigten Rechtsanwalts H. (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO) an der form- und fristgerechten Erhebung der Anhörungsrüge gehindert. Auf mangelnde Kenntnis vom Ergehen der Senatsentscheidung als Hinderungsgrund kann er sich nicht berufen, weil er sich auch insoweit die Kenntnis von Rechtsanwalt H. zurechnen lassen muss.

    2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Anhörungsrüge gegen die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

    Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) und damit auch eine Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 ZPO) für die beabsichtigte Anhörungsrüge scheidet ungeachtet der Frage des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen für die Bewilligung schon deshalb aus, weil die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dem Kläger könnte nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts keine Wiedereinsetzung (§ 60 VwGO) gegen die bereits versäumte Zwei-Wochen-Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge gewährt werden, selbst wenn ein beigeordneter Rechtsanwalt die Erhebung der Anhörungsrüge nachholen sollte. Denn das setzt voraus, dass das Prozesskostenhilfegesuch für die beabsichtigte Anhörungsrüge bereits innerhalb der Frist für deren Erhebung in bescheidungsfähiger Form eingereicht worden ist (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 31 m.w.N.). Daran fehlt es hier (zur Fristversäumung siehe oben 1.).

    3. Unabhängig davon ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. § 152 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Seine Ausführungen ergeben nicht, dass der Senat bei der Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07.04.2021 - 4 K 6609/18 - bzw. über den diesbezüglichen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erheblichen Vortrag übergangen haben könnte. Der Senat hat weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu denen der Kläger nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Senat hat das Zulassungsvorbringen des Klägers in vollem Umfang gewürdigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Der Sache nach wendet sich der Kläger gegen die inhaltliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung; hierauf kann eine Anhörungsrüge indes nicht mit Erfolg gestützt werden (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 25.02.2015 - 8 B 76.14 -, juris, sowie vom 01.08.2011 - 6 C 15.11 -, juris).

    Das isolierte Prozesskostenhilfeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 116 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

    Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil bei Erfolglosigkeit der Anhörungsrüge eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr anzusetzen ist (vgl. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Dies gilt auch dann, wenn mit der Anhörungsrüge ein Verfahren wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe fortgesetzt werden soll (vgl. ausführlich VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.04.2021 - 2 S 1161/21 -, juris Rn. 7 m.w.N.)

    Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

    RechtsgebietBerufsrechtVorschriften§ 518 Abs. 2 ZPO