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  • 20.10.2014 · IWW-Abrufnummer 143038

    Oberlandesgericht Zweibrücken: Beschluss vom 02.01.2014 – 2 WF 236/13

    1. Wird in einem anwaltlichen Empfangsbekenntnis ein bestimmtes Zustellungsdatum bescheinigt, so ist der Beweis dafür, dass es nicht den Tatsachen entspricht, erst dann erbracht, wenn jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben im Empfangsbekenntnis richtig sein können.

    2. Das Vorbringen, der Verfahrensbevollmächtigte könne nicht nachvollziehen, warum er das Empfangsbekenntnis (versehentlich) auf einen bestimmten Tag datiert habe, rechtfertigt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.


    Oberlandesgericht Zweibrücken

    Beschl. v. 02.01.2014

    Az.: 2 WF 236/13

    Tenor:

    1.

    Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
    2.

    Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
    3.

    Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 300,00 € festgesetzt.

    Gründe

    Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Frist zu seiner Einlegung nicht eingehalten worden ist.

    Gemäß §§ 35 Abs. 5 FamFG, 565 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen den Haftanordnungsbeschluss binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, die mit dessen Zustellung beginnt. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses erfolgte die Zustellung am 23. April 2013. Die erst am 13. Mai 2013 eingegangene Beschwerdeschrift vom selben Tag vermochte die Zweiwochenfrist nicht mehr zu wahren.

    Das Vorbringen des Antragsgegners, sein Verfahrensbevollmächtigter könne nicht nachvollziehen, warum er das Empfangsbekenntnis auf den 23. April 2013 datiert habe, nach den Umständen müsse der angefochtene Beschluss ihm erst am 29. April 2013 zur Kenntnis gelangt sein, führt zu keiner dem Antragsgegner günstigeren Beurteilung. Das datierte und unterschriebene Empfangsbekenntnis ist eine Privaturkunde i.S.v. § 416 ZPO. Ihre Beweiskraft erstreckt sich auf die Entgegennahme des Schriftstücks als zugestellt und den Zeitpunkt dieser Entgegennahme (vgl. z.B. BGH NJW 1996, 2514; Zöller/Stöber, ZPO 30. Aufl. § 174 Rdn. 20 mwN). Zwar ist der Gegenbeweis dieser Tatsachen zulässig. Er ist jedoch nur dann erbracht, wenn jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben im Empfangsbekenntnis richtig sein können (BGH aaO). Diese Voraussetzungen ist bereits nach dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners nicht erfüllt. Der Umstand, dass die Kanzleiangestellte S. B. erst am 29. April 2013 die Beschwerdefrist in das Fristenüberwachungssystem eingegeben haben soll, zwingt nicht zu der Annahme, dass das Empfangsbekenntnis auch erst an diesem Tag unterzeichnet wurde. Auch die Tatsache, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners vom 25. April bis 28. April 2013 verreist war, zwingt nicht zu der Annahme, er sei gehindert gewesen, das Empfangsbekenntnis am 23. April 2013 zu unterschreiben.

    Dem Antragsgegner kann für die Wahrung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden. Voraussetzung dafür wäre, dass der Antragsgegner ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels einzuhalten, § 17 Abs. 1 FamFG. Nach dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners soll die fehlerhafte Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses aber auf einem Versehen seines Verfahrensbevollmächtigten beruhen. Darin läge ein Verschulden seines Bevollmächtigten, das der Antragsgegner sich zurechnen lassen muss (vgl. z.B. Keidel/Sternal, FamFG 18. Auflage § 17 Rdn. 30 mwN).

    Die sofortige Beschwerde ist somit als unzulässig zu verwerfen. Für das weitere Verfahren weist der Senat allerdings darauf hin, dass der angefochtene Beschluss keine geeignete Grundlage für einen Haftvollzug bilden kann, weil er keine konkrete Haftdauer anordnet und es ihm somit an der erforderlichen Bestimmtheit mangelt.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat gemäß § 42 Abs. 1 FamGKG festgesetzt.

    RechtsgebietEmpfangsbekenntnisVorschriften§ 17 Abs 1 FamFG; § 35 Abs 5 FamFG; § 174 ZPO; § 416 ZPO; § 565 Abs 1 ZPO