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  • 30.07.2024 · IWW-Abrufnummer 242940

    Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Beschluss vom 12.03.2024 – 2 WF 12/24

    1. Bei der Festsetzung des Verfahrenswertes in Ehesachen nach § 43 FamGKG ist im Rahmen der Bewertung der Einkommensverhältnisse der Eheleute von deren Nettoeinkommen für jedes unterhaltsberechtigte Kind ein Betrag von monatlich 400 € in Abzug zu bringen.

    2. Vorhandenes Vermögen der Eheleute ist werterhöhend einzubeziehen, wobei pro Ehegatte ein Freibetrag in Höhe von 25.000 € und für jedes unterhaltsberechtigte Kind weitere 10.000 € abgezogen werden; der Restbetrag wird für die Wertberechnung mit 5 % berücksichtigt.

    3. Bei der Wertfestsetzung für den Versorgungsausgleich nach § 50 Abs. 1 FamGKG ist das Nettoeinkommen der Eheleute, anders als bei der Wertfestsetzung für die Scheidung, nicht im Hinblick auf die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern zu verringern.


    OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen

    12.03.2024


    Tenor

    Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Hersfeld vom 9.11.2023 dahingehend abgeändert, dass der erstinstanzliche Verfahrenswert auf 48.540 € (28.800 € für die Scheidung und 19.740 € für die Folgesache Versorgungsausgleich) festgesetzt wird.

    Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

    Gründe

    I.

    Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben einander am XX.XX.2012 geheiratet. Aus der Ehe sind drei noch minderjährige Kinder hervorgegangen. Bezüglich ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung Ende 2022 haben die Eheleute angegeben, dass sie über mtl. netto 3.000 € bzw. 1.700 € sowie über Vermögen von 251.000 € und 186.000 € verfügt haben. Während der Ehezeit haben die Ehegatten insgesamt 14 dem Versorgungsausgleich unterfallende Anrechte erworben. Die Ehe ist durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Hersfeld vom 9.11.2023 geschieden worden; zugleich ist der Versorgungsausgleich geregelt worden. Den Verfahrenswert hat die Vorinstanz auf 45.850 € festgesetzt, wovon 30.100 € auf die Scheidung und 15.750 € auf den Versorgungsausgleich entfallen. Bei der Ermittlung des Wertes für die Scheidung hat die Vorinstanz das dreimonatige Nettoeinkommen der Ehegatten von 4.700 € unter Abzug von mtl. 950 €, vermutlich wegen der drei unterhaltsberechtigten Kinder, mit 11.250 € (3.750 € x 3) bewertet und wegen des beiderseitigen Vermögens eine Erhöhung um 18.850 € (251.000 € + 186.000 € - 2 x 30.000 € Freibetrag = 377.000 €; hiervon 5 %) auf 30.100 € vorgenommen. Bei der Berechnung des Wertes für die Folgesache Versorgungsausgleich ist das Amtsgericht von dem in Hinblick auf die vorhandenen Kinder reduzierten Dreimonatsbetrag von 11.250 € ausgegangen und so zu dem Betrag von 11.250 € : 10 x 14 = 15.750 € gelangt.

    Gegen die Wertfestsetzung hat die Antragsgegnerin am 10.12.2023 Beschwerde eingelegt. Sie vertritt die Ansicht, dass der Verfahrenswert für die Scheidung ausschließlich anhand der beiderseitigen Einkommen festzusetzen sei. Hilfsweise verweist sie auf die Entscheidung des OLG Braunschweig vom 18.7.2023 (Az.: 1 WF 41/23), wonach im Fall der Berücksichtigung von Vermögen jedenfalls Freibeträge in Höhe von 60.000 € je Ehegatten und 30.000 € pro minderjährigem Kind in Abzug zu bringen seien.

    Der Antragsteller und die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin verteidigen die angefochtene Entscheidung und verweisen auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (OLG Frankfurt a. M., FamRZ 2017, 1769 f.).

    Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

    Der Einzelrichter hat das Verfahren mit Beschluss vom 6.3.2024 gemäß § 57 Abs. 5 S. 2 FamGKG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache auf den Senat in voller Besetzung übertragen.

    II.

    Die Beschwerde ist gemäß § 59 FamGKG statthaft und auch im Übrigen zulässig, sie ist insbesondere binnen der Sechs-Monats-Frist des § 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG eingelegt worden, und der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den Betrag von 200,00 € (§ 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Ein Anwaltszwang gilt nicht, vgl. §§ 57 Abs. 4 S. 1, 59 Abs. 1 S. 5 FamGKG.

    In der Sache hat das Rechtsmittel in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

    Der Wert ist wie folgt festzusetzen:

    Scheidung
                    
    Einkommen (3.000 € + 1.700 € - 3 x 350 € = 3.650 € x 3)  10.950 €
    Vermögen (251.000 € + 186.000 € - 2 x 25.000 € - 3 x 10.000 €  = 357.000 €; hiervon 5 %
    17.850 €
    28.800 €
    Versorgungsausgleich (3.000 € + 1.700 € x 3 = 14.100 € : 10 x 14)  19.740 €
    48.540 €

    a) Gemäß § 43 Abs. 1 FamGKG ist der Verfahrenswert der Scheidungssache u. a. unter Berücksichtigung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Eheleute zu bestimmen, wobei hinsichtlich letzterer nach § 43 Abs. 2 FamGKG auf das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten abzustellen ist.

    aa) Von dem Familieneinkommen ist nach der Rechtsprechung des Senates pro unterhaltsbedürftigem Kind ein Pauschbetrag in Abzug zu bringen. Insoweit ist in dem Senatsbeschluss vom 11.3.2019 (Az.: 2 WF 375/18, unveröffentlicht) u. a. folgendes ausgeführt worden:

    „Das Amtsgericht hat den Wert für die Scheidung gem. § 43 FamGKG mit dem dreifachen Nettoeinkommen der Beteiligten festgesetzt und dabei weder Abzüge für den Kindesunterhalt, noch solche für die Kranken-und Pflegeversicherungsbeiträge des Antragstellers vorgenommen…

    Inwieweit Unterhaltsleistungen an Kinder, die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Antrags erbracht werden, bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen sind, ist umstritten.

    Nach einer vorwiegend in der Literatur vertretenen Ansicht sind Unterhaltslasten für Kinder nicht in Abzug zu bringen (Neumann, in: BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, 24. Edition, 01.12.2018, Rn. 48 zu § 43 FamGKG). Das tatsächlich vorhandene Nettoeinkommen werde zwar zum Teil für Unterhaltsaufwendungen und Schuldendienst verwendet. Die Frage, wofür Einkommen ausgegeben werde, sei jedoch von der Frage zu unterscheiden, wie es zu ermitteln ist. Der Grund des Einkommenseinsatzes könne als besondere Belastung bei der Wertbestimmung berücksichtigt werden, nicht jedoch bei der Einkommensermittlung selbst (vgl. Schneider/Herget/Thiel Rn. 7137 f.; Nickel, in: FuR 2013, S. 255; Volpert, in: ZFE 2010, S. 181).

    Nach anderer Ansicht wird der Gegenstandswert unter Berücksichtigung der Unterhaltslast festgesetzt, indem bereits beim Monatseinkommen ein Abzug für die Unterhaltspflichten erfolgt (so etwa OLG Bamberg, BeckRS 2017, 108562; KG BeckRS 2017, 146801;

    Der Senat geht - insoweit in Übereinstimmung mit den weiteren Familiensenaten des OLG Frankfurt - davon aus, dass von dem so ermittelten gemeinsamen Nettoeinkommen für jedes noch zu unterhaltende Kind ein Pauschbetrag abzuziehen ist (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. August 2017, 4 WF 73/17, FamRZ 2018, 523; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Januar 2018, 18 WF 149/17, juris).

    Im Hinblick auf die Wertfestsetzungen nach § 43 FamFG ist ersichtlich die wirtschaftliche Situation der Eheleute maßgeblich (OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. August 2017 - 4 WF 73/17 -, juris). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Ehegatten im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG wird nachhaltig davon geprägt, ob diese (gemeinsame) Kinder unterhalten. Im täglichen Leben stellt es für Konsumwünsche einen deutlichen Unterschied dar, ob unterhaltsberechtigte Kinder, deren Existenz zu sichern ist, vorhanden sind oder nicht. Ein Ausblenden dieser familiären Situation der Ehegatten kommt daher nicht in Betracht.

    Die Wertfestsetzung in Scheidungsverfahren muss indes einfach handhabbar sein und darf nicht mit unterhaltsrechtlichen Erwägungen überfrachtet werden. Der Senat hält es daher für angezeigt, Unterhaltslasten gegenüber Kindern mit einem Pauschalbetrag je Kind zu berücksichtigen und nicht auf etwaige Zahlbeträge abzustellen, deren Berechtigung vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelungen der §§ 1601 ff. BGB Diskussionsstoff und Anlass für Auseinandersetzungen liefern könnte.

    Daher erachtet der Senat den Ansatz eines Pauschbetrages von mtl. 300 € im Hinblick auf die Mindestunterhaltssätze nach § 1612a BGB bzw. die Mindestbedarfe nach der Düsseldorfer Tabelle für angemessen. Diese liegen - nach Abzug des (hälftigen) Kindergeldes - als reiner Zahlbetrag zwischen aktuell 257 € und 379 €. Als Durchschnittsbetrag erscheinen 300 € mtl. diese Konstellationen befriedigend abzudecken (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Januar 2018, 18 WF 149/17, juris und OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. August 2017 - 4 WF 73/17 -, juris).“

    Angewandt auf das hier nach § 34 S. 1 FamGKG maßgebliche Jahr 2022 und ausgehend von seinerzeitigen Mindestunterhaltszahlbeträgen in Höhe von 286,50 € bis 423,50 € erscheint ein Mittelwert von 350 € angebracht.

    Lediglich der Vollständigkeit halber merkt der Senat an, dass aus Praktikabilitätsgründen nicht jede jährliche Erhöhung der Mindestunterhaltssätze zu einer (teilweise geringfügigen) Erhöhung der Freibeträge führen sollte, sondern insoweit erst dann Änderungsbedarf anzunehmen ist, sobald eine Erhöhung um mtl. 50 € angemessen erscheint. Aus diesem Grund würde es der Senat bei im Jahr 2023 anhängig gewordenen Scheidungssachen bei dem Freibetrag von 350 € belassen, hingegen für die Zeit ab 2024 angesichts des inzwischen deutlich auf 355 € bis 520 € erhöhten Mindestbedarfs einen Freibetrag von nunmehr 400 € für angemessen erachten.

    bb) Auch hinsichtlich des Wertes, der wegen der gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Verhältnisse für das Vermögen der Beteiligten anzusetzen ist, nimmt der Senat den vorliegenden Fall zum Anlass, seine ständige Praxis zu überprüfen und an die geänderten Verhältnisse anzupassen. In dem Senatsbeschluss vom 24.5.2017 (Az.: 2 WF 93/17, veröffentlicht in juris) ist u. a. folgendes ausgeführt worden:

    „Die Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Immobilienvermögen bei der Festsetzung des Werts der Ehesache ist allerdings sehr uneinheitlich, was Folge des seitens des Gesetzgebers dafür eingeräumten großen Ermessensspielraums ist (vgl. dazu auch Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Auf. 2014, Rn. 5 zu § 43 FamGKG; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl. 2017, Rn. 10 zu § 43 FamGKG).

    Überwiegend wird das von den Ehegatten genutzte Hausgrundstück grundsätzlich mit dem Verkehrswert in Ansatz gebracht. Hiervon werden meist Freibeträge für Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder abgezogen. Die Immobilie wird dann mit einem bestimmten Prozentsatz des verbleibenden Wertes berücksichtigt.

    Teilweise wird insoweit ein Freibetrag (jeweils je Ehegatte) von 64.000,00 € angenommen (OLG Hamm, FamRZ 2006, 353), aber auch Beträge von 60.000 € (OLG Bamberg, JurBüro 2017, 86 f.; OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 529 f.; OLG München, FamRZ 2009, 1703), von 30.000 € (OLG Hamm, FamRZ 2015, 1748 f.; OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 755 f.), von 25.000,00 € (KG, Beschluss vom 25.8.2016, Az.: 19 WF 143/15, zitiert nach Juris), von 20.000 € (OLG Zweibrücken, FamRZ 2008, 2052 f.) oder von 15.000 € (OLG Frankfurt, FamRZ 2009, 74 f.) werden in Abzug gebracht. Der nach Bereinigung um die jeweiligen Freibeträge verbleibende Wert wird sodann überwiegend mit fünf Prozent (OLG Hamm, a. a. O.; OLG Bamberg, a. a. O.; OLG Brandenburg, a. a. O.; OLG Frankfurt a. M., a. a. O.) bei der Wertfestsetzung berücksichtigt, teilweise werden auch zehn Prozent angesetzt (OLG Schleswig, NZFam 2014, 801; KG, FamRZ 2010, 829).

    Die von dem Amtsgericht gewählten Rechengrößen sind nach Ansicht des Senats nicht zu beanstanden, weshalb es insoweit keiner Korrektur bedarf. Angesichts der im Zuständigkeitsbereich des Senats im Vergleich zu anderen Gerichten als eher moderat anzusehenden Immobilienpreise erscheint bei einer Bandbreite von 15.000,00 € bis 60.000,00 € eher ein Ansatz im unteren Bereich, mithin in der Größenordnung von 2 x 20.000,00 €, angebracht.

    Soweit einige obergerichtliche Entscheidungen in Anlehnung an das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII selbstbewohnte Eigenheime bei der Wertfestsetzung gänzlich unberücksichtigt lassen (z. B. OLG Köln FamRZ 2016, 1298), folgt der Senat dem nicht, weil die vorgenannte Vorschrift, die gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 115 Abs. 3 ZPO beispielsweise im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe zu beachten ist, lediglich dazu dienen soll, konkrete Vermögensarten vor dem Einsatz zur Finanzierung der eigenen Lebenshaltungskosten bzw. der Verfahrenskosten zu schützen. Es erscheint jedoch nicht gerechtfertigt, im Rahmen der Verfahrenswertbestimmung je nachdem, ob die Beteiligten ihr Vermögen in einer Immobilie oder anderweitig angelegt haben, wodurch ihre grundsätzliche Leistungsfähigkeit gleichsam zum Ausdruck kommt, erhebliche Unterschiede zu machen und damit auch die Höhe der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren zu Gunsten von Eigenheimbesitzern zu beeinflussen. Vielmehr ist es naheliegend zu berücksichtigen, dass die finanziellen Verhältnisse einer Familie, in deren Eigentum sich eine Wohnimmobilie befindet, in der Regel besser sind als diejenigen einer Familie, die nur über gemieteten Wohnraum verfügt (ebenso OLG Bamberg, Beschluss vom 13.4.2017, Aktenzeichen: 2 WF 51/17, zitiert nach Juris; OLG Hamm, a. a. O.; KG, a. a. O.).

    Der Senat schließt sich ebensowenig derjenigen Auffassung an, wonach der Verkehrswert des Grundstücks ohne jeglichen Freibetrag in die Wertbemessung einzufließen habe (so z. B. OLG Brandenburg, FamRZ 2016, 1298 ff.), vielmehr erscheint es sachgerecht, es den Ehegatten durch die Einräumung eines Vermögensfreibetrages zu ermöglichen, eine durchschnittliche Vorsorge für die Wechselfälle des Lebens zu treffen (ebenso OLG Stuttgart, FamRZ 2016, 164 f.; KG, a. a. O.).“

    Angesichts der fortschreitenden Inflation und in Hinblick auf die in der Zeit ab 2018 veröffentlichten obergerichtlichen Entscheidungen hält der Senat die Berücksichtigung eines Freibetrags in Höhe von 25.000 € für jeden Ehegatten für angemessen. Insoweit werden inzwischen Freibeträge zwischen 15.000 € und 60.000 € pro Ehegatten und bis zu 30.000 € pro Kind in Ansatz gebracht. Hierzu wird zum einen auf die von der Antragsgegnerin zitierte Entscheidung des OLG Braunschweig vom 18.7.2023, Az.: 1 WF 41/23 (60.000 € und 30.000 €) verwiesen sowie ferner auf die folgenden Beschlüsse (jeweils zitiert nach juris; bei Nennung nur eines Betrages bezieht sich dieser auf den Ehegattenfreibetrag, der zweite Betrag betrifft den Kinderfreibetrag): OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.9.2023, Az.: 5 UF 56/23 (15.000 €); OLG Brandenburg, Beschluss vom 9.8.2023, Az. 9 WF 65/23 (60.000 €); OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.3.2023, Az.: 5 UF 102/22 (30.000 €); OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.7.2022, Az. 20 WF 50/22 (15.000 €); OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.5.2022, Az.: 13 WF 70/22 (60.000 € und 10.000 €); OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.2.2022, Az.: 13 WF 3/22 (60.000 € und 10.000 €); KG Berlin, Beschluss vom 20.1.2022, Az.: 16 WF 4/22 (25.000 € und 0 €); OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.2.2021, Az.: 13 WF 123/20 (60.000 € und 10.000 €); OLG Hamm, Beschluss vom 10.10.2019, Az.: 11 WF 224/19 (60.000 €); OLG Hamburg, Beschluss vom 8.3.2019, Az.: 12 WF 184/18 (60.000 € und 30.000 €); OLG Hamm, Beschluss vom 8.1.2019, Az.: 9 WF 232/18 (30.000 €); OLG Naumburg, Beschluss vom 24.8.2018, Az.: 9 WF 92/18 (60.000 €); OLG Schleswig, Beschluss vom 3.7.2018, Az.: 13 WF 57/18 (30.000 €); OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.4.2018, Az.: 5 WF 65/18 (25.000 €); OLG Naumburg, Beschluss vom 24.8.2018, Az. 9 WF 92/18 (60.000 €); OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.1.2018, Az.: 18 WF 149/17 (30.000 € und 0 €).

    Für unterhaltsbedürftige Kinder hält der Senat einen Freibetrag von je 10.000 € für angebracht. Soweit teilweise ein Kinderfreibetrag mit der Argumentation nicht in Ansatz gebracht wird, dass bereits im Rahmen der Ermittlung des wertrelevanten Familieneinkommens ein Abzug erfolge (KG, a. a. O.; OLG Stuttgart, a. a. O.), ist dem zum einen entgegenzuhalten, dass sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen bestimmt, die auch durch die Wohnverhältnisse und/oder überdurchschnittliche Vermögensverhältnisse beeinflusst werden können. Darüber hinaus ist anerkannt, dass in Ausnahmefällen auch der Vermögensstamm zu Kindesunterhaltszwecken eingesetzt werden muss. Der Senat hält es zudem für sachlich geboten, nicht nur im Rahmen der Ermittlung des den Eheleuten zur Verfügung stehenden Familieneinkommens, sondern auch bei der verfahrenswerterhöhenden Bewertung ihres Vermögens zu berücksichtigen, ob von dem Einkommen bzw. dem Vermögen nur zwei Personen oder aber noch weitere Familienmitglieder unterhalten werden müssen.

    cc) Nach alledem erweist sich die auf die Festsetzung des Verfahrenswertes für die Scheidung beschränkte Beschwerde der Antragsgegnerin als teilweise begründet und erfolgt insoweit eine Herabsetzung vom 30.100 € auf 28.800 €.

    b) Der Wert für die Folgesache Versorgungsausgleich ist gemäß § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Fall FamGKG nach dem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen der Beteiligten festzusetzen und beläuft sich daher auf 3.000 € + 1.700 € = 4.700 € x 3 = 14.100 € : 10 x 14 = 19.740 €. Insoweit sind nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. den bereits zitierten Beschluss des erkennenden Senats vom 11.3.2019 zu Az. 2 WF 375/18) und der h. M. in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.2022, Az. 13 WF 145/22, zitiert nach juris, sowie Musielak/Borth/Frank-Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, § 50 FamGKG Rdnr. 5; Toussaint-Zivier, Kostenrecht, 53. Auflage 2023, § 50 FamGKG Rdnr. 12) Abzüge für Unterhaltslasten nicht vorzunehmen, weil das Gesetz - anders als in § 43 Abs. 1 FamGKG - nur auf das Ehegattennettoeinkommen und nicht zusätzlich auf die sonstigen Einzelfallumstände abstellt. Insoweit erfolgt die Heraufsetzung des Verfahrenswertes durch den Senat gemäß § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FamGKG von Amts wegen und gilt das Verbot der reformatio in peius nicht (vgl. BeckOK Kostenrecht-Laube, 44. Edition, Stand 1.1.2024, § 68 GKG Rdnr. 161, § 59 FamGKG Rdnr. 33), wobei sich ohnehin durch die insgesamt betrachtet erfolgte Erhöhung des Gesamtwertes von 45.850 € auf 48.540 € kein Gebührensprung und damit kein kostenrechtlicher Nachteil für die Antragsgegnerin ergibt.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 59 Abs. 3 FamGKG.

    Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist trotz zahlreich divergierender obergerichtlicher Rechtsprechung in Hinblick auf §§ 57 Abs. 7, 59 Abs. 1 S. 5 FamGKG nicht möglich.

    RechtsgebieteVerfahrenswert, EhesachenVorschriften§ 43 FamGKG; § 50 Abs. 1 FamGKG