10.09.2024 · IWW-Abrufnummer 243701
Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt: Beschluss vom 23.04.2024 – 10 L 2/24
1. Der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten muss die Rechtsmittelschrift vor der Unterzeichnung auf Vollständigkeit, darunter auch die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, überprüfen.
2. Die Kontrolle der Eingangsbestätigung darf sich nicht auf den Ausschluss technischer Fehlermeldungen beschränken, sondern erstreckt sich auch auf den Versand der richtigen Datei an den richtigen Empfänger.
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RechtsgebieteWiedereinsetzung, RechtsmittelVorschriften§ 125 Abs. 2 VwGO