10.12.2015 · IWW-Abrufnummer 145977
Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 07.07.2015 – 28 U 189/13
Zur Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung für anwaltliche Tätigkeit. Abrechnung eines Stundenhonorars. Zu den Anforderungen der Darlegung des Schadens nach der Differenzhypothese
Oberlandesgericht Hamm
28 U 189/13
Tenor:
Auf die Berufungen der Parteien wird das am 11.10.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (Einzelrichter) abgeändert.
Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 36.229,65 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.03.2012 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Berufungen der Parteien zurückgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits für die erste Instanz trägt die Klägerin 7 % und die Beklagte 93 %. Von den Kosten des Rechtsstreits für die zweite Instanz trägt die Klägerin 8 % und die Beklagte 92 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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G r ü n d e
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A.
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Die klagende Partnerschaft nimmt ihre ehemalige Mandantin, die Beklagte, in der Hauptsache auf Zahlung von Rechtsanwaltshonorar in Anspruch; die Beklagte verlangt im Wege der (Hilfs-)Aufrechnung bzw der Widerklage Schadensersatz wegen nach ihrer Darstellung pflichtwidriger Interessenwahrnehmung durch die Klägerin.
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Die Klägerin ist eine in Form einer Partnerschaft betriebene Anwaltssozietät.Die Beklagte ist auf dem Gebiet der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung tätig, konkret in den Bereichen Stahl-, Anlagen – und Rohrleitungsbau. Für die bei ihr beschäftigen Arbeitnehmer galt und gilt der jeweils gültige Tarifvertrag der IGZ (Interessenverband deutscher Zeitarbeitsunternehmen).
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Die Klägerin vertrat die Beklagte seit 2006 regelmäßig in verschiedenen Angelegenheiten. Sachbearbeitender Partner auf Seiten der Klägerin war in erster Linie Rechtsanwalt Dr. I2, der seit dem 07.04.2008 auch als Beiratsmitglied bei der Beklagten tätig war. In den von der Klägerin wahrgenommenen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten war - jedenfalls ab 2009 - federführende Sachbearbeiterin die bei der Klägerin angestellte Zeugin I; zudem waren weitere angestellte Anwälte der Klägerin mit der Bearbeitung der Angelegenheiten der Beklagten befasst.
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In der Zeit von 2006 bis Ende 2008 wurde die Beratungstätigkeit der Klägerin nach deren unbestrittener Darstellung pauschal abgerechnet. Für in der Zeit ab Januar 2009 erbrachte Beratungsleistungen rechnete die Klägerin abweichend zur früheren Praxis stundenweise ab, wobei sie einen Stundenlohn von 275 € zzgl. USt. in Rechnung stellte. Ob diese Verfahrensweise auf einer mündlichen Absprache zwischen Rechtsanwalt Dr. I2 und dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten aus Januar 2009 beruhte, ist streitig. Jedenfalls wurden die die Tätigkeit der Klägerin im Jahr 2009 betreffenden, auf Stundenlohnbasis erstellten Rechnungen vom 14.07.2009 und vom 31.03.2010 von der Beklagten anstandslos gezahlt.
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Am 06.03.2009 trat das Konjunkturpaket II und mit ihm das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland ( BGBl. 2009, S. 416) in Kraft.
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Es ermöglichte mit § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG (a.F.) Kurzarbeit auch in der Zeitarbeitsbranche, soweit die Voraussetzungen der §§ 169 SGB III, 170, 421 t SGB III a.F. gegeben waren.
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Die Beklagte hatte bereits im Januar 2009 die Bewilligung von Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit (folgend: BA) beantragt, Kurzarbeit jedoch letztlich zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingeführt. Am 01.03.2009 ordnete die Beklagte dann allerdings für die ersten 10 Arbeitnehmer Kurzarbeit an. Am 02.03.2009 befanden sich bereits 33 Mitarbeiter der Beklagten in Kurzarbeit.
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Außerdem ließ sich die Beklagte am 26.03.2009 von der bei der Klägerin tätigen Zeugin I und Rechtsanwalt Dr. T zur neuen Gesetzeslage beraten.
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Der Inhalt der Beratung ist zwischen den Parteien streitig und Gegenstand des von der Beklagten geltend gemachten Regressanspruchs.
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Insbesondere ist streitig, ob die Anwälte den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten dahin berieten, dass als Voraussetzung für die Beantragung/Bewilligung von Kurzarbeitergeld bestehende positive Mitarbeiterzeitkonten auch nach der neuen Gesetzeslage auf „Null“ abgebaut werden mussten. Weiter ist streitig, ob die Anwälte wegen der noch unklaren neuen Gesetzeslage der Beklagten rieten, sich vor Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld mit der BA in Verbindung zu setzen und ob und wenn, welche Aussagen sie dazu machten, was mit Resturlaub der Arbeitnehmer aus dem Jahr 2008 bzw mit dem Urlaub 2009 im Zusammenhang mit der Beantragung von Kurzarbeitergeld zu beachten sei.
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Im Mai 2010 kam es zu einer Durchsuchung der Geschäftsräume der Beklagten aus Anlass von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem beantragten Kurzarbeitergeld. Am 12.05.2010 verfügte die Bundesagentur für Arbeit die Einstellung der Zahlung von seitens der Beklagten bereits beantragtem Kurzarbeitergeld; dagegen ließ die Beklagte durch die Klägerin Widerspruch einlegen. Im August 2010 kam es zu einem Gespräch bei der BA in E. Am 16.11. und 22.11.2010 erfolgte eine Betriebsprüfung durch Mitarbeiter der BA bei der Beklagten. Es wurde in Bezug auf das beantragte, aber nicht ausgezahlte Kurzarbeitergeld ein Vergleich ins Auge gefasst, wobei streitig ist, inwieweit die bei der Klägerin tätige Zeugin I in die Vergleichsgespräche einbezogen war.
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Jedenfalls kam es am 13.01.2011 zu dem anvisierten Vergleich zwischen der Beklagten und der BA; die Beklagte verpflichtete sich, bereits beantragtes Kurzarbeitergeld in Höhe von 300.000,-- € nicht mehr geltend zu machen; im Übrigen wurde das von ihr beantragte und bislang einbehaltene Kurzarbeitergeld von der BA aber ausgezahlt.
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Die Klägerin rechnete ihre wechselnde Beratungstätigkeit für den Zeitraum ab Januar 2010 zunächst wie folgt ab, wobei sie jeweils – mit Ausnahme der Vergütung für die von Dr. I2 in den Jahren 2009/2010 erbrachte Beiratstätigkeit - nach Stundensatz abrechnete:
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1.) Rechnung vom 02.09.2010, über 25.607,31 €
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Abzgl. geleisteter Zahlungen am 13.09.2010 3.027,06 €
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Abzgl. geleisteter Zahlung am 15.11.10 14.000,00 €
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Rest = (richtig: 8.580,25 €) 8.579,71 €
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2.) Rechnung vom 28.04.2011 , über 20.405,29 €
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3.) Rechnung vom 20.10.2011, über 2.478,18 €
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4.) Rechnung vom 20.10.2011 (Beiratshonorar 2009/2010) 9.520,00 €
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Die Gesamtsumme berechnete die Klägerin mit 40.983,18 € und mahnte diesen Betrag bei der Beklagten mit EMAIL vom 14.11.2011 unter Fristsetzung zum 15.11.2011 an.
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Da keine Zahlung von Seiten der Beklagten erfolgte, hat die Klägerin am 22.11.2011 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie die Zahlung von 40.983,18 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten aus den Rechnungsbeträgen mit unterschiedlichen Anfangszeitpunkten gefordert hat.
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Nachdem die Beklagte mit der Klageerwiderung gerügt hat, dass eine wirksame Honorarvereinbarung schon mangels Schriftform nicht vorliege und Anwaltsgebühren allenfalls auf Basis der Vorschriften des RVG verlangt werden könnten, insoweit aber nicht abgerechnet seien, hat die Klägerin hilfsweise ihre Forderung auf eine Abrechnung gemäß RVG gestützt und diese in ihrer Replik vom 28.02.2012 vorgenommen; auf deren Inhalt wird bezüglich der Einzelheiten verwiesen.
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Die Klägerin hat geltend gemacht :
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1.
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Die in den Rechnungen vom 02.09.2010,28.04.2011 und 20.10.2011 vorgenommene Abrechnung auf Stundenlohnbasis sei Anfang 2009 von Dr. I2 mit dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten in den Geschäftsräumen der Beklagten in M vereinbart worden. Man habe sich auf einen Stundensatz von 275 € zzgl. USt geeinigt. Eine schriftliche Vereinbarung fehle unstreitig, sei aber jedenfalls für eine Abrechnung der Beratung nach § 34 RVG nicht nötig. Die Beklagte habe die Abrede im Nachhinein bestätigt, weil sie jedenfalls unstreitig die im Jahr 2009 erbrachte Tätigkeit bezahlt habe. Ein Stundensatz von 275 € zzgl. USt. sei auch angemessen und üblich, wobei allerdings eine Angemessenheitsprüfung im Rahmen des § 34 RVG gar nicht zu erfolgen habe.
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Weil der Anwaltsvertrag mit der Partnerschaft und nicht etwa exklusiv mit Dr. I2 geschlossen sei, hätten alle Anwälte die anfallenden Arbeiten erbringen können, die dann hätten abgerechnet werden dürfen.
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Im Einzelnen seien gemäß Rechnung vom 02.09.2010 im Leistungszeitraum vom 01.01.2010 – 31.08.2010 insgesamt 78,25 Stunden aufgewandt worden, die mit je 275 € netto abgerechnet worden seien. Nach erfolgter Teilzahlung sei ein Restbetrag von 8.579,71 € verblieben, den die Beklagte noch schulde. Gemäß Rechnung vom 28.04.2011 seien im Leistungszeitraum 01.09.2010 – 31.03.2011 weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Rückforderung von Kurzarbeitergeld durch die BA erbracht worden. Es seien insgesamt 62 Stunden gearbeitet und abgerechnet worden. Bei einem Stundenlohn von 275 € errechne sich unter Einschluss der Postpauschale und der Mehrwertsteuer der o.a. Betrag. Gemäß Rechnung vom 20.10.2011 über 2.478,18 € seien im Leistungszeitraum vom 01.04.2011 – 30.09.2011 weitere 7,5 Stunden aufgewandt worden, die die Beklagte zu vergüten habe.
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Die Rechnung vom 20.10.2011 über 9.250 € verhalte sich über die Vergütung für von Dr. I2 erbrachte Beiratstätigkeit. Dr. I2 sei – unstreitig - im Jahr 2008 in den Beirat der Beklagten aufgenommen worden. Im Gesellschaftsvertrag sei festgehalten, dass der Beirat seine Vergütung per Beschluss festlegen solle, das sei in der Sitzung vom 08.04.2008 geschehen: Es sei eine jährliche Vergütung von 4.000 € vereinbart worden zzgl. USt., die spätestens bis zum 31.03.des Folgejahres habe gezahlt werden sollen. Für die Jahre 2009 und 2010 seien trotz wahrgenommener Beiratstätigkeit des Dr. I2 in insgesamt 6 Sitzungen keine Zahlungen erfolgt; diese schulde die Beklagte, ebenso wie die Vergütung für die Teilnahme von Dr. I2 an der Sitzung am 24.03.2011. Soweit davon ausgegangen werde, dass Dr. I2 persönlich die Beiratsvergütung zustehe und nicht der Klägerin, werde der Anspruch vorsorglich abgetreten.
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Die Beklagte schulde auch die Verzinsung der Forderungen, weil zuvor gemahnt worden sei und zwar seien bzgl. der Forderung aus der Rechnung vom 02.09.2010 ab dem 15.11.2010, bzgl. der Forderung aus der Rechnung vom 28.04.2011 ab dem 28.05.2011 und bzgl. der übrigen Rechnungen ab Rechtshängigkeit Zinsen geschuldet. Auch vorgerichtliche Anwaltskosten seien iHv 1.530,58 € zu ersetzen.
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2.Sollte die zwischen den Parteien getroffene Honorarvereinbarung nichtig sein, so sei die gesetzlich geschuldete Vergütung zu zahlen, auf die die Klageforderung hilfsweise gestützt werde und die in der Replik vom 28.02.2012 im Einzelnen für 17 Angelegenheiten abgerechnet worden sei. Soweit die Abrechnung nach dem RVG das aufgrund der Stundenlohnabrede abgerechnete Honorar übersteige, werde nur letzteres im Wege der offenen Teilklage verlangt, ohne dass auf die Mehrforderung verzichtet werde.
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Hinsichtlich der Einzelheiten der von der Klägerin angestellten Berechnung nach dem RVG und der Höhe der Forderungen wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 28.02.2012 (Bl. 70 f GA) und vom 04.10.2012 (Bl. 254 f GA) Bezug genommen.
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Die Beklagte hat geltend gemacht :
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1.
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Bezüglich des Anwaltshonorars sei zu keiner Zeit eine wirksame Stundenlohnabrede getroffen worden. Dass sie, die Beklagte, die auf Stundenlohnbasis gestellten Rechnungen vom 14.07.2009 und 31.03.2010 gezahlt habe, liege darin begründet, dass sie irrtümlich geglaubt habe, diese seien korrekt.
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Das angesetzte Stundenhonorar sei ohnehin nicht üblich und angemessen.
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Die Klägerin habe für Beratungstätigkeit nur Anspruch gemäß § 34 RVG auf die übliche Vergütung nach § 612 BGB iVm dem RVG (VV 2300), über die sie bis zur Klageerhebung unstreitig nicht abgerechnet habe. Soweit die Klägerin das nachträglich in der Replik nachgeholt habe, seien auch diese Ansprüche überhöht.
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Auch die in Ansatz gebrachten Stunden seien jedenfalls in den Angelegenheiten „BA KUG“ (Ziffer 1. der klägerischen Replik) und „Arbeitnehmerüberlassungsverträge“ (Ziffer 2 der klägerischen Replik) übersetzt; im Übrigen werde nicht (mehr) bestritten, dass die Stunden geleistet worden seien (Bl.227/230 GA). Die Klägerin rechne aber zu Unrecht im Viertelstundentakt ab, das benachteilige die Beklagte unangemessen.
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Zuletzt sei zu monieren, dass immer und ausschließlich Rechtsanwalt Dr. I2 seitens der Beklagten beauftragt worden sei; dieser habe ohne Absprache seinerseits seine Kollegen eigenmächtig „mit ins Boot genommen“ und dadurch vermeidbare Mehrstunden verursacht; diese müsse sie, die Beklagte, nicht zahlen .
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2.
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Bezüglich der Beiratsvergütung stehe der Klägerin aus eigenem Recht kein Anspruch zu, sie sei nicht aktiv legitimiert; eine Abtretung durch Dr. I2 werde mit
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Nichtwissen bestritten.
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Die Forderung sei auch übersetzt. Vereinbart worden sei eine Vergütung von 1000 € zzgl. MWST pro Sitzungsteilnahme bei vier Sitzungen pro Jahr. Dr. I2 habe in den Jahren 2009 und 2010 unstreitig nur an je drei Sitzungen teilgenommen. Allenfalls stehe ihm daher eine Vergütung von 6000 € + MWSt = 7.140 € brutto zu.
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Für die einzige Sitzungsteilnahme im Jahr 2011 am 24.03.2011 könne allenfalls ein Betrag von 1.190 € brutto geschuldet sein .
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3.
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Zuletzt seien etwaige Ansprüche der Klägerin wegen Schadensersatzansprüchen, mit denen sie, die Beklagte, aufrechne, erloschen. Frau I habe sie - die Beklagte - im März 2009 fehlerhaft beraten.
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Mitte/Ende März 2009 sei bei Frau I nachgefragt worden, ob sie, die Beklagte, aufgrund der seit dem 06.03.2009 geänderten gesetzlichen Bestimmungen erfolgreich die Bewilligung von Kurzarbeitergeld beantragen könne. Dabei sei die Frage aufgeworfen worden, ob sie (auch jetzt noch) zuvor die positiven Arbeitszeitguthaben der Leiharbeitnehmer auflösen und diesen ihren Urlaub gewähren müsse. Weil das Arbeitszeitguthaben der Zeitarbeitnehmer im Februar 2009 (wenigstens) 13.240,29 Stunden betragen habe, was einem Wert von über 130.000 € entspreche und Urlaubsansprüche von 1.370 Tagen zu einem Wert von 95.228,70 € bestanden hätten, sei die Frage sehr wichtig gewesen. Es sei eine verbindliche Bewertung gefragt gewesen.
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Frau I habe versichert, dass für den Zeitraum nach dem 06.03.2009 die Guthaben auf den Arbeitszeitkonten nicht mehr abgebaut werden müssten; außerdem habe sie nicht zwischen den Jahresurlauben 2008 und 2009 unterschieden, sondern gesagt, sie, die Beklagte, müsse ihren Leiharbeitnehmern den ihnen zustehenden Urlaub nicht mehr gewähren. Es sei dann – auf ausdrücklichen Rat der Zeugin I - der Bewilligungsantrag gestellt und Kurzarbeit eingeführt worden. Anfang März habe man zwar schon Kurzarbeitergeld mit den Arbeitnehmern abgerechnet, die Entscheidung, die Bewilligung von Kurzarbeitergeld bei der BA zu beantragen, sei aber erst nach der (Falsch-)Beratung gefallen.
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Die BA habe später die Auffassung der Zeugin I nicht geteilt, diese sei auch falsch gewesen. Letztlich habe wegen der Fehlberatung der Vergleich mit der BA geschlossen werden müssen.
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Das sei nachteilig gewesen: Hätte die Zeugin I zutreffend beraten, hätte sie, die Beklagte, einen Großteil der Zeitarbeitnehmer – namentlich die noch in Probezeit befindlichen 128 Kollegen - entlassen und kein Kurzarbeitergeld beantragt. Die Kündigungsfristen wären mit der Freistellung unter Anrechnung der Plusstunden aus dem Zeitkonto sowie der Resturlaubsansprüche weitgehend kostenneutral verrechnet worden. Die Kündigungen hätten problemlos ausgesprochen werden können. Ihr, der Beklagten wäre dann maximal ein Schaden von 60.119,62 € entstanden. Aufgrund der Falschberatung sei ihr dagegen ein Schaden von 283.320,88 € erwachsen. Werde der Betrag ins Verhältnis zu dem insgesamt von ihr seinerzeit beantragten Kurzarbeitergeld iHv 685.462,63 € gesetzt, errechne sich ein Anteil von rund 41 %. Ein Anteil von 41 % von dem im Vergleichswege von der BA einbehaltenen Kurzarbeitergeld von 300.000 € entspreche einem Betrag von 123.000 €. Subtrahiere man davon den Schaden, der ihr bei richtiger Beratung maximal entstanden wäre (60.119,62 €), bleibe ein Betrag von 62.880,38 € übrig. Damit erkläre sie, die Beklagte, die Aufrechnung gegen eine etwaige Vergütungsforderung der Klägerin.
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Die Klägerin hat in Bezug auf die erklärte Aufrechnung der Beklagten repliziert :
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Ein Regressanspruch bestehe nicht. Eine Falschberatung durch die Zeugin I am 26.03.2009 habe es nicht gegeben.
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Die Zeugin I habe dahin beraten, dass nicht geschützte Guthaben auf Zeitkonten wie bisher auf Null abgebaut werden müssten und sich die Gesetzesänderung nur auf negative Salden beziehe. Über Urlaub 2008 sei nicht gesprochen worden, weil dieser bis Ende März 2009 habe genommen werden müssen, um nicht zu verfallen; dass die Beklagte den Urlaub für 2009 habe gewähren müssen, habe sie gewusst – nur nicht, wann. Das habe nicht vor Beantragung der Kurzarbeit geschehen müssen.
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Im Übrigen sei die angebliche Pflichtverletzung aber auch nicht kausal für den behaupteten Schaden geworden. Dass die Beklagte kein Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen hätte, wenn sie am 26.03.2009 darüber informiert worden wäre, dass ungeschützte Zeitkonten zunächst abzubauen seien und dass Urlaub gewährt werden müsse, werde bestritten. Es werde auch bestritten, dass die Beklagte Arbeitnehmern gekündigt hätte bzw hätte kündigen können/müssen, wenn kein Kurzarbeitergeld beantragt worden wäre; tatsächlich habe die Beklagte vor März 2009 sogar noch Arbeiter eingestellt.
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Wenn die Beklagte tatsächlich kein Kurzarbeitergeld beantragt hätte, dann hätte sie auch keines erhalten – sie habe aber fast 1,5 Mio € erhalten und davon erheblich profitiert. Im Übrigen werde die Berechnung der Beklagten im Einzelnen bestritten, diese sei unschlüssig .
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Das Landgericht hat zu der Frage der Angemessenheit eines Stundensatzes von 275 € zzgl. USt. gemäß § 34 RVG für im Einzelnen konkretisierte Angelegenheiten eine Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer eingeholt, die am 09.01.2013 erstattet und am 15.05.2013 ergänzt wurde. Außerdem hat das Landgericht den Zeugen y im Termin am 17.04.2013 zur Frage der Vergütung der Beiratstätigkeit von Rechtsanwalt Dr. I2 vernommen.
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Mit am 11.10.2013 verkündetem Urteil hat das Landgericht der Klage in Höhe von 32.717,61 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.579,71 € seit dem 13.11.2010, aus weiteren 20.405,29 € seit dem 28.05.2011 und aus weiteren 3.732,61 € seit dem 06.12.2011 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.
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Zur Begründung hat es ausgeführt :
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Der Klägerin, die Vertragspartnerin der Beklagten geworden sei, stehe gegen die Beklagte für die Interessenwahrnehmung in den Angelegenheiten, die die Klägerin in ihrer Replik bei ihrer Abrechnung nach den Vorschriften des RVG konkretisiert habe, ein Gebührenanspruch in Höhe von 49.744,67 € zu, von dem nach Abzug der unstreitig von der Beklagten geleisteten Zahlungen in Höhe von 17.027,06 € der tenorierte Betrag verbleibe.
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Dabei könne der Vergütungsanspruch der Klägerin allerdings nicht auf eine wirksame Honorarvereinbarung gestützt werden, weil die behauptete m ündliche Stundenlohnabsprache wegen Verstoßes gegen § 3 a Abs. 1 RVG unwirksam sei.
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Überwiegend – bis auf drei Angelegenheiten, die nach den Vorschriften des RVG i.V.m. Ziffer 2300 des Vergütungsverzeichnisses abzurechnen gewesen seien, nämlich die Angelegenheit „BA KUG, Ziffer, 1.1.“,die Angelegenheit „K und C N, Ziffer 1.8“ und die Angelegenheit „Bürgschaft, Ziffer 1.13“ – dürfe die Klägerin aber entweder wegen bei reiner Beratungstätigkeit formlos wirksamer Stundenlohnabrede oder aus § 34 RVG i.V.m. § 612 BGB den begehrten Stundensatz abrechnen. Dieser sei entweder vereinbart, jedenfalls aber sei er ortsüblich, was aufgrund der Beurteilung der Rechtsanwaltskammer feststehe. Der jeweils von der Klägerin in Ansatz gebrachte Zeitaufwand sei überwiegend unstreitig, soweit die Beklagte ihn als übersetzt angesehen habe, sei ihr Vortrag unsubstantiiert.
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Bezüglich der Beiratstätigkeit von Dr. I2 habe dieser der Klägerin seinen Anspruch auf Vergütung abgetreten, so dass die Klägerin aktiv legitimiert sei. Der Höhe nach belaufe sich der Honoraranspruch auf jährlich 4.000 € + MWST, unter Einschluss des ersten Quartals 2011 also auf 10.710 €. Es sei ein Jahreshonorar von 4000 € + MWSt vereinbart gewesen; die Anzahl der Beiratssitzungen sei unerheblich gewesen. Die Behauptung der Beklagten, es habe ein Honorar von 1.000 € pro Beiratssitzung abgerechnet werden sollen, habe der Zeuge y letztlich nicht bestätigt.
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Dem Vergütungsanspruch der Klägerin könne kein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB entgegengehalten werden. Ob von I am 26.03.2009 eine Pflichtverletzung begangen worden sei, könne dahinstehen, denn dass aus dieser Pflichtverletzung – werde sie unterstellt - ein kausaler Schaden in behaupteter Höhe herrühre, sei von der Beklagten nicht mit Substanz vorgetragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Entscheidungsgründe wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
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Gegen das Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsmitteln; die Beklagte beantragt außerdem widerklagend die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 21.897,20 € nebst Zinsen.
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Die Klägerin erhebt – in Bezug auf die widerklagend geltend gemachte Forderung die Einrede der Verjährung und verfolgt im Übrigen ihren Zahlungsantrag aus erster Instanz insoweit weiter, als er abgewiesen worden ist, sie rügt vor allem, dass das Landgericht hinsichtlich der Angelegenheit „Bundesanstalt für Arbeit-Kurzarbeitergeld“ (Ziffer 1.1. der Urteilsgründe) weder die nach dem RVG berechneten Gebühren für das von ihr für die Beklagte geführte Widerspruchsverfahren, noch die Einigungsgebühr für die Mitwirkung von I an der vergleichsweisen Regelung mit der BA zuerkannt habe. Die Klägerin macht insoweit ergänzend geltend :
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Grundsätzlich sei nicht zu beanstanden, dass das Landgericht zu den Angelegenheiten „BA KUG, “ (Ziffer 1.1) und „Bürgschaft“ (Ziffer 1.13) in Ermangelung einer formwirksamen Vergütungsvereinbarung auf die Abrechnung nach dem RVG abgestellt habe.
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Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht ihr, der Klägerin aber in der Angelegenheit „BA-KUG“ die nach dem RVG verdiente Einigungsgebühr für den Vergleich mit der BA nicht zuerkannt. Die Zeugin I habe nach dem Termin mit der BA vom 22.11.2010 den Vergleichstext mit der BA abgestimmt und ihn mit der Beklagten besprochen, wofür Beweis durch das Zeugnis von Frau I angeboten werde. Tatsächlich trage aber nicht sie, die Klägerin, die Beweislast für die Mitwirkung der Anwältin, sondern diese werde vermutet, so dass die Beklagte die Vermutung zu widerlegen habe. Hilfsweise ergebe sich ihr Anspruch auch aus der Vertretung der Beklagten im Widerspruchsverfahren, das eine eigenständig nach dem RVG abzurechnende Angelegenheit darstelle.
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Außerdem habe das Landgericht das Honorar für die Beiratstätigkeit von Rechtsanwalt Dr. I2 nicht korrekt, sondern zu niedrig abgerechnet.
72
Gleiches gelte für die Position „Bürgschaft“ (Ziffer 1.13 LGU):
73
Soweit das Landgericht ihre Vergütungsforderung als begründet und die Regressforderung der Beklagten als unbegründet angesehen hat, verteidigt die Klägerin das Urteil mit näheren Ausführungen.
74
Die Klägerin beantragt,
75
abändernd die Beklagte zu verurteilen, an sie 40.983,18 € nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.597,71 € seit dem 13.11.2010, aus 20.405,29 € seit dem 28.05.2011 sowie aus 11.998.18 € seit dem 06.12.2011 sowie 1.530,58 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
76
Die Beklagte beantragt,
77
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und
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- auf ihre eigene Berufung hin -
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abändernd, die Klage insgesamt abzuweisen.
80
Die Beklagte beantragt außerdem widerklagend,
81
die Klägerin zu verurteilen, an sie 21.897,20 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
82
Die Klägerin beantragt,
83
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und
84
die Widerklage abzuweisen.
85
Die Beklagte macht ergänzend geltend :
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Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, sie, die Beklagte, habe in Bezug auf die R üge des Umfangs der von der Klägerin abgerechneten Stunden keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aus denen sich der Verstoß der Klägerin gegen die Pflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung im Rahmen der Mandatsausübung ergebe; deshalb habe es die von ihr angegriffenen Stundenabrechnungen der Klägerin zu Unrecht als unstreitig berücksichtigt.
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Sie, die Beklagte, habe die Zeiterfassung der Klägerin schon erstinstanzlich dahin bemängelt, dass im 15-Minuten-Takt abgerechnet worden sei; außerdem habe sie umfassend dazu vorgetragen, dass nur Rechtsanwalt Dr..I2 beauftragt worden sei und nicht die Sozietät; die nicht überzeugende Begründung des Landgerichts könne insoweit keinen Bestand haben. Die Stunden, die dafür angefallen seien, dass Dr. I2 sich Hilfe seiner Kollegen geholt habe, dürften nicht abgerechnet werden.
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Soweit das Landgericht die Ausführungen der Rechtsanwaltskammer I3 zur Angemessenheit und Üblichkeit der Stundenlohnabrechnung der Klägerin übernommen habe, sei auch das nicht überzeugend; inhaltlich lasse das Urteil jede Auseinandersetzung mit ihrer Stellungnahme der Kammer angreifenden Argumentation vermissen.
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Zudem könne auch die Zuerkennung eines Beiratsjahreshonorars nicht bestehen bleiben; das Landgericht habe die Aussage des Zeuge y insoweit nicht korrekt gewürdigt.
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Zuletzt sei auch ihr Schadensersatzanspruch zu Unrecht abgelehnt worden; das Landgericht habe ihre Berechnung schlicht nicht verstanden und deshalb verfehlt für nicht nachvollziehbar gehalten. Mit der Widerklage werde nunmehr der erstinstanzlich noch nicht durch die Aufrechnung in den Prozess eingeführte Restbetrag von der Klägerin gefordert.
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Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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Der Senat hat im Termin vom 21.05.2014 Rechtsanwalt Dr. I2 persönlich angehört und die Zeugen I, M und y vernommen.
93
Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks Bezug genommen.
94
B.
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Die Berufungen der Parteien sind zulässig; in der Hauptsache hat allerdings nur die Berufung der Klägerin teilweise Erfolg; die Berufung der Beklagten führt lediglich zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Nebenforderungen der Klägerin .
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus §§ 675,611,612 BGB i.V.m. den Vorschriften des RVG Anspruch auf Zahlung von Anwaltshonorar und aus §§ 675, 611, 398 BGB Anspruch auf Zahlung von Beiratshonorar in Höhe von - noch - 36.229,65 €.
97
Der Anspruch ist nicht durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen. Denn die Beklagte hat die Voraussetzungen für den zur Aufrechnung gestellten Regressanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 675, 611 BGB i.V. m. § 8 PartGG - insbesondere einen durch eine anwaltliche Schlechtleistung verursachten Schaden - nicht schlüssig dargetan.
98
Aus diesem Grund hat auch die ebenfalls auf den reklamierten Regressanspruch gestützte Widerklage keinen Erfolg.
99
I.
100
Dass die Beklagte Rechtsanwalt Dr. I2 in insgesamt 16 - im Folgenden unter Ziffer III. näher dargelegten - Angelegenheiten in der Zeit ab Januar 2010 mit der anwaltlichen Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat, steht zwischen den Parteien nicht in Streit.
101
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist mit der gegenüber Dr. I2 erfolgten Auftragserteilung ein Anwaltsvertrag mit der klagenden Partnerschaft und kein Einzelmandat mit Dr. I2 geschlossen worden.
102
Wer einen einer Anwaltssozietät – sei sie in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder in Form einer Partnerschaft betrieben - angehörenden Anwalt beauftragt, schließt im Zweifel den Vertrag mit der Sozietät ( im Rahmen der Regresshaftung ständige Rechtsprechung des BGH, z.B. in NJW 1988,1299; in NJW 1990,827; vgl. auch Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille: Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Auflage, Rn. 152 (Mennemeyer); Zugehör/G. Fischer/ Vill/ D. Fischer/ Rinkler/ Chab : Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Auflage, Rn. 400 und 424 (Rinkler)). Denn es wird vermutet, dass derjenige, der eine Anwaltssozietät aufsucht und einem dort tätigen Anwalt einen Auftrag erteilt, grundsätzlich das Mandat allen als Mitglieder der Sozietät erscheinenden Anwälten übertragen will. Ebenso ist zu unterstellen, dass der dem Mandanten gegenübertretende Anwalt, der das Mandat annimmt, regelmäßig namens der Sozietät handelt, sich also nicht nur persönlich verpflichten will, sondern auch die mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Kollegen (BGH in NJW 1991,1225).
103
Nur ausnahmsweise kann von der Erteilung eines Einzelmandates ausgegangen werden, etwa dann, wenn ein Anwalt einer Sozietät mit außerhalb des Berufsbildes des Rechtsanwaltes liegenden, atypischen Tätigkeiten betraut wird (Zugehör, a.a.O., Rn.400 (Rinkler)). Eine solche oder eine vergleichbare Fallkonstellation ist von der Beklagten im Streitfall nicht vorgetragen. Sonstige Anhaltspunkte, die gegen die Beauftragung der Partnerschaft sprechen könnten, fehlen, so dass diese zu unterstellen ist.
104
II. Die Klägerin hat im Zeitraum ab Januar 2010 in den von ihr in der Replik konkretisierten einzelnen Angelegenheiten für die Beklagte anwaltliche Leistungen erbracht, für die sie – was zwischen den Parteien nicht ernsthaft in Streit steht – grundsätzlich eine Vergütung verlangen kann. Wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, kann die Klägerin sich allerdings nicht ohne weiteres auf die nach ihrer bestrittenen Darstellung im Januar 2009 getroffene Honorarvereinbarung als Grundlage für die Abrechnung ihrer Gebühren stützen, wie sie es in ihren der Klageforderung in erster Linie zu Grunde gelegten Rechnungen vom 02.09.2010, 28.04.2011 und 20.10.2011 getan hat. Denn § 3 a Abs. 1 Satz 1 RVG sieht vor, dass anwaltliche Honorarvereinbarungen grundsätzlich der Textform bedürfen. Eine Ausnahme von dem Formerfordernis gilt nur dann, wenn eine reine Beratungs-, Gutachten – oder Mediatorentätigkeit gemäß § 34 RVG Gegenstand der Honorarvereinbarung ist, § 3 a Abs. 1 Satz 4 RVG. Weil die nach Darstellung der Klägerin im Januar 2009 getroffene Stundenlohnvereinbarung sich nicht nur auf reine Beratung, sondern unterschiedslos auf sämtliche nachfolgenden Tätigkeiten der Klägerin beziehen sollte und lediglich mündlich zwischen Rechtsanwalt Dr. I2 und dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten getroffenen worden sein soll, entspricht sie der Formvorschrift des § 3 a Abs. 1 Satz 1 RVG nicht.
105
Die Nichteinhaltung der gebotenen Form führt allerdings - wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 05.06.2014 (in NJW 2014,2653) entschieden hat - nicht zur Nichtigkeit der Honorarvereinbarung insgesamt. Sie hat lediglich zur Folge, dass die von der Klägerin zu fordernde Vergütung für ihre (eine rein interne Beratung überschreitende) Tätigkeit sich grundsätzlich auf die ihr nach dem Gesetz für die Angelegenheit zustehende Gebühr beschränkt. Wenn die gesetzlich geschuldete Gebühr die auf der Grundlage der behaupteten Honorarvereinbarung geforderte Vergütung überschreitet, dann kann maximal diese verlangt werden, denn der Anwalt, der eine erkennbar formunwirksame Honorarvereinbarung trifft, soll aus der für ihn vermeidbaren Nichteinhaltung der Formvorschriften keine materiellen Vorteile ziehen dürfen (BGH, a.a.O.).
106
Mit dieser Maßgabe gilt im Streitfall: Die Klägerin kann für die einzelnen von ihr in der Replik vom 28.02.2012 konkretisierten Angelegenheiten, die sich nicht auf eine reine Beratungstätigkeit beschränken, grundsätzlich Honorar in Höhe der gesetzlichen Gebühren gemäß §§ 13,14 RVG i.V.m. den einschlägigen Ziffern des VV RVG verlangen. Der Höhe nach ist ihre Forderung allerdings auf das Honorar beschränkt, das sie auf der Basis der von ihr behaupteten Honorarvereinbarung für die einzelnen Angelegenheiten berechnet hat, denn dieses unterschreitet – wie im Folgenden noch auszuführen sein wird - in den einzelnen Angelegenheit bis auf die unter Ziffer 1.13 aufgeführte Angelegenheit „Bürgschaft“ die gesetzlichen Gebühren.
107
Soweit die Klägerin die Beklagte nur intern im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BGB beraten hat und eine Abrechnung nach §§ 13,14 RVG i.V.m. Ziffer 2300 VV RVG deshalb nicht in Betracht kam, durfte die Klägerin hingegen ohne weiteres nach Stundenlohn abrechnen. Insoweit war das berechnete Honorar unabhängig davon, ob die von der Klägerin behauptete, von der Beklagten aber bestrittene Stundenlohnvereinbarung im Januar 2009 tatsächlich getroffen wurde, jedenfalls als üblich anzusehen, §§ 34 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB.
108
III.
109
1.Zu den die anwaltliche Tätigkeit der Klägerin betreffenden Angelegenheiten im Einzelnen:
110
1.1. Angelegenheit Bundesagentur für Arbeit/Kurzarbeitergeld
111
Es steht zwischen den Parteien nicht in Streit, dass die Klägerin damit beauftragt worden ist, die Beklagte in der Auseinandersetzung mit der Bundesagentur für Arbeit zu vertreten, die mit der Einstellung der Zahlung weiteren Kurzarbeitergeldes durch Bescheid vom 12.05.2010 bzw. mit der vorangegangenen Prüfungsverfügung vom 10.05.2010 begonnenen hatte. Für ihre Tätigkeit steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung in Höhe der gesetzlichen Gebühren ( §§ 675,611 BGB i.V.m. Ziffern 2300,1000,7002 VV RVG) zu, der sich wie folgt errechnet:
112
Gegenstandswert 1.782.312,05 €
2,5 Geschäftsgebühr 2300 VV RVG, 13,14 RVG 17.240,00 €
1,5 Einigungsgebühr 1000 VV RVG 10.344,00 €
7002 VV RVG Post- u. Telekommunikationsleistungen 20,00 €
Fahrtkosten 119,40 €
Zwischensumme 27.723,40 €
19 % Ust 5.267,45 €
Summe 32.990,85 €
113
a)Der in Ansatz zu bringende Gegenstandswert bestimmt sich nach dem insgesamt von März 2009 bis Juli 2010 beantragten und bis zum 12.05.2010 gezahlten Kurzarbeitergeld, weil nach dem Inhalt der Prüfverfügung der BA vom 10.05.2010 (Bl. 137 GA) umfassend zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden sollte, ob die Beklagte „Sozialleistungen zu Recht bezogen hatte“. Deshalb war der Gegenstandswert entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur auf den Betrag von rund 685.000 € zu beschränken, der bei Einstellung der Zahlung von Kurzarbeitergeld im Mai 2010 von der Klägerin beantragt, aber noch nicht bewilligt worden war, denn in die Prüfung einzubeziehen war auch eine mögliche Rückforderung bereits gezahlten Kurzarbeitergeldes durch die BA.
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b)Zu Recht hat die Klägerin eine 2,5fache Geschäftsgebühr nach Ziffer 2300 VV RVG in ihrer Rechnung angesetzt. Der von ihr vorgetragene zeitliche Arbeitsaufwand von rund 85,5 in Ansatz gebrachten Stunden, der Umfang der Angelegenheit, bei der rund 600 Arbeitnehmer im Einzelfall in die Prüfung einbezogen werden mussten und bei der umfangreiches Zahlenmaterial auszuwerten war, die überdurchschnittlichen Schwierigkeiten, die die nach geänderter Gesetzeslage ab März 2009 eingetretene, ungeklärte rechtliche Situation bot und zuletzt die Bedeutung der Angelegenheit f ür die Beklagte, deren Geschäftsführer im ungünstigsten Fall strafrechtliche Konsequenzen drohten und die der Gefahr der Rücknahme der Überlassungserlaubnis wegen Unzuverlässigkeit ausgesetzt war, rechtfertigt gemäß § 14 RVG – wie auch das Landgericht im Anschluss an die Einschätzung der Rechtsanwaltskammer angenommen hat – den Ansatz des höchsten Gebührensatzes.
115
Soweit die Beklagte dem in erster Instanz entgegengetreten ist und ohne nähere Begründung gemeint hat, weder dem Umfang, noch der Bedeutung nach sei die Wichtigkeit der Angelegenheit überdurchschnittlich gewesen, so dass nur eine 1,5fache Gebühr gerechtfertigt sei, ist das mit den oben dargestellten, überwiegend unstreitigen Umständen nicht zu vereinbaren.
116
c)Die Klägerin hat auch zu Recht – anders als vom Landgericht angenommen – eine Einigungsgebühr (Ziffer 1000 VV RVG) für die Mitwirkung von I am Vergleich der Beklagten mit der BA abgerechnet.
117
Das steht nach der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme fest, in der die Klägerin hat beweisen können, dass I eine den Vergleichsschluss fördernde Tätigkeit entfaltet hat.
118
Ein Rechtsanwalt wirkt an einem Vergleichsschluss mit, wenn er einen vergleichsfördernder Rat erteilt oder einen Vergleichsvorschlag in die Einigung fördernder Weise prüft und begutachtet; ebenfalls dann, wenn von ihm ein Einigungsvertrag ausgehandelt oder modifiziert wird (Gerold/Schmidt: RVG, 20. Auflage, Rnrn 295,264 zu Ziffer 1000 VV RVG (Müller-Rabe)). Die Zeugin I hat insoweit vor dem Senat glaubhaft bekundet, nicht nur an den im Herbst 2010 stattgefundenen Gesprächen, in denen der Zeuge y der BA den Vergleichsvorschlag unterbreitet hatte, teilgenommen zu haben, sondern im Anschluss wenigstens zwei Mal mit dem zuständigen Mitarbeiter bei der BA, Herrn C, telefoniert und den in Frage kommenden Vergleichstext mit ihm besprochen zu haben, bevor ihr der Vergleichsentwurf dann im Januar 2011 zugesandt wurde. Die Telefonate mit dem Mitarbeiter der BA, aber auch die nach Übersendung des Vergleichstext erfolgte Überprüfung des Entwurfs durch die Zeugin I, die sie ebenfalls glaubhaft geschildert hat, stellen eine Mitwirkungshandlung am Vergleichsschluss dar.
119
Der Aussage der Zeugin I stehen die Bekundungen der von der Beklagten gegenbeweislich benannten Zeugen M und y nicht entgegen. Dabei mag als richtig unterstellt werden, dass die Zeugin - was alle drei Zeugen übereinstimmend angegeben haben – nicht den initial für den späteren Vergleich gewordenen Vorschlag gegenüber der BA unterbreitet hat. Es mag ebenfalls als richtig unterstellt werden, dass der Mitarbeiter der BA, Herr C, vergleichsweise schnell und ohne dass weitere, intensive Gespräche erforderlich wurden, den Vorschlag des Zeugen y aufgriff. Dazu aber, ob die Zeugin im Anschluss an die in „großer Runde“ geführten Gespräche mit Herrn C telefonierte und welchen Inhalt diese Gespräche hatten, konnten die Zeugen y und M naturgemäß nichts aussagen. Gleiches gilt in Bezug auf die Frage, ob die Zeugin I den Vergleichsentwurf vor abschließender Unterschriftsleistung noch einmal – sei es vor oder nach Weiterleitung an die Zeugen y und M – geprüft hat. Insoweit hält der Senat die eine Prüfung bekräftigende Aussage der Zeugin I für insgesamt glaubhaft . Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin sind weder ersichtlich, noch von der Beklagten vorgetragen, so dass die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis der Mitwirkung am Vergleichsschluss erbracht hat (zur Beweislast insoweit vgl. Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn 295 zu Ziffer 1000 VV RVG (Müller-Rabe)).
120
Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass der erstmals in zweiter Instanz von der Klägerin mit Benennung der Zeugin I vorgenommene Beweisantritt nicht zuzulassen sei, §§ 529, 531 ZPO. Dass das Landgericht die Klägerin ohne vorherige Hinweiserteilung bezogen auf die Frage der Mitwirkung der Zeugin I am Vergleich als beweisfällig angesehen hat, war insbesondere deshalb als verfahrensfehlerhaft gemäß § 531 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO zu bewerten, weil die Klägerin bereits in ihrer Replik (dort Seite 9/12 = Bl. 78/81 GA) vorgetragen und in das Wissen der Zeugin I gestellt hat, dass die Betriebsprüfung am 22.11.2010, in deren Rahmen der Vergleich abgestimmt worden war, von ihr - der Klägerin - begleitet worden sei. Wenn dem Landgericht dieser Vortrag bzw Beweisantritt nicht ausreichte, um über die Umstände der Vergleichsabstimmung Beweis erheben zu können, hätte es darauf gemäß § 139 ZPO hinweisen müssen. Das ist unterblieben. Dass die Klägerin bei einem entsprechenden Hinweis die Zeugin I explizit schon in erster Instanz nachbenannt hätte, ist angesichts der Benennung der Zeugin in zweiter Instanz als lebensnah zu vermuten.
121
d)Nicht zusätzlich verlangen kann die Klägerin die mit ihrer Rechnung vom 28.02.2012 (Rechnungsendnummer 645/12) abgerechnete Geschäftsgebühr nach §§ 13,14 RVG i.V.m. § 2300 RVG in Höhe von 3.928,43 € für die Vertretung der Beklagten in dem sich an den Bescheid der BA vom 12.05.2010 anschließenden Widerspruchsverfahren.
122
Die Auffassung des Landgerichts, es handele sich insoweit um eine nicht gesondert abrechenbare Angelegenheit, ist nicht zu beanstanden.
123
Eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne (§ 15 RVG) liegt vor, wenn ein (umfassender) Auftrag erteilt wurde, ein einheitlicher Rahmen für die Tätigkeit(en) gegeben ist und ein innerer Zusammenhang zwischen den einzelnen Tätigkeiten des Anwalts besteht (Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn 6 zu § 15 RVG (Mayer)).
124
Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf den Komplex „BA-KUG“ einschließlich des nach der Einstellungsverfügung vom 12.05.2010 geführten Widerspruchsverfahrens erfüllt. Die BA ordnete wie schon ausgeführt am 10.05.2010 die Überprüfung des bereits gezahlten und des erst beantragten Kurzarbeitergeldes an und verfügte – im Wege des Realaktes, § 331 SGB III - am 12.05.2010 die vorläufige Einstellung der Auszahlung beantragter Gelder. In dieser Situation wurde die Klägerin mit der umfassenden Wahrnehmung der Interessen der Beklagten aus Anlass dieses massiven Eingriffs der BA beauftragt. Das Ziel der Beklagten und damit der Tätigkeitsrahmen der Klägerin war dabei klar vorgegeben: Eine Rückzahlung von Kurzarbeitergeld sollte möglichst vermieden und die Auszahlung von beantragtem Kurzarbeitergeld sollte bestenfalls vollständig bewirkt werden. Alle erforderlichen, darauf gerichteten Maßnahmen sollte die Klägerin entfalten. Eine dieser Maßnahmen war die Einlegung des Widerspruchs gegen die Einstellungsverfügung; deren innerer Zusammenhang mit dem Grundkomplex „BA KUG“ deshalb ohne weiteres zu bejahen ist.
125
Eine gesonderte Abrechnung von gesetzlichen Gebühren für das Widerspruchsverfahren scheidet daher aus.
126
e)Im Ergebnis steht der Klägerin für den Komplex „BA KUG“ zwar grundsätzlich ein Zahlungsanspruch in Höhe der gesetzlichen Gebühr von 32.990,85 € zu, dieser ist aber - wie ausgeführt – der Höhe nach auf die Vergütung beschränkt, die die Klägerin auf der Basis der behaupteten Stundenlohnvereinbarung gefordert hat.
127
aa) Soweit die Beklagte in zweiter Instanz in Bezug auf die von der Klägerin erteilte Abrechnung nach Stundensätzen pauschal moniert hat, die von der Klägerin angesetzte Stundenanzahl sei zu hoch bemessen und im Übrigen der Stundensatz von 275 € netto der Höhe nach nicht gerechtfertigt, kann sie das der Vergütungsforderung nicht mit Erfolg entgegenhalten. Weil die Klägerin eigentlich die deutlich höheren gesetzlichen Gebühren beanspruchen könnte, ist schon zweifelhaft, ob es überhaupt noch auf die Einzelheiten der Berechnung ihrer (niedrigeren) Stundenlohnvergütung ankommt. Aber selbst wenn das der Fall wäre, ist die Berechnung der Klägerin nicht zu beanstanden: Dass der in Ansatz gebrachte Stundensatz von 275 € netto angesichts der Umstände des Streitfalles nicht unangemessen hoch, sondern vielmehr als üblich im Sinne von § 612 Abs. 2 BGB anzusehen ist, hat das Landgericht nach Auswertung der von ihm eingeholten Stellungnahme(n) der Rechtsanwaltskammer I3 festgestellt. Das ist von der Beklagten mit Substanz nicht mehr angegriffen worden; den Einwand der Beklagten, die Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer sei nicht ausreichend konkret und zu pauschal, hält der Senat für unbegründet. Die für eine Anwaltstätigkeit übliche Vergütung entspricht dem, was am gleichen Ort in gleichen oder ähnlichen Gewerben für entsprechende Dienstleistungen gezahlt zu werden pflegt (Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn 46 zu § 34 RVG (Mayer)). Herangezogen werden für die Beurteilung dürfen die in § 14 Abs. 1, Abs. 4 RVG aufgeführten Kriterien (Palandt: BGB, 74. Auflage, Rn 11 zu § 612 BGB (Weidenkaff)). Die Rechtsanwaltskammer und ihr folgend das Landgericht haben ihrer Einschätzung diese Kriterien zu Grunde gelegt, also den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit berücksichtigt, die Bedeutung der Angelegenheit für die Beklagte bewertet sowie das Verhältnis zwischen der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Anwalts. Die Anwaltskammer hat zudem auf im Einzelnen dargelegte Erfahrungswerte zurückgegriffen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände in Ansehung der Ausrichtung, Größe sowie Spezialisierung der Kanzlei der Klägerin hat der Senat auch – unter Einbeziehung eigener Erfahrungswerte aus ähnlich gelagerten Streitfällen – keine Bedenken, den Stundensatz zwischen 250 € und 300 € netto für die Tätigkeit der Klägerin - durchgängig – als angemessen und üblich anzusehen.
128
Auch der Angriff der Beklagten gegen die in der Angelegenheit „BA KUG“ von der Klägerin angesetzte Stundenanzahl verfängt nicht. Er ist im Wesentlichen auf die Annahme der Beklagten gestützt, dass nur der nach Darstellung der Beklagten als Einzelanwalt beauftragte Rechtsanwalt Dr. I2 seine Arbeitsleistung habe berechnen dürfen; dass das schon vom Ansatz her nicht zutrifft, ist oben ausgeführt worden. Soweit die Beklagte in zweiter Instanz daran festhält, die Klägerin habe zu ihrem Nachteil - der Beklagten - im 15-Minuten-Takt abgerechnet, hat die Klägerin darauf schon in erster Instanz erwidert, dass diese Zeiterfassung Ergebnis einer Abrundung der tats ächlich erbrachten Tätigkeit sei. Dem hat die Beklagte nichts mehr entgegengehalten; eine für sie nachteilige Abrechnungsweise ist danach nicht feststellbar.
129
bb) Für den Komplex „BA KUG“ hat die Klägerin nach Stundenlohn insgesamt 27.979,87 € (brutto) abgerechnet. Dabei hat die Klägerin allerdings weder in ihrer mit der Replik vom 28.02.2012 erteilten Abrechnung noch in zweiter Instanz die geleisteten Stunden zwischen dem „Grundkomplex BA KUG“ und dem Widerspruchsverfahren aufgeteilt. Die Klägerin hat jedoch in der Replik ausdrücklich bestimmt, dass von dem Betrag in Höhe von 27.979,87 € auf die Vertretung der Beklagten im Widerspruchsverfahren die mit der Rechnung mit der Endnummer 645/12 berechneten 3.928,43 € brutto/3.301,20 € netto entfallen sollen. Das entspricht ausgehend von einem Stundenlohn von 275 € netto einer Arbeitszeit von rund 12 Stunden, die im Verhältnis zum Gesamtaufwand für die Angelegenheit nicht unangemessen hoch erscheint. Weil die Klägerin wie dargestellt auf eine (gesonderte) Vergütung der für das Widerspruchsverfahren entfalteten Tätigkeit keinen Anspruch hat, steht ihr mithin für den Komplex „BA KUG“ nur die Differenz von (27.979,87 € abzgl. 3.928,43 € =) 24.051,44 € zu. Hiervon hat das Landgericht 20.539,40 € zuerkannt, so dass die Berufung der Klägerin in diesem Punkt in Höhe von (nur) 3.512,04 € Erfolg hat.
130
1.2. Arbeitnehmerüberlassungsverträge
131
Dass die Klägerin damit beauftragt worden ist, die Verträge der Beklagten mit den die Arbeitnehmer entleihenden Firmen zu überarbeiten und hierzu jedenfalls ein Vertragskonzept/-muster zu entwerfen, steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Für ihre Tätigkeit steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung in Höhe der gesetzlichen Gebühren ( §§ 675,611 BGB i.V.m. Ziffer 2300 RVG) zu, der sich wie folgt errechnet
132
Gegenstandswert 500.000, €
1,3 Geschäftsgebühr 2300 VV RVG, 13,14 RVG 3.894,80 €
7002 VV RVG Post- u. Telekommunikationsleistungen 20,00 €
Zwischensumme 3.914,80 €
19 % Ust 743,81 €
Summe 4.658,61 €
133
Die Überarbeitung von Verträgen bzw das Fertigen eines Vertragsentwurfs ist ausweislich der Vorbemerkung Nr. 2.3. zu Ziffer 2300 VV RVG als „Geschäftstätigkeit“ im Sinne von Ziffer 2300 VV RVG zu bewerten und damit keine reine Beratungstätigkeit nach § 34 RVG ( auch Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn 14 zu VV 2300 (Mayer)). Entgegen der Auffassung des Landgerichts oblag es der Klägerin deshalb, nach §§ 13,14 RVG i.V.m. Ziffer 2300 VV RVG abzurechnen. Das hat sie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in ihrer Replik nachgeholt.
134
Einwände von Substanz hat die Beklagte der Abrechnung nicht entgegengehalten. Soweit sie gemeint hat, die Klägerin habe „eine Vergütung nach § 34 RVG zu beanspruchen, die üblich und angemessen bei 1.000 € liege“, übersieht die Beklagte, dass eine Geschäftstätigkeit im Sinne von Ziffer 2300 VV RVG eben nicht nach § 34 RVG, sondern gemäß §§ 13,14 RVG abzurechnen war.
135
Der der Klägerin grundsätzlich zustehende Gebührenanspruch ist der Höhe nach allerdings beschränkt auf die Vergütung, die die Klägerin auf der Grundlage der von ihr behaupteten Stundenlohnabrechnung verlangt hat, also auf 3.190,68 € . Der Betrag ist vom Landgericht im Ergebnis zu Recht als geschuldete Vergütung zugesprochen worden. Die pauschalen Einwände der Beklagten gegen die Höhe des Stundensatzes von 275 € netto verfangen nicht (s.o.). Die klägerseits in Ansatz gebrachte Stundenanzahl von 9,75 Stunden hat die Beklagte in erster Instanz lediglich bezüglich eines Anteils von 3,25 Stunden mit der Begründung angegriffen, es sei nur die Tätigkeit des als Einzelanwalt beauftragten Dr. I2 abrechenbar (Bl. 226 GA).Dass das schon vom Ansatz her nicht zutrifft, wurde ausgeführt (s. oben Ziffer I.).
136
1.3. TAZ - Zulassung
137
Dass die Klägerin damit beauftragt worden war, auf ein Schreiben der BA zu reagieren, mit dem diese beanstandet hatte, in einer Tochterfirma der Beklagten, der U2GmbH, seien Fördergelder unzweckmäßig verwendet worden, steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Für ihre Tätigkeit steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung in Höhe der gesetzlichen Gebühren ( §§ 675,611 BGB i.V.m. Ziffer 2300 VV RVG) zu, der sich wie folgt errechnet :
138
Gegenstandswert 30.000, €
1,3 Geschäftsgebühr 2300 VV RVG, 13,14 RVG 985,40 €
7002 VV RVG Post- u. Telekommunikationsleistungen 20,00 €
Zwischensumme 1.005,40
19 % Ust 191,03 €
Summe 1.196,43 €
139
Weil die Klägerin nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag die Beklagte nicht nur intern beraten, sondern Besprechungen mit dem Leiter der U2GmbH geführt hat, dessen Ersetzung in Betracht zu ziehen war, ist ihre Tätigkeit als „Geschäftstätigkeit“ im Sinne von Ziffer 2300 VV RVG zu werten Die erforderliche Abrechnung nach § § 13,14 RVG hat die Klägerin im Rahmen ihrer Replik nachgeholt. Einwände von Substanz hat die Beklagte dieser Abrechnung nicht entgegengehalten.
140
Der der Klägerin grundsätzlich zustehende Gebührenanspruch ist der Höhe nach beschränkt auf die Vergütung, die die Klägerin auf der Grundlage der von ihr behaupteten Stundenlohnabrechnung für 3,5 Stunden verlangt hat, also auf 1.145,37 €. Der Betrag ist vom Landgericht im Ergebnis zu Recht als geschuldete Vergütung zugesprochen worden. Die pauschalen Einwände der Beklagten gegen die Höhe des Stundensatzes von 275 € netto verfangen nicht (s.o.). Die klägerseits in Ansatz gebrachte Stundenanzahl hat die Beklagte in erster Instanz ausdrücklich im Schriftsatz vom 21.06.2012 unstreitig gestellt (Bl. 230 GA). Soweit sie in zweiter Instanz davon wieder abrückt, ist ihr Bestreiten unerheblich; eine Begründung dafür, warum die Beklagte die zunächst anerkannten Stunden (doch) nicht mehr als zutreffend ansieht, fehlt
141
1.4. Kapitalaufbringung
142
Ebenfalls nicht in Streit steht zwischen den Parteien, dass die Klägerin damit beauftragt worden war, zu überprüfen, ob die bei der Beklagten eingezahlten Kapitaleinlagen von 300.000 € ordnungsgemäß erbracht worden waren und das Ergebnis ihrer Prüfung der Beklagten und einer Gesellschafterin der Beklagten schriftlich mitzuteilen. Für ihre Tätigkeit steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung in Höhe der gesetzlichen Gebühren ( §§ 675,611 BGB i.V.m. Ziffer 2300 VV RVG) zu, der sich wie folgt errechnet:
143
Gegenstandswert 300.000, €
1,3 Geschäftsgebühr 2300 VV RVG, 13,14 RVG 2.974,40 €
7002 VV RVG Post- u. Telekommunikationsleistungen 20,00 €
Zwischensumme 2.994,40 €
19 % Ust 568,94 €
Summe 3.563,34 €
144
Weil die Klägerin nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag ihre rechtliche Einschätzung zu der Frage der Deckung der Kapitaleinlagen neben den verantwortlichen Mitarbeitern der Beklagten auch der dem Gesellschafterkreis zugehörenden Firma N schriftlich mitteilen sollte und mitteilte, trat sie nicht nur intern im Rahmen des Mandatsverhältnisses beratend auf. Ihre Tätigkeit ist deshalb als „Geschäftstätigkeit“ im Sinne von Ziffer 2300 VV RVG zu werten Die erforderliche Abrechnung nach §§ 13,14 RVG hat die Klägerin im Rahmen ihrer Replik nachgeholt. Einwände von Substanz hat die Beklagte dieser Abrechnung nicht entgegengehalten.
145
Der der Klägerin grundsätzlich zustehende Gebührenanspruch ist der Höhe nach beschränkt auf die Vergütung, die die Klägerin auf der Grundlage der von ihr behaupteten Stundenlohnabrechnung verlangt hat, also auf 245,43 € . Der Betrag ist vom Landgericht im Ergebnis zu Recht als geschuldete Vergütung zugesprochen worden. Die pauschalen Einwände der Beklagten gegen die Höhe des Stundensatzes von 275 € netto verfangen nicht (s.o.). Die klägerseits in Ansatz gebrachte Stundenanzahl hat die Beklagte in erster Instanz ausdrücklich im Schriftsatz vom 21.06.2012 unstreitig gestellt (Bl. 230 GA). Soweit sie in zweiter Instanz davon wieder abrückt, ist ihr Bestreiten unerheblich; eine Begründung dafür, warum die Beklagte die zunächst anerkannten Stunden (doch) nicht mehr als zutreffend ansieht, fehlt.
146
1.5. U2Satzung/Geschäftsführerwechsel
147
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin damit beauftragt worden war, eine Satzungsänderung bei der U GmbH und die Möglichkeit der Abberufung des Geschäftsführers zu prüfen. Dass die Klägerin die Prüfung vornahm, die Abberufung des Geschäftsführers empfahl und diese Empfehlung weisungsgemäß auch den weiteren Gesellschaftern der Beklagten unterbreitete, steht ebenfalls nicht in Streit. Für ihre Tätigkeit steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung in Höhe der gesetzlichen Gebühren ( §§ 675,611 BGB i.V.m. Ziffer 2300 VV RVG) zu, der sich wie folgt errechnet:
148
Gegenstandswert 30.000, €
1,3 Geschäftsgebühr 2300 VV RVG, 13,14 RVG 985,40 €
7002 VV RVG Post- u. Telekommunikationsleistungen 20,00 €
Zwischensumme 1.005,40 €
19 % Ust 191,03 €
Summe 1.196,43 €
149
Weil die Klägerin nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag ihre rechtliche Empfehlung neben den verantwortlichen Mitarbeitern der Beklagten auch den dem Gesellschafterkreis der Beklagten zugehörenden Gesellschaftern unterbreiten sollte, trat sie nicht nur intern beratend auf. Ihre Tätigkeit ist deshalb als „Geschäftstätigkeit“ im Sinne von Ziffer 2300 VV RVG zu werten Die erforderliche Abrechnung nach §§ 13,14 RVG hat die Klägerin im Rahmen ihrer Replik nachgeholt. Einwände von Substanz hat die Beklagte dieser Abrechnung nicht entgegengehalten.
150
Der der Klägerin grundsätzlich zustehende Gebührenanspruch ist der Höhe nach beschränkt auf die Vergütung, die die Klägerin auf der Grundlage der von ihr behaupteten Stundenlohnabrechnung verlangt hat, also auf 899,93 € . Der Betrag ist vom Landgericht im Ergebnis zu Recht als geschuldete Vergütung zugesprochen worden. Die pauschalen Einwände der Beklagten gegen die Höhe des Stundensatzes von 275 € netto verfangen nicht (s.o.). Die klägerseits in Ansatz gebrachte Stundenanzahl hat die Beklagte in erster Instanz ausdrücklich im Schriftsatz vom 21.06.2012 unstreitig gestellt (Bl. 230 GA). Soweit sie in zweiter Instanz davon wieder abrückt, ist ihr Bestreiten unerheblich; eine Begründung dafür, warum die Beklagte die zunächst anerkannten Stunden (doch) nicht mehr als zutreffend ansieht, fehlt.
151
1.6. Änderung Gesellschaftsverträge
152
Die Klägerin wurde von der Beklagten unstreitig damit beauftragt, die Gesellschaftsverträge der Beklagten, ihrer Komplementärin und der U GmbH zu ändern. Die Klägerin arbeitete die Änderungen aus und besprach die geänderten Verträge mit den Verantwortlichen.
153
Für ihre Tätigkeit steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung in Höhe der gesetzlichen Gebühren ( §§ 675,611 BGB i.V.m. Ziffer 2300 VV RVG) zu, der sich wie folgt errechnet:
154
Gegenstandswert 750.000, €
1,3 Geschäftsgebühr 2300 VV RVG, 13,14 RVG 4.869,80 €
7002 VV RVG Post- u. Telekommunikationsleistungen 20,00 €
Zwischensumme 4.889,80 €
19 % Ust 929,06 €
Summe 5.818,86 €
155
Wie bereits ausgeführt, ist die Überarbeitung von Verträgen bzw das Fertigen eines Vertragsentwurfs ausweislich der Vorbemerkung Nr. 2.3. zu Ziffer 2300 VV RVG als „Geschäftstätigkeit“ im Sinne von Ziffer 2300 VV RVG zu bewerten und damit keine reine Beratungstätigkeit nach § 34 RVG ( auch Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn 14 zu VV 2300 (Mayer)).
156
Die erforderliche Abrechnung nach §§ 13,14 RVG hat die Klägerin im Rahmen ihrer Replik nachgeholt. Einwände von Substanz hat die Beklagte dieser Abrechnung nicht entgegengehalten.
157
Der der Klägerin grundsätzlich zustehende Gebührenanspruch ist der Höhe nach beschränkt auf die Vergütung, die die Klägerin auf der Grundlage der von ihr behaupteten Stundenlohnabrechnung verlangt hat, also auf 3.272,50 €. Der Betrag ist vom Landgericht im Ergebnis zu Recht als geschuldete Vergütung zugesprochen worden. Die pauschalen Einwände der Beklagten gegen die Höhe des Stundensatzes von 275 € netto verfangen nicht (s.o.). Die klägerseits in Ansatz gebrachte Stundenanzahl hat die Beklagte in erster Instanz ausdrücklich im Schriftsatz vom 21.06.2012 unstreitig gestellt (Bl. 230 GA). Soweit sie in zweiter Instanz davon wieder abrückt, ist ihr Bestreiten unerheblich; eine Begründung dafür, warum die Beklagte die zunächst anerkannten Stunden (doch) nicht mehr als zutreffend ansieht, fehlt.
158
1.7. Beauftragter Arbeitsschutz
159
Die Klägerin wurde von der Beklagten unstreitig damit beauftragt, eine kurze Übersicht über die Aufgaben eines „Beauftragten für Arbeitsschutz“ und der „Fachkraft für Arbeitssicherung“ zu erstellen. Für ihre Tätigkeit hat sie keine Abrechnung nach §§ 13,14 RVG erstellt, sondern die erbrachten 0,25 Stunden mit dem Stundensatz von 275 € netto zzgl. USt. abgerechnet, der nach Darstellung der Klägerin mündlich vereinbart worden war.
160
Das ist – wie oben unter Ziffer II bereits ausgeführt – im Ergebnis nicht zu beanstanden und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich im Januar 2009 eine Stundenlohnabrede mündlich getroffen wurde: Denn wie oben erläutert entspricht der abgerechnete Stundenlohn jedenfalls der Üblichkeit (§ 34 Abs. 1 RVG i.V. m . § 612 Abs. 2 BGB) und die klägerseits in Ansatz gebrachte Stundenanzahl hat die Beklagte in erster Instanz ausdrücklich im Schriftsatz vom 21.06.2012 unstreitig gestellt (Bl. 230 GA). Soweit sie in zweiter Instanz davon wieder abrückt, ist ihr Bestreiten unerheblich; eine Begründung dafür, warum die Beklagte die zunächst anerkannten Stunden (doch) nicht mehr als zutreffend ansieht, fehlt.
161
Im Ergebnis ist daher der klägerseits abgerechnete Betrag von 81,81 € vom Landgericht zu Recht als geschuldete Vergütung zugesprochen worden.
162
1.8. K und C N
163
Die Klägerin wurde von der Beklagten unstreitig damit beauftragt, die Beklagte gegen zwei ehemalige Mitarbeiter zu vertreten, die von ihrer neuen Arbeitsstelle aus Leiharbeiter der Beklagten abwarben. Für ihre Tätigkeit steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung in Höhe der gesetzlichen Gebühren ( §§ 675,611 BGB i.V.m. Ziffer 2300 VV RVG) zu, der sich wie folgt errechnet:
164
Gegenstandswert 50.000, €
1,3 Geschäftsgebühr 2300 VV RVG, 13,14 RVG 1.359,80 €
7002 VV RVG Post- u. Telekommunikationsleistungen 20,00 €
Zwischensumme 1.379,80 €
19 % Ust 262,16 €
Summe 1.641,96 €
165
Die erforderliche Abrechnung nach §§ 13,14 RVG hat die Klägerin im Rahmen ihrer Replik nachgeholt. Einwände von Substanz hat die Beklagte dieser Abrechnung nicht entgegengehalten. Soweit sie die Auffassung vertreten hat, es sei wegen „unterdurchschnittlicher Schwierigkeit der Sache“ nur eine Gebühr von 1,0 anzusetzen, hat die Beklagte eine sachlich begründete Erklärung dafür, warum die Angelegenheit unterdurchschnittlich schwierig gewesen sein soll, nicht gegeben. Im Übrigen überstiege der nach Auffassung der Beklagte gerechtfertigte Anspruch in Höhe von 1.268,54 € den von der Klägerin tatsächlich geltend gemachten Anspruch, der sich – wie ausgeführt - der Höhe nach beschränkt auf die Vergütung, die die Klägerin auf der Grundlage der von ihr behaupteten Stundenlohnabrechnung verlangen konnte, also auf 981,75 €. Den Betrag hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht als geschuldete Vergütung zugesprochen. Die pauschalen Einwände der Beklagten gegen die Höhe des Stundensatzes von 275 € netto verfangen nicht (s.o.). Die klägerseits in Ansatz gebrachte Stundenanzahl hat die Beklagte in erster Instanz ausdrücklich im Schriftsatz vom 21.06.2012 unstreitig gestellt (Bl. 227 GA). Soweit sie in zweiter Instanz davon wieder abrückt, ist ihr Bestreiten unerheblich; eine Begründung dafür, warum die Beklagte die zunächst anerkannten Stunden (doch) nicht mehr als zutreffend ansieht, fehlt.
166
1.9. Grenzüberschreitende AÜ
167
Die Klägerin wurde von der Beklagten unstreitig damit beauftragt, rechtlich zu prüfen, ob und wenn, welche Möglichkeiten sich aufgrund der erweiterten Freizügigkeit für Arbeitnehmer aus Polen und anderen osteuropäischen Ländern für die Beklagte ergeben könnten.
168
Für ihre sich auf eine rein interne Beratung beschränkende Tätigkeit hat die Klägerin keine Abrechnung nach §§ 13,14 RVG erstellt, sondern die aufgewandten 7 Stunden mit dem Stundensatz von 275 € netto zzgl. USt. abgerechnet, der nach Darstellung der Klägerin vereinbart worden war.
169
Das ist – wie oben unter Ziffer II bereits ausgeführt – im Ergebnis nicht zu beanstanden und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich im Januar 2009 eine Stundenlohnabrede mündlich getroffen wurde: Denn der abgerechnete Stundenlohn entspricht jedenfalls der Üblichkeit (§ 34 Abs. 1 RVG i.V. m . § 612 Abs. 2 BGB) und die klägerseits in Ansatz gebrachte Stundenanzahl hat die Beklagte in erster Instanz ausdrücklich im Schriftsatz vom 21.06.2012 unstreitig gestellt (Bl. 230 GA). Soweit sie in zweiter Instanz davon wieder abrückt, ist ihr Bestreiten unerheblich; eine Begründung dafür, warum die Beklagte die zunächst anerkannten Stunden (doch) nicht mehr als zutreffend ansieht, fehlt.
170
Im Ergebnis ist daher der klägerseits abgerechnete Betrag von 2.290,75 € vom Landgericht zu Recht als geschuldete Vergütung zugesprochen worden.
171
1.10. AÜG –Prüfungsankündigung vom 05.01.2011
172
Die Klägerin wurde von der Beklagten unstreitig damit beauftragt, nach einer am 05.01.2011 erfolgten Ankündigung einer Prüfung nach dem AÜG durch die Regionaldirektion der BA zu ermitteln, mit welchen Folgen und Maßnahmen die Beklagte eventuell zu rechnen habe. Das Ergebnis ihrer Prüfung teilte die Klägerin der Beklagten mit EMAIl vom 17.01.2011 mit.
173
F ür ihre sich auf eine rein interne Beratung beschränkende Tätigkeit hat die Klägerin keine Abrechnung nach §§ 13,14 RVG erstellt, sondern die aufgewandten 0,75 Stunden mit dem Stundensatz von 275 € netto zzgl. USt. abgerechnet, der nach Darstellung der Klägerin vereinbart worden war.
174
Das ist – wie oben unter Ziffer II bereits ausgeführt – im Ergebnis nicht zu beanstanden und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich im Januar 2009 eine Stundenlohnabrede mündlich getroffen wurde: Denn der abgerechnete Stundenlohn entspricht jedenfalls der Üblichkeit (§ 34 Abs. 1 RVG i.V. m . § 612 Abs. 2 BGB) und die klägerseits in Ansatz gebrachte Stundenanzahl hat die Beklagte in erster Instanz ausdrücklich im Schriftsatz vom 21.06.2012 unstreitig gestellt (Bl. 230 GA). Soweit sie in zweiter Instanz davon wieder abrückt, ist ihr Bestreiten unerheblich; eine Begründung dafür, warum die Beklagte die zunächst anerkannten Stunden (doch) nicht mehr als zutreffend ansieht, fehlt.
175
Im Ergebnis ist daher der klägerseits abgerechnete Betrag von 245,43 € vom Landgericht zu Recht als geschuldete Vergütung zugesprochen worden.
176
1.11. Schriftformerfordernis AÜ-Verträge
177
Die Klägerin wurde von der Beklagten unstreitig damit beauftragt, eine Stellungnahme für die Beklagte zu der Frage zu fertigen, was in den Fällen gelte, wenn keine schriftlichen Arbeitnehmerüberlassungsverträge mit den Entleihern geschlossen wurden. Das Ergebnis ihrer Prüfung hat die Klägerin der Beklagten in einer EMAIL mitgeteilt.
178
Für ihre auf eine rein interne Beratung beschränkte Tätigkeit hat die Klägerin keine Abrechnung nach §§ 13,14 RVG erstellt, sondern die aufgewandten 0,5 Stunden mit dem Stundensatz von 275 € netto zzgl. USt. abgerechnet, der nach Darstellung der Klägerin vereinbart worden war.
179
Das ist – wie oben unter Ziffer II bereits ausgeführt – im Ergebnis nicht zu beanstanden und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich im Januar 2009 eine Stundenlohnabrede mündlich getroffen wurde: Denn der abgerechnete Stundenlohn entspricht jedenfalls der Üblichkeit (§ 34 Abs. 1 RVG i.V. m . § 612 Abs. 2 BGB) und die klägerseits in Ansatz gebrachte Stundenanzahl hat die Beklagte in erster Instanz ausdrücklich im Schriftsatz vom 21.06.2012 unstreitig gestellt (Bl. 230 GA). Soweit sie in zweiter Instanz davon wieder abrückt, ist ihr Bestreiten unerheblich; eine Begründung dafür, warum die Beklagte die zunächst anerkannten Stunden (doch) nicht mehr als zutreffend ansieht, fehlt.
180
Im Ergebnis ist daher der klägerseits abgerechnete Betrag von 163,62 € vom Landgericht zu Recht als geschuldete Vergütung zugesprochen worden.
181
1.12. Holdingfinanzierung
182
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin damit beauftragt wurde, zu überprüfen, ob eventuell stille Reserven aus einer Beteiligung der Beklagten an der U2 GmbH gehoben und für die Beklagte steuerfrei verwendet werden könnten.
183
Für ihre Tätigkeit steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung in Höhe der gesetzlichen Gebühren ( §§ 675,611 BGB i.V.m. Ziffer 2300 VV RVG) zu, der sich wie folgt errechnet:
184
Gegenstandswert 1.000.000, €
1,3 Geschäftsgebühr 2300 VV RVG, 13,14 RVG 5.844,80 €
7002 VV RVG Post- u. Telekommunikationsleistungen 20,00 €
Zwischensumme 5.864,80 €
19 % Ust 1.114,31 €
Summe 6.979,11 €
185
Wie die Klägerin unwidersprochen darstellt, hat sie nach Prüfung der Rechtslage das Ergebnis nicht nur den verantwortlichen Mitarbeitern der Komplementär-GmbH der Beklagten, sondern auch dem weiteren Gesellschafterkreis der Beklagten unterbreitet und trat deshalb nicht nur intern beratend auf. Ihre Tätigkeit ist deshalb als „Geschäftstätigkeit“ im Sinne von Ziffer 2300 VV RVG zu werten Die erforderliche Abrechnung nach §§ 13,14 RVG hat die Klägerin im Rahmen ihrer Replik nachgeholt. Einwände von Substanz hat die Beklagte dieser Abrechnung nicht entgegengehalten.
186
Der der Klägerin grundsätzlich zustehende Gebührenanspruch ist der Höhe nach beschränkt auf die Vergütung, die die Klägerin auf der Grundlage der von ihr behaupteten Stundenlohnabrechnung verlangt hat, also auf 2.536,18 € . Der Betrag ist vom Landgericht im Ergebnis zu Recht als geschuldete Vergütung zugesprochen worden. Die pauschalen Einwände der Beklagten gegen die Höhe des Stundensatzes von 275 € netto verfangen nicht (s.o.). Die klägerseits in Ansatz gebrachte Stundenanzahl hat die Beklagte in erster Instanz ausdrücklich im Schriftsatz vom 21.06.2012 unstreitig gestellt (Bl. 230 GA). Soweit sie in zweiter Instanz davon wieder abrückt, ist ihr Bestreiten unerheblich; eine Begründung dafür, warum die Beklagte die zunächst anerkannten Stunden (doch) nicht mehr als zutreffend ansieht, fehlt.
187
1.13. Bürgschaft
188
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin damit beauftragt worden war, für die Beklagte die S Versicherung aus einer Bürgschaft für Warenlieferungen in Anspruch zu nehmen.
189
Für ihre Tätigkeit steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung in Höhe der gesetzlichen Gebühren ( §§ 675,611 BGB i.V.m. Ziffer 2300 VV RVG) zu, der sich wie folgt errechnet:
190
Gegenstandswert 50.000, €
1,3 Geschäftsgebühr 2300 VV RVG, 13,14 RVG 1.359,80 €
7002 VV RVG Post- u. Telekommunikationsleistungen 20,00 €
Zwischensumme 1.379,80 €
19 % Ust 262,16 €
Summe 1.641,96 €
191
Auf der Basis der behaupteten Stundenlohnvereinbarung hatte die Klägerin in dieser Angelegenheit 1.881,69 € angesetzt (Bl. 431 GA). Weil dieses Honorar die gesetzlich geschuldeten Gebühren von 1.641,96 € übersteigt, kann in Befolgung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.06.2014 nur Letzteres verlangt werden, s.o.
192
Soweit die Klägerin bei ihrer Berechnung in erster Instanz zunächst einen Gegenstandswert von 60.000 € angesetzt und Gebühren von 1.761,08 € brutto gefordert hatte, hat sie das mit Schriftsatz vom 04.10.2012 korrigiert. Dass die Bürgschaft sich lediglich auf einen Betrag bis 50.000 € bezog, steht zwischen den Parteien inzwischen auch nicht mehr in Streit. Deshalb hat die Klägerin mit ihrer Berufung keinen Erfolg, soweit sie mit dieser wiederum – irrtümlich, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat – die von einem Gegenstandswert von 60.000 € ausgehenden Gebühren verlangt.
193
Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht 1.641,96 € zugesprochen; den mit der Berufung zusätzlich begehrten Differenzbetrag von 119,12 € kann die Klägerin nicht beanspruchen.
194
1.14. Kündigung Frau M
195
Die Klägerin wurde von der Beklagten unstreitig damit beauftragt, rechtlich zu prüfen, ob eine außerordentliche Kündigung der Zeugin M, die als angestellte Justitiarin bei der Beklagten tätig war und ist, möglich sei, weil dieser hinsichtlich der Bürgschaft bei der S Versicherung (s. oben Ziffer 1.13) eine Fehleinschätzung unterlaufen sei. Für ihre sich auf eine rein interne Beratung beschränkende Tätigkeit hat die Klägerin keine Abrechnung nach §§ 13,14 RVG erstellt, sondern die aufgewandten 0,5 Stunden mit dem Stundensatz von 275 € netto zzgl. USt. abgerechnet, der nach Darstellung der Klägerin vereinbart worden war.
196
Das ist – wie oben unter Ziffer II bereits ausgeführt – im Ergebnis nicht zu beanstanden und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich im Januar 2009 eine Stundenlohnabrede mündlich getroffen wurde: Denn der abgerechnete Stundenlohn entspricht jedenfalls der Üblichkeit (§ 34 Abs. 1 RVG i.V. m . § 612 Abs. 2 BGB) und die klägerseits in Ansatz gebrachte Stundenanzahl hat die Beklagte in erster Instanz ausdrücklich im Schriftsatz vom 21.06.2012 unstreitig gestellt (Bl. 230 GA). Soweit sie in zweiter Instanz davon wieder abrückt, ist ihr Bestreiten unerheblich; eine Begründung dafür, warum die Beklagte die zunächst anerkannten Stunden (doch) nicht mehr als zutreffend ansieht, fehlt.
197
Im Ergebnis ist daher der klägerseits abgerechnete Betrag von 163,62 € vom Landgericht zu Recht als geschuldete Vergütung zugesprochen worden.
198
1.15. Beiratshonorar Dr. I2 für die Sitzung vom 24.03.2011
199
In Bezug auf das aus abgetretenem Recht von der Klägerin geltend gemachte Beiratshonorar wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziffer 2.) verwiesen.
200
1.16. Jahresabschlusserklärung
201
Die Klägerin wurde von der Beklagten unstreitig damit beauftragt, eine Anwaltsbestätigung zur Jahresabschlusserklärung für die Bilanz 2010 abzugeben. Für ihre sich auf eine rein interne Beratung beschränkende Tätigkeit hat die Klägerin keine Abrechnung nach §§ 13,14 RVG erstellt, sondern die aufgewandten 0,25 Stunden mit dem Stundensatz von 275 € netto zzgl. USt. abgerechnet, der nach Darstellung der Klägerin vereinbart worden war.
202
Das ist – wie oben unter Ziffer II bereits ausgeführt – im Ergebnis nicht zu beanstanden und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich im Januar 2009 eine Stundenlohnabrede mündlich getroffen wurde: Denn der abgerechnete Stundenlohn entspricht jedenfalls der Üblichkeit (§ 34 Abs. 1 RVG i.V. m . § 612 Abs. 2 BGB) und die klägerseits in Ansatz gebrachte Stundenanzahl hat die Beklagte in erster Instanz ausdrücklich im Schriftsatz vom 21.06.2012 unstreitig gestellt (Bl. 230 GA). Soweit sie in zweiter Instanz davon wieder abrückt, ist ihr Bestreiten unerheblich; eine Begründung dafür, warum die Beklagte die zunächst anerkannten Stunden (doch) nicht mehr als zutreffend ansieht, fehlt.
203
Im Ergebnis ist daher der klägerseits abgerechnete Betrag von 81,81 € vom Landgericht zu Recht als geschuldete Vergütung zugesprochen worden.
204
1.17. Beteiligungsverkauf
205
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin damit beauftragt wurde, die Beklagte in deren Bemühen um die Veräußerung von Anteilen zum Zwecke der Kapitalgewinnung zu vertreten.
206
Für ihre Tätigkeit steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung in Höhe der gesetzlichen Gebühren ( §§ 675,611 BGB i.V.m. Ziffer 2300 VV RVG) zu, der sich wie folgt errechnet:
207
Gegenstandswert 1.000.000, €
1,3 Geschäftsgebühr 2300 VV RVG, 13,14 RVG 5.844,80 €
7002 VV RVG Post- u. Telekommunikationsleistungen 20,00 €
Zwischensumme 5.864,80 €
19 % Ust 1.114,31 €
Summe 6.979,11 €
208
Wie die Klägerin unwidersprochen darstellt, hat sie nach Prüfung der Rechtslage das Ergebnis nicht nur mit den verantwortlichen Mitarbeitern der Komplementär-GmbH der Beklagten erörtert, sondern auch mit externen „M&A“ – Beratern („Merchandise & Akquise“); sie trat deshalb nicht nur intern beratend auf. Ihre Tätigkeit ist als „Geschäftstätigkeit“ im Sinne von Ziffer 2300 VV RVG zu werten Die erforderliche Abrechnung nach §§ 13,14 RVG hat die Klägerin im Rahmen ihrer Replik nachgeholt. Einwände von Substanz hat die Beklagte dieser Abrechnung nicht entgegengehalten.
209
Der der Klägerin grundsätzlich zustehende Gebührenanspruch ist der Höhe nach beschränkt auf die Vergütung, die die Klägerin auf der Grundlage der von ihr behaupteten Stundenlohnabrechnung verlangt hat, also auf 1.554,43 € . Der Betrag ist vom Landgericht im Ergebnis zu Recht als geschuldete Vergütung zugesprochen worden. Die pauschalen Einwände der Beklagten gegen die Höhe des Stundensatzes von 275 € netto verfangen nicht (s.o.). Die klägerseits in Ansatz gebrachte Stundenanzahl hat die Beklagte in erster Instanz ausdrücklich im Schriftsatz vom 21.06.2012 unstreitig gestellt (Bl. 230 GA). Soweit sie in zweiter Instanz davon wieder abrückt, ist ihr Bestreiten unerheblich; eine Begründung dafür, warum die Beklagte die zunächst anerkannten Stunden (doch) nicht mehr als zutreffend ansieht, fehlt.
210
1.18.
211
Als Zwischenergebnis zu Ziffer 1.) kann festgehalten werden, dass für die vorstehenden 16 Angelegenheiten von der Klägerin ein Anwaltshonorar in Höhe von insgesamt 42.546,71 € verlangt werden konnte; nach Abzug der von der Beklagten unstreitig geleisteten Zahlungen vom 13.09.2010 (3.027,06 €) und vom 15.11.2010 (14.000 €) verbleibt ein Restbetrag von 25.519,65 €.
212
2.
213
Der Klägerin steht außerdem aus abgetretenem Recht eine Vergütung für die Beiratstätigkeit von Rechtsanwalt Dr. I2 gemäß §§ 675,611,398 BGB in Höhe von 10.710,00 € zu.
214
2.1.Dass die Klägerin materiell berechtigt ist, das Honorar für die von Dr. I2 in den Jahren 2009 und 2010 sowie am 24.03.2011 erbrachte Tätigkeit im Beirat der Beklagten zu fordern, ist nach der von ihm am 28.02.2012 erklärten Abtretung der Forderung nicht mehr zweifelhaft. Anhaltspunkte, die gegen die Wirksamkeit der zur Gerichtsakte gereichten Abtretungserklärung sprechen könnten, sind weder ersichtlich, noch vorgetragen.
215
2.2.
216
Der Höhe nach steht der Klägerin für die in den Jahren 2009 und 2010 erbrachte Beiratstätigkeit ein Honorar von jeweils 4.000 € zzgl. USt und für die am 24.03.2011 erbrachte Tätigkeit ein anteiliges Honorar von 1.000 € zzgl. USt zu; insgesamt ein Betrag von 10.710 € incl. USt.
217
a)Die Klägerin hat durch Vorlage eines Auszuges des Gesellschaftsvertrages der Beklagten sowie durch Vorlage des Kurz- und des Langprotokoll der Beiratssitzung vom 07.04.2008 (Bl. 27/182 GA) substantiiert vorgetragen und – der Urkundeninhalt ist unstreitig - belegt, dass die Beklagte den Mitgliedern ihres Beirats eine fixe jährliche Vergütung von 4.000 € zzgl. Umsatzsteuer schuldet und nicht - wie von ihr behauptet - eine vom Umfang der Sitzungstätigkeit abhängige Bezahlung.
218
Im Gesellschaftsvertrag der Beklagten – dort in § 6 a Ziffer III, Bl. 187 GA– ist ausdrücklich bestimmt, dass den Beiratsmitgliedern eine jährliche Vergütung gezahlt werden soll, deren Höhe durch einen noch zu fassenden Gesellschafterbeschluss festgelegt werden soll. Dieser Gesellschafterbeschluss wurde in der Sitzung vom 07.04.2008 gefasst; ausweislich des Sitzungsprotokolls erwartete die Beiratsmitglieder bei vier anvisierten Sitzungen pro Jahr ein Salär von – so wörtlich - „4.000 € p.a.“, mithin eine garantierte jährliche Vergütung. Einen protokollimmanenten Widerspruch vermag der Senat im Gegensatz zu der Beklagten nicht zu erkennen: Die Erwähnung der Anzahl der beabsichtigten Sitzungen lässt sich gerade nicht ohne Weiteres so auslegen, dass nur bei Teilnahme an allen vier Sitzungen das in den Blick genommene Honorar verdient sein sollte; darauf hindeutende, weitere Anhaltspunkte fehlen im Text.
219
b)Soweit die Beklagte dessen ungeachtet behauptet hat, die Beschlussfassung am 07.04.2008 sei jedenfalls so gemeint gewesen, dass ein Honorar von 1000 € zzgl. USt. für jede vom Beiratsmitglied wahrgenommene Sitzung gezahlt werden sollte, hat sie ihre Behauptung nicht bewiesen. Der von ihr gegen den Wortlaut des Protokolls benannte Zeuge y hat bei seiner Einvernahme vor dem Landgericht nicht bestätigen können, dass bei der Beschlussfassung in der Sitzung am 07.04.2008 sämtliche Stimmberechtigte die Verg ütungsregelung so verstanden haben, wie sie die Beklagte nach ihrem Vortrag im vorliegenden Verfahren verstanden wissen will. Der Zeuge hat zwar bestätigt, dass er mit dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten besprochen habe, dass die Vergütung den Beiratsmitgliedern sitzungsabhängig gezahlt werden solle. Ob diese vom Zeugen y und Herrn P entwickelte Vorstellung aber so auch explizit mit den Stimmberechtigten vor Beschlussfassung am 07.04.2008 besprochen wurde und ob die Stimmberechtigten sich dem bei ihrer Beschlussfassung auch anschlossen haben, konnte der Zeuge y ausweislich des seine Vernehmung vor dem Landgericht betreffenden Protokolls indessen nicht erinnern.
220
Folgerichtig hat das Landgericht die fehlende Erinnerung des Zeugen y der Beweisfrage in seinem Urteil festgestellt und seine Aussage als nicht ergiebig angesehen; Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der landgerichtlichen Feststellungen begründen könnten, zeigt die Beklagte in ihrer Berufung nicht auf.
221
Aus diesem Grund bedurfte es der erneuten Einvernahme des Zeugen y diesem Thema vor dem Senat nicht. Darauf wurden die Parteien in der Sitzung vom 21.05.2015 hingewiesen.
222
c)In der Summe beläuft sich das Beiratshonorar für die Jahre 2009 und 2010 auf (4.000 € x 2 zzgl. 1.520 € USt =) 9.520,00 €.
223
Da Rechtsanwalt Dr. I2 nach Aktenlage im Jahr 2011 nach Teilnahme an nur einer Sitzung aus dem Beirat ausschied, kann er das Jahreshonorar für 2011 lediglich zeitanteilig verlangen – beschränkt auf das erste Quartal des angefangenen Jahres. Das führt zu einem Vergütungsanspruch in Höhe von 1.000 € zzgl. 190 € Ust = 1.190 €. Nicht verlangen kann die Klägerin eine Vergütung der in der Beiratssitzung am 24.03.2011 von Rechtsanwalt Dr. I2 aufgewandten fünf Stunden mit einem Stundensatz von 275 € netto zzgl. USt., wie sie es in ihrer Abrechnung ursprünglich getan hat. Für eine solche Abrechnung fehlt es an einer rechtlichen Grundlage; anwaltlich tätig wurde Rechtsanwalt Dr. I2 in der Beiratssitzung unstreitig nicht.
224
Den der Klägerin zustehenden Anspruch in Höhe von 10.710,00 € hat das Landgericht im Ergebnis in vollem Umfang zugesprochen. Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung gestützt auf die nach Stundensatz abgerechnete Beiratstätigkeit von Dr. I2 am 24.03.2011 ein höheres Honorar verlangt, bleibt ihr Rechtsmittel ohne Erfolg.
225
3.
226
Die Gesamtvergütung, die die Klägerin aus eigenem und abgetretenem Recht von der Beklagten fordern kann, beläuft sich entsprechend der vorstehenden Ausführungen auf 36.229,65 €. Davon hat das Landgericht 32.717,61 € zuerkannt.
227
Die Berufung der Klägerin hat folglich in Höhe von 3.512,04 € Erfolg.
228
IV.Die der Klägerin zustehende Vergütungsforderung ist nicht durch die von der Beklagten hilfsweise - weil neben dem in erster Linie erfolgten Bestreiten der anspruchsbegründenden Voraussetzungen und erstmals im Prozess - erklärten Aufrechnung mit einer der Beklagten nach ihrer Auffassung zustehenden Regressforderung erloschen, § 387 ff BGB.
229
Der Beklagten steht gegen die Klägerin kein Schadensersatzanspruch in Höhe von 62.880,38 € aus §§ 280 Abs. 1, 675,611 BGB, 8 PartGG wegen einer schuldhaften Verletzung der der Klägerin obliegenden, anwaltlichen Pflichten zu. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, bedarf es dabei keiner abschließenden Entscheidung, ob die Beklagte – wie sie behauptet - am 26.03.2009 durch die bei der Klägerin angestellte Zeugin I rechtlich unzutreffend und damit pflichtwidrig beraten worden ist. Denn der Beklagten ist es nicht gelungen, die weitere anspruchsbegründende Voraussetzung eines auf der behaupteten Pflichtverletzung beruhenden, ersatzfähigen Schadens schlüssig darzulegen.
230
Daran scheitert der geltend gemachte Regressanspruch.
231
1.
232
Dass zwischen den Parteien ein Anwaltsvertrag gemäß §§ 675,611 BGB, 8 PartGG bestanden hat, noch dessen Inhalt die Klägerin damit beauftragt worden war, die Interessen der Beklagten im Rahmen der von dieser mit der Bundesagentur für Arbeit geführten Auseinandersetzung zu vertreten, wurde bereits dargestellt; auf die Ausführungen unter Ziffer I. wird verwiesen.
233
2.Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob der Vorwurf der Beklagten zutrifft, die bei der Klägerin angestellte Zeugin I habe die Beklagte am 26.03.2009 falsch beraten, weil sie zu Unrecht verneint habe, dass nach neuer Rechtslage vor einer Beantragung von Kurzarbeitergeld sowohl die positiven Guthaben auf den Arbeitszeitkonten der Mitarbeiter aufgelöst, als auch sämtliche bestehenden Urlaubsansprüche der Mitarbeiter realisiert werden müssten.
234
Selbst wenn die behauptete Pflichtverletzung als gegeben unterstellt wird, hat die Beklagte es nicht vermocht, schlüssig darzulegen, dass und in welcher Höhe ihr ggfls. aus der angeblichen Falschberatung kausal ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist.
235
a)Anspruchsbegründende Voraussetzung für eine erfolgreiche Geltendmachung von Regressansprüchen gegen einen Anwalt aus §§ 280 Abs. 1, 675,611 BGB ist u.a., dass die vom Mandanten behauptete Pflichtverletzung ursächlich für den behaupteten Schaden geworden ist. Diese sogenannte haftungsausfüllende Kausalität hat der einen Regressschaden geltend machende Mandant darzulegen und zu beweisen, wobei für die richterliche Überzeugung eine überwiegende, auf gesetzlicher Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit gemäß § 287 ZPO ausreicht (Zugehör, a.a.O., Rnrn.1098 ff. (G. Fischer)).
236
Zur haftungsausfüllenden Kausalität zählt dabei auch die Frage, wie sich der eine Falschberatung seines Anwaltes behauptende Mandant bei pflichtgemäßer Beratung des Anwalts hypothetisch verhalten hätte (Zugehör, a.a.O., Rn.1104; Fahrendorf,a.a.O., Rn 755 (Fahrendorf)). Wären mehrere Handlungsalternativen in Betracht gekommen, dann muss der Mandant denjenigen Weg bezeichnen, für den er sich entschieden hätte. Wäre nur eine einzige Verhaltensweise als Reaktion auf die korrekte Beratung durch den Anwalt realistisch in Betracht gekommen, dann spricht eine Vermutung dafür, dass der Mandant diese gewählt hätte. Lässt sich feststellen, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Beratung durch den Anwalt verhalten hätte, war aber die Vermeidung des behaupteten Schadens außerdem von einem bestimmten Verhalten eines Dritten abhängig, dann muss der Mandant auch das für ihn günstige Verhalten des Dritten darlegen und beweisen (Zugehör, a.a.O., Rn.1104 (G. Fischer)).
237
Zuletzt hat der Mandant zu berücksichtigen, dass der in Anspruch genommene Rechtsanwalt ihn vermögensmäßig (nur) so zu stellen hat, wie er bei pflichtgemäßer Beratung stünde (Zugehör, a.a.O., Rn.1172 (G. Fischer), m.w.N.). Ersatzfähig gemäß §§ 249 ff BGB ist lediglich die Differenz zwischen der Gesamtvermögenslage des Mandanten, wie sie sich nach dem behaupteten, schädigenden Anwaltsverhalten darstellt und der Gesamtvermögenslage, die eingetreten wäre, wenn der Anwalt pflichtgemäß gehandelt hätte (sogenannte Differenzhypothese). Dabei sind sämtliche von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen Vermögenspositionen in den Blick zu nehmen und ins Verhältnis zu setzen (Zugehör, a.a.O., Rn., a.a.O.)
238
b)Den vorstehend dargestellten Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten ungeachtet der schon vom Landgericht erteilten Hinweise nach wie vor nicht.
239
aa)
240
Ausgehend vom Sachvortrag der Beklagten lässt sich bereits nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass sie – was sie zur richtungsweisenden Grundlage ihrer Schadensberechnung gemacht hat – bei aus ihrer Sicht richtiger Beratung durch die Zeugin I kein Kurzarbeitergeld beantragt, sondern stattdessen 128 Mitarbeiter entlassen hätte.
241
Die Beklagte hat nach Aktenlage in den ersten zwei Monaten des Jahres 2009 über 40 neue Mitarbeiter eingestellt, obwohl sie nach eigenem Vortrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht davon ausging, Kurzarbeitergeld beantragen zu können. Konnte die Beklagte aber trotz der nach ihrer Darstellung schlechten wirtschaftlichen Situation die finanziellen Mittel für die Einstellung und Beschäftigung neuer Mitarbeiter aufbringen, dann ist ihre Behauptung, sie hätte 128 Mitarbeiter entlassen (müssen), wenn sie nach der Beratung am 26.03.2009 kein Kurzarbeitergeld beantragt hätte, nicht nachvollziehbar.
242
Es überzeugt auch nicht, wenn die Beklagte behauptet, sie hätte auf staatliche Unterstützung von über 1,4 Millionen Euro – die sie im hier interessierenden Zeitraum von etwa 1,5 Jahren insgesamt bezogen hat - nur deshalb verzichtet, weil sie vor Beantragung von Kurzarbeitergeld Zeitkonten und Urlaubsansprüche hätte auflösen/abbauen müssen, die sich nach Darstellung der Beklagten auf einen Geldwert von rund 227.000 € (Bl. 284 GA) beliefen. Das muss insbesondere vor dem Hintergrund gelten, dass die Beklagte dann, wenn sie kein Kurzarbeitergeld beantragt, aber Mitarbeiter entlassen hätte, das Risiko eingegangen wäre, mit Kosten in seinerzeit noch unbekannter Höhe für etwaige Kündigungsschutzprozesse belastet zu werden.
243
Gegen die Behauptung der Beklagten, sie hätte bei richtiger Beratung kein Kurzarbeitergeld beantragt, spricht auch, dass die Beklagte bereits weit vor dem Beratungsgespräch vom 26.03.2009, nämlich ab Anfang März 2009 erste Arbeitnehmer in Kurzarbeit geschickt hatte, ohne dass dem eine rechtliche Beratung über die Vorgehensweise bezüglich der Arbeitszeitkonten und der Urlaubsansprüche vorausgegangen wäre. Ohne die nachfolgende Beantragung von Kurzarbeitergeld und dessen Zahlung wäre die Beklagte mit den schon entstandenen Lohnansprüchen der in Kurzarbeit befindlichen Mitarbeiter in vollem Umfang belastet worden, ohne dass sie dafür einen Ausgleich erhalten hätte. Dass die Beklagte diesen Nachteil in Kauf genommen hätte, erscheint fernliegend.
244
bb) Die Beklagte legt im Übrigen ihrer Schadensberechnung gerade nicht den erforderlichen Gesamtvermögensvergleich zwischen ihrer tatsächlichen finanziellen Situation nach dem behaupteten Anwaltsfehler und der hypothetischen finanziellen Situation ohne diesen zu Grunde.
245
Eine umfassende, substantiierte Darstellung aller durch das angebliche Schadensereignis betroffenen Vermögenspositionen fehlt. Diese hätte Angaben dazu erfordert, welchen Umsatz und Gewinn die Beklagte hypothetisch gemacht hätte, wenn sie keine Kurzarbeit eingeführt und kein Kurzarbeitergeld beantragt und erhalten, sondern stattdessen 128 Arbeitnehmer entlassen hätte. In dem Zusammenhang hätte es für jeden einzelnen zu kündigenden Arbeitnehmer der Darlegung bedurft, wie lange er bei der Beklagten beschäftigt war, dass er problemlos innerhalb kurzer Frist hätte gekündigt werden können und welche Kosten insoweit maximal bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses entstanden wären; die von der Beklagten vorgenommene Bezugnahme auf eingereichte Tabellen reicht insoweit nicht. Außerdem hätte die Beklagte unter konkreter Darlegung der von ihr abzuarbeitenden Aufträge im streitigen Zeitraum vortragen müssen, dass ihr nach erfolgter Kündigung von 128 Arbeitnehmern noch eine ausreichende Anzahl an Arbeitnehmern verblieben wäre, die nach ihrer fachlichen Qualifikation, ihrer örtlichen Einsetzbarkeit und ihren zeitlichen Kapazitäten in der Lage gewesen wären, sämtliche vorhandenen Aufträge abzuarbeiten, so dass der Beklagten der tatsächlich erwirtschaftete Umsatz/Gewinn auch bei Entlassung von 128 Mitarbeitern verblieben wäre.
246
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang ohne nähere Konkretisierung darauf verwiesen hat, sie hätte noch 233 produktive Arbeitnehmer behalten, die die vorhandene Arbeit ebenso gut hätten leisten können, wie die tatsächlich nach dem 26.03.2009 weiterbeschäftigten 361 Arbeitnehmer, ist ihre Darlegung nicht überzeugend. Es reicht insoweit nicht aus, nur auf die Stundenanzahl zu verweisen, die die verbliebenen Arbeitnehmer theoretisch ohne Kurzarbeit hätten leisten können; zumal zwischen den nach Darstellung der Beklagten tatsächlich mit allen 361 produktiven, aber Kurzarbeit leistenden Arbeitnehmern erbrachten Stunden (772.798,88 Stunden März 2009 – Juli 2010) und dem Stundenvolumen, das nach Darstellung der Beklagten 233 Arbeitnehmer unter Beachtung der Tarifvorgaben bei voller Arbeitszeit hätten leisten können (582.267 Stunden), eine Lücke von rund 190.000 Stunden klafft. Es hätte vielmehr Vortrag dazu gehalten werden müssen, dass die verbliebenen 233 Arbeitnehmer nach ihren fachlichen Qualifikationen und nach ihrer örtlichen Einsatzfähigkeit überhaupt in der Lage gewesen wären, alle vorhandenen Aufträge an den jeweiligen Einsatzorten zu erfüllen. Auch dazu, wo die verbliebenen Arbeitnehmer ab März 2009 tatsächlich eingesetzt waren und ob sie überhaupt kurzfristig für andere Aufträge hätten abberufen werden können, fehlt substantiierter Vortrag der Beklagten.
247
Die Beklagte hat auch nicht konkret vorgetragen, welche Beträge sie tatsächlich nach dem 26.03.2009 – unter Berücksichtigung des an sie gezahlten Kurzarbeitergeldes - erwirtschaftet hat.
248
Sie hat sich darauf beschränkt, vorzutragen, welche Kosten ihr bei einer Entlassung von 128 Mitarbeitern maximal entstanden wären ( nach ihrer bestrittenen Darstellung: 60.119,62 €) und hat diese Kosten von dem ihr nach ihrer Behauptung durch die Falschberatung entstandenen Schaden in Höhe von 123.000 € abgezogen. Diesen hat sie allerdings gerade nicht durch einen umfassenden Vermögensvergleich, sondern lediglich pauschal prozentual ermittelt, indem sie von den 300.000 € Kurzarbeitergeld, auf die sie in dem mit der BA geschlossenen Vergleich verzichtet hat, einen Teilbetrag von 280.000 € ins Verhältnis zu dem bei Vergleichsschluss mit der BA in Streit stehenden Kurzarbeitergeld (685.462,63 €) gesetzt hat.
249
Damit wird die Beklagte den Anforderungen, die an die Darstellung des ersatzfähigen Schadens zu stellen sind, nicht gerecht. Ein Gesamtvermögensvergleich kann anhand der von der Beklagten vorgetragenen Umstände nicht angestellt werden; dass er überhaupt einen Negativsaldo zu Lasten der Beklagten zum Ergebnis hätte, den sie als durch den behaupteten Beratungsfehler verursachten Schaden ersetzt verlangen könnte, ist nicht feststellbar.
250
V. Aus den unter IV. dargestellten Gründen hat auch die von der Beklagten in zweiter Instanz zulässigerweise (§ 533 ZPO) erhobene Widerklage in der Sache keinen Erfolg. Die Frage, ob die Forderung der Beklagten insoweit verjährt ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat.
251
VI.
252
Der Zinsanspruch der Klägerin ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286, 288 BGB in beantragter Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB in der bis zum 22.07.2014 geltenden Fassung) begründet, wobei die Klägerin allerdings Zinsen erst ab dem auf die Zustellung ihrer Replik folgenden Tag (§ 187 BGB) verlangen kann, weil ein früherer Verzugseintritt nicht feststellbar ist: Erst in der Replik hat die Klägerin die von ihr geleisteten Stunden den oben unter Ziffer III. aufgeführten rechtlichen Angelegenheiten zugeordnet und eine - nicht auf die formunwirksame Stundenlohnvereinbarung gestützte - nachvollziehbare Abrechnung (§ 10 RVG) erteilt. Aus den ursprünglich der Klage zu Grunde gelegten Rechnungen nebst Zeiterfassung war eine Zuordnung der geleisteten Stunden zu den einzelnen Angelegenheiten nicht ohne weiteres möglich, so dass auch nicht feststellbar ist, ob die nachträglich spezifizierten Gebührenforderungen f ür die einzelnen Angelegenheiten bei Stellung der ursprünglichen Rechnungen bereits entstanden/fällig gewesen sind.
253
Aus demselben Grund hat die Klägerin entgegen der Auffassung des Landgerichts auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten; dass die Klägerin die Beklagte wirksam vor anwaltlicher Geltendmachung/Mahnung ihrer Forderung in Verzug gesetzt hätte, ist nicht ersichtlich.
254
Der Senat konnte den Ausspruch des Landgerichts zu den Nebenforderungen der Klägerin zu deren Nachteil abändern, auch wenn die Beklagte hierzu in ihrer Berufungsbegründung nicht ausdrücklich Stellung genommen hat. Ausreichend für die Befassung und Entscheidungsbefugnis des Senats ist aber, dass der zum Hauptanspruch vorgebrachter Berufungsangriff der Beklagten auch den Nebenanspruch zu Fall bringen sollte (BGH, Urteil vom 09.03.2012 in NJW 2012, 2796; in NJW 2007,1534).
255
C.
256
1.
257
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf den §§ 92,97 ZPO, wobei der Senat unter Berücksichtigung des Wertes der erklärten (Hilfs-)Aufrechnung von einem Gesamtstreitwert in Höhe von 77.212,83 € für die erste Instanz ( Klageforderung in Höhe von 40.983,18 € zzgl. des Teils der zur hilfsweisen Aufrechnung gestellten Forderung (36.229,65 €), über den abschließend entschieden worden ist, § 45 Abs. 3 GKG) und - unter Einschluss der Widerklage - in Höhe von 62.835,38 € für die Berufungsinstanz ausgegangen ist, § 45 GKG.
258
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
259
2.
260
Die Revision war nicht zuzulassen.
261
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; ebenso wenig erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 ZPO).