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  • 13.08.2024 · IWW-Abrufnummer 243210

    Bayerisches Oberstes Landgericht: Beschluss vom 17.04.2024 – 203 StRR 141/24

    Ein Rechtsanwalt kann durch das Zur Verfügung Stellen eines Anderkontos eine Beihilfe zur Untreue und zum Bankrott begehen.


    Bayerisches Oberstes Landesgericht 

    Beschluss vom 17.04.2024


    In dem Strafverfahren gegen
    K.
    wegen Untreue

    erlässt das Bayerische Oberste Landesgericht - 3. Strafsenat - durch die unterzeichnenden Richter am 17. April 2024 folgenden
    Beschluss

    Tenor:

    I.
    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 17. November 2023 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte der Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Bankrott schuldig ist, als unbegründet verworfen.

    II.
    In der Liste der vom Amtsgericht angewandten Strafvorschriften wird die Vorschrift von § 266a StGB durch die Vorschrift des § 266 StGB ersetzt.

    III.
    Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

    Gründe

    Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Klarstellung war allerdings der Schuldspruch neu zu fassen. Zudem war die Liste der Strafvorschriften zu korrigieren.

    I. Die formellen Rügen genügen nicht den Anforderungen nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO und erweisen sich als unzulässig. Es ist nicht die Aufgabe des Senats, die Rechtfertigungsschrift daraufhin zu überprüfen, welches Vorbringen als Verfahrensrüge in Betracht kommen könnte. Will der Angeklagte eine Verfahrensrüge auf die unvollständige oder unrichtige Würdigung einer verlesenen Zeugenaussage stützen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2021 - 1 StR 442/20 -, juris), hat er zudem die Aktenteile, auf die die Verfahrensrüge gestützt wird, in der Revisionsbegründungsschrift wörtlich oder inhaltlich vollständig wiederzugeben. Bereits der mit einem pauschalen Verweis auf drei Seiten des Sitzungsprotokolls unterlegte Vortrag des Angeklagten, das Tatgericht habe die "entsprechenden Angaben" des Zeugen (Revisionsbegründung S. 6) nicht gewürdigt, hätte die Unzulässigkeit der Rüge zur Folge, weil er dem Senat nicht die Überprüfung ermöglicht, ob § 261 StPO tatsächlich verletzt worden ist. Sollte die Rechtfertigungsschrift des Angeklagten dahin zu verstehen sein, dass er seine Einlassung anders verstanden haben will, stünde dem das Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung entgegen.

    II. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

    1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Wirtschaftsstrafkammer tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zu einer Untreue gemäß § 266 Abs. 1 Alt. 1, § 27 StGB.

    a. Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend von einer Untreue des Zeugen F. ausgegangen.

    aa. Nach den Feststellungen der Wirtschaftsstrafkammer war dem Zeugen F. eine faktische Machtstellung in fremder Vermögenssphäre anvertraut worden. Aufgrund der tatsächlichen Übernahme der Geschäftsführerposition in der K. GmbH & Co KG (KG) und der Führung der Geschäfte des Krematoriums (Urteil S. 3) hatte er eine Vermögensbetreuungspflicht sowohl gegenüber der KG als auch gegenüber der Komplementär-GmbH und deren Gesellschaftsvermögen inne (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2022 - 1 StR 14/22 -, juris Rn. 49 m.w.N.; BGH, Urteil vom 4. März 2020 - 5 StR 395/19 -, juris Rn. 10, 11).

    bb. Als faktischer Geschäftsführer missbrauchte er mittels der Einrichtung einer schwarzen Kasse seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, und führte dadurch einen Vermögensschaden herbei.

    aaa. Eine erste Verletzung seiner Vermögensbetreuungspflicht lag bereits darin, dass er am 6. Dezember 2018 in einer Krisensituation ohne Rechtsgrund eine Überweisung von 590.000.- Euro von dem Geschäftskonto der K. GmbH & Co KG auf das Konto seiner Ehefrau veranlasste. Eine weitere Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht ist darin zu sehen, dass er danach seine getrennt lebende Ehefrau anwies, von dem gutgeschriebenen Betrag am 12. Dezember 2018 Mittel in Höhe von 500.000.- Euro auf das für die K. GmbH & Co KG geführte Anderkonto (§ 43a Abs. 7 S. 1 BRAO) des Angeklagten zu überweisen. Auch diese Überweisung erfolgte ohne Rechtsgrund. Beide Überweisungen zielten nach den Feststellungen darauf ab, der Kommanditgesellschaft (KG) das Geldvermögen zu entziehen. Die nachfolgende Bar-Abhebung und das spätere Verbergen des Geldes perpetuierten den Entzug.

    Im einzelnen:

    Bei der Einrichtung einer sogenannten schwarzen Kasse werden Geldmittel eines Treugebers dem gewöhnlichen Geldkreislauf entzogen und außerhalb dieses Geldkreislaufs liegenden Konten, Kassen oder Treuhändern zugeführt (zu den schwarzen Kassen vgl. Dierlamm/Becker in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 266 Rn. 275; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 266 Rn. 130 ff.). Damit schafft sich der Täter die Möglichkeit, nach seinem Gutdünken eigenmächtig und unkontrolliert über die Mittel zu verfügen. Ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB kann bereits durch das Einrichten und Führen einer sogenannten schwarzen oder verdeckten Kasse eintreten (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - 2 StR 291/19 -, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 234/17, juris Rn. 49 ff.; Waßmer in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerrecht, 3. Aufl. § 266 Rn. 194 ff. m.w.N; Lindemann in: Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 6. Auflage 2024, 7. Teil 2. Kap G XXI. Schwarze Kassen Rn. 411 ff.). Maßgeblich ist, ob der Geschädigte auf den Vermögensbestandteil nicht mehr zugreifen kann und die ausgegliederten Vermögenswerte dauerhaft entzogen sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 234/17, juris Rn. 59 f.). Die dauerhafte Entziehung der Verfügungsmöglichkeit der Gesellschaft über die Vermögenswerte stellt einen endgültigen Vermögensverlust dar, der zur Vollendung des Tatbestands der Untreue und zu einem Vermögensnachteil in Höhe der in der verdeckten Kasse vorenthaltenen Mittel führt; die anschließende Verwendung der entzogenen Mittel ist danach nur eine Schadensvertiefung (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2014 - 5 StR 181/14, juris Rn. 6; Fischer a.a.O. Rn. 136 f.). Daher ist ein möglicher Handlungsanreiz des Täters, die Geldmittel möglicherweise im wirtschaftlichen Interesse der Gesellschaft zu verwenden, für die Erfüllung des Tatbestands ohne Bedeutung (Fischer a.a.O. Rn. 138; Waßmer a.a.O. Rn. 196).

    bbb. Die Ausführungen des Landgerichts, die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht hätte zu einem Vermögensschaden bei der KG geführt, gefährden den Bestand des Urteils nicht.

    (a) Ob bei der Untreue zum Nachteil einer Kommanditgesellschaft allein auf den Nachteil im Gesellschaftsvermögen abgestellt werden darf, ist bislang nicht endgültig geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2016 - 1 StR 121/16 -, juris Rn. 25; BGH, Beschluss vom 8. März 2017 - 1 StR 466/16 -, BGHSt 62, 72, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 8. März 2017 - 1 StR 540/16 -, juris Rn. 15). Die Frage bedarf hier allerdings keiner Entscheidung. Denn im Rahmen des § 266 StGB ist nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Schädigung des Gesamthandsvermögens einer Kommanditgesellschaft jedenfalls insoweit von Bedeutung, als sie gleichzeitig das Vermögen der Gesellschafter berührt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2020 - 5 StR 395/19 -, juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - 1 StR 586/11-, juris; BGH, Beschluss vom 22. Februar 1991 - 3 StR 348/90 -, juris; Fischer a.a.O. Rn. 113 m.w.N.).

    (b) Dies war vorliegend der Fall, da der Betrag von 500.000.- Euro in einer Krisensituation nicht nur der Personenhandelsgesellschaft, sondern der Komplementärin "K. GmbH" und deren Alleingesellschafterin dauerhaft entzogen wurde. Nach den Feststellungen zur gesellschaftsrechtlichen Situation und den Vermögensverhältnissen ist es hier auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht zu dem Vermögensnachteil der GmbH keine näheren Feststellungen getroffen hat. Ein Vermögensnachteil der GmbH kann nämlich bereits darin liegen, dass infolge Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der KG die Komplementärhaftung der GmbH eingreift und so das Vermögen der GmbH gemindert oder schadensgleich gefährdet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 1991 - 3 StR 348/90 -, juris; Rönnau in: Scholz, GmbHG, 13. Auflage, 6. Abschnitt Vor §§ 82 ff. GmbH und Strafrecht (12. Auflage 2021) Rn. 22). Eine GmbH könnte rechtlich selbst dann noch geschädigt werden, wenn sie überschuldet und das Stammkapital schon verbraucht ist (BGH, Urteil vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85 -, BGHZ 100, 190-202, juris Rn. 27).

    ccc. Der Vermögensnachteil beruht auch unmittelbar auf der Verletzung der vermögensbezogenen Treuepflicht.

    ddd. Ein tatbestandsausschließendes Einverständnis der Gesellschafterin in den Vermögensabfluss hat die Wirtschaftsstrafkammer nicht festgestellt, so dass sich die Frage der Wirksamkeit eines solchen Einverständnisses in der Krise nicht stellt.

    b. Der Angeklagte ist der Beihilfe zur Untreue des Zeugen F. schuldig. Der Angeklagte hatte als Rechtsanwalt betraut zum Zeitpunkt der Überweisung Kenntnis von der Kündigung der Darlehensverträge mit Schreiben vom 4. Juni 2018 und der Fälligstellung des Gesamtbetrags von 1.861.710,48 Euro zum 22. Juni 2018, dem Zahlungsausfall seit 1. Januar 2018, der Darlehensgewährung des Zeugen B. mit Darlehensvertrag vom 16. November 2018 über 650.000.- Euro sowie von den im übrigen erfolglosen Sanierungs- und Umschuldungsverhandlungen des Zeugen F. Er wusste zu diesem Zeitpunkt auch, dass es für die vom Zeugen F. veranlasste Überweisung des Betrags von 500.000.- Euro auf das Anderkonto keinen Rechtsgrund gab und dass der Betrag auf diesem Weg mit der Gutschrift auf diesem Konto von dem Zugriff der Gläubiger verborgen und dem Geschäftsbetrieb entzogen wurde. Wenn die Wirtschaftsstrafkammer zu der Überzeugung gelangt ist, dass er in Kenntnis aller Umstände die Transaktion ermöglichte und damit den Zeugen F. beim Verbergen von Vermögensbestandteilen der GmbH & Co KG unterstützte, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sein Tun ist, auch wenn er mehrere Beiträge geleistet hat, als eine Tat der Beihilfe zu werten.

    c. Der Einwand der Revision zur Beendigung der Untreue greift nicht. Alle vermögensschädigenden Handlungen des Zeugen F. beginnend von der Überweisung des Geldes auf das Konto seiner Ehefrau über das Verbergen auf dem Anderkonto bis zu der Weisung zur Barübergabe und dem Verstecken des Geldbetrags stellen Bestandteile einer sukzessiven Tatbestandsverwirklichung dar. Entsteht, wie hier, der Nachteil im Sinne des § 266 StGB durch eine Aneinanderreihung verschiedener aufeinander bezogener Ereignisse, ist für die Beendigung der Untreue der Zeitpunkt des letzten Ereignisses maßgeblich (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2001 - 5 StR 530/00 -, juris; BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - 4 StR 550/02 -, juris). Die Untreue ist erst mit dem endgültigen Vermögensverlust beendet (vgl. Fischer a.a.O. Rn. 187a). Bis dahin ist eine Beihilfe auch mittels Tatbeiträgen, die zwischen der Vollendung und der Beendigung erbracht wurden, möglich (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 206/11 -, juris Rn. 3 zur Untreue; BGH, Urteil vom 30. September 2020 - 5 StR 99/20 -, juris Rn. 19 zum Betrug).

    2. Auch die Beihilfe zum Bankrott nach § 283 Abs. 1 Nr. 1, § 27 StGB ist rechtsfehlerfrei begründet.

    a. Der Zeuge F. war tauglicher Täter eines Bankrotts. Die Vorschrift des § 283 StGB stellt zwar ein Sonderdelikt dar. Ist der Gemeinschuldner - wie hier - eine Personenhandelsgesellschaft mit Insolvenzfähigkeit (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO), so gilt § 14 StGB. Den Zeugen F. traf als faktischen Geschäftsführer der KG und der Komplementär-GmbH die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 283 Abs 1 StGB über eine zweistufige Anwendung von § 14 Abs. 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB i.V.m. § 170 HGB (vgl. Bittmann in: Bittmann, Handbuch Insolvenzstrafrecht, 2. Aufl. 2017, 3. Kapitel § 12 Bankrott, IV Rn. 21; Petermann/Sackreuther in MÜKO-StGB a.a.O., Vorb. zu § 283 Rn. 54; Brand in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, Vorbemerkungen zu den §§ 283 ff. Rn. 22).

    b. Die Überweisung hat er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer veranlasst. Dass er durch die Überweisungen gleichzeitig Untreue zum Nachteil der GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin der KG begangen hat, schließt den Bankrott nicht aus (vgl. bereits BGH, Urteil vom 4. April 1979 - 3 StR 488/78 -, BGHSt 28, 371-380, juris Rn. 17 ff.; nunmehr unter Aufgabe der Interessentheorie auch BGH, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 3 StR 372/08 -, juris; BGH, Beschluss vom 1. September 2009 - 1 StR 301/09 -, juris; Beukelmann in BeckOK StGB, 60. Ed. § 283 Rn. 100). Geschütztes Rechtsgut des § 283 StGB ist die Sicherung der Insolvenzmasse im Interesse der gesamten Gläubigerschaft (BGH, Urteil vom 4. April 1979 - 3 StR 488/78 -, BGHSt 28, 371-380, juris Rn. 19).

    c. Mit der Gutschrift auf dem Anderkonto schaffte der Zeuge F. bei Überschuldung einen Vermögensgegenstand beiseite.

    aa. Ein Beiseiteschaffen im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn ein Schuldner einen zu seinem Vermögen gehörenden Gegenstand dem alsbaldigen Gläubigerzugriff entzieht oder den Zugriff zumindest wesentlich erschwert. Dies kann entweder durch eine Änderung der rechtlichen Zuordnung des Vermögensgegenstands oder eine Zugriffserschwerung aufgrund tatsächlicher Umstände geschehen (BGH, Urteil vom 29. April 2010 - 3 StR 314/09, BGHSt 55, 107, juris Rn. 26 m.w.N.). Eine Vereitelung des Gläubigerzugriffs durch eine Änderung der rechtlichen Zuordnung ist zu bejahen bei einer Überweisung eines Geldbetrags auf ein fremdes Konto mit der Folge, dass dieser nicht mehr zum Vermögen des Schuldners gehört (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2023 - 1 StR 327/22 -, BGHSt 67, 317-329, juris Rn. 40; Brand a.a.O. § 283 Rn. 5). Offenbleiben kann, ob das Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens in teleologischer Reduktion des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur solche Vermögensverschiebungen erfasst, die den Anforderungen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftens grob widersprechen, und zusätzlich voraussetzt, dass das Vorgehen des Täters subjektiv auf eine Benachteiligung seiner Gläubiger ausgerichtet ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. April 2010 - 3 StR 314/09, BGHSt 55, 107 , juris Rn. 29 m.w.N.; Brand a.a.O. Rn. 6), denn beides ist nach den Feststellungen des Landgerichts gegeben.

    bb. Der Strafbarkeit des Zeugen F. steht nicht entgegen, dass er die Überweisung auf das Anderkonto nicht selbst erklärte, sondern seine Ehefrau dazu veranlasste. Zwar ist der Bankrott ein echtes Sonderdelikt, dessen Täter nur der (potentielle) Insolvenzschuldner sein kann (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, BGHSt 58, 115, juris Rn. 9). Dieser kann die Tat aber sowohl nach den allgemeinen Grundsätzen der mittelbaren Täterschaft durch einen gutgläubigen Dritten als auch durch einen bösgläubigen Dritten begehen (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2023 - 1 StR 327/22 -, BGHSt 67, 317-32, juris Rn. 45).

    cc. Dass das Anderkonto der Kommanditgesellschaft zugeordnet war, schließt den Tatbestand nicht aus. Für das Beiseiteschaffen ausreichend ist. dass der Zugriff der Gläubiger auf den Vermögensgegenstand wesentlich erschwert wird. Hier war die Buchung auf dem Anderkonto für die KG in ihrer Buchführung nicht erkennbar. Der abgeflossene Betrag war infolge der Zwischenüberweisung auf das Konto der Ehefrau nicht rückverfolgbar. Die Überweisung auf das Anderkonto führte dazu, dass der Zugriff der Gläubiger auf die Vermögensbestandteile der Kommanditanteile zumindest zeitlich erheblich verzögert und erschwert worden wäre (zum Beiseiteschaffen mittels einer Überweisung vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 1 StR 605/16 -, juris).

    dd. Auch die Zahlungsunfähigkeit lässt sich den Ausführungen des Landgerichts hinreichend entnehmen.

    aaa. Der Schuldner ist im Sinne von § 17 Abs. 2 InsO zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die prozessuale Feststellung der Zahlungsunfähigkeit erfolgt in den Insolvenzstraftaten betreffenden Strafverfahren in der Regel durch eine betriebswirtschaftliche Methode, die eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten einerseits und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder kurzfristig herbeizuschaffenden Mittel andererseits voraussetzt (BGH, Beschluss vom 12. April 2018 - 5 StR 538/17 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Die Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO kann aber auch durch sogenannte wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen belegt werden (wirtschaftskriminalistische Methode; vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - 1 StR 668/98 -, juris). Die Zahlungsunfähigkeit ist allerdings von der bloßen, straftatbestandlich nicht genügenden Zahlungsstockung abzugrenzen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2018 - 5 StR 538/17 -, juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 23. Mai 2007 - 1 StR 88/07 -, juris). Dazu muss eine Prognose erstellt werden, ob innerhalb einer Drei-Wochen-Frist mit der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit sicher zu rechnen ist, etwa durch Kredite, Zuführung von Eigenkapital, Einnahmen aus dem normalen Geschäftsbetrieb oder Veräußerung von Vermögensgegenständen (BGH, Beschluss vom 21. August 2013 - 1 StR 665/12 -, juris; BGH, Beschluss vom 12. April 2018 - 5 StR 538/17 -, juris Rn. 16).

    bbb. Gemessen daran war die KG zum Zeitpunkt der Überweisung zahlungsunfähig. Die fälligen Verbindlichkeiten konnten aus dem liquiden Vermögen der Kommanditgesellschaft nicht mehr befriedigt werden. Dass der Zeuge F. gleichwohl versuchte, von Privatpersonen neue Darlehen zu erhalten, vermag die Zahlungsunfähigkeit nicht in Frage zu stellen.

    ee. Dass das Beiseiteschaffen mittels mehrerer sukzessiver Tathandlungen erfolgte, schließt eine Verurteilung nicht aus. Denn das gesamte von dem Willen, den Gläubigerzugriff auf einen bestimmten Vermögensgegenstand zu verhindern, getragene Verhalten des Täters bildet konkurrenzrechtlich ein einheitliches Delikt des Bankrotts (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2023 - 1 StR 327/22 -, BGHSt 67, 317-329, juris Rn. 15 m.w.N.). Beendet ist die Tat mit Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung, also der Zahlungseinstellung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Brand a.a.O. § 283 Rn. 198 m.w.N.; Petermann/Sackreuther a.a.O. § 283 Rn. 92).

    d. Von Seiten des Angeklagten stellt das Zur-Verfügung-Stellen des Anderkontos zum Verbergen des Guthabens eine Beihilfehandlung dar (vgl. dazu Petermann/Sackreuther a.a.O. § 283 Rn. 86). Auf den Zeitpunkt, zu dem der Zeuge F. den verfahrensgegenständlichen Geldbetrag endgültig verschwinden ließ, kommt es für die Strafbarkeit des Angeklagten nicht an. Auch dass der Betrag zunächst auf Veranlassung des Zeugen F. einige Tage auf einem Konto der Ehefrau zwischengelagert worden war, schließt die Beihilfe des Angeklagten nicht aus, da eine Förderung der Haupttat bis zur Tatbeendigung geleistet werden kann. Im übrigen beschränkt sich das Vorbringen des Angeklagten auf den in der Revision unbehelflichen Versuch, die nach § 261 StPO dem Tatrichter zugewiesene Würdigung der Beweise durch eine eigene Beweiswürdigung zu ersetzen.

    3. Die Strafzumessung weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.

    III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

    RechtsgebieteBerufsrecht, AnderkontoVorschriften§ 43a Abs. 7 BRAO; § 4 BORA