17.11.2015 · IWW-Abrufnummer 180839
Bundesgerichtshof: Urteil vom 22.10.2015 – IX ZR 100/13
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Rückforderung von vereinbartem Anwaltshonorar nach Treu und Glauben ausgeschlossen ist, wenn bei der Vereinbarung des Honorars die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten wurde.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2015 durch den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird unter teilweiser Aufhebung der Urteile des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. März 2013 und des Urteils der Zivilkammer 23 des Landgerichts Hamburg vom 18. September 2012 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des Landgerichts wie folgt gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 26.277,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Januar 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 2 v.H. dem Kläger und zu 98 v.H. den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Der Kläger verlangt von den beklagten Rechtsanwälten die Rückzahlung von Anwaltshonorar. Er war im Jahr 2001 vom Landgericht Nürnberg-Fürth zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden und hatte diese anschließend verbüßt. Im Jahr 2008 beauftragte er die Beklagten mit seiner Vertretung in einem Wiederaufnahmeverfahren und bezahlte an sie zunächst in Teilbeträgen insgesamt 25.000 € und später auf Anforderung des Beklagten zu 1 weitere 2.380 €. Für die Tätigkeit der Beklagten in einem weiteren Wiederaufnahmeverfahren gegen einen Strafbefehl des Amtsgerichts Nürnberg zahlte der Kläger 5.000 €. Insoweit erteilten die Beklagten dem Kläger eine Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und erstatteten den nach dieser Abrechnung überzahlten Betrag von 4.334,19 €.
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Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Differenz zwischen den geleisteten Zahlungen abzüglich des Erstattungsbetrags und der nach seiner Ansicht geschuldeten gesetzlichen Vergütung in Höhe von 1.102,18 €, mithin den Betrag von 26.943,63 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten zurück. Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme der vorgerichtlichen Anwaltskosten stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Verurteilung der Beklagten auf den Betrag von 2.380 € zuzüglich Zinsen herabgesetzt und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Die Beklagten haben Anschlussrevision eingelegt mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur weitgehenden Verurteilung der Beklagten (nachfolgend unter II.). Die Anschlussrevision der Beklagten ist unbegründet (unter III.).
I.
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Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Parteien für das erste Wiederaufnahmeverfahren eine mündliche Vergütungsvereinbarung über einen Betrag von 25.000 € geschlossen. Diese habe nicht den formellen Voraussetzungen des § 3a RVG entsprochen. Gleichwohl könne der Kläger nicht die Rückzahlung der geleisteten 25.000 € verlangen. Zwar liege kein Fall des § 814 BGB vor. Nach der glaubhaften Bekundung des Beklagten zu 1 habe der Kläger aber, als der Beklagte zu 1 am Ende einer Besprechung gesagt habe, er müsse eine Honorarvereinbarung abschließen, erwidert, er brauche keine Honorarvereinbarung; für ihn sei die Bezahlung seiner Anwälte eine Sache der Ehre, er habe seine Anwälte immer bezahlt und werde dies auch weiterhin tun. Damit habe der Kläger durch sein Verhalten auf einen Rückzahlungsanspruch verzichtet. Die Höhe der vereinbarten Vergütung sei auch nicht sittenwidrig, insbesondere weil mit der Tätigkeit ein hoher Zeitaufwand verbunden gewesen sei.
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Als ungerechtfertigte Bereicherung zurückzugewähren sei hingegen der gesondert angeforderte Betrag von 2.380 €. Eine Vergütungsvereinbarung sei insoweit nicht geschlossen worden, und gesetzliche Gebühren st ünden den Beklagten nicht zu, weil es sich bei der berechneten Tätigkeit nicht um einen gesondert abrechenbaren Gegenstand gehandelt habe.
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Kein Rückzahlungsanspruch ergebe sich hinsichtlich der für das zweite Wiederaufnahmeverfahren geleisteten Zahlung von 5.000 €. Der Kläger habe die Abrechnung der Beklagten über gesetzliche Gebühren in Höhe von 665,81 € nicht beanstandet. Mit der Erstattung der Überzahlung von 4.334,19 € sei diese Angelegenheit abgeschlossen.
II.
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Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.
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1. Mit Recht nimmt das Berufungsgericht allerdings an, dass bei der von den Parteien am 21. Juli 2008 getroffenen Vereinbarung über eine pauschale Vergütung in Höhe von 25.000 € für die Tätigkeit der Beklagten im Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmeverfahren betreffend die Verurteilung durch das Landgericht Nürnberg-Fürth die durch § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG vorgeschriebene Textform nicht eingehalten wurde. Rechtsfehler werden insoweit im Revisionsverfahren nicht gerügt und sind auch nicht erkennbar. Der Formmangel macht die Vereinbarung zwar nicht nichtig. Er führt aber dazu, dass der Anspruch der Beklagten auf die gesetzliche Vergütung beschränkt ist ( § 4b Satz 1 RVG ; BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - IX ZR 137/12 , BGHZ 201, 334 Rn. 16 ff , 31 ). Diese beläuft sich einschließlich Kopiekosten und Entgeltpauschale auf 1.102,18 €. Die entsprechende Berechnung des Klägers haben die Beklagten nicht beanstandet.
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2. Der daraus folgende Anspruch des Klägers auf Herausgabe der über die gesetzlichen Gebühren hinaus erbrachten Zahlungen ( § 4b Satz 2 RVG , § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB ) ist, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausführt, nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann das zur Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Die Anwendung der Norm setzt voraus, dass der Leistende zum Zeitpunkt seiner Leistung positiv gewusst hat, nicht zur Leistung verpflichtet gewesen zu sein. Allein die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen der rechtlichen Verpflichtung ergibt, genügt nicht. Der Leistende muss auch gewusst haben, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet ( BGH, Urteil vom 28. November 1990 - XII ZR 130/89 , BGHZ 113, 62, 70 ; vom 7. Mai 1997 - IV ZR 35/96 , NJW 1997, 2381, 2382; vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07 , NJW 2009, 580 Rn. 17). Ein solches positives Wissen hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht. Es kann, entgegen der in der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht, nicht aus der Äußerung des Klägers geschlossen werden, er brauche keine Honorarvereinbarung, die Bezahlung sei für ihn eine Sache der Ehre. Ob der Kläger wusste, dass er ohne eine in Textform geschlossene Vergütungsvereinbarung rechtlich nicht verpflichtet war, die Vergütung in der vereinbarten Höhe zu zahlen, lässt sich dieser Äußerung nicht entnehmen. Möglicherweise wollte der Kläger auch nur zu verstehen geben, dass er den Abschluss der Vereinbarung später nicht abstreiten werde und deshalb eine schriftliche Niederlegung zu Beweiszwecken nicht erforderlich sei.
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3. Nicht gefolgt werden kann hingegen der Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe mit der wiedergegebenen Äußerung auf die Geltendmachung seines Bereicherungsanspruchs verzichtet.
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a) Im Anschluss an Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 144, 89, 91) hat der Bundesgerichtshof entschieden, unabhängig von § 814 BGB könne eine Rückforderung nach § 242 BGB auch bei bloßen Zweifeln an der Verpflichtung ausgeschlossen sein, dann nämlich, wenn dem Empfänger erkennbar gemacht werde, der Leistende wolle die Leistung auch für den Fall bewirken, dass keine Verpflichtung dazu bestehe, wenn also das Verhalten des Leistenden derart sei, dass der Empfänger daraus schließen dürfe, der Leistende wolle die Leistung - einerlei, wie ihr Schuldgrund beschaffen sei - gegen sich gelten lassen ( BGH, Urteil vom 9. Mai 1960 - III ZR 32/59 , BGHZ 32, 273, 278 ; vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13 , WM 2014, 1325 Rn. 112). Ob das Verhalten des Leistenden vom Empfänger in diesem Sinne verstanden werden kann, ist eine Frage der tatrichterlichen Auslegung, die in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt darauf überprüft werden kann, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13 , WM 2015, 80 Rn. 37; vom 25. März 2015 - VIII ZR 125/14 , NJW 2015, 2584 Rn. 33; jeweils mwN).
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b) Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Berufungsgericht hat wesentlichen Auslegungsstoff außer Acht gelassen. Treuwidrig im vorgenannten Sinne handelt ein Leistender nur dann, wenn er an einer in vollem Umfang wirksamen Verpflichtung zweifelt, sich aber gleichwohl in einer Weise verhält, dass der Leistungsempfänger annehmen darf, der Leistende sei sich der Möglichkeit einer fehlenden Verpflichtung bewusst, wolle hieraus aber keine Rechte ableiten. Solche den Beklagten erkennbare Zweifel des Klägers an einer in vollem Umfang formwirksamen Verpflichtung hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Sie lassen sich den festgestellten Äußerungen des Klägers auch nicht entnehmen. Diese Äußerungen können, wie bereits ausgeführt wurde, auch aus der Sicht der Beklagten allein die Frage des Nachweises der Vereinbarung betroffen haben. Den Schluss, der Kläger habe mit der Möglichkeit gerechnet, dass eine nur mündlich getroffene Vergütungsvereinbarung nicht den gesetzlichen Formvorschriften entspricht und deshalb nicht zur Zahlung des vereinbarten Honorars über die gesetzliche Vergütung hinaus verpflichtet, erlauben sie nicht.
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c) Gibt der an seiner Verpflichtung zweifelnde Leistende zu erkennen, dass er die Leistung in jedem Fall gelten lassen wolle, gleicht dies - wie auch das Berufungsgericht gesehen hat - einem Verzicht auf die R ückforderung. An die Annahme eines Verzichts sind aber nach einer allgemein anerkannten Auslegungsregel strenge Anforderungen zu stellen ( BGH, Urteil vom 14. März 1996 - VII ZR 75/95 , WM 1996, 1099 f). Auch dies hat das Berufungsgericht nicht beachtet. Grundsätzlich ist ein Verzicht auch bei Herausgabeansprüchen möglich, die auf der (Teil-)Unwirksamkeit eines Vertrags wegen eines Verstoßes gegen zwingende Formvorschriften beruhen. Entgegen der Ansicht der Revision macht dies die Formvorschrift nicht abdingbar. Bei der unmittelbaren Rechtsfolge des Formverstoßes - der Unwirksamkeit der Vereinbarung oder der Deckelung der Ansprüche auf die gesetzlichen Gebühren - bleibt es; nur auf den sich daraus ergebenden Anspruch wird verzichtet. Die Annahme eines Erlasses setzt aber den unmissverständlichen rechtsgeschäftlichen Willen voraus, auf die Forderung zu verzichten. An die Feststellung eines solchen Willens sind strenge Anforderungen zu stellen, er darf nicht vermutet werden ( BGH, Urteil vom 7. März 2006 - VI ZR 54/05 , NJW 2006, 1511 Rn. 10; vom 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07 , NJW 2008, 2842 Rn. 20).
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Dies gilt in besonderem Maß, wenn sich der Erklärende mit dem Verzicht des Schutzes begibt, den zwingende Formvorschriften bezwecken. Das Formerfordernis des § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG dient, auch wenn lediglich die Textform vorgesehen ist, neben Beweiszwecken und der Information der Beteiligten auch ihrer Warnung im Blick auf die Abweichung von den gesetzlichen Gebühren (Mayer/Kroiß/Teubel, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl., § 3a Rn. 11 f; Schons in Hartung/Schons/Enders, RVG, 2. Aufl., § 3a Rn. 10; Anwaltkommentar-RVG/Onderka, 7. Aufl., § 3a Rn. 2). Wertet man das Verhalten eines Mandanten, der Zahlungen auf eine nur mündlich getroffene Honorarvereinbarung leistet, als Verzicht auf eine Rückforderung, ohne festzustellen, dass der Mandant der in der Formvorschrift vorgesehenen Belehrung nicht bedurfte und an der Wirksamkeit der eingegangenen Verpflichtung zweifelte, werden diese Schutzzwecke verfehlt. Eine Auslegung des Verhaltens als Verzicht kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Mandant für den Rechtsanwalt erkennbar zumindest mit der Möglichkeit rechnet, es könne wegen des Formmangels an einer Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Honorars fehlen. Ein solches Bewusstsein des Klägers lässt sich, wie oben ausgeführt wurde, nicht feststellen.
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4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar ( § 561 ZPO ). Die Berufung auf einen Formmangel kann ausgeschlossen sein, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben ( § 242 BGB ) unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen. Dabei sind aber strenge Maßstäbe anzulegen. Das Ergebnis darf die betroffene Partei nicht bloß hart treffen, sondern es muss schlechthin untragbar sein ( BGH, Urteil vom 24. April 1998 - V ZR 197/97 , BGHZ 138, 339, 348 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Berufung des Klägers auf den Formverstoß führt nicht zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis. Der Beklagte zu 1 war sich des Formmangels bewusst. Er hat sich als Rechtsanwalt auf die Verletzung der Formvorschrift eingelassen, ohne vom Kläger in einer Weise bedrängt worden zu sein, die es untragbar erscheinen ließe, dass die Beklagten anstelle der vereinbarten Vergütung nur die gesetzlichen Gebühren erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1967 - V ZR 153/64 , BGHZ 48, 396 ).
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5. Das Berufungsurteil kann daher, soweit mit ihm die Klage hinsichtlich des ersten Wiederaufnahmeverfahrens abgewiesen worden ist, keinen Bestand haben. Es ist in diesem Umfang aufzuheben ( § 562 Abs. 1 ZPO ). Da die Sache nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhältnis, ohne dass es hierzu weiteren Vortrags und weiterer Feststellungen bedürfte, zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Der Kläger hat gegen die Beklagten wegen ungerechtfertigter Bereicherung ( § 4b Satz 2 RVG , § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB ) einen Anspruch auf Erstattung der Zahlungen, die er für die Tätigkeit der Beklagten im Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmeverfahren betreffend die Verurteilung durch das Landgericht Nürnberg-Fürth auf der Grundlage der Vergütungsvereinbarung in Höhe von 25.000 € erbracht hat, soweit diese über die gesetzlichen Gebühren in Höhe von 1.102,18 € hinausgehen, mithin in Höhe von 23.897,82 €.
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6. Im Blick auf die Zahlung in Höhe von 5.000 €, die der Kläger für die Tätigkeit der Beklagten betreffend die Wiederaufnahme des Strafbefehlsverfahrens beim Amtsgericht Nürnberg erbracht hat, ergibt sich kein Rückzahlungsanspruch. Mit Recht hat das Berufungsgericht diese Angelegenheit als abgeschlossen beurteilt, nachdem die Beklagten dem Kläger den über die gesetzlichen Gebühren von 665,81 € hinausgehenden Betrag von 4.334,19 € erstattet haben.
III.
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Die Anschlussrevision hat keinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten insoweit zurückgewiesen, als das Landgericht sie zur Rückzahlung des Betrags von 2.380 € nebst Zinsen verurteilt hatte. Diesen Betrag hatte der Kläger auf Anforderung der Beklagten zusätzlich zu den bereits übergebenen 25.000 € zu einem späteren Zeitpunkt bezahlt.
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Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision sind die Beklagten zur Rückzahlung in dieser Höhe selbst dann nach § 4b RVG , § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB verpflichtet, wenn, anders als das Berufungsgericht meint, eine gesonderte Vereinbarung über das Zusatzhonorar zustande gekommen sein sollte. Denn auch eine solche Vereinbarung begründete wegen der fehlenden Textform ( § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG ) nur einen Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren. Solche sind aber nicht entstanden. Die Tätigkeit der Beklagten, die mit dem zusätzlichen Betrag von 2.380 € vergütet werden sollte, betraf noch das Verfahren über den Wiederaufnahmeantrag und nicht das Beschwerdeverfahren. Sie ist deshalb mit den für die Tätigkeit im Wiederaufnahmeverfahren angefallenen gesetzlichen Gebühren in Höhe von 1.102,18 €, die bereits vom Anspruch des Klägers auf Erstattung des Betrags von 25.000 € abgesetzt wurden, abgegolten.
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Es liegen auch keine Umstände vor, die den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung nach § 814 BGB oder unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ausschließen würden. Äußerungen wie bei der Vereinbarung des Honorars von 25.000 € hat der Kläger, als er zu einem späteren Zeitpunkt den Betrag von 2.380 € zahlte, nicht gemacht. Selbst wenn aber seine früheren Äußerungen auch auf die spätere Zahlung bezogen werden könnten, brächte dies, wie ausgeführt, den Anspruch des Klägers nicht zu Fall.
Vill
Lohmann
Pape
Grupp
Möhring
Verkündet am: 22. Oktober 2015