31.10.2024 · IWW-Abrufnummer 244583
Oberlandesgericht Bamberg: Urteil vom 14.06.2024 – 6 U 17/24 e
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Bamberg
Beschluss vom 14.06.2024
In dem Rechtsstreit
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte:
gegen
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte:
wegen Unterlassung u.a.
erlässt das Oberlandesgericht Bamberg - 6. Zivilsenat - durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts xxx, den Richter am Oberlandesgericht xxx und den Richter am Oberlandesgericht xxx am 14.06.2024 folgenden
Hinweisbeschluss
Tenor:
- Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 05.03.2024 im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
- Es ist ferner beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 € festzusetzen und den Streitwert für das Verfahren in erster Instanz auf 30.000,00 € abzuändern.
- Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis längstens 05.07.2024.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Unterlassungs-, Widerrufs-, Löschungs- und Schadensersatzanspruch wegen der negativen Bewertung einer Rechtsanwaltskanzlei im Internet geltend.
Der Kläger ist Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei, für die der Klägervertreter als selbständiger Mitarbeiter tätig ist. Der Beklagte war im Jahr 2022 Mandant der Rechtsanwaltskanzlei und wurde vom Klägervertreter in einer Verkehrsunfallsache beraten und außergerichtlich vertreten. Ein weitergehendes Mandat kam nicht zustande, weil der Beklagte den vom Klägervertreter für ein gerichtliches Vorgehen geforderten Vorschuss nicht zahlte. Im November 2022 veröffentlichte der Beklagte - nach den Feststellungen des Landgerichts - "bei Google" eine Bewertung, mit der er die Kanzlei des Klägers mit einem von fünf möglichen Sternen bewertete und die den folgenden Text enthielt (vgl. Anlagen zum Schriftsatz vom 14.08.2023):
"Diese Rechtsanwaltskanzlei kann ich ,NICHT' weiterempfehlen. Dies liegt allein an dem meiner Meinung nach nicht besonders fähigen RA X."
Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.01.2023 (Anlage K 4) forderte der Kläger den Beklagten erfolglos auf, die Bewertung zu unterlassen, zu widerrufen und zu löschen.
Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, die Bewertung des Beklagten sei "ein nicht durch die Meinungsfreiheit abgedecktes Werturteil", das "den Tatbestand der Beleidigung/üble Nachrede" erfülle. Die Bewertung des Beklagten enthalte eine Erklärung, warum er die Kanzlei des Klägers nicht empfehlen könne, "die letztlich ein subjektives Werturteil des Beklagten" enthalte und "keine Tatsachenbehauptung". Es handele sich um herabwürdigende, beleidigende Äußerungen, die so nicht stehen bleiben dürften.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, es zukünftig zu unterlassen, über die Anwaltskanzlei des Klägers auf öffentlichen Bewertungsportalen negativ zu beurteilen und dabei zu behaupten, dass er
"Diese Rechtsanwaltskanzlei kann ich "Nicht" weiterempfehlen. Dies liegt allein an dem meiner Meinung nach nicht besonders fähigen RA X."
2. Der Beklagte wird verurteilt, die Negativbewertung zu widerrufen und unverzüglich zu löschen bzw. löschen zu lassen.
3. Dem Beklagten ist für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. 1 und 2. ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten im Einzelfall anzudrohen.
4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz i.H.v. 15.000,00 € zu bezahlen.
5. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die außergerichtlichen Kosten der Rechtswahrung i.H.v. 924,00 € zu bezahlen.
Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 05.03.2024 abgewiesen. Es hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit es für das Berufungsverfahren noch von Interesse ist, ausgeführt:
Zwar greife die vom Beklagten verfasste Bewertung in das (Unternehmens-) Persönlichkeitsrecht sowie das Recht des Klägers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein, da es sich um eine "kritische Beurteilung" und die "schlechtestmögliche Bewertung" handele. Der Eingriff sei jedoch nicht rechtswidrig. Die Bewertung sei als Meinungsäußerung einzuordnen. Zwar beinhalte die Bewertung auch einen Tatsachenkern, schwerpunktmäßig liege jedoch eine Meinungsäußerung vor, da sie von wertenden Bestandteilen geprägt sei. Im Ergebnis überwiege, da keine Schmähkritik vorliege, die Meinungsfreiheit des Beklagten die Interessen des Klägers. Dabei sei insbesondere zu beachten, dass der tatsächliche Bestandteil der Bewertung, das vormalige Bestehen einer Mandatsbeziehung, wahr sei. Der Kläger müsse im Rahmen des Betriebs seiner Kanzlei Kritik an seinen Leistungen grundsätzlich hinnehmen.
Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz im Übrigen wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angegriffenen Ersturteil (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Gegen das vorgenannte Endurteil wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er die Klageanträge zu 1, zu 2, zu 3 und zu 5 weiterverfolgt und zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt:
Das Landgericht Hof habe bei seiner Entscheidung den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG als sonstiges Recht im Sinne des § 823 BGB und darüber hinaus auch den Schutzbereich des durch Art. 12 GG verfassungsrechtlich gewährten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verkannt. Die abgegebene Bewertung habe zudem die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten, da es dem Beklagten erkennbar nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache selbst gehe, sondern um die Diffamierung eines freien Mitarbeiters der klägerischen Kanzlei und damit zugleich der klägerischen Kanzlei selbst. Die Grenze zur Schmähkritik sei vorliegend überschritten worden. Das Landgericht Hof nehme aus genannten Gründen eine völlig falsche Bewertung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange vor. Die Bewertung sei "klar abwertend", obwohl die Ablehnung der Übernahme des Mandats aus sachlichen Gründen und zu Recht erfolgt sei. Die Bewertung enthalte "also eine Schmähkritik oder Beleidigung", sei eine "Formalbeleidigung", was rechtswidrig "und zudem als Tatsachenbehauptung unwahr" sei. Das erstinstanzliche Gericht habe die Bedeutung und den Inhalt der Erklärung mit seiner Entscheidung "verharmlost". Die Bewertung sei ein "Angriff auf die Menschenwürde". Es entstehe der Eindruck, als ob der Meinungsfreiheit im Zweifel immer der Vorrang eingeräumt werde.
Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren:
1.
Das Endurteil des LG Hof vom 05.03.2024 wird aufgehoben und der Beklagte und Berufungsbeklagte verurteilt, es zukünftig zu unterlassen, über die Anwaltskanzlei des Klägers auf öffentlichen Bewertungsportalen negativ zu urteilen und dabei zu behaupten, dass er "diese Rechtsanwaltskanzlei kann ich nicht weiterempfehlen. Dies liegt allein an dem meiner Meinung nach nicht besonders fähigen Rechtsanwalt X."
2.
Der Beklagte wird verurteilt, die Negativbewertung zu widerrufen und unverzüglich zu löschen bzw. löschen zu lassen.
3.
Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. oder 2. ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,- € oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten im Einzelfall angedroht.
4.
Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger die außergerichtlichen Kosten der Rechtswahrung in Höhe von 540,50 € aus dem Streitwert von 5.000,- € zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen.
II.
Nach der einstimmigen Auffassung des Senats ist die Berufung des Klägers offensichtlich unbegründet, so dass das Rechtsmittel keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinn des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO bietet. Das Urteil des Landgerichts entspricht der Sach- und Rechtslage. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher zunächst auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen werden. Das Berufungsvorbringen veranlasst lediglich die nachfolgenden ergänzenden Anmerkungen:
1. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, die vom Beklagten veröffentlichte Bewertung der Rechtsanwaltskanzlei des Klägers sei eine Meinungsäußerung. Auch nach Ansicht des Senats stellt die vom Beklagten verfasste Bewertung beginnend mit der symbolischen Sternebewertung bis zum Anschluss des Textteils eine einheitliche, grundsätzlich nicht in Einzelteile aufspaltbare Meinungsäußerung dar (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, NJW 2016, 2106 Rn. 34; OLG Saarbrücken, Urteil vom 9. September 2022 - 5 U 117/21, GRUR 2023, 91 Rn. 47; OLG Stuttgart, Urteil vom 31. August 2022 - 4 U 17/22, MDR 2022, 1546 Rn. 37; Wagner, in: MüKo-BGB, 9. Aufl. 2024, § 823 Rn. 991).
2. Richtigerweise hat das Landgericht seiner Entscheidung auch zugrunde gelegt, dass Äußerungen, in denen Tatsachen und Meinungen sich vermengen und die durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, insgesamt als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, NJW 2016, 2106 Rn. 33). Kern der vom Beklagten verfassten Bewertung ist die Ein-Stern-Bewertung, die mit eindeutig subjektiven Eindrücken unterlegt wird. Die Bewertung ist somit geprägt von Elementen der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens.
Erweisen sich die in der angegriffenen Bewertung aufgestellten Tatsachenbehauptungen als unwahr, überwiegt das von Art. 2 Abs. 1 GG (auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG) und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers die von Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK geschützten Interessen des Bewertenden an der Äußerung und die Meinungsäußerung ist insgesamt zu unterlassen. Denn bei Äußerungen, in denen sich - wie im vorliegenden Fall - wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, fällt bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile besonders ins Gewicht (BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, NJW 2016, 2106 Rn. 36). Der Bewertung des Beklagten lässt sich jedenfalls konkludent die Tatsachenbehauptung entnehmen, er habe die Kanzlei des Klägers mandatiert. Dass ein Mandatsverhältnis zwischen der vom Kläger betriebenen "Scheinsozietät" und dem Beklagten bestanden hat, ist jedoch zwischen den Parteien unstreitig. Die entsprechende Tatsachenbehauptung ist folglich wahr. Weitere Tatsachenbehauptungen enthält die Bewertung nicht. Im Übrigen handelt es sich eindeutig um wertende Äußerungen, etwa die einer "Empfehlung" oder einer subjektiven Einschätzung ("meiner Meinung nach") der Kompetenz des Klägervertreters. Dies alles hat das Landgericht richtig erkannt, sodass die vom Kläger behaupteten Abwägungsfehler ersichtlich nicht vorliegen.
3. Frei von Rechtsfehlern ist schließlich die Auffassung des Landgerichts, die Bewertung sei keine "Schmähkritik". Die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik ist erst überschritten, wenn das abwertende Urteil zur bloßen Verächtlichmachung des Gegners herabsinkt, die jeden sachlichen Bezug zu dem Standpunkt vermissen lässt, den der Kritiker vertritt, und damit kein adäquates Mittel des Meinungskampfes mehr ist (Steffen/Lauber-Rönsberg, in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, § 6 LPG Rn. 439; Weberling, in: Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 7. Aufl. 2021, 42. Kap. Rn. 32; Burkhardt/Peifer, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, 5. Kap. Rn. 98, jeweils m.w.N.). Der Kläger hat selbst zunächst die Ansicht vertreten, es handele "sich gewiss nicht um eine Schmähkritik", "keineswegs" falle "die Äußerung in die Kategorie" (Seite 4 des Schriftsatzes vom 14.08.2023). Zwischenzeitlich vertritt der Kläger die gegenteilige Auffassung. Das ist allerdings unzutreffend, denn dass die Bewertung des Beklagten den Kläger oder den Klägervertreter verächtlich mache oder grundlos herabwürdige, ist bei der gebotenen objektiven Betrachtung der Äußerung fernliegend. Aus dem gleichen Grund sieht der Senat davon ab, die Frage zu erörtern, ob in der Bewertung des Klägers eine "Formalbeleidigung" oder ein "Angriff auf die Menschenwürde" zu sehen ist.
4. Nach alledem hat das Landgericht den Unterlassungsanspruch (Klageantrag zu 1) zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung zurückgewiesen. Aus dem Gesagten folgt zugleich, dass der Widerrufs- und der Löschungsanspruch (Klageantrag zu 2) ebenfalls erfolglos bleiben müssen.
a) Ein Widerrufsanspruch - als Unterfall des Berichtigungsanspruchs - kann von vornherein nur auf den Widerruf unwahrer Tatsachen, nicht jedoch auf den Widerruf von Meinungsäußerungen gerichtet sein (BGH, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, NJW 2008, 2262 Rn. 11; Weberling, a.a.O., Kap. 44 Rn. 17 f.; Gamer/Peifer, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 13 Rn. 98). Die Bewertung des Beklagten als Meinungsäußerung kann daher nicht Gegenstand eines Widerrufs sein.
b) Entsprechendes gilt für den vom Kläger geltend gemachten Löschungsanspruch (Söder, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 43. Ed. Stand: 01.02.2024, § 823 BGB Rn. 295; Kamps, in: Götting/Schertz/Seitz, Handbuch Persönlichkeitsrecht, 2. Aufl. 2019, § 44 Rn. 6; Dörre, GRUR-Prax 2015, 437; Fricke, AfP 2015, 518, 519; Haug/Virreira Winter, K&R 2017, 310, 315). Keiner Entscheidung bedarf in diesem Zusammenhang, ob ausnahmsweise die Löschung von Schmähkritik verlangt werden kann, denn eine solche liegt - wie dargelegt - offensichtlich nicht vor.
III.
Die Berufungsangriffe erfordern keine Erörterung in mündlicher Verhandlung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist auf 15.000,00 € festzusetzen. Dabei bewertet der Senat ebenso wie der Kläger den Unterlassungsantrag (Klageantrag zu 1) mit 5.000,00 €. Der Kläger - und das Landgericht - haben indes nicht bedacht, dass es sich bei dem Widerrufs- und dem Löschungsanspruch (Klageantrag zu 2) jeweils um vom Unterlassungsanspruch verschiedene Ansprüche und Streitgegenstände handelt (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, NJW 2008, 2262 Rn. 9; Kamps, in: Götting/Schertz/Seitz, Handbuch Persönlichkeitsrecht, 2. Aufl. 2019, § 44 Rn. 6), sodass diese jeweils selbständig zu bewerten und die Werte zu addieren sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Mai 1980 - 15 W 34/80, AnwBl 1980, 358). Der Senat bewertet beide Ansprüche - wie den Unterlassungsanspruch - mit jeweils 5.000,00 €. Der Streitwert für das Verfahren in erster Instanz ist entsprechend abzuändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).
Der Senat regt daher - unbeschadet der Möglichkeit zur Stellungnahme - die kostengünstigere Rücknahme der Berufung an, die zwei Gerichtsgebühren spart (vgl. Nr. 1220, 1222 Kostenverzeichnis GKG).
RechtsgebieteGoogle-Bewertung, MeinungsfreiheitVorschriftenArt. 5 Abs. 1 S 1 GG