22.11.2012 · IWW-Abrufnummer 169652
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern: Teilurteil vom 25.09.2012 – 5 Sa 258/11
1. Unter einem Maschineneinsteller bzw. einer Maschineneinstellerin versteht man heutzutage eine Facharbeitertätigkeit, die üblicherweise eine Ausbildung im Maschinen- und Anlagenbau, beispielsweise in der Maschinentechnik, Konstruktions-, Fertigungs- bzw. Produktionstechnik erfordert. Gleichbedeutend spricht man auch von einem Maschineneinrichter bzw. einer Maschineneinrichterin. Diese Arbeitnehmer arbeiten typischerweise im Maschinenbau, also bei den Herstellern der Maschinen.
2. Das Umstellen der Verpackungs- und Schneide-Maschinen, die beim Brotsortenwechsel erfolgt, kann nicht als Einrichten einer Maschine im Tarifsinne bezeichnet werden. Denn hierbei werden lediglich einzelne Elemente der Maschinen im Rahmen ihrer bereits vorhandenen multifunktionalen Fähigkeiten eingestellt. Die Maschine ist bereits vom Maschinenbauer so eingerichtet, dass mit ihr verschiedene Brotsorten geschnitten und verpackt werden können. Eine (Neu-)Einrichtung der Maschine im Tarifsinne läge erst dann vor, wenn man beispielsweise zur Verarbeitung neuer Brotsorten oder Brotgrößen neue Paddel entwerfen und anfertigen müsste oder die Drehteller und die Seitenführungen aus diesem Grunde konstruktiv verändern müsste.
3. Man kann die Tätigkeit eines Arbeitnehmers an einer Schneide- und Verpackungsmaschine nicht in das Bedienen der Maschine, ihre Umrüstung, ihre Reparatur und ihre Säuberung aufspalten, denn alle Teiltätigkeiten gehören zum Berufsbild des Maschinen- und Anlagenführers, der tariflich der Tarifgruppe G des Entgeltrahmentarifvertrages für alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Auszubildenden der Brot- und Backwarenindustrie und Großbäckereien in den fünf neuen Bundesländern einschließlich Berlin-Ost" vom 26. Februar 1991, in Kraft seit März 1991, zuzuordnen ist.
4. Sofern man für die tarifliche Eingruppierung auf die Differenzierung zwischen dem Bedienen einer Maschine und dem Führen einer Maschine abstellen muss, ist diese Unterscheidung nach dem Grad der Verantwortung des Arbeitnehmers für den Lauf der Anlage vorzunehmen. Der Maschinenbediener hat insoweit keine Verantwortung. Der Maschinenführer ist dagegen dafür (mit-)verantwortlich, dass im Falle des Auftritts von Problemen die richtigen Schritte eingeleitet werden.
Tenor: 1. Auf die klägerische Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 18.08.2011 bezogen auf den Klageantrag zu 2. teilweise abgeändert. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger ab dem 01.12.2010 in die Gruppe G des Entgeltrahmentarifvertrages für die Brot- und Backwarenindustrie vom 01.03.1991 eingruppiert ist. Im Übrigen wird die auf den Klageantrag zu 2. bezogene Berufung zurückgewiesen. 3. Die Revision wird zugelassen. 4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss-Urteil vorbehalten. Tatbestand: Die Parteien streiten mit Zahlungs- und Feststellungsanträgen um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers. Das vorliegende Teilurteil befasst sich allein mit dem Feststellungsantrag zur tarifgerechten Eingruppierung. Die Beklagte produziert und vertreibt in industriellem Rahmen Brote und andere Backwaren mit Betrieben an mehreren Standorten. Die Beklagte hat im Jahre 2006 einen Produktionsbetrieb in L. eröffnet, in dem viele Arbeitnehmer beschäftigt sind, die zuvor - wie der Kläger - an einem in diesem Zusammenhang geschlossenen Standort der Beklagten in der Nähe von A-Stadt tätig waren. Die Beklagte ist Mitglied im Verband der D. B.- und -industrie e.V. mit Sitz in D.. Außerdem ist sie Mitglied in dem Arbeitgeberverband, durch den sie sich vor Gericht vertreten lässt. Der 1981 geborene Kläger, der nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, ist seit März 2000 bei der Beklagten bzw. bei einem ihrer Rechtsvorgänger beschäftigt. Er ist seit 2010 Mitglied des dort gebildeten Betriebsrats. Er ist nicht Mitglied der Gewerkschaft, die den im Betrieb angewendeten Tarifvertrag abgeschlossen hat. Beide Parteien gehen dennoch übereinstimmend davon aus, dass der Kläger Anspruch auf tarifliche Entlohnung hat. Im heute noch maßgeblichen schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 12. März 2000 heißt es dazu wörtlich (Kopie hier Blatt 21, es wird Bezug genommen): "Die Tarifverträge für die Unternehmen der Brot- und Backwarenindustrie - in der jeweils geltenden Form - gelten für dieses Arbeitsverhältnis." Maßgeblich für die Eingruppierung des Klägers ist damit der "Entgeltrahmentarifvertrag für alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Auszubildenden der Brot- und Backwarenindustrie und Großbäckereien in den fünf neuen Bundesländern einschließlich Berlin-Ost", der am 26. Februar 1991 abgeschlossen wurde und seit März 1991 in Kraft ist (zukünftig hier mit ERTV bezeichnet). Der Tarifvertrag ist abgeschlossen zwischen der Gewerkschaft N. (Hauptverwaltung) und dem bereits oben erwähnten Verband der D. B.- und -industrie e.V., D.. Der Kläger wurde von der Beklagten ursprünglich als Packer eingestellt. Inzwischen ist er allerdings als Maschinenbediener bzw. Maschinenführer (Einzelheiten sind streitig) beschäftigt. Als Maschinenbediener bzw. Maschinenführer ist der Kläger bereits seit Jahren auf demselben Arbeitsplatz in der Produktion eingesetzt. Dieser Arbeitsplatz gehört zur "Linie 2", einer Linie, mit deren Anlagen Brot produziert, verpackt und in Transportbehältern zusammengefasst wird. Die Linie besteht aus den eigentlichen Backöfen und den sich daran anschließenden Anlagen, mit deren Hilfe das Brot gegebenenfalls geschnitten werden kann, und mit deren Hilfe das geschnittene oder nicht geschnittene Brot verpackt wird. Außerdem werden am Ende der Linie die verpackten Brote in Kisten zusammengefasst und diese wiederum auf Paletten gestapelt. An der Linie 2 werden die Brote in 3 Backstraßen nebeneinander gebacken. Unmittelbar vor dem Arbeitsbereich des Klägers werden die drei Bänder zu 2 Bändern vereint. Im Bereich des Klägers laufen zwei Bänder mit Schneide- und Verpackungsmaschinen gleichzeitig unabhängig voneinander. Der Kläger arbeitet an den Brotschneidemaschinen und an den Verpackungsmaschinen der Linie 2 (Maschinen G1 bis G3 - zu beiden Maschinentypen wurden in der mündlichen Verhandlung Bilder überreicht, die zur Akte genommen wurden, hier Blatt 325 f). Der Kläger arbeitet an seinem Platz alleine. Er erledigt die Aufgabe selbstständig und er wird geführt durch den Schichtführer. Der Kläger beherrscht auch die an den Linien 3, 4 und 5 durchzuführenden Arbeiten im Bereich Schneiden und Verpacken. Die Linie 1 ist weitgehend automatisiert, so dass es dort keine Entsprechung zum klägerischen Arbeitsplatz gibt. Gleichwohl ist der Kläger in der Lage auch die Linie 1 durch Auswahl der notwendigen Programme anforderungsgemäß in Gang zu setzen und zu überwachen. In dem Bereich der eigentlichen Backstraße, in dem die Brote gebacken werden, war der Kläger allerdings noch nie beschäftigt. Dort werden von der Beklagten überwiegend gelernte Bäcker oder Lebensmitteltechniker als Maschinenbediener bzw. Maschinenführer eingesetzt. Im Produktionsprozess dem klägerischen Arbeitsplatz nachgelagert arbeiten vier weitere Arbeitnehmer, die die abgepackten Brote in Kisten packen (2 Arbeitnehmer je Band). Nochmals nachgelagert arbeiten zwei weitere Arbeitnehmer, die die Kisten auf Paletten stapeln und die vollen Paletten dann in einen Bereich der Kommissionierung ziehen (1 Arbeitnehmer je Band). Der Schichtführer ist auch der Vorgesetzte dieser weiteren Mitarbeiter der nachgelagerten Produktionsschritte. Da der Schichtführer die Linie 2 nicht ständig im Blickfeld haben kann, überwacht der Kläger auch den weiteren Produktionsablauf, der seinem Arbeitsplatz nachgelagert ist und greift in Krisensituationen dort ein bzw. nimmt deshalb Kontakt mit dem Schichtführer auf. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung und aufgrund eines nachgelassenen Schriftsatzes ist es unstreitig geworden, dass der Kläger gelegentlich auch Leiharbeitnehmer, die gelegentlich als Hilfsarbeiter auf den nachgelagerten Arbeitsplätzen eingesetzt werden, dort in ihren Arbeitsplatz eingewiesen hat. Unstreitig ist auch, dass Auszubildende der Fachrichtung Lebensmitteltechnik, die im Betrieb ausgebildet werden, immer wieder beim Kläger hospitieren. Im Produktionsprozess dem klägerischen Arbeitsplatz vorgelagert befinden sich die eigentliche Backstraße und der Kühlturm, durch den die Brote auf einem Band zum Abkühlen geschleust werden. In diesem Bereich befindet sich auch noch ein automatischer Metalldetektor, mit dem die Brote auf ungewollte Fremdkörper untersucht werden. Vom Kühlturm gelangen die Brote in den Verantwortungsbereich des Klägers zum Schneiden und Verpacken. Bei Fehlern in den Kühltürmen gibt es keine klare Kompetenzregelung, wer zuständig ist. Auch der Kläger hat schon Produktionsstillstand im Kühlturm beseitigt. Für seine Tätigkeit erhält der Kläger von der Bäckerei Backpläne über Zeitpunkt und Menge der zu verpackenden Brotsorten; aus dem Backplan ist auch ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt welche Produkte im Bereich der Kommissionierung vorliegen müssen. Entsprechend dem Backplan muss der Kläger seine Maschinen für die unterschiedlichen Brotsorten einstellen. Er hat je nach Brotsorte unterschiedliche Beutel und Clipbandrollen einzusetzen. Außerdem ist der Drehteller, mit welchem das Brot in die zutreffende Richtung gebracht wird, brotsortenabhängig und wird vom Kläger gewechselt; das gilt auch für die Seitenführung der Maschinen, die brotgrößenabhängig ist und verstellt werden kann. Außerdem muss er die "Paddel" je nach Brotsorte austauschen, die dazu dienen, die Verpackungstüten zur Einfüllung des Brotes zu spreizen. Dieser Umrüstvorgang nimmt - wenn keine Schwierigkeiten auftreten - weniger als 15 Minuten in Anspruch. Brotsortenwechsel findet regelmäßig mehrmals in der Schicht statt. Sobald und solange die Maschinen laufen, ist es (nur) die Aufgabe des Klägers, den ordnungsgemäßen Lauf der Maschinen zu überwachen. Dabei hat er auch nach Sichtkontrolle als fehlerhaft zu qualifizierende Brote oder Verpackungen auszusortieren. Der Kläger muss in jeder Schicht einen Bericht über seine Arbeit schreiben, in dem festgehalten wird, wann welche Brotsorte angekommen ist, wie viel davon verpackt wurde und welche Farbe der verwandte Clip hatte. Außerdem werden das Datum und die Codierung festgehalten. Der Kläger und die ihm nachgelagerten Mitarbeiter sind zusätzlich für die Reinigung verantwortlich. Dafür werden gegen Ende der Schicht die Zuführbänder und die Maschine gefegt, und es wird ein Desinfektionsmittel aufgesprüht. Im Maschinenlauf kommt es immer wieder zu Störungen. Eine Ursache für Störungen sind die bandsägeartigen Messer in den Schneidemaschinen, die während der Produktion kaputt gehen können. Es ist dann die Aufgabe des Klägers, die betroffene Maschine zu stoppen, das oder die beschädigten Messer auszutauschen und dann die Maschine wieder in Gang zu setzen. Dafür benötigt man - wenn keine Schwierigkeiten auftreten - ungefähr 20 Minuten. Die Arbeit ist zeitkritisch, da bei längerem Stillstand das Erreichen der Produktionsziele gefährdet ist. Der Stillstand an einer Schneidemaschine hat zudem sehr schnell Auswirkungen auf den gesamten Produktionsprozess an der entsprechenden Linie. Weitere Störursachen sind unerwartet auftauchende Staus an den Maschinen und Bändern, die durch nicht richtig liegende oder hängengebliebene Brote verursacht sein können. Nach Einschätzung des Klägers gibt es zudem pro Schicht aus dem Bereich Kühlturm/Metalldetektor rund zehn Störfälle, an deren Behebung er auch mitwirkt. Gelegentlich kommt es auch zu Maschinenstillstand wegen Maschinenausfall, so dass dort Reparaturen vorzunehmen sind. Dafür gibt es im Werk an sich Schlosser; je nach Sachlage werden die Kleinreparaturen (z.B. Reinigung der Saugfilter) aber regelmäßig auch vom Kläger vorgenommen, der dazu eigenes Werkzeug besitzt. Bis in die jüngste Vergangenheit hinein hatte der Schichtführer auf den Kläger auch die Aufgabe delegiert gehabt, die Pausenzeiten der Arbeitnehmer an den nachgelagerten Arbeitsplätzen so zu koordinieren, dass diese möglichst geringe Auswirkungen auf die Produktion haben. Dies betraf auch die notwendigen Toilettenpausen. Gegebenenfalls ist der Kläger dann selbst an einem der nachgelagerten Arbeitsplätze für die Ausfallzeit eingesprungen. Nachdem der Kläger diesen Umstand im vorliegenden Rechtsstreit vorgetragen hatte, ist sein Schichtführer von der Beklagten angewiesen worden, die Personalverantwortung umfassend selbst wahrzunehmen. Für den klägerischen Aufgabenbereich gibt es eine vom Kläger gegengezeichnete "Aufgabenbeschreibung/Arbeitsplatzbeschreibung" vom 30. Oktober 2008 (Kopie als Anlage K40 überreicht, hier Blatt 109, wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen). Nach diesem Dokument ist der klägerische Arbeitsplatz mit der Formulierung "Anlagenführer, stellvertretender Anlagenführer Ganzbrotverpackung" umschrieben. Mit Unterschrift vom 30. April 2009 hat der Kläger außerdem noch eine von der Beklagten erstellte "Rollenbeschreibung der Funktionsgruppe" unterzeichnet (Kopie als Anlage K41 überreicht, hier Blatt 110, wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen), nach der die klägerische Tätigkeit mit "Maschinenführer Verpackung" bezeichnet wird. In Zusammenhang mit der Aufnahme der Produktion in dem neuen Werk in L. hat die Arbeitgeberin eine Liste erstellt, in der die verschiedenen Arbeitsplatztypen in dem neuen Werk tariflichen Entgeltgruppen zugeordnet werden. Nach dieser Liste, die auch die Unterschrift eines Betriebsrats enthält, die allerdings nie vollständig in den Rechtsstreit eingeführt wurde (kopierter Auszug hier Blatt 119), wird der Arbeitsplatz des Maschinenbedieners der Entgeltgruppe E zugeordnet. Auch gemä ß der schriftlicher Mitteilung der Beklagten vom 7. November 2007 (Kopie hier Blatt 22) ist die klägerische Tätigkeit unter Beteiligung des damaligen Betriebsrates in die Tarifgruppe E eingruppiert worden. Der Kläger wird bis heute aus der Tarifgruppe E vergütet. Da die Beklagte die Eingruppierung in die Tarifgruppe H abgelehnt hat, hat der Kläger Ende November 2010 sein Begehren bei Gericht anhängig gemacht. Er verlangt Zahlung der Differenzvergütung für drei Jahre und einen Monat (November 2007 bis November 2010) in Höhe von rund 15.000,00 Euro sowie die Feststellung, dass er in die Tarifgruppe H eingruppiert sei. Das Arbeitsgericht Schwerin hat die Klage mit Urteil vom 18. August 2011 als unbegründet abgewiesen (6 Ca 2302/10). Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Mit seiner Berufung, die keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Der Kläger vertritt die Auffassung, er sei in die Entgeltgruppe H eingruppiert, denn er sei als Anlagenführer im Sinne dieser Tarifgruppe anzusehen. Er erfülle das Regelbeispiel "Anlagenführer an Backstraßen". Zumindest sei er als Anlagenführer der Verpackungsanlage mit einem Anlagenführer an Backstraßen vergleichbar. Denn auch er verfüge über Spezialkenntnisse und auch er arbeite fachlich selbständig. Dass er in die Tarifgruppe H eingruppiert sei, ergebe sich aber auch aus der tariflichen Umschreibung der Anforderungen, die den Regelbeispielen vorangestellt ist. Er besitze zwar keine abgeschlossene Berufsausbildung, dies werde jedoch durch seine langjährige Berufserfahrung bei der Beklagten in der Position eines Anlagenführers ausgeglichen. Es sei falsch, wenn die Beklagte die Tätigkeiten an seinem Arbeitsplatz mit "Maschinenbediener" umschreibe, denn er sei Maschinen- oder Anlagenführer. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass er auch für die Umrüstung und Einstellung der Maschinen, gelegentlich sogar für deren Reparatur, verantwortlich sei und wegen seiner umfassenden Verantwortung für den gesamten Produktionsabschnitt. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte könne sich nicht auf das Eingreifen tariflicher Ausschlussfristen berufen, weil sie den Kläger vorsätzlich untertariflich bezahlt habe. Der Kläger beantragt unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.226,12 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 422,33 Euro brutto seit dem 01.12.2010, 397,22 Euro brutto seit dem 01.11.2010, 482,88 Euro brutto seit dem 01.10.2010, 297,52 Euro brutto seit dem 01.09.2010, 233,07 Euro brutto seit dem 01.08.2010, 301,55 Euro brutto seit dem 01.07.2010, 476,79 Euro brutto seit dem 01.06.2010, 418,41 Euro brutto seit dem 01.05.2010, 396,55 Euro brutto seit dem 01.04.2010, 414,92 Euro brutto seit dem 01.03.2010, 304,35 Euro brutto seit dem 01.02.2010, 290,33 Euro brutto seit dem 01.01.2010, 434,43 Euro brutto seit dem 01.12.2009, 263,61 Euro brutto seit dem 01.11.2009, 437,92 Euro brutto seit dem 01.10.2009, 511,54 Euro brutto seit dem 01.09.2009, 334,11 Euro brutto seit dem 01.08.2009, 477,78 Euro brutto seit dem 01.07.2009, 467,97 Euro brutto seit dem 01.06.2009, 449,64 Euro brutto seit dem 01.05.2009, 483,87 Euro brutto seit dem 01.04.2009, 420,28 Euro brutto seit dem 01.03.2009, 390,62 Euro brutto seit dem 01.02.2009, 462,69 Euro brutto seit dem 01.01.2009, 453,18 Euro brutto seit dem 01.12.2008, 464,71 Euro brutto seit dem 01.11.2008, 429,89 Euro brutto seit dem 01.10.2008, 536,85 Euro brutto seit dem 01.09.2008, 229,06 Euro brutto seit dem 01.08.2008, 516,69 Euro brutto seit dem 01.07.2008, 590,59 Euro brutto seit dem 01.06.2008, 411,10 Euro brutto seit dem 01.05.2008, 425,90 Euro brutto seit dem 01.04.2008, 404,92 Euro brutto seit dem 01.03.2008, 529,58 Euro brutto seit dem 01.02.2008, 300,43 Euro brutto seit dem 01.01.2008, 375,84 Euro brutto seit dem 01.12.2007 zu zahlen. 2. festzustellen, dass der Kläger ab dem 01.12.2010 in die Gruppe H des Entgeltrahmentarifvertrages für die Brot- und Bachwarenindustrie vom 01.03.1991 einzugruppieren ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte vereidigt das angegriffene Urteil und meint, die klägerische Tätigkeit sei zutreffend der Tarifgruppe E des ERTV zugeordnet. Auch wenn sie mit der Arbeitsleistung des Klägers außerordentlich zufrieden sei und der Kläger mit seiner Leistungsfähigkeit an allen Linien in der Verpackung eingesetzt werden könne, handele es sich dennoch um eine angelernte Tätigkeit mit möglicher Einflussnahme auf den Arbeitsablauf, wie sie in der Entgeltgruppe E skizziert werde. Diese Tätigkeit könne nach einer Anlernphase von zwei bis max. drei Wochen vollkommen selbständig ausgeübt werden. Sie stelle keinen Ausbildungsberuf dar. Auch setze sie keine Berufserfahrung voraus. Die Beklagte meint, der Kläger sei nicht als Maschinen- oder Anlagenführer tätig, er könne auch nicht alle Anlagen des Produktionsbetriebes führen, insbesondere nicht die Anlagen in der Backstraße. Seine Tätigkeit sei auch nicht mit dieser vergleichbar. Die klägerische Tätigkeit bestehe im Wesentlichen in der Kontrolle, dass die vorgegebenen Arbeitsschritte richtig durchgeführt würden und kein Verpackungsstau anfalle. Die Verpackungsmaschine selbst sei werkseitig eingestellt und führe die Arbeitsschritte selbständig aus. Die Tätigkeit des Klägers erschöpfe sich in der eines Maschinenbedieners. Reparaturarbeiten führe der Kläger mit Ausnahme von Kleinreparaturen nicht aus. Für die Reparaturarbeiten seien vielmehr die Schlosser zuständig, eine Aufgabenübertragung auf den Kläger habe es insoweit nicht gegeben. Auf die ihm ausgehändigte Arbeitsplatzbeschreibung vom 19.09.2008 und den darin verwandten Begriff des Anlagenführers könne sich der Kläger nicht berufen, denn entscheidend sei die tatsächliche Tätigkeit und diese sei die eines Maschinenbedieners. Der Kläger habe auch keinerlei Personalverantwortung. Er als Maschinenbediener und die Verpacker seien vielmehr im Team ohne Über- und Unterordnung auf der selben Hierarchieebene tätig. Schließlich beruft sich die Beklagte für die Ansprüche, die die Zeit vor Juli 2010 betreffen, auf das Eingreifen der tariflichen Ausschlussfrist aus § 15 Absatz 1 Manteltarifvertrag. Es sei nicht treuwidrig, sich hierauf zu berufen, da kein Fall einer vorsätzlich falschen Eingruppierung zu Lasten des Klägers vorliege. Der Sache nach hilfsweise rügt die Beklagte schließlich auch die rechnerische Fehlerhaftigkeit der geltend gemachten Zahlungsforderung. Seit Mai 2010 sei der Kläger von einem zu hohen Stundenlohn ausgegangen, außerdem seien die Zuschläge für Überstunden und Nachtarbeit falsch ermittelt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht hat im Wege des Teilurteils allein über den Feststellungsantrag zur Eingruppierung (Klageantrag zu 2) entschieden, da der Stand der Aufklärung des Sachverhalts bezüglich der Höhe der Ansprüche noch keine abschließende Entscheidung zulässt. Das klägerische Feststellungsbegehren ist teilweise begründet. Es kann festgestellt werden, dass der Kläger eingruppiert ist in die Tarifgruppe G (Ecklohngruppe). Insoweit ist das arbeitsgerichtliche Urteil abzu ändern. Soweit der Kläger weitergehend die Eingruppierung in die Tarifgruppe H verlangt, hat das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen, daher ist die Berufung insoweit zurückzuweisen. I. Der Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) enthält folgende Bestimmungen zur Eingruppierung, die vorliegend von Bedeutung sind. "§ 2 - Eingruppierung und Umgruppierung 2.1 Maßgebend für die Ein- und/oder Umgruppierung der Arbeitnehmer sind die nachstehenden Grundsätze. 2.2 Dieser Tarifvertrag enthält die Merkmale der Tarifgruppen und darunter Beispiele für typische Tätigkeiten. Die aufgeführten Beispiele sind kein Ausschließlichkeitskatalog, sondern sie stellen Richtbeispiele dar und dienen der Erläuterung zur Ein- und Umgruppierung der Arbeitnehmer. 2.3 Maßgebend für die Ein- und Umgruppierung sind an erster Stelle die "Oberbegriffe" (Gruppenmerkmale) der Tarifgruppen. 2.4 Bei der Einstufung oder Umgruppierung sind nicht berufliche oder betriebliche Bezeichnungen, sondern ausschließlich die Anforderungen/Tätigkeitsmerkmale des Arbeitsplatzes und die Art der verrichteten Arbeit maßgebend. Bei der Einstufung und Umgruppierung können u.a. folgende Merkmale von Bedeutung sein: Art und Umfang der Berufsausbildung, soweit es sich dabei um eine Ausbildung für Berufe handelt, die in den Betrieben des fachlichen Geltungsbereichs Anwendung finden; das fachliche und berufliche Wissen und Können; Spezialfertigkeiten und -kenntnisse: der Grad der Selbständigkeit; Einweisung oder Anlernung an einem Arbeitsplatz; Aufsicht und Führung. Entscheidend für die Einstufung und/oder Umgruppierung des Arbeitnehmers ist die von ihm überwiegend ausgeübte Tätigkeit. ... 2.5 Soweit für die Ein- und Umgruppierung eine Berufsausbildung von Bedeutung ist, gilt folgendes: Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt eine bestandene einschlägige Prüfung. Eine einschlägige Prüfung kann ersetzt werden durch Kenntnisse und Fertigkeiten, die auch durch eine andere Ausbildung oder eine entsprechende zeitlich angepasste praktische Tätigkeit erworben worden sein kann." § 4 ERTV regelt sodann die einzelnen Tarifgruppen. Es beginnt mit der am schlechtesten vergüteten Gruppe A und endet mit der am besten vergüteten Gruppe M. Die Ecklohngruppe ("100 %") ist die Gruppe G, die sich durch Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung erfordern, auszeichnet. Der Kläger wird von der Beklagten der Gruppe E zugeordnet und er meint, er sei eingruppiert in die Gruppe H. Die Tätigkeitsmerkmale sind im Tarifvertrag wie folgt formuliert: "Gruppe C ./. 80 % Oberbegriff Tätigkeiten nach Anweisung, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, die durch Einarbeitung erworben sind. Tätigkeitsmerkmale, z.B.: Pförtner; Expeditionshelfer; ... Bedienen einer Schneide- und Verpackungsmaschine; Bedienen einer Waschmaschine; ... Bedienen von Fernsprech-, Fernschreib-, Kopier und Vervielfältigungsmaschinen; ... . Gruppe D ./. 85 % Oberbegriff: Tätigkeiten einfacher Art nach Anweisung, deren Ausführung ein Anlernen erfordert. Tätigkeitsmerkmale, z.B.: Beifahrer; Kommissionieren in Expedition; Werkstatthelfer; KfZ-Wäscher; ... Gruppe E ./. 90 % Oberbegriff: Angelernte Tätigkeiten mit möglicher Einflussnahme auf den Arbeitsablauf und Einsetzbarkeit auf verschiedenen Arbeitsplätzen; Tätigkeiten, denen in Einzelbereichen eine Berufsausbildung zugrunde liegt. Tätigkeitsmerkmale, z.B.: Aufsetzen und Abnehmen am Ofen einschließlich Entkapseln; Bedienen von Teigteil- und Aufbereitungsmaschinen; Zopfflechten und ähnliche Tätigkeiten; Ausliefer- und Zustellfahrer im Werkverkehr auf Fahrzeugen bis 7,5 t Gesamtgewicht; Verkaufsfahrer in 3monatiger Anlernzeit. Die Anlernzeit kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat um 3 Monate verlängert werden; Führen von Hilfs- und Nebenbüchern (Debitoren-, Kreditoren-, Lager- und Lohnbuchhaltung etc.); Steno- und Phonotypistin; Kontrollieren und Bearbeitung der Vertriebsabrechnung (Tourenabrechnung, Fakturierung, Expedition); statistische Arbeiten; Verkäuferinnen; Gabelstapler-Fahrer. Gruppe F ./. 95 % Oberbegriff: Angelernte Tätigkeiten mit Einflussnahme auf den Arbeitsablauf und Tätigkeiten, die besonderen Anforderungen entsprechen; Tätigkeiten, denen in Einzelbereichen eine Berufsausbildung zu Grunde liegt. Tätigkeitsmerkmale, z.B.: Bedienen von Siloanlagen; Abwiegen und Zusammenstellen von Backmittel; mengenmäßige Kontrolle der Warenausgabe und -rücknahme; Ausliefer- und Zustellfahrer im Werksverkehr auf Fahrzeugen mit mehr als 7,5 t Gesamtgewicht; Rechnungsprüfung im Einkauf; erster Kommissionierer; erste Verkäuferin; Bedienen von EDV-Anlagen. Gruppe G ./. 100 % Oberbegriff: Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung erfordern; die abgeschlossene Berufsausbildung kann durch langjährige nachgewiesene Berufserfahrung ersetzt werden, die einen umfassenden Einsatz im Fachbereich ermöglicht. Tätigkeitsmerkmale, z.B.: Bäcker/Konditoren; Handwerker; Verkaufsfahrer; Berufskraftfahrer im Sinne der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung; Kassenverwalter der Hauptkasse (Führen einer Hauptkasse); Einkaufssachbearbeiter; Juniorprogrammierer/Operator; Arbeitsvorbereiter in der EDV; Sekretärinnen mit Sachbearbeitung in Abteilungen und Hauptabteilungen; Verkaufssachbearbeiter; Personalsachbearbeiter; Lager- und Materialverwaltung; Expedienten; Steuern einer Siloanlage; Einrichten von Schneide- und Verpackungsanlagen; Filialleiterinnen. Gruppe H ./. 105 % Oberbegriff Tätigkeiten, die über die Gruppe G hinausgehen, fachliche Selbständigkeit sowie Spezialkenntnisse und -fertigkeiten voraussetzen. Tätigkeitsmerkmale, z.B.: Bäcker als Teigmacher; Massenherstellung; Anlagenführer an Backstraßen; Schießer an feststehenden Backflächen; Ofenführer, denen Kontrolle und Steuerung von Gare, Temperatur, Beschwadung und Backzeit übertragen worden ist; Verkaufsfahrer, die ausschließlich als solche tätig sind, mit Vertretungsaufgaben; Handwerker, die in ihren Verantwortungsbereichen eigenverantwortlich einsetzbar sind; Personalsachbearbeiter, Verkaufssachbearbeiter und Arbeitsvorbereiter mit Spezialaufgaben." II. Der Kläger ist eingruppiert in die Tarifgruppe G zu § 4 ERTV. 1. Mit der Beklagten geht das Gericht allerdings davon aus, dass die klägerische Tätigkeit nicht unter eines der Regelbeispiele aus der Tarifgruppe G subsumiert werden kann. Der Kläger erfüllt mit seiner Tätigkeit insbesondere nicht das Regelbeispiel aus der Tarifgruppe G "Einrichten von Schneide- und Verpackungsanlagen". Die Tarifvertragsparteien haben nicht ausdrücklich definiert, was sie unter dem Einrichten einer Anlage verstehen. Daher muss man davon ausgehen, dass sie den Begriff so verwendet haben, wie er in der deutschen Umgangssprache bzw. - soweit abweichend - in der Fachsprache des betreffenden Verkehrskreises verwendet wird. Unter einem Maschineneinsteller bzw. einer Maschineneinstellerin versteht man heutzutage eine Facharbeitertätigkeit, die üblicherweise eine Ausbildung im Maschinen- und Anlagenbau, beispielsweise in der Maschinentechnik, Konstruktions-, Fertigungs- bzw. Produktionstechnik erfordert. Der Begriff Maschineneinrichter bzw. Maschineneinrichterin wird gleichbedeutend verwendet (alle Angaben nach berufenet.arbeitsagentur.de, Stichwort "Maschineneinrichter/in"). Maschineneinrichter und -einrichterinnen arbeiten typischerweise im Maschinenbau, also bei den Herstellern der Maschinen. Dort wählen sie zunächst die Werkzeuge aus, die sie zum Einstellen der Funktionen von Maschinen benötigen. Dann geben sie die Bearbeitungsparameter wie z.B. Bearbeitungsabfolgen, Maße, Geschwindigkeit und Vorschub ein. Anhand von Probestücken überprüfen sie die Einstellungen und optimieren gegebenenfalls die Steuerprogramme, damit optimale Fertigungsergebnisse erreicht werden. Regelmäßig warten sie die Fertigungsanlagen und beseitigen Störungen selbst oder veranlassen notwendige Reparaturen. Außerdem weisen sie das Bedienungspersonal in die Handhabung der Maschinen ein (ebenda). Die klägerische Tätigkeit weist zwar Elemente dieses Berufsbildes auf, soweit er die Maschinen, an denen er tätig ist, auch wartet und dort kleinere Reparaturen vornimmt. Diese Tätigkeiten sind aber nur ein Nebenaspekt seiner eigentlichen Aufgabe, die Maschinen in Gang zu setzten und ihren ordnungsgemäßen Lauf zu kontrollieren und zu überwachen. Mit dem Arbeitsgericht geht auch das Berufungsgericht davon aus, dass man die Einstellungen, die der Kläger an den Maschinen beim Brotsortenwechsel vornimmt, nicht bereits als Einrichten einer Maschine im Tarifsinne bezeichnen kann. Denn der Kläger stellt lediglich einzelne Elemente der Maschinen im Rahmen ihrer bereits vorhandenen multifunktionalen Fähigkeiten ein. Die Maschine ist bereits vom Maschinenbauer so eingerichtet, dass mit ihr verschiedene Brotsorten geschnitten und verpackt werden können. Eine (Neu-)Einrichtung der Maschine im Tarifsinne läge für das Gericht erst dann vor, wenn man beispielsweise zur Verarbeitung neuer Brotsorten oder Brotgrößen neue Paddel entwerfen und anfertigen müsste oder die Drehteller und die Seitenführungen aus diesem Grunde konstruktiv verändern müsste. Derartige Aufgaben obliegen dem Kläger unstreitig nicht. 2. Der Kläger ist dennoch in der Tarifgruppe G eingruppiert, da er als Maschinen- und Anlagenführer tätig ist, und er damit den Oberbegriff der Tarifgruppe G erfüllt. a) Die Tätigkeit des Klägers gehört zum Berufsbild des Maschinen- und Anlagenführers. Der Beruf des Maschinen- und Anlagenführers gehört seit wenigen Jahren zu den anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz. Die entsprechende Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer ist zum 1. August 2004 erlassen worden (BGBl. I 2004, 647). Es handelt sich um einen 2jährigen Ausbildungsberuf. Nach dieser Verordnung steht die Vermittlung von Kenntnissen branchenspezifischer Fertigungstechniken, der Steuerungs- und Regelungstechnik und das Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen im Zentrum der Ausbildung. Außerdem wird das Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen gelernt. Dementsprechend kann auch der ausgelernte Maschinen- und Anlagenführer eingesetzt werden. Die Tätigkeit des Klägers ist eine typische Tätigkeit für einen ausgebildeten Maschinen- und Anlagenführer. Denn er bedient nicht nur die ihm zugeordneten Schneide- und Verpackungsmaschinen, sondern er richtet sie auch beim Brotsortenwechsel neu ein. Außerdem überwacht er den fehlerfreien Lauf der Maschine und muss selber oder durch Einschaltung weiterer Personen dafür sorgen, dass aufgetretene Störungen möglichst umgehend beseitigt werden. Insoweit kann man diesen Aspekt seiner Tätigkeiten unter das "Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen" im Sinne der Ausbildungsordnung subsumieren. - Das Arbeitsgericht hat dagegen angenommen, die klägerische Tätigkeit sei eine reine Anlerntätigkeit, die man sich in zwei bis drei Wochen aneignen könne. Diese Aussage mag zutreffen für den störungsfreien Betrieb der Anlagen. Da es aber gerade auch zu den Aufgaben des Klägers gehört, auf Störungen jeglicher Art richtig und angemessen zu reagieren, reicht eine zwei- bis dreiwöchige Anlernzeit bei Weitem nicht aus, um den klägerischen Arbeitsplatz umfassend ausfüllen zu können. Diesem Befund steht nicht entgegen, dass auch der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, der Schichtführer, dafür verantwortlich ist, dass die Maschinen und Anlagen ordnungsgemäß laufen. Denn das "Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen" im Sinne des Berufs des Maschinen- und Anlagenführers erfordert keine ungeteilte Verantwortung für den reibungslosen Maschinenlauf. Entscheidend ist allein, dass der Kläger so eingehende Kenntnisse der Maschinen an seinem Arbeitsplatz hat, dass er in der Lage ist zu erkennen, ob diese ordnungsgemäß oder fehlerhaft laufen und dass er zudem in der Lage ist, auf drohende oder bereits eingetretene Störungen richtig zu reagieren. Der Schichtführer ist auf Arbeitnehmer mit diesen Kenntnissen und Fähigkeiten angewiesen, da der von ihm zu überwachende Bereich so umfassend ist, dass er nicht ständig den ordnungsgemäßen Lauf jeder einzelnen Maschinen an allen Linien im Blick haben kann. Dass auf dem Arbeitsplatz des Klägers die Verantwortung für diesen Produktionsabschnitt eine besondere Rolle spielt, zeigt sich für das Gericht indirekt auch dadurch, dass dem Kläger stets der aktuelle Backplan für die Schicht überlassen wird. Für das bloße Bedienen einer Maschine ohne weitere Verantwortung benötigt er den Backplan nicht. Diesen braucht er vielmehr nur, soweit er in Wahrnehmung der ihm übertragenen Verantwortung die notwendigen Arbeiten beim Brotsortenwechsel einplanen muss und soweit er in Krisensituationen abschätzen können muss, mit welcher Dringlichkeit die Ware im Bereich der Kommissionierung benötigt wird. b) Wenngleich die Tätigkeit des Klägers - wie die Tätigkeit des Maschinen- und Anlagenführers im Allgemeinen - in thematisch unterschiedliche Teil-Tätigkeiten untergliedert werden kann, darf daraus nicht der Schluss gezogen werden, der Arbeitsplatz des Kl ägers umfasse verschiedene Teiltätigkeiten, die tariflich jeweils gesondert bewertet werden müssten. Der gegenteilige Standpunkt des Arbeitsgerichts vermag nicht zu überzeugen. Das zeigt sich bereits an der klägerischen Aufgabe, die von ihm bedienten Maschinen gegen Ende der Schicht zu reinigen und zu desinfizieren. Das ist ein integraler Bestandteil der Tätigkeit als Maschinen- und Anlagenführer. Denn die sorgfältige Reinigung der Anlage gibt gleichzeitig auch Gelegenheit, den aktuellen Zustand ihrer Verschleißteile zu beobachten, um gegebenenfalls Maßnahmen der Wartung und Reparatur auslösen zu können. Sie ist somit gleichzeitig ein Inspizieren der Maschine, wie sie für einen Maschinenführer typisch ist. Da sie für den Maschinenführer typisch ist, kann sie nicht als eine Tätigkeit angesehen werden, die tariflich gesondert bewertet werden muss. Ähnliches gilt für die vom Kläger geforderte Dokumentation seiner Tätigkeit. Von der meint das Arbeitsgericht, sie könne von jedem erledigt werden, der Lesen und Schreiben könne. Das ist so nicht haltbar. Wer das von der Beklagten geforderte Produktionsprotokoll fertigen will, benötigt sowohl Kenntnisse der Maschinen, an der er eingesetzt ist, als auch Grundkenntnisse des gesamten Produktionsablaufs. Ohne diese Kenntnisse würde er entweder schon die Fragen in dem vorgedruckten Protokollformular nicht verstehen, oder er würde das Protokoll mit Antworten versehen, die das Erkenntnisinteresse der Beklagten nicht befriedigen könnten. Der Kläger übt damit nicht verschiedene Tätigkeiten aus, die nach § 2.4 ERTV gesondert tariflich zu bewerten sind. Die klägerische Tätigkeit ist vielmehr einheitlich die eines Maschinen- und Anlagenführers mit verschiedenen dazu gehörenden unterschiedlichen Einzelaufgaben. c) Dass die Beklagte die Tätigkeit des Klägers lediglich mit dem Bedienen von Maschinen und nicht mit deren Führung umschreibt, hat für die tarifliche Eingruppierung nahezu keinen eigenen Aussagewert. Während der Begriff des Maschinenführers durch die Anerkennung des entsprechenden Ausbildungsberufs inzwischen einen normativ bestimmten festen Aussagegehalt hat, ist der Begriff des Maschinenbedieners ein bloßer Begriff der Umgangssprache, der keinen klaren Begriffskern hat und der damit auch nicht passgenau gegenüber dem Begriff des Maschinenführers abgegrenzt werden kann. Soweit man in Stellenanzeigen gelegentlich lesen kann, dass Arbeitgeber Arbeitnehmer als Maschinenbediener einstellen wollen, ergibt sich daraus nichts anderes. Denn das Anforderungsprofil der so ausgeschriebenen Stellen zeigt immer wieder, dass diese Arbeitgeber eigentlich Maschinenführer suchen, sich dabei nur dieses Begriffes nicht bedienen. Beide Begriffe dürften daher gleichbedeutend sein. So wird man auch im berufenet der Bundesagentur für Arbeit bei der Eingabe des Begriffs "Maschinenbediener" auf eine Ergebnisseite verwiesen, die auf den Maschinen- und Anlagenführer sowie auf drei weitere ähnliche Berufe mit Branchenspezialisierung verweisen. Richtig ist allerdings, dass der Tarifvertrag bei den Regelbeispielen in verschiedenen Tarifgruppen sich ähnlicher Begriffe bedient, so in der Tarifgruppe C ("Bedienen einer Schneide- und Verpackungsmaschine; Bedienen von Waschmaschinen"), in der Tarifgruppe E ("Bedienen von Teigteil- und Aufbereitungsmaschinen") und in der Tarifgruppe F ("Bedienen einer Siloanlage", "Bedienen von EDV-Anlagen"). Das Bedienen von Maschinen taucht dabei nur bis zur Tarifgruppe F auf. In den höheren Tarifgruppen ist dann vom Steuern ("Steuern einer Siloanlage") oder vom Führen ("Anlagenführer an Backstraßen") die Rede. Das Gericht geht allerdings davon aus, dass die Begriffswahl in den Regelbeispielen der betrieblichen Praxis entlehnt ist und daher mit ihr nicht eine genaue Abgrenzung zwischen dem Führen und Bedienen von Maschinen zu Grunde liegt. Aber selbst dann, wenn man davon ausgehen wollte, dass der Tarifvertrag für die Eingruppierung auf die Unterscheidung zwischen Bedienen und Führen abstellt, würde das am gefundenen Ergebnis nichts ändern. Die Beklagte hat nicht angegeben, worin sie eigentlich den Bedeutungsunterschied zwischen einem Maschinenführer und einem Maschinenbediener sieht. Mit dem Kläger geht das Gericht insoweit davon aus, dass die Unterscheidung zwischen beiden Arten von Tätigkeiten nur über die mit der Aufgabe verbundene Verantwortung vorgenommen werden kann. Denn im deutschen Sprachgebrauch zeichnet sich das Bedienen einer Maschine durch die fehlende Verantwortung für das Funktionieren der Maschine aus. Umgekehrt ist schon im Begriff des Führens die Verantwortung für den reibungslosen Lauf der Maschine mit angelegt. Wendet man diese Differenzierung auf die klägerische Tätigkeit an, muss diese unter den Begriff des Maschinenführers subsumiert werden, denn der Kläger trägt Mitverantwortung für den reibungslosen Lauf der Maschinen in seinem Arbeitsbereich. d) Dass der Kläger nicht über die Berufsausbildung als Maschinen- und Anlagenführer verfügt, steht der Eingruppierung in die Tarifgruppe G nicht entgegen. Nach dem Oberbegriff zur Tarifgruppe G kann die dort an sich geforderte abgeschlossene Berufsausbildung durch langjährige Berufserfahrung ersetzt werden, wenn diese "einen umfassenden Einsatz im Fachbereich ermöglicht". Das ist hier der Fall. Der Kläger verfügt über eine ausreichend lange Berufserfahrung als Maschinen- und Anlagenführer. Denn er ist unstreitig seit 2002 bei der Beklagten auf solchen Arbeitsplätzen eingesetzt. Der Kläger kann auch "im Fachbereich" umfassend eingesetzt werden. Die Tarifvertragsparteien haben zwar nicht ausdrücklich geregelt, was sie unter dem Begriff des Fachbereiches in diesem Zusammenhang verstehen. Durch Tarifauslegung lässt sich jedoch ermitteln, dass die Tarifvertragsparteien damit den zu der jeweiligen Berufsausbildung gehörenden potentiellen Einsatzbereich im Betrieb verstehen. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst von dem Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzu ziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG Urteil vom 18. Mai 2006 - 6 AZR 422/05 - ZTR 2007, 42; Urteil vom 26. November 2003 - 4 AZR 693/02 - AP Nr. 30 zu § 1 TVG Tarifverträge: Lufthansa = ZTR 2004, 426; Urteil vom 5. Oktober 1999 - 4 AZR 578/98 - AP Nr. 15 zu § 4 TVG Verdienstsicherung = DB 2000, 429). Der Wortlaut der Regelung hat nur einen blassen Aussagegehalt, denn beim Begriff "Fachbereich" handelt es sich um einen umgangssprachlichen Begriff, der nur in engen Sinnzusammenhängen einen festen Sinn hat, wie beispielsweise bei der Unterteilung der Fachgebiete einer Universität in verschiedene Fachbereiche. Ansonsten handelt es sich um einen inhaltsoffenen Funktionalbegriff, der nur aus dem jeweiligen Zusammenhang mit Sinn erfüllt werden kann. Immerhin lässt sich dazu feststellen, dass der Begriff des Fachbereichs gelegentlich auch zur Unterteilung der verschiedenen Sparten einer komplexen Schule, beispielsweise einer Berufsschule, verwendet wird. Daher muss man annehmen, dass die Tarifvertragsparteien bei der Verwendung dieses Begriffs in Zusammenhang mit einer berufsausbildungsersetzenden Berufserfahrung mit Fachbereich den Bereich bezeichnet wissen wollten, der den potentiellen Einsatzbereich eines Arbeitnehmers mit dieser Berufsausbildung auszeichnet. Darin erschöpft sich jedoch nicht die Verwendung des Begriffs des Fachbereichs. Denn wenn die Tarifvertragsparteien umfassend auf die Kenntnisse und Fähigkeiten hätten abstellen wollen, die durch eine Berufsausbildung vermittelt werden, hätten sie - ähnlich wie in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes - auch einfach formulieren können, dass der fehlende Berufsausbildungsabschluss auch durch gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten ersetzt werden könnte. Daher muss nach der Überzeugung des Gerichts dem Begriff des Fachbereichs auch ein betrieblicher Bezug entnommen werden. Entscheidend für die tarifliche Eingruppierung soll sein, ob ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, mit denen der betroffene Arbeitnehmer auf allen Arbeitsplätzen, die im Betrieb mit Arbeitnehmern dieser Berufsausbildung typischerweise besetzt werden, eingesetzt werden können. Es kommt also nicht auf das gesamte Wissensspektrum an, das in der dualen Ausbildung insgesamt vermittelt wird, sondern nur auf die Aspekte, die im betroffenen Betrieb auch tatsächlich benötigt werden. In diesem Sinne ist der Kläger "im Fachbereich" umfassend einsetzbar. Denn er kennt sowohl die alten Maschinen, die die Beklagte aus dem alten geschlossenen Betrieb nach L. mitgebracht hat, als auch die neuen Maschinen, die die Beklagte erst dort angeschafft hat. Außerdem ist er bereits erfolgreich an allen Linien im Bereich Schneiden und Verpacken eingesetzt worden, so dass er auf allen Arbeitsplätzen für Maschinen- und Anlagenführer im Betrieb eingesetzt werden kann, soweit diese nicht - wie beispielsweise die Anlagenführer an den Backstraßen - nach der Betriebsorganisation der Beklagten Anlagenführern mit speziellen Fachkenntnissen vorbehalten sind. Da die Beklagte an der Backstraße ohnehin nur Bäcker und Fachkräfte für Lebensmitteltechnik als Anlagenführer einsetzt, kann auch dahinstehen, ob die branchenspezifischen Fachkenntnisse des Klägers mit den branchenspezifischen Fachkenntnissen vergleichbar sind, die er im Rahmen einer Berufsausbildung vermittelt bekommen hätte. Denn diese Arbeitsplätze, die fachspezifische Kenntnisse erfordern, liegen außerhalb des Fachbereichs für die klägerische Tätigkeit. e) Der getroffenen Feststellung zur Eingruppierung steht ebenfalls nicht entgegen, dass es sich bei der hier zugrunde gelegten Berufsausbildung um eine Ausbildung handelt, die es bei Abschluss des Tarifvertrages im Jahre 1991 noch nicht gab. Der hier maßgebliche Tarifvertrag bedient sich zur Abstufung der Wertigkeit der verschiedenen Arbeitsplätze einer in vielen Branchen und Regionen bewährten tariflichen Regelungstechnik, nach der das Entgeltschema durch eine Relation aller Tarifgruppen zu der sogenannten Ecklohngruppe gebildet wird. Für diese Ecklohngruppe wird typischerweise - wie vorliegend - der Junggeselle herangezogen, also der Arbeitnehmer nach abgeschlossener Berufsausbildung, der sich aber noch nicht durch berufliche Erfahrung oder durch Weiterbildung in eine der höheren Entgeltgruppen hinein entwickelt hat. Diese Regelungstechnik ist offen gegenüber der Anerkennung neuer Ausbildungsberufe, denn sie stellt nur auf eine abgeschlossene (einschlägige) Berufsausbildung ab und nicht statisch auf bestimmte in der Branche benötigte Berufe. Da es auch zum Zeitpunkt des Tarifabschlusses 1991 schon bekannt war, dass die betrieblich benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten einem steten Wandel unterworfen sind und in der Folge immer wieder neue Ausbildungsberufe entstehen und andere ältere Ausbildungsberufe an Bedeutung verlieren, muss man annehmen, dass die Tarifvertragsparteien mit der Regelungstechnik über die Ecklohngruppe, sich ganz bewusst offen gegenüber neuen Ausbildungsberufen zeigen wollten. Diese gewollte Offenheit muss dann aber auch für die jüngste Entwicklung im Bereich der Berufsausbildungen gelten, die von dem Ziel geleitet ist, spezielle Berufsausbildungsabschlüsse mit einem relativ gesehen niedrigen Anforderungsprofil anzuerkennen, um auch Auszubildenden, für die eine dreijährige Ausbildung eine zu hohe Hürde darstellt, einen Berufsabschluss zu ermöglichen. Es gibt jedenfalls keine Anzeichen dafür, dass die Tarifvertragsparteien die Ecklohngruppe nur für Arbeitnehmer mit erfolgreicher dreijähriger Berufsausbildung vorgesehen haben. III. Soweit der Kläger die Feststellung einer Eingruppierung in die Tarifgruppe H verlangt, ist seine Berufung ohne Erfolg. Der Kläger erfüllt nicht die Merkmale, die nach dem Tarifvertrag für eine Eingruppierung in diese Tarifgruppe erforderlich sind. Der auf die Feststellung gerichtete Klageantrag zu 2 ist also insoweit zu Recht vom Arbeitsgericht abgewiesen worden. Der Kläger erfüllt mit seiner Tätigkeit insbesondere nicht das der Tarifgruppe H zugeordnete Regelbeispiel des "Anlagenführers an Backstraßen". Der Kläger ist zwar als Maschinen- und Anlagenführer eingesetzt, er ist aber unzweifelhaft nicht als Anlagenführer an einer Backstraße tätig, sondern als Anlagenführer im Bereich des Schneidens und Verpackens. Die Regelbeispiele sind zwar nicht abschließend, es lässt sich aber nicht feststellen, dass die Tätigkeit des Anlagenführers an einer Backstraße mit der Tätigkeit eines Anlagenführers im Bereich des Brotschneidens und -verpackens vergleichbar im Tarifsinne ist. Nach dem Oberbegriff zur Tarifgruppe H werden hier die Arbeitnehmer eingruppiert, die alle Merkmale der Tarifgruppe G erfüllen, und zusätzlich über am Arbeitsplatz benötigte Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, die über das in der Tarifgruppe G geforderte Maß hinausgehen. Das trifft auf den Anlagenführer an der Backstraße zu, auf den Anlagenführer im Bereich Schneiden und Verpacken nicht. Denn der Anlagenführer an Backstraßen muss nicht nur die Maschinenkenntnisse haben, die er zum Führen der Anlage benötigt, sondern er muss auch vertiefte Kenntnisse der Brote und Backwaren haben, die mit Hilfe der von ihm gesteuerten Backstraße hergestellt werden. Dementsprechend setzt auch die Beklagte an ihren Backstraßen vorrangig Bäcker oder Fachkräfte für Lebensmitteltechnik ein. Diese branchenspezifischen Warenkenntnisse werden am Arbeitsplatz des Klägers nicht benötigt. Es liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass der Kläger aufgrund sonstiger Kenntnisse und Fertigkeiten, die an seinem Arbeitsplatz benötigt werden nach dem Oberbegriff zur Tarifgruppe H hier eingruppiert werden könnte. IV. Das Gericht hat seine Feststellung zur klägerischen Eingruppierung auf die Zeit ab Dezember 2010 eingeschränkt, da der Kläger dies so beantragt hat. Mit der Aufnahme dieses Zeitpunkts in den Urteilstenor ist daher nicht die Aussage verbunden, dass die gerichtliche Feststellung erst für die Zeit ab diesem Zeitpunkt getroffen werden konnte. V. Das Urteil enthält keine Kostenentscheidung, da es sich um ein Teilurteil handelt. Die Kostenentscheidung wird in dem Schlussurteil enthalten sein, mit dem dann noch über den Zahlungsantrag (Klageantrag zu 1) entschieden wird. Das Gericht hat die Revision nach § 72 Absatz 2 Nr. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) zugelassen. Die Zulassung ist nicht wegen Divergenz (§ 72 Absatz 2 Nr. 2 ArbGG) erfolgt. Zwar hat die Erste Kammer des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern in einer Parallelsache einen Kollegen des Klägers aus dem Betrieb der Beklagten betreffend die Berufung gegen die Klageabweisung durch das Arbeitsgericht zurückgewiesen (Urteil vom 19. April 2012 - 1 Sa 304/11). Es hat in den Entscheidungsgründen allerdings keinen Rechtssatz aufgestellt, von dem im vorliegenden Teilurteil abgewichen worden ist. Der unterschiedliche Prozessausgang mag sich daraus ergeben haben, dass die beiden Klagparteien in Teilen unterschiedlich vorgetragen haben.