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  • 16.05.2024 · IWW-Abrufnummer 241548

    Oberverwaltungsgericht Bremen: Beschluss vom 19.02.2024 – 1 B 55/24

    1. Die gesetzliche Beschwerdebegründungsfrist ist nicht verlängerbar.

    2. Eine pauschale Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag genügt in der Regel nicht den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen.


    Oberverwaltungsgericht Bremen 

    Beschluss vom 19.02.2024


    In der Verwaltungsrechtssache
    des Herrn
    - Antragsteller und Beschwerdeführer -
    Prozessbevollmächtigte:
    gegen
    die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz,
    Contrescarpe 72, 28195 Bremen,
    - Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
    Prozessbevollmächtigte:

    hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts xxx, die Richterin am Oberverwaltungsgericht xxx und die Richterin am Verwaltungsgericht xxx am 19. Februar 2024 beschlossen:

    Tenor:

    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 11. Januar 2024 wird verworfen.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

    Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

    Gründe

    I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.01.2024 ist mangels fristgerechter Einreichung einer Beschwerdebegründung als unzulässig zu verwerfen.

    1. Der Antragsteller hat die mit Schriftsatz vom 30.01.2024 eingelegte Beschwerde nicht fristgemäß begründet. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ausweislich des in der Gerichtsakte enthaltenen Empfangsbekenntnisses am 16.01.2024 zugestellt (Bl. 86 d. GA VG). Damit endete die nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltende Frist für die Begründung der Beschwerde gemäß § 57 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB und § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 16.02.2024. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Antragsteller keine Beschwerdebegründung vorgelegt. Die in dem Schriftsatz vom 16.02.2024 enthaltene pauschale Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag des Antragstellers genügt auch bei einer nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen rechtsschutzfreundlichen Würdigung nicht den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen (OVG NRW, Beschl. v. 11.09.2023 - 10 B 749/23, juris Rn. 30; OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 25.05.2021 - 3 S 39/21, juris Rn. 3). Dafür fehlt es bereits an jeglicher Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts (ausf. zum Darlegungsgebot HessVGH, Beschl. v. 13.09.2022 - 1 B 808/22, juris Rn. 52; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22a).

    Die am 16.02.2024 beantragte Fristverlängerung konnte nicht gewährt werden, weil die gesetzliche Beschwerdebegründungsfrist nicht verlängerbar ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 05.06.2023 - 10 B 471/23, juris Rn. 2; BayVGH, Beschl. v. 20.09.2017 - 3 CS 17.1583, juris Rn. 1). Hierauf wurde der Antragsteller noch an demselben Tag durch das Gericht hingewiesen, so dass für ihn die Möglichkeit verblieb, bis zum Ablauf des 16.02.2024 eine Begründung fristgerecht einzureichen.

    2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet schon mangels Nachholung der versäumten Rechtshandlung aus, § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Im Übrigen sind Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller ohne Verschulden verhindert war, die versäumte Rechtshandlung fristgerecht vorzunehmen, weder vorgetragen noch ersichtlich. Die von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zur Begründung des Fristverlängerungsantrags geltend gemachte Arbeitsüberlastung ist regelmäßig kein Wiedereinsetzungsgrund. Wenn ein Rechtsanwalt eine Prozessvertretung übernimmt, ist die Wahrung der prozessualen Fristen eine seiner wesentlichen Aufgaben, denen er seine besondere Sorgfalt widmen muss. Soweit ihm dies nicht möglich ist, muss er die Übernahme des Mandats ablehnen oder es an einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt weiterleiten (vgl. SaarlOVG, Beschl. v. 25.04.2022 - 2 A 55/22, juris Rn. 6).

    II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

    RechtsgebieteVerwaltungsprozess, WiedereinsetzungVorschriften§ 60 VwGO; § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO; § 147 VwGO; Art. 19 Abs. 4 GG