12.01.2016 · IWW-Abrufnummer 146103
Landgericht Münster: Beschluss vom 12.10.2015 – 2 Qs 89 Js 1834/15 - 76/15
Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid mittels E-Mail ist ohne qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz nicht formwirksam
2 Qs 89 Js 1834/15 – 76/15
Landgericht Münster
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
betreffend pp.
hat die 2. Strafkammer des Landgerichts als Kammer für Bußgeldsachen auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Münster vom 23, September 2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 15.09.2015 - Az: 19 OWi 149/15 – durch ppp. am 12.10.2015 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die dem. Betroffenen in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, als unbegründet verworfen.
Gründe:
Die nach § 70 Absatz 2 OWiG statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet
Das Ausgangsgericht hat den per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz am 29..Jüli 2015 an die Verwaltungsbehörde übermittelten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Kreises Coesfeld vom 09. Juli 2015, der keine eingescannte Unterschrift des Betroffenen enthielt und auch keinen Hinweis darauf, dass eine Unterschrift aus technischen Gründen unterbleibt, zu Recht nach § 70 Absatz 1 OWiG als unzulässig verworfen; denn ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid mittels E-Mail ist ohne qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz nicht formwirksam.
Gemäß § 67 Absatz 1 OWG muss ein Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, erklärt werden.
§ 110a Absatz 1 Satz 1 OWiG erweitert den Anwendungsbereich des § 67 Absatz 1 OWiG nur für solche elektronischen Dokumente, die eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz aufweisen.
Eine E-Mail ohne Signatur nach dem Signaturgesetz wahrt auch nicht nach § 110a Absatz 1 Satz 2, .Absatz 2 OWiG die Form des § 67 OWiG, da in Nordrhein-Westfalen von der Verordnungsermächtigung gemäß § 110a Absatz 2 OWG für .den Bereich der Ordnungswidrigkeitenverfahren bisher kein Gebrauch gemacht worden ist.
Eine analoge Anwendung des § 110 a OWiG auf E-Mails ohne Signatur scheidet aus, da insoweit keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Wie aus der Gesetzesbegründung zur vergleidhbaren Vorschrift des § 130a -ZPO (Seite 44 der Gesetzesbegründung, Bundeitagsdrucksache 15/4067) ersichtlich ist, wollte es nämlich der Gesetzgeber der Rechtsprechung überlassen,' ob eine Email ohne Signatur die Form wahrt.
Eine unbewusste Regelungslücke ergibt sich für den Bereich des Ordnungswidrigkeitertrechts auch nicht aus dem Umstand, daSs nach herrschender Meinung der Einspruch anders als Schriftsätze in anderen Verfahrensordnungen nicht unterzeichnet werden muss (Krenberger, Anmerkungen zu LG Fulda, Az. 2 Qs 65112, Beschluss VOM 02. Juli 2012, veröffentlicht bei juris). Denn aus der Gesebesbegründung zu § 110a OWiG (Bundestagsdrucksache 15/4067, Seite 45) folgt, dass der Gesetzgeber sich auch dieses Umstandes bewusst war.
Allerdings wird in der Literatur eine richterliche Rechtsfortbildung dahin befürwortet, die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid per E-Mail ohne Signatur nach dem Signaturgesetz als zulässig anzusehen (Seitz in: Göhler, OWiG, 16. Auflage, § 67 OWiG Rz. 22a m.w.N.; Krenberger, a.a.0); die hierzu bisher ergangene Rechtsprechung hat sich aber dieser Ansicht zu Recht nicht .angeschlossen (LG Fulda, Az. 2 Qs 65/12, Beschluss vom 02. Juli 2012, veröffentlicht bei juris; zur Rechtsbeschwerde entsprechend: OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.04.2011, Az.: 2 SsRs 294/11, juris-Rz. 7f.).
Einer entsprechenden richterlichen Rechtsfortbildung stehen sowohl Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses, wie er durch den Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (Beschluss vom 05.04.2000, Az.: Gms-OGB 1/98, NZA 2000, 959 (960)) formuliert ist und auf den die Gesetzesbegründung zur vergleichbaren Regelung des § 130a Absatz 2 ZPO ausdrücklich Bezug nimmt, als auch die Gesetzessystematik entgegen.
E-Mails genügen der Schriftform nicht, da sie weder ein beim Absender erstelltes Originalschriftstück voraussetzen noch zwingend eine urkundliche Verkörperung am Empfangsort erfahren (OLG Oldenburg, Beschluss reim 03.04.2011, Az.: 2 SsRs 294111, juris-Rz. 7).
Zum einen fehlt es beim E-Mail-Versand schon an einem vom Absender veranlassten Ausdruck, den der Gemeinsame Senat der Obersten Bundesgerichte beim Computerfax als maßgeblich für die Anerkennung dieses Übermittlungsweges angesehen hat. Ob überhaupt und gegebenenfalls wann eine an das Gericht gesandte E-Mail dort ausgedruckt wird, hat der Absender gerade nicht in der Hand. Zum anderen sprechen erhebliche Sicherheitserwägungen gegen die Anerkennung nicht signierter E-Mails als zulässige Rechtsmittelform. Eine einfache E-Mail gewährleistet keine ausreichend sichere Identifizierung des Absenders; das Absenden einer unsignierten E-Mail ,unter falschem Namen ist leicht möglich, und zwar weltweit von jedem Computer aus, der an das Internet angeschlossen ist; es besteht bei dieser Versendungsform eine besonders große Gefahr von Missbrauch und Täuschung durch nicht ermittelbare Unbefugte, die, größer ist als beim Faxversand. Eben deshalb hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, nach Freigabe des E-Mail-Zugangs zu den Strafgerichten ausschließlich qualifiziert signierte E-Mails als formwirksam gelten zu. lassen (OLG Oldenburg, NJW 2009, 536 (537)).
Die Schriftlichkeit soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass dieses mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist ( Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 75, 340, 348 9.
Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit des elektronisch übermittelten Schriftsatzes ist nicht eine etwa beim Absender vorhandene Kopiervorlage oder eine nur im Textverarbeitungs-PC befindliche Datei, sondern allein die auf seine Veranlassung am Empfangsort erstellte körperliche Urkunde. Der alleinige Zweck der Schriftform ist, die Rechtssicherheit und insbesondere die Verlässlichkeit der Eingabe zu gewährleisten (Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Ges-OGB , a.a.O.).
Ob es in Fortführung der Grundsätze der vorgenannten Entscheidung bei einer elektronischen Übermittlung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid zur Formwirksamkeit ausreicht, wenn der Betroffene diesem seine, eingescannte Unterschrift oder den Hinweis beifügt, dass er wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann, kann hier dahinstehen, da es vorliegend an beidem fehlt.-
Darüber hinaus spricht auch die Gesetzessystematik dagegen, dass durch Versenden einer bloßen E-Mail der Schriftform genügt wird. Denn es bedürfte keiner speziellen Vorschriften, welche bestimmen, 'dass schriftlich einzureichende Erklärungen durch E-Mails nur unter weiteren Voraussetzungen abgegeben werden können, wenn die Schriftform durch solche ohnedies als eingehalten angesehen werden könnte (OLG Oldenburg, Beschkiss vom 03.04.2011, Az.: 2 SsRs 294/11, juris-Rz. 8; ebenso BGH, Beschluss vom 04.12.2008, Az.: IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357).
Die E-Mail des Betroffenen ist auch nicht etwa deshalb als formwirksamer Einspruch anzusehen, weil im Kopf des Bußgeldbescheids des Kreises Coesfeld eine E-Mail-Adresse angegeben ist und die Verwaltungsbehörde es nach Eingang des Einspruchs vor Ablauf der Rechtsmittelfrist unterlassen hat, den Betroffenen darauf hinzuweisen, dass die Einlegung des Einspruchs per E-Mail ohne Signatur unzulässig ist.
Die Nennung einer E-Mail-Adresse im Briefkopf des Bußgeldbescheids führt nämlich nicht dazu, dass entgegen der auch drucktechnisch hervorgehobenen und inhaltlich zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung am Ende, des Bußgeldbescheids über die dort genannten Möglichkeiten hinaus nunmehr auch die Möglichkeit eröffnet wird, per E-Mail ohne Signatur nach dem Signaturgesetz einen Einspruch gegeri den Bußgeldbescheid einzulegen. Der Betroffene hat durch die drucktechnische Hervorhebung der Rechtsmittelbelehrung eine klare und eindeutige Erkenntnismöglichkeit hinsichtlich der einzuhaltenden Form und die Angaben im Briefkopf beziehen sich nicht auf die Rechtsbehelfsmöglichkeit, wie daraus deutlich wird, dass die Sachbearbeiterin dort als Auskunftsperson genannt ist.
Auch der unterlassene Hinweis der Verwaltungsbehörde, dass die Einlegung des Einspruchs per E-Mail ohne Signatur nach dem Signaturgesetz nicht zulässig ist, führt - wie sich aus der Systematik des § 110 a OWiG ergibt - nicht zu einem anderen Ergebnis. Aus § 110 a Absatz 1 Satz 4 OWiG wird deutlich, dass sich eine Mitteilungspflicht der Venualtungsbehörde nur für den Fall ergibt, dass ein übermitteltes elektronisches Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet ist, nicht aber, wenn ein elektronisches Dokument ohne eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz bei der Behörde eingeht, weil es sich bei letzterem um eine in § 110 a Absatz 1 Satz 1 OWiG aufgeführte weitere Voraussetzung handelt, die in § 110a Absatzl Satz 4 OWiG gerade nicht wieder aufgegriffen wird.
Schließlich ergibt sich eine Formwirksamkeit des eingelegten Einspruchs auch nicht daraus, dass die Verwaltungsbehörde den Einspruch als zulässig angesehen und unter Ausführungen zur Sache beim Betroffenen angefragt hat, ob er den Einspruch zurücknehmen wolle.
Durch die Sachprüfung der Verwaltungsbehörde wird die gerichtliche Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht präjudiziert. Denn an das Ergebnis der Prüfung der Verwaltungsbehörde ist das Ausgangsgericht nicht gebunden. Ansonsten wäre nämlich die Regelung des § 70 OWiG überflüssig, dessen Anwendungsbereich ja gerade eine Bejahung der Zulässigkeit des Einspruchs durch die Verwaltungsbehörde voraussetzt, und die Verwaltungsbehörde hätte es in der Hand, durch ihr Verhalten den Anwendungsbereich des § 67 Abs. 1 OWiG zu erweitern.
Ein Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 52 OWiG i.V.m. § 44 ff. StPO ist nicht Gegenstand dieser Beschwerdeentscheidung. Über diesen hätte nach § 52 Absatz 2 Satz 2 OWiG das Ausgangsgericht zu befinden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 473 Absatz 1 und 2 StPO, 46 Absatz 1 OWiG.