04.02.2025 · IWW-Abrufnummer 246270
Landgericht Karlsruhe: Urteil vom 09.08.2024 – 6 O 202/23
1. Darauf, ob die Versäumung der Berufungsfrist auf einen schuldhaften Anwaltsfehler zurückzuführen ist, kommt es nicht an, wenn das rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel - auch unter Beachtung der Besonderheiten eines sozialgerichtlichen Berufungsverfahrens als zweiter Tatsacheninstanz - keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
2. Das "blinde" Unterschreiben eines von einer dritten Person ausgefüllten Rentenantrags ohne vorherige Prüfung der Richtigkeit der gemachten Angaben stellt eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung und somit ein grob fahrlässiges Handeln dar.
Landgericht Karlsruhe, Urteil von 09.08.2024, Az. 6 O 202/23
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Schadensersatz aus Anwaltshaftung wegen fehlerhafter Prozessführung vor dem Sozialgericht K. bzw. Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Der am X.Y.1956 geborene, (wieder-) verheiratete Kläger, der von Beruf Versicherungsvertreter war, beauftragte die Beklagte, vor dem Sozialgericht K. ein Verfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund (im Folgenden: DRV) mit dem Ziel zu führen, wegen eines Fehlers eines Beraters bei der Ausfüllung des Antrags, den die DRV sich zurechnen lassen müsse, ab dem 01.11.2007 eine von einem Versorgungsausgleich ungekürzte Rente zu erhalten.
Nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau hatte das Amtsgericht G. - Familiengericht - am 13.02.1990 über den Versorgungsausgleich für den Zeitraum 01.12.1975 bis 30.09.1988 entschieden. Seine erste Ehefrau ist am X.Y.1995 verstorben, ohne aus den in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechten eine Rente bezogen zu haben. Die Informationen zu diesem Versorgungsausgleich waren in der Verwaltungsakte der früheren Ehefrau des Klägers hinterlegt.
Am 01.07.2009 beantragte der damals 53-jährige Kläger bei der DRV eine Rente wegen Erwerbsminderung. Auf diesem Antrag kreuzte der Berater A. auf die Frage "Wurde ein Versorgungsausgleich wegen Ehescheidung / Aufhebung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft durchgeführt"? "Nein" an. Auf die Frage: "Lebt der frühere Ehegatte / Lebenspartner noch?" oder die Frage "Sind Sie Ihrem früheren Ehegatten / Lebenspartner zum Unterhalt verpflichtet" wurde weder ja noch nein angekreuzt. Der Kläger hat weder die Fragen der DRV selbst gelesen, noch wurden sie ihm vorgelesen, und hat dennoch den Antrag unterschrieben. Mit Bescheid vom 29.08.2009 wurde dem Kläger für den Zeitraum ab dem 01.07.2009 eine Erwerbsminderungsrente bewilligt.
Wegen des Todes seiner ersten Ehefrau am XY.1995 beantragte der Kläger am 23.04.2019 bei der DRV die Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs. Die DRV setzte daraufhin mit Bescheid vom 27.05.2019 diese Kürzung der Rente ab dem 01.05.2019 aus. Eine frühere Aussetzung lehnte sie mit der Begründung ab, eine Information und somit eine Beratungspflicht werde nur ausgelöst, wenn der DRV der Tod der ausgleichsberechtigten Ehefrau bekannt werde, was sie erst durch den Antrag auf Aussetzung der Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs erfahren habe. In der Rentenakte des Klägers war vor dem 23.04.2019 zum Tod seiner früheren Ehefrau nichts vermerkt.
Der gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch blieb erfolglos. Das Verfahren vor dem Sozialgericht K. wurde mit dem Antrag geführt, den Bescheid der DRV vom 27.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 28.11.2019 dahingehend abzuändern, dass dem Kläger ab dem 01.11.2007 bis zum 30.04.2019 die Kürzung der Rente des Klägers aufgrund des Versorgungsausgleichs ausgesetzt wird. Das Sozialgericht K. hat in seiner mündlichen Verhandlung vom 13.08.2020 den Kläger angehört, zwei Zeugen, den Berater A. und die Ehefrau des Klägers vernommen, und am Ende der Sitzung die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass der Berater A. beim Ausfüllen des Antrags keine Hinweispflichten verletzt habe, weshalb ein sozialrechtlicher Wiederherstellungsanspruch nicht bestehe. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll und das Urteil in der beigezogenen Akte des Sozialgerichts K. verwiesen. Dieses Urteil ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers, der hiesigen Beklagten, am 18.09.2020 mittels Empfangsbekenntnis zugestellt worden.
Die Beklagte hat am 09.11.2020 (vorab) per Telefax Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Unter Ablehnung dieses Antrags auf Wiedereinsetzung hat das Landessozialgericht durch Beschluss vom 28.07.2021 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts K. vom 13.08.2020 als unzulässig verworfen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss in der beigezogenen Akte des Sozialgerichts K. verwiesen.
Die Beklagte wurde vom Kläger am 01.06.2022 aufgefordert, ein Anerkenntnis der Schadensersatzpflicht aufgrund einer Pflichtverletzung dem Grunde nach abzugeben, was die Beklagte am 23.06.2022 ablehnte.
Der Kläger trägt vor,
bei fristgemäß eingelegter Berufung wäre die Klage erfolgreich gewesen. Der Zeuge A. habe bestätigt, Dinge in den Fragebogen eingetragen zu haben, die ihm nicht bekannt gewesen seien, weshalb der Fragebogen insoweit auch falsch ausgefüllt worden sei. Die Unterschrift des Klägers entlaste die DRV nicht. Aufgrund der langjährigen Erfahrung des Zeugen und der auch erkennbaren Routine, habe der Kläger das Verhalten des Zeugen nicht hinterfragen müssen; daran ändere sich auch nichts dadurch, dass der Kläger selbst Versicherungsvertreter war. Vielmehr schaffe dies einen eigenständigen Vertrauenstatbestand, da er auf Basis seiner eigenen Berufserfahrung habe einschätzen können, inwieweit sein Gegenüber vertrauenerweckend war. Auch sei der Kläger nicht im Bereich von Anträgen zur Gewährung von gesetzlichen Renten tätig gewesen, sodass es ihm nicht offensichtlich gewesen sein müsse, dass in einem solchen Rentenantrag Angaben zum Versorgungsausgleich gemacht werden müssten. Bei dem Rentenrecht handele es sich um ein komplexes Vertragswerk, welches im Gegensatz zum Privatrecht sozialrechtliche Besonderheiten aufweise, sodass dem Kläger nicht vorgeworfen werden könne, dass er dies nicht abschließend hinterfragt habe. Das fehlerhafte Ausfüllen des Antrages gründe daher allein auf einer Pflichtverletzung des Beraters A., welches der DRV zuzurechnen sei.
Auch habe die DRV durch Prüfung ihrer Akten selbst erkennen müssen, dass die erste Ehefrau zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits verstorben gewesen sei. Die Auffassung, dass selbst mit Speicherungen des Todes im Datenbestand des Klägers nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sei, dass sich hierdurch eine Änderung der Rentenhöhe des Klägers ergeben hätte, sei weltfremd. Sind die relevanten Informationen nicht in die Verwaltungsakte des Klägers gelangt, so hätte eine Weiterleitung erfolgen müssen, was der DRV vorzuwerfen sei.
Ihm sei für den Zeitraum 01.01.2015 bis zum 31.03.2019 ein Schaden von 8.117,62 EUR entstanden, da die Rentenleistungen ohne Versorgungsausgleich um diesen Betrag höher gewesen wären.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.117,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor,
es fehle an einer Kausalität zwischen einer etwaigen Verletzungshandlung und einem eingetretenen Schaden; sie habe auch nicht fahrlässig gehandelt. Das Urteil des Sozialgerichts K. sei richtig. Auch hätte durch das Landessozialgericht Wiedereinsetzung gewährt werden müssen.
Die Klage wurde am 27.10.2023 zugestellt. Das Gericht hat verhandelt am 09.08.2024. Die Akten des Sozialgerichts K. - Az: S 14 R XYZ - waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch nach der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 280 Abs. 1 BGB.
1. Die Voraussetzungen für eine Anwaltshaftung umfassen wie folgt:
a. Wenn im Haftpflichtprozess die Frage, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, vom Ausgang eines anderen Verfahrens (im Folgenden: Vorprozess oder Inzidenzprozess) abhängt, muss das Regressgericht selbst prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 13.06.1996 - IX ZR 233/95, BGHZ 133, 110; vom 16.06.2005 - IX ZR 27/04, BGHZ 163, 223, m.w.Nachw.). Das Regressgericht hat seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrunde zu legen, der dem Gericht des Vorverfahrens bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts unterbreitet und von ihm aufgeklärt worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2005 a. a. O.). Die Beweislastregeln des Vorprozesses gelten auch für den Regressprozess (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2016, Rn. 39, juris, VersR 2017, 153, m.w.Nachw.).
b. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Rechtsanwalt, soweit sein Auftraggeber nicht unzweideutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. Er hat dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist. Welche Pflichten sich aus diesen allgemeinen Grundsätzen im Einzelfall ergeben, hängt naturgemäß davon ab, welches Mandat dem Rechtsanwalt erteilt ist (vgl. BGH, Urteile vom 22.10.1987 - IX ZR 175/86, Rn. 38, juris, NJW 1988, 563 m.w.Nachw.; vom 10.3.1988 - IX ZR 194/87, NJW 1988, 842 [OVG Bremen 09.07.1987 - 2 B 44/87]).
c. Die Pflichtverletzung kann für den Schaden nur dann ursächlich sein, wenn davon auszugehen ist, dass der Kläger ohne die Pflichtverletzung den Vorprozess gewonnen hätte. Nimmt ein Rentner nach einem verlorenen Prozess vor dem Sozialgericht seinen Rechtsanwalt auf Schadenersatz in Anspruch muss im Haftungsprozess außer dem Pflichtverstoß nur voll bewiesen (§ 286 ZPO) werden, dass derjenige, dem gegenüber die Pflicht verletzt worden ist, in seinen Interessen so betroffen worden ist, dass nachteilige Folgen für ihn eintreten können. Soweit es um den eigentlichen Eintritt des Schadens und um dessen Höhe geht, kann und muss sich der Tatrichter mit einer deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit begnügen (§ 287 ZPO - BGH, Urteil vom 20.03.2008 - IX ZR 236/06, Rn. 13, juris, m.w.Nachw.).
2. Nach diesen Maßgaben haftet die Beklagte nicht für ein Anwaltsverschulden. Es kommt dabei vorliegend nicht darauf an, dass die Versäumung der Berufungsfrist auf ihren schuldhaften Anwaltsfehler zurückzuführen ist, wie es das Landessozialgericht festgestellt hat. Bei rechtzeitig eingelegtem Rechtsmittel hätte es - auch unter Beachtung der Besonderheiten eines sozialgerichtlichen Berufungsverfahrens als zweiter Tatsacheninstanz (vgl. §§ 157, 159 SGG und Bundessozialgericht - BSG -, Beschlüsse vom 25.01.2023 - B 9 V 32/22 B, Rn. 14, juris und vom 6.05.1958 - 10 RV 813/56, Rn. 5, juris) - keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Das Sozialgericht K. hat zutreffend entschieden, denn der falsch ausgefüllte Antrag aus dem Jahr 2007 ist - auch nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts - auf ein so überwiegendes grobes Verschulden des Klägers selbst zurückzuführen, dass ein möglicher Fehler des Beraters dahinter vollständig zurücktritt. Eine Pflicht zum Datenabgleich der verschiedenen Versicherungskonten der verstorbenen Ehefrau und des Klägers bestand für die DRV nicht.
a. Neuen Sachvortrag, welchen das Landessozialgericht in Ergänzung zu dem Vortrag gegenüber dem Sozialgericht hätte berücksichtigen sollen und womit die Klage dann Erfolg hätte haben können, hat der Kläger nicht dargelegt, weshalb es auf die Tatsachen ankommt, die bereits der Entscheidung des Sozialgerichts zugrunde lagen bzw. von ihm festgestellt wurden.
b. Indem der Kläger den Fragebogen "blind" unterschrieb, handelte er grob fahrlässig, sodass ein mögliches Fehlverhalten des Beraters A. die Fragen nicht vorgelesen oder zumindest nicht nachgefragt zu haben, dagegen vollständig zurücktritt. Der Kläger kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn vorliegend sind die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X erfüllt.
aa. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Nr. 2), oder (Nr. 3) er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (Legaldefinition). Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I). Den Adressaten eines Bewilligungsbescheids trifft die Obliegenheit, diesen zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BSG, Urteil vom 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R, Rn. 24 ff., juris). Für das papiergebundene Antragsverfahren mit Formularen wird im Regelfall ein grob fahrlässiges Verschulden angenommen, wenn ein Antragsteller die klaren und eindeutigen Hinweise in einem Merkblatt oder die konkreten, unzweideutigen Abfragen in einem Antragsvordruck missachtet und dies nach seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand erkennen konnte (vgl. Landessozialgericht - LSG - Baden-Württemberg, Urteil vom 03.03.2023 - L 8 R 1054/21, Rn. 61, juris, unter Hinweis auf BSGE 44, 264, 273 [BSG 20.09.1977 - 8/12 RKg. 8/76] und BSGE 113, 184). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
bb. Das erkennende Gericht hat keine Zweifel daran, dass der Kläger in wesentlicher Beziehung bei der Rentenantragstellung zum Versorgungsausgleich und dem Tod der vormaligen Ehefrau zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat, auf welchen der Rentenbewilligungsbescheid vom 29.08.2009 auch beruht (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).
(a) Zunächst ist festzuhalten, dass es vorliegend im Rahmen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht auf ein grob fahrlässiges Handeln des Herrn A. als Vertreter ankommt, welches sich der Kläger als Vertretener in entsprechender Anwendung von § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurechnen lassen müsste (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 22.10.1968 - 9 RV 418/65, BSGE 28, 258). Denn der Berater A. ist anlässlich der Rentenantragstellung nicht als Vertreter bzw. Bevollmächtigter (§ 13 SGB X) des Klägers aufgetreten. Stattdessen hat er den Kläger beim Ausfüllen des Rentenantragsformulars lediglich unterstützt, was vor allem dadurch deutlich wird, dass der Kläger den Rentenantrag eigenhändig unterschrieben hat. Dementsprechend bedurfte es von vornherein keines Rückgriffs auf ein etwaiges grob fahrlässiges Handeln des Beraters A., weil sich der Kläger in eigener Person den Vorwurf gefallen lassen muss, zumindest grob fahrlässig gehandelt zu haben.
(b) Dass er diesen Antrag vom 01.07.2009 nicht selbst ausgefüllt, sondern sich dafür der Hilfe des Beraters A. bedient hat, ändert nichts daran, dass ihm diese Angaben zuzurechnen sind. Schließlich hat er sich diese mit seiner Unterschrift gerade zu eigen gemacht. Deshalb hat der Kläger insoweit falsche Angaben gemacht. Aufgrund dieser falschen Angaben hat die DRV ihm auch eine Erwerbsminderungsrente gewährt, ohne den darin enthaltenen Versorgungsausgleich auszusetzen, weshalb der Rentenbescheid vom 29.08.2009 auch auf diesen falschen Angaben beruht. Diese falschen Angaben sind jedenfalls auch (zumindest) grob fahrlässig gemacht worden. Wie bereits ausgeführt, ist grobe Fahrlässigkeit nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X dann zu bejahen, wenn der Antragsteller die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. hierzu und zum Folgenden: BSG, Urteil vom 08.02.2001 aaO.); dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen. Vorliegend hat der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht bestätigt, den Rentenantrag nach dem Ausfüllen durch den Versichertenberater A. nicht mehr durchgelesen, sondern "blind" unterschrieben zu haben. Im Übrigen wird zur informatorischen Anhörung des Klägers auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht K., Seiten 2 bis 6 (Anlage K 5), verwiesen. Das "blinde" Unterschreiben eines von einer dritten Person ausgefüllten Antrags ohne vorherige Prüfung der Richtigkeit der gemachten Angaben stellt zweifellos eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung und somit ein grob fahrlässiges Handeln dar (vgl. BSG, Urteil vom 08.12.2022 - B 7/14 AS 11/21 R, juris, Rn. 24, BSGE 135, 181; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2023 - L 10 R 2383/22, Rn. 34/35, juris; Bayerisches LSG, Urteile vom 24.06.2020 - L 13 R 399/19, Rn. 39 - 41, juris, zu dem Fall einer Erwerbsminderungsrente mit falschen Angaben zu einem Versorgungsausgleich, nachfolgend BSG, Beschluss vom 10.05.2021 - B 13 R 184/20 B, juris, Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde; und vom 27.11.2014 - L 14 R 741/12, juris, Rn. 46 ff.; Hessisches LSG, Urteil vom 21.10.2011 - L 7 AL 101/11, juris, Rn. 30 ff.). Das erkennende Gericht hat keinen durchgreifenden Zweifel daran, dass der Kläger bei der Rentenantragstellung kognitiv in der Lage gewesen ist, den von dem Berater A. ausgefüllten Rentenantrag samt Anlagen auf die Richtigkeit der gemachten Angaben zu prüfen bzw. bei Unsicherheiten auf ein sofortiges Unterschreiben des Antrags zu verzichten und den Antrag samt Anlagen zur ausführlichen Prüfung mit nach Hause zu nehmen (vgl. dazu Bayerisches LSG, aaO.). Es bedarf zu der korrekten Beantwortung der vorgelegten Formularfragen keiner besonderen intellektuellen Fähigkeiten, die im Übrigen bei dem Kläger - als ehemaligen Versicherungsberater - vorhanden sind. Dass er das gerade nicht getan hat, stellt eine besonders grobe Sorgfaltspflichtverletzung im obigen Sinne dar.
cc. Darauf, ob außerdem der Tatbestand des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X erfüllt ist, indem der Kläger die Unrichtigkeit des Rentenbewilligungsbescheides vom 29.08.2009 aus der dortigen Rentenberechnung hätte erkennen können, kommt es vorliegend nicht (mehr) an, weshalb auch der vollständige Rentenbescheid nebst Anlagen durch das erkennende Gericht im Rahmen der gebotenen Sachaufklärung (§ 273 Abs. 2 Nr. 5, 142 ZPO) nicht anzufordern war.
c. Nicht geboten war es, nach Rentenantragstellung durch die DRV einen Datenabgleich mit den Versichertendaten der verstorbenen Ehefrau durchzuführen. Die DRV ist im Verhältnis zu Versicherten nicht verpflichtet, in deren Interesse bei anderen Sozialversicherungsträgern Datenabgleiche durchzuführen (vgl. dazu LSG Baden - Württemberg, Urteil vom 19.10.2023, aaO., juris Rn. 54 m.w.N. unter Hinweis auf seine Rechtsprechung vom 25.05.2023 - L 10 R 39/20, Rn. 70 ff. zur Meldepflicht nach § 201 Abs. 5 Satz 1 SGB V, auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer sog. "Funktionseinheit") und erst recht nicht "routinemäßig". Im Übrigen wird im Hinblick auf die - nach dem Tod der Ehefrau - im Jahr 1996 zur DRV übertragenen Datenbestände auf die Ausführungen des Sozialgerichts K. in dessen Urteil vom 13.08.2020 - S 14 R XYZ, Seiten 7 und 8, denen sich das erkennende Gericht anschließt und zur Hinweispflicht nach § 115 Abs 6 SGB VI, wonach das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung generell aufgrund des maschinell geführten Versicherungskontos ohne Befragen des Versicherten und ohne weitere Ermittlungen festzustellen ist, auf das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (- vom 17.02.2021, - L 6 R 186/20, Rn. 32, juris, nachfolgend BSG, Beschluss vom 22.06.2021 - B 13 R 45/21 B, juris, Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde), verwiesen.
d. Schließlich macht der Kläger keine Schadenspositionen wegen Gerichts- oder Anwaltskosten, die für die erfolglose Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg angefallen sind, geltend, weshalb es auf die in diesem Zusammenhang von der Beklagten begangenen Pflichtverletzungen nicht ankommt.
II.
Mangels erfolgreicher Klage kann der Kläger auch nicht außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 887,03 EUR erstattet verlangen (Klagantrag Ziffer 2). Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Schadensersatz aus Anwaltshaftung wegen fehlerhafter Prozessführung vor dem Sozialgericht K. bzw. Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Der am X.Y.1956 geborene, (wieder-) verheiratete Kläger, der von Beruf Versicherungsvertreter war, beauftragte die Beklagte, vor dem Sozialgericht K. ein Verfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund (im Folgenden: DRV) mit dem Ziel zu führen, wegen eines Fehlers eines Beraters bei der Ausfüllung des Antrags, den die DRV sich zurechnen lassen müsse, ab dem 01.11.2007 eine von einem Versorgungsausgleich ungekürzte Rente zu erhalten.
Nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau hatte das Amtsgericht G. - Familiengericht - am 13.02.1990 über den Versorgungsausgleich für den Zeitraum 01.12.1975 bis 30.09.1988 entschieden. Seine erste Ehefrau ist am X.Y.1995 verstorben, ohne aus den in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechten eine Rente bezogen zu haben. Die Informationen zu diesem Versorgungsausgleich waren in der Verwaltungsakte der früheren Ehefrau des Klägers hinterlegt.
Am 01.07.2009 beantragte der damals 53-jährige Kläger bei der DRV eine Rente wegen Erwerbsminderung. Auf diesem Antrag kreuzte der Berater A. auf die Frage "Wurde ein Versorgungsausgleich wegen Ehescheidung / Aufhebung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft durchgeführt"? "Nein" an. Auf die Frage: "Lebt der frühere Ehegatte / Lebenspartner noch?" oder die Frage "Sind Sie Ihrem früheren Ehegatten / Lebenspartner zum Unterhalt verpflichtet" wurde weder ja noch nein angekreuzt. Der Kläger hat weder die Fragen der DRV selbst gelesen, noch wurden sie ihm vorgelesen, und hat dennoch den Antrag unterschrieben. Mit Bescheid vom 29.08.2009 wurde dem Kläger für den Zeitraum ab dem 01.07.2009 eine Erwerbsminderungsrente bewilligt.
Wegen des Todes seiner ersten Ehefrau am XY.1995 beantragte der Kläger am 23.04.2019 bei der DRV die Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs. Die DRV setzte daraufhin mit Bescheid vom 27.05.2019 diese Kürzung der Rente ab dem 01.05.2019 aus. Eine frühere Aussetzung lehnte sie mit der Begründung ab, eine Information und somit eine Beratungspflicht werde nur ausgelöst, wenn der DRV der Tod der ausgleichsberechtigten Ehefrau bekannt werde, was sie erst durch den Antrag auf Aussetzung der Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs erfahren habe. In der Rentenakte des Klägers war vor dem 23.04.2019 zum Tod seiner früheren Ehefrau nichts vermerkt.
Der gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch blieb erfolglos. Das Verfahren vor dem Sozialgericht K. wurde mit dem Antrag geführt, den Bescheid der DRV vom 27.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 28.11.2019 dahingehend abzuändern, dass dem Kläger ab dem 01.11.2007 bis zum 30.04.2019 die Kürzung der Rente des Klägers aufgrund des Versorgungsausgleichs ausgesetzt wird. Das Sozialgericht K. hat in seiner mündlichen Verhandlung vom 13.08.2020 den Kläger angehört, zwei Zeugen, den Berater A. und die Ehefrau des Klägers vernommen, und am Ende der Sitzung die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass der Berater A. beim Ausfüllen des Antrags keine Hinweispflichten verletzt habe, weshalb ein sozialrechtlicher Wiederherstellungsanspruch nicht bestehe. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll und das Urteil in der beigezogenen Akte des Sozialgerichts K. verwiesen. Dieses Urteil ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers, der hiesigen Beklagten, am 18.09.2020 mittels Empfangsbekenntnis zugestellt worden.
Die Beklagte hat am 09.11.2020 (vorab) per Telefax Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Unter Ablehnung dieses Antrags auf Wiedereinsetzung hat das Landessozialgericht durch Beschluss vom 28.07.2021 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts K. vom 13.08.2020 als unzulässig verworfen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss in der beigezogenen Akte des Sozialgerichts K. verwiesen.
Die Beklagte wurde vom Kläger am 01.06.2022 aufgefordert, ein Anerkenntnis der Schadensersatzpflicht aufgrund einer Pflichtverletzung dem Grunde nach abzugeben, was die Beklagte am 23.06.2022 ablehnte.
Der Kläger trägt vor,
bei fristgemäß eingelegter Berufung wäre die Klage erfolgreich gewesen. Der Zeuge A. habe bestätigt, Dinge in den Fragebogen eingetragen zu haben, die ihm nicht bekannt gewesen seien, weshalb der Fragebogen insoweit auch falsch ausgefüllt worden sei. Die Unterschrift des Klägers entlaste die DRV nicht. Aufgrund der langjährigen Erfahrung des Zeugen und der auch erkennbaren Routine, habe der Kläger das Verhalten des Zeugen nicht hinterfragen müssen; daran ändere sich auch nichts dadurch, dass der Kläger selbst Versicherungsvertreter war. Vielmehr schaffe dies einen eigenständigen Vertrauenstatbestand, da er auf Basis seiner eigenen Berufserfahrung habe einschätzen können, inwieweit sein Gegenüber vertrauenerweckend war. Auch sei der Kläger nicht im Bereich von Anträgen zur Gewährung von gesetzlichen Renten tätig gewesen, sodass es ihm nicht offensichtlich gewesen sein müsse, dass in einem solchen Rentenantrag Angaben zum Versorgungsausgleich gemacht werden müssten. Bei dem Rentenrecht handele es sich um ein komplexes Vertragswerk, welches im Gegensatz zum Privatrecht sozialrechtliche Besonderheiten aufweise, sodass dem Kläger nicht vorgeworfen werden könne, dass er dies nicht abschließend hinterfragt habe. Das fehlerhafte Ausfüllen des Antrages gründe daher allein auf einer Pflichtverletzung des Beraters A., welches der DRV zuzurechnen sei.
Auch habe die DRV durch Prüfung ihrer Akten selbst erkennen müssen, dass die erste Ehefrau zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits verstorben gewesen sei. Die Auffassung, dass selbst mit Speicherungen des Todes im Datenbestand des Klägers nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sei, dass sich hierdurch eine Änderung der Rentenhöhe des Klägers ergeben hätte, sei weltfremd. Sind die relevanten Informationen nicht in die Verwaltungsakte des Klägers gelangt, so hätte eine Weiterleitung erfolgen müssen, was der DRV vorzuwerfen sei.
Ihm sei für den Zeitraum 01.01.2015 bis zum 31.03.2019 ein Schaden von 8.117,62 EUR entstanden, da die Rentenleistungen ohne Versorgungsausgleich um diesen Betrag höher gewesen wären.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.117,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor,
es fehle an einer Kausalität zwischen einer etwaigen Verletzungshandlung und einem eingetretenen Schaden; sie habe auch nicht fahrlässig gehandelt. Das Urteil des Sozialgerichts K. sei richtig. Auch hätte durch das Landessozialgericht Wiedereinsetzung gewährt werden müssen.
Die Klage wurde am 27.10.2023 zugestellt. Das Gericht hat verhandelt am 09.08.2024. Die Akten des Sozialgerichts K. - Az: S 14 R XYZ - waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch nach der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 280 Abs. 1 BGB.
1. Die Voraussetzungen für eine Anwaltshaftung umfassen wie folgt:
a. Wenn im Haftpflichtprozess die Frage, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, vom Ausgang eines anderen Verfahrens (im Folgenden: Vorprozess oder Inzidenzprozess) abhängt, muss das Regressgericht selbst prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 13.06.1996 - IX ZR 233/95, BGHZ 133, 110; vom 16.06.2005 - IX ZR 27/04, BGHZ 163, 223, m.w.Nachw.). Das Regressgericht hat seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrunde zu legen, der dem Gericht des Vorverfahrens bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts unterbreitet und von ihm aufgeklärt worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2005 a. a. O.). Die Beweislastregeln des Vorprozesses gelten auch für den Regressprozess (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2016, Rn. 39, juris, VersR 2017, 153, m.w.Nachw.).
b. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Rechtsanwalt, soweit sein Auftraggeber nicht unzweideutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. Er hat dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist. Welche Pflichten sich aus diesen allgemeinen Grundsätzen im Einzelfall ergeben, hängt naturgemäß davon ab, welches Mandat dem Rechtsanwalt erteilt ist (vgl. BGH, Urteile vom 22.10.1987 - IX ZR 175/86, Rn. 38, juris, NJW 1988, 563 m.w.Nachw.; vom 10.3.1988 - IX ZR 194/87, NJW 1988, 842 [OVG Bremen 09.07.1987 - 2 B 44/87]).
c. Die Pflichtverletzung kann für den Schaden nur dann ursächlich sein, wenn davon auszugehen ist, dass der Kläger ohne die Pflichtverletzung den Vorprozess gewonnen hätte. Nimmt ein Rentner nach einem verlorenen Prozess vor dem Sozialgericht seinen Rechtsanwalt auf Schadenersatz in Anspruch muss im Haftungsprozess außer dem Pflichtverstoß nur voll bewiesen (§ 286 ZPO) werden, dass derjenige, dem gegenüber die Pflicht verletzt worden ist, in seinen Interessen so betroffen worden ist, dass nachteilige Folgen für ihn eintreten können. Soweit es um den eigentlichen Eintritt des Schadens und um dessen Höhe geht, kann und muss sich der Tatrichter mit einer deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit begnügen (§ 287 ZPO - BGH, Urteil vom 20.03.2008 - IX ZR 236/06, Rn. 13, juris, m.w.Nachw.).
2. Nach diesen Maßgaben haftet die Beklagte nicht für ein Anwaltsverschulden. Es kommt dabei vorliegend nicht darauf an, dass die Versäumung der Berufungsfrist auf ihren schuldhaften Anwaltsfehler zurückzuführen ist, wie es das Landessozialgericht festgestellt hat. Bei rechtzeitig eingelegtem Rechtsmittel hätte es - auch unter Beachtung der Besonderheiten eines sozialgerichtlichen Berufungsverfahrens als zweiter Tatsacheninstanz (vgl. §§ 157, 159 SGG und Bundessozialgericht - BSG -, Beschlüsse vom 25.01.2023 - B 9 V 32/22 B, Rn. 14, juris und vom 6.05.1958 - 10 RV 813/56, Rn. 5, juris) - keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Das Sozialgericht K. hat zutreffend entschieden, denn der falsch ausgefüllte Antrag aus dem Jahr 2007 ist - auch nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts - auf ein so überwiegendes grobes Verschulden des Klägers selbst zurückzuführen, dass ein möglicher Fehler des Beraters dahinter vollständig zurücktritt. Eine Pflicht zum Datenabgleich der verschiedenen Versicherungskonten der verstorbenen Ehefrau und des Klägers bestand für die DRV nicht.
a. Neuen Sachvortrag, welchen das Landessozialgericht in Ergänzung zu dem Vortrag gegenüber dem Sozialgericht hätte berücksichtigen sollen und womit die Klage dann Erfolg hätte haben können, hat der Kläger nicht dargelegt, weshalb es auf die Tatsachen ankommt, die bereits der Entscheidung des Sozialgerichts zugrunde lagen bzw. von ihm festgestellt wurden.
b. Indem der Kläger den Fragebogen "blind" unterschrieb, handelte er grob fahrlässig, sodass ein mögliches Fehlverhalten des Beraters A. die Fragen nicht vorgelesen oder zumindest nicht nachgefragt zu haben, dagegen vollständig zurücktritt. Der Kläger kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn vorliegend sind die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X erfüllt.
aa. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Nr. 2), oder (Nr. 3) er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (Legaldefinition). Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I). Den Adressaten eines Bewilligungsbescheids trifft die Obliegenheit, diesen zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BSG, Urteil vom 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R, Rn. 24 ff., juris). Für das papiergebundene Antragsverfahren mit Formularen wird im Regelfall ein grob fahrlässiges Verschulden angenommen, wenn ein Antragsteller die klaren und eindeutigen Hinweise in einem Merkblatt oder die konkreten, unzweideutigen Abfragen in einem Antragsvordruck missachtet und dies nach seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand erkennen konnte (vgl. Landessozialgericht - LSG - Baden-Württemberg, Urteil vom 03.03.2023 - L 8 R 1054/21, Rn. 61, juris, unter Hinweis auf BSGE 44, 264, 273 [BSG 20.09.1977 - 8/12 RKg. 8/76] und BSGE 113, 184). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
bb. Das erkennende Gericht hat keine Zweifel daran, dass der Kläger in wesentlicher Beziehung bei der Rentenantragstellung zum Versorgungsausgleich und dem Tod der vormaligen Ehefrau zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat, auf welchen der Rentenbewilligungsbescheid vom 29.08.2009 auch beruht (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).
(a) Zunächst ist festzuhalten, dass es vorliegend im Rahmen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht auf ein grob fahrlässiges Handeln des Herrn A. als Vertreter ankommt, welches sich der Kläger als Vertretener in entsprechender Anwendung von § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurechnen lassen müsste (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 22.10.1968 - 9 RV 418/65, BSGE 28, 258). Denn der Berater A. ist anlässlich der Rentenantragstellung nicht als Vertreter bzw. Bevollmächtigter (§ 13 SGB X) des Klägers aufgetreten. Stattdessen hat er den Kläger beim Ausfüllen des Rentenantragsformulars lediglich unterstützt, was vor allem dadurch deutlich wird, dass der Kläger den Rentenantrag eigenhändig unterschrieben hat. Dementsprechend bedurfte es von vornherein keines Rückgriffs auf ein etwaiges grob fahrlässiges Handeln des Beraters A., weil sich der Kläger in eigener Person den Vorwurf gefallen lassen muss, zumindest grob fahrlässig gehandelt zu haben.
(b) Dass er diesen Antrag vom 01.07.2009 nicht selbst ausgefüllt, sondern sich dafür der Hilfe des Beraters A. bedient hat, ändert nichts daran, dass ihm diese Angaben zuzurechnen sind. Schließlich hat er sich diese mit seiner Unterschrift gerade zu eigen gemacht. Deshalb hat der Kläger insoweit falsche Angaben gemacht. Aufgrund dieser falschen Angaben hat die DRV ihm auch eine Erwerbsminderungsrente gewährt, ohne den darin enthaltenen Versorgungsausgleich auszusetzen, weshalb der Rentenbescheid vom 29.08.2009 auch auf diesen falschen Angaben beruht. Diese falschen Angaben sind jedenfalls auch (zumindest) grob fahrlässig gemacht worden. Wie bereits ausgeführt, ist grobe Fahrlässigkeit nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X dann zu bejahen, wenn der Antragsteller die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. hierzu und zum Folgenden: BSG, Urteil vom 08.02.2001 aaO.); dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen. Vorliegend hat der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht bestätigt, den Rentenantrag nach dem Ausfüllen durch den Versichertenberater A. nicht mehr durchgelesen, sondern "blind" unterschrieben zu haben. Im Übrigen wird zur informatorischen Anhörung des Klägers auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht K., Seiten 2 bis 6 (Anlage K 5), verwiesen. Das "blinde" Unterschreiben eines von einer dritten Person ausgefüllten Antrags ohne vorherige Prüfung der Richtigkeit der gemachten Angaben stellt zweifellos eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung und somit ein grob fahrlässiges Handeln dar (vgl. BSG, Urteil vom 08.12.2022 - B 7/14 AS 11/21 R, juris, Rn. 24, BSGE 135, 181; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2023 - L 10 R 2383/22, Rn. 34/35, juris; Bayerisches LSG, Urteile vom 24.06.2020 - L 13 R 399/19, Rn. 39 - 41, juris, zu dem Fall einer Erwerbsminderungsrente mit falschen Angaben zu einem Versorgungsausgleich, nachfolgend BSG, Beschluss vom 10.05.2021 - B 13 R 184/20 B, juris, Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde; und vom 27.11.2014 - L 14 R 741/12, juris, Rn. 46 ff.; Hessisches LSG, Urteil vom 21.10.2011 - L 7 AL 101/11, juris, Rn. 30 ff.). Das erkennende Gericht hat keinen durchgreifenden Zweifel daran, dass der Kläger bei der Rentenantragstellung kognitiv in der Lage gewesen ist, den von dem Berater A. ausgefüllten Rentenantrag samt Anlagen auf die Richtigkeit der gemachten Angaben zu prüfen bzw. bei Unsicherheiten auf ein sofortiges Unterschreiben des Antrags zu verzichten und den Antrag samt Anlagen zur ausführlichen Prüfung mit nach Hause zu nehmen (vgl. dazu Bayerisches LSG, aaO.). Es bedarf zu der korrekten Beantwortung der vorgelegten Formularfragen keiner besonderen intellektuellen Fähigkeiten, die im Übrigen bei dem Kläger - als ehemaligen Versicherungsberater - vorhanden sind. Dass er das gerade nicht getan hat, stellt eine besonders grobe Sorgfaltspflichtverletzung im obigen Sinne dar.
cc. Darauf, ob außerdem der Tatbestand des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X erfüllt ist, indem der Kläger die Unrichtigkeit des Rentenbewilligungsbescheides vom 29.08.2009 aus der dortigen Rentenberechnung hätte erkennen können, kommt es vorliegend nicht (mehr) an, weshalb auch der vollständige Rentenbescheid nebst Anlagen durch das erkennende Gericht im Rahmen der gebotenen Sachaufklärung (§ 273 Abs. 2 Nr. 5, 142 ZPO) nicht anzufordern war.
c. Nicht geboten war es, nach Rentenantragstellung durch die DRV einen Datenabgleich mit den Versichertendaten der verstorbenen Ehefrau durchzuführen. Die DRV ist im Verhältnis zu Versicherten nicht verpflichtet, in deren Interesse bei anderen Sozialversicherungsträgern Datenabgleiche durchzuführen (vgl. dazu LSG Baden - Württemberg, Urteil vom 19.10.2023, aaO., juris Rn. 54 m.w.N. unter Hinweis auf seine Rechtsprechung vom 25.05.2023 - L 10 R 39/20, Rn. 70 ff. zur Meldepflicht nach § 201 Abs. 5 Satz 1 SGB V, auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer sog. "Funktionseinheit") und erst recht nicht "routinemäßig". Im Übrigen wird im Hinblick auf die - nach dem Tod der Ehefrau - im Jahr 1996 zur DRV übertragenen Datenbestände auf die Ausführungen des Sozialgerichts K. in dessen Urteil vom 13.08.2020 - S 14 R XYZ, Seiten 7 und 8, denen sich das erkennende Gericht anschließt und zur Hinweispflicht nach § 115 Abs 6 SGB VI, wonach das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung generell aufgrund des maschinell geführten Versicherungskontos ohne Befragen des Versicherten und ohne weitere Ermittlungen festzustellen ist, auf das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (- vom 17.02.2021, - L 6 R 186/20, Rn. 32, juris, nachfolgend BSG, Beschluss vom 22.06.2021 - B 13 R 45/21 B, juris, Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde), verwiesen.
d. Schließlich macht der Kläger keine Schadenspositionen wegen Gerichts- oder Anwaltskosten, die für die erfolglose Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg angefallen sind, geltend, weshalb es auf die in diesem Zusammenhang von der Beklagten begangenen Pflichtverletzungen nicht ankommt.
II.
Mangels erfolgreicher Klage kann der Kläger auch nicht außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 887,03 EUR erstattet verlangen (Klagantrag Ziffer 2). Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
Vorschriften§ 280 Abs. 1 BGB