23.05.2016 · IWW-Abrufnummer 186004
Oberlandesgericht München: Beschluss vom 11.04.2016 – 34 AR 41/16
1. Die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Beratungshilfe knüpft an den allgemeinen Gerichtsstand des Rechtssuchenden bei Antragstellung an. Hierfür genügen auch Anträge, die unvollständig sind.
2. Wird nachträglich um Bewilligung von Beratungshilfe nachgesucht, bleibt das Amtsgericht, das dem Rechtsuchenden den Eingang des (Formblatt-) Antrags bescheinigt, aber wegen Unvollständigkeit noch keine Akten angelegt hat, auch dann örtlich zuständig, wenn der Beratungshilfeantrag vervollständigt erst zu einem Zeitpunkt vorliegt, in dem der Rechtsuchende seinen Wohnsitz in den Bezirk eines anderen Amtsgerichts verlegt hat.
Oberlandesgericht München
Beschl. v. 11.04.2016
Az.: 34 AR 41/16
In dem gerichtlichen Bestimmungsverfahren
S. C.
- Antragsteller -
wegen Beratungshilfe
erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, die Richterin am Oberlandesgericht Paintner und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler am 11.04.2016 folgenden
Beschluss
Tenor:
Die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts für den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe gemäß Formblatt AG I 1 (Geschäftsnummer des Amtsgerichts München: xxxx, unterzeichnet mit Datum: 3.9.2014) wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller suchte mit auf den 3.9.2014 datiertem Vordruck am 4.9.2015 die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts München zur Beantragung von Beratungshilfe in folgenden Angelegenheiten auf:
1. Klärung ob Kindesunterhaltsanspruch besteht;
2. Klärung einer Bafög-Rückzahlungsforderung (insbesondere Angemessenheit).
Der Rechtspfleger vermerkte das Datum auf dem Antragsformular ("04.09.15"), vergab jedoch weder eine Geschäftsnummer noch prüfte er den Antrag inhaltlich, weil der Rechtssuchende damals keine Unterlagen zum rechtlichen Problem und zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zur Hand gehabt habe. Entsprechende Unterlagen legte der Antragsteller mit beim Amtsgericht München am 4.12.2015 eingegangenem Schreiben vor, worauf auch eine Geschäftsnummer vergeben wurde.
Der Antragsteller war bis 15.10.2015 in München wohnhaft, anschließend ist er nach Nürnberg verzogen.
Mit Beschluss vom 10.2.2016 gab das Amtsgericht München den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zuständigkeitshalber unter Hinweis auf §§ 3, 4 FamFG an das Amtsgericht Nürnberg ab, weil der Rechtssuchende bei Antragstellung seinen Hauptwohnsitz in Nürnberg gehabt habe. Durch die persönliche Vorsprache am 4.9.2015 sei keine Zuständigkeit des Amtsgerichts München begründet worden, da hier kein Verfahren angelegt worden sei.
Das Amtsgericht Nürnberg hat sich seinerseits mit Beschluss vom 24.2.2016 für örtlich unzuständig erklärt. Der Antragsteller sei bis 15.10.2015 in München gemeldet gewesen und habe dort seinen Wohnsitz gehabt. Der Antrag sei bereits am 4.9.2015 wirksam beim Amtsgericht München gestellt worden.
Das Amtsgericht München hat mit Beschluss vom 7.3.2016 die Akten dem Oberlandesgericht München zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Es meint u. a., bei der Vorsprache des Rechtssuchenden am 4.9.2015 sei zwar das Datum vermerkt worden, um die vierwöchige Frist des § 6 Abs. 2 Satz 2 BerHG zu wahren, jedoch sei dadurch keine Zuständigkeit des Amtsgerichts München begründet worden. Weder sei eine Geschäftsnummer vergeben noch sei der Antrag geprüft worden, weil der Rechtssuchende die notwendigen Unterlagen dazu nicht dabei gehabt habe.
II.
Für das Verfahren in Angelegenheiten der Beratungshilfe gelten - soweit das Beratungshilfegesetz (BerHG vom 18.6.1980, BGBl I S. 689) nichts anderes bestimmt - die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) entsprechend, § 5 Satz 1 BerHG.
1. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG wird das zuständige Gericht durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Das nächsthöhere gemeinsame Gericht ist im gegenständlichen Konfliktfall der Bundesgerichtshof; weil das zuerst mit der Sache befasste Gericht das Amtsgericht München ist, wird nach § 5 Abs. 2 FamFG die Bestimmung durch das Oberlandesgericht München getroffen.
Von den Voraussetzungen einer beiderseitigen "rechtskräftigen" Unzuständigerklärung kann allerdings nicht ausgegangen werden.
Die dem Antragsteller bekannt gegebene Entscheidung des Amtsgerichts München vom 10.2.2016 ist zwar als "Abgabe" tenoriert, ohne ausdrücklich die eigene örtliche Unzuständigkeit auszusprechen. Begründet wird die "Abgabe" auch mit § 4 FamFG. Gewollt gewesen sein dürfte indessen eine "rechtskräftige", nämlich unanfechtbare und bindende Unzuständigerklärung mit gleichzeitiger Verweisung gemäß der ebenfalls zitierten Bestimmung des § 3 FamFG, weil sich das Amtsgericht München seinerseits für unzuständig, das Amtsgericht Nürnberg jedoch für zuständig hält. Abgaben im Sinn von § 4 FamFG erfordern hingegen die eigene - zumindest für gegeben erachtete - Zuständigkeit (Bumiller/Harders/Schwamb FamFG 11. Aufl. § 4 Rn. 5).
Entscheidend ist aber, dass der "Beschluss" des Amtsgerichts Nürnberg vom 24.2.2016 - wiewohl inhaltlich ebenfalls nicht eindeutig - schon deshalb nicht als "rechtskräftig" angesehen werden kann, weil er nach der Aktenlage zwar dem abgebenden Gericht, nicht aber dem Antragsteller als Verfahrensbeteiligten (§ 7 Abs. 1, § 41 Abs. 1 Satz 1 FamFG) bekannt gegeben wurde. Die Bekanntgabe der kompetenzleugnenden Entscheidung bildet jedoch regelmäßig eine unerlässliche Voraussetzung für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG (vgl. Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 5 Rn. 25; OLG Brandenburg vom 30.6.2011, 1 AR 37/11, [...] Rn. 5; zu § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO: BGH FamRZ 1988, 1256/1257; NJW 1995, 641; BayObLGZ 1991, 387/388; OLG Brandenburg NJW 2004, 780; Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 36 Rn. 25). Der Beschluss ist zwar mit Übergabe an die Geschäftsstelle existent, aber wegen der fehlenden Bekanntgabe noch nicht wirksam geworden (vgl. § 40 Abs. 1, § 41 FamFG; Keidel/Sternal § 3 Rn. 49). Aufgabe des bestimmenden Senats ist es nicht, seinerseits die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung erst zu schaffen (BGH NJW-RR 1995, 641 [BGH 22.02.1995 - XII ARZ 2/95]).
2. Zur Vermeidung weiteren Zuständigkeitsstreits ist festzuhalten, dass der Senat von der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts München ausgeht. Als Verweisungsbeschluss erscheint die Entscheidung vom 10.2.2016 unvertretbar und - objektiv - willkürlich.
a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BerHG entscheidet über den Antrag auf Beratungshilfe das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BerHG). Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, ist anzugeben (Satz 2).
b) Es wird die Ansicht vertreten, dass es für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auf den Wohnsitz des Antragstellers bei Auftreten des Bedürfnisses der Beratungshilfe ankomme (OLG Hamm AnwBl 2000, 58; Greisinger AnwBl 1996, 606/609). Sucht also ein Antragsteller - wie hier - unmittelbar einen Anwalt auf und beantragt er erst anschließend Beratungshilfe, wäre hiernach der allgemeine Gerichtsstand im Zeitpunkt der Beratungshilfetätigkeit maßgeblich (vgl. auch Groß Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe 13. Aufl. § 4 BerHG Rn. 5). Dann käme es nicht mehr auf den Zeitpunkt der Antragstellung im September oder aber im Dezember 2015 an. Bei Inanspruchnahme anwaltlicher Beratungsleistungen im August 2015 dürfte der Antragsteller seinen Wohnsitz noch in München gehabt haben. Die genannte Ansicht erscheint jedoch mit dem Wortlaut der Norm, den einschlägigen Gesetzesmaterialien sowie den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen nicht vereinbar (BayObLG AnwBl 1998, 56; OLG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1075; LG Duisburg vom 12.12.2014, 5 T 40/14, [...] Rn. 6; Groß § 4 BerHG Rn. 5). Deshalb ist auch nach Ansicht des Senats der Wohnsitz bei Antragstellung maßgeblich.
c) Die Gewährung von Beratungshilfe setzt einen verfahrenseinleitenden Antrag voraus. Für diesen gilt - neben und teilweise abweichend von § 23 Abs. 1 FamFG - § 4 Abs. 2 BerHG. Danach muss - mündlich oder schriftlich - ein Antrag gestellt und der Sachverhalt, für den Beratungshilfe begehrt wird, angegeben werden. § 4 Abs. 3 BerHG bestimmt zusätzliche Erfordernisse, die den Antrag vervollständigen.
Nach Aktenlage waren die in § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BerHG aufgestellten Mindesterfordernisse am 4.9.2015 erfüllt. Namentlich ging aus dem verwendeten Antragsformular - ggf. ergänzt durch zulässige mündliche Angaben - hervor, dass sich der Rechtsuchende bereits in der Vergangenheit an eine Beratungsperson gewandt hatte. Damit war auch der anzugebende Sachverhalt umrissen, zumal vieles dafür spricht, dass das Formblatt unter A ("bitte Sachverhalt kurz erläutern") damals bereits so ausgefüllt war, wie es sich aktuell in den Akten befindet. Die Pflicht zur Beifügung von Unterlagen erlaubt nicht den Schluss, dass nur vollständige Gesuche als verfahrenseinleitend zu erachten sind. Der Rechtsuchende wollte am 4.9.2015 eine gerichtliche Tätigkeit anstoßen; dies ist im Hinblick auf die gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BerHG nur durch Antragstellung zu wahrende vierwöchige Frist offensichtlich und ihm offenbar geläufig gewesen. Entsprechend hat das auch das Amtsgericht München beurteilt. Sonst hätte es nicht auf dem vorgewiesenen Formular den Eingang bestätigt. Ohne "Antrag" könnte das vermerkte Datum aber nicht den Sinn erfüllen, den ihm der handelnde Rechtspfleger beimisst. Dass ein Aktenvorgang zu diesem Zeitpunkt nicht gebildet wurde, spielt keine Rolle. Liegt aber ein wenn auch unvollständiger und ergänzungsbedürftiger Antrag vor, fixiert sein Eingangsdatum durch die Anbindung an den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Wohnsitz des Rechtsuchenden die Zuständigkeit, die unabhängig von einer Veränderung der sie begründenden Umstände fortbesteht (Grundsatz der perpetuatio fori; vgl. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO; Zöller/Vollkommer § 12 Rn. 15).
Für die Zuständigkeitsfrage nicht erheblich ist demnach der Zeitpunkt, in dem der Antrag vollständig eingereicht war. Soweit sich das Amtsgericht München für seine Rechtsansicht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.9.1998 (BGHZ 139, 305) beruft, ist diese für die gegenständliche Fallgestaltung nicht einschlägig. Denn entscheidend ist, dass bereits am 4.9.2015 ein - wenn auch unvollständiger - Antrag nach § 4 Abs. 2 BerHG beim damals nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BerHG zuständigen Amtsgericht München gestellt war. Nach der gesetzlichen Lage erscheint es unauflösbar widersprüchlich, einerseits von einem Antrag vom 3.9.2014 (richtig: 2015) auszugehen und dies zur Wahrung der vierwöchigen Frist in § 6 Abs. 2 Satz 2 BerHG entsprechend auf dem vorgelegten Formblatt zu vermerken, andererseits für die örtliche Zuständigkeit aber nur den vervollständigten Antrag genügen zu lassen.
d) Das Amtsgericht München hat für die Beurteilung der Wohnsitzfrage (vgl. § 7 BGB) zunächst zutreffend darauf abgestellt, dass ein bloß vorübergehender Aufenthalt, z. B. zu Studienzwecken, keinen Wohnsitz und damit auch keinen allgemeinen Gerichtsstand nach § 13 ZPO begründet. Durch die weiteren Angaben des Rechtsuchenden dürfte nun feststehen, dass sich am damaligen Studienort (München) zugleich der regelmäßige Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse (dazu BayObLGZ 1985, 158/161) befand.
Beschl. v. 11.04.2016
Az.: 34 AR 41/16
In dem gerichtlichen Bestimmungsverfahren
S. C.
- Antragsteller -
wegen Beratungshilfe
erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, die Richterin am Oberlandesgericht Paintner und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler am 11.04.2016 folgenden
Beschluss
Tenor:
Die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts für den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe gemäß Formblatt AG I 1 (Geschäftsnummer des Amtsgerichts München: xxxx, unterzeichnet mit Datum: 3.9.2014) wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller suchte mit auf den 3.9.2014 datiertem Vordruck am 4.9.2015 die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts München zur Beantragung von Beratungshilfe in folgenden Angelegenheiten auf:
1. Klärung ob Kindesunterhaltsanspruch besteht;
2. Klärung einer Bafög-Rückzahlungsforderung (insbesondere Angemessenheit).
Der Rechtspfleger vermerkte das Datum auf dem Antragsformular ("04.09.15"), vergab jedoch weder eine Geschäftsnummer noch prüfte er den Antrag inhaltlich, weil der Rechtssuchende damals keine Unterlagen zum rechtlichen Problem und zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zur Hand gehabt habe. Entsprechende Unterlagen legte der Antragsteller mit beim Amtsgericht München am 4.12.2015 eingegangenem Schreiben vor, worauf auch eine Geschäftsnummer vergeben wurde.
Der Antragsteller war bis 15.10.2015 in München wohnhaft, anschließend ist er nach Nürnberg verzogen.
Mit Beschluss vom 10.2.2016 gab das Amtsgericht München den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zuständigkeitshalber unter Hinweis auf §§ 3, 4 FamFG an das Amtsgericht Nürnberg ab, weil der Rechtssuchende bei Antragstellung seinen Hauptwohnsitz in Nürnberg gehabt habe. Durch die persönliche Vorsprache am 4.9.2015 sei keine Zuständigkeit des Amtsgerichts München begründet worden, da hier kein Verfahren angelegt worden sei.
Das Amtsgericht Nürnberg hat sich seinerseits mit Beschluss vom 24.2.2016 für örtlich unzuständig erklärt. Der Antragsteller sei bis 15.10.2015 in München gemeldet gewesen und habe dort seinen Wohnsitz gehabt. Der Antrag sei bereits am 4.9.2015 wirksam beim Amtsgericht München gestellt worden.
Das Amtsgericht München hat mit Beschluss vom 7.3.2016 die Akten dem Oberlandesgericht München zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Es meint u. a., bei der Vorsprache des Rechtssuchenden am 4.9.2015 sei zwar das Datum vermerkt worden, um die vierwöchige Frist des § 6 Abs. 2 Satz 2 BerHG zu wahren, jedoch sei dadurch keine Zuständigkeit des Amtsgerichts München begründet worden. Weder sei eine Geschäftsnummer vergeben noch sei der Antrag geprüft worden, weil der Rechtssuchende die notwendigen Unterlagen dazu nicht dabei gehabt habe.
II.
Für das Verfahren in Angelegenheiten der Beratungshilfe gelten - soweit das Beratungshilfegesetz (BerHG vom 18.6.1980, BGBl I S. 689) nichts anderes bestimmt - die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) entsprechend, § 5 Satz 1 BerHG.
1. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG wird das zuständige Gericht durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Das nächsthöhere gemeinsame Gericht ist im gegenständlichen Konfliktfall der Bundesgerichtshof; weil das zuerst mit der Sache befasste Gericht das Amtsgericht München ist, wird nach § 5 Abs. 2 FamFG die Bestimmung durch das Oberlandesgericht München getroffen.
Von den Voraussetzungen einer beiderseitigen "rechtskräftigen" Unzuständigerklärung kann allerdings nicht ausgegangen werden.
Die dem Antragsteller bekannt gegebene Entscheidung des Amtsgerichts München vom 10.2.2016 ist zwar als "Abgabe" tenoriert, ohne ausdrücklich die eigene örtliche Unzuständigkeit auszusprechen. Begründet wird die "Abgabe" auch mit § 4 FamFG. Gewollt gewesen sein dürfte indessen eine "rechtskräftige", nämlich unanfechtbare und bindende Unzuständigerklärung mit gleichzeitiger Verweisung gemäß der ebenfalls zitierten Bestimmung des § 3 FamFG, weil sich das Amtsgericht München seinerseits für unzuständig, das Amtsgericht Nürnberg jedoch für zuständig hält. Abgaben im Sinn von § 4 FamFG erfordern hingegen die eigene - zumindest für gegeben erachtete - Zuständigkeit (Bumiller/Harders/Schwamb FamFG 11. Aufl. § 4 Rn. 5).
Entscheidend ist aber, dass der "Beschluss" des Amtsgerichts Nürnberg vom 24.2.2016 - wiewohl inhaltlich ebenfalls nicht eindeutig - schon deshalb nicht als "rechtskräftig" angesehen werden kann, weil er nach der Aktenlage zwar dem abgebenden Gericht, nicht aber dem Antragsteller als Verfahrensbeteiligten (§ 7 Abs. 1, § 41 Abs. 1 Satz 1 FamFG) bekannt gegeben wurde. Die Bekanntgabe der kompetenzleugnenden Entscheidung bildet jedoch regelmäßig eine unerlässliche Voraussetzung für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG (vgl. Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 5 Rn. 25; OLG Brandenburg vom 30.6.2011, 1 AR 37/11, [...] Rn. 5; zu § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO: BGH FamRZ 1988, 1256/1257; NJW 1995, 641; BayObLGZ 1991, 387/388; OLG Brandenburg NJW 2004, 780; Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 36 Rn. 25). Der Beschluss ist zwar mit Übergabe an die Geschäftsstelle existent, aber wegen der fehlenden Bekanntgabe noch nicht wirksam geworden (vgl. § 40 Abs. 1, § 41 FamFG; Keidel/Sternal § 3 Rn. 49). Aufgabe des bestimmenden Senats ist es nicht, seinerseits die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung erst zu schaffen (BGH NJW-RR 1995, 641 [BGH 22.02.1995 - XII ARZ 2/95]).
2. Zur Vermeidung weiteren Zuständigkeitsstreits ist festzuhalten, dass der Senat von der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts München ausgeht. Als Verweisungsbeschluss erscheint die Entscheidung vom 10.2.2016 unvertretbar und - objektiv - willkürlich.
a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BerHG entscheidet über den Antrag auf Beratungshilfe das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BerHG). Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, ist anzugeben (Satz 2).
b) Es wird die Ansicht vertreten, dass es für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auf den Wohnsitz des Antragstellers bei Auftreten des Bedürfnisses der Beratungshilfe ankomme (OLG Hamm AnwBl 2000, 58; Greisinger AnwBl 1996, 606/609). Sucht also ein Antragsteller - wie hier - unmittelbar einen Anwalt auf und beantragt er erst anschließend Beratungshilfe, wäre hiernach der allgemeine Gerichtsstand im Zeitpunkt der Beratungshilfetätigkeit maßgeblich (vgl. auch Groß Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe 13. Aufl. § 4 BerHG Rn. 5). Dann käme es nicht mehr auf den Zeitpunkt der Antragstellung im September oder aber im Dezember 2015 an. Bei Inanspruchnahme anwaltlicher Beratungsleistungen im August 2015 dürfte der Antragsteller seinen Wohnsitz noch in München gehabt haben. Die genannte Ansicht erscheint jedoch mit dem Wortlaut der Norm, den einschlägigen Gesetzesmaterialien sowie den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen nicht vereinbar (BayObLG AnwBl 1998, 56; OLG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1075; LG Duisburg vom 12.12.2014, 5 T 40/14, [...] Rn. 6; Groß § 4 BerHG Rn. 5). Deshalb ist auch nach Ansicht des Senats der Wohnsitz bei Antragstellung maßgeblich.
c) Die Gewährung von Beratungshilfe setzt einen verfahrenseinleitenden Antrag voraus. Für diesen gilt - neben und teilweise abweichend von § 23 Abs. 1 FamFG - § 4 Abs. 2 BerHG. Danach muss - mündlich oder schriftlich - ein Antrag gestellt und der Sachverhalt, für den Beratungshilfe begehrt wird, angegeben werden. § 4 Abs. 3 BerHG bestimmt zusätzliche Erfordernisse, die den Antrag vervollständigen.
Nach Aktenlage waren die in § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BerHG aufgestellten Mindesterfordernisse am 4.9.2015 erfüllt. Namentlich ging aus dem verwendeten Antragsformular - ggf. ergänzt durch zulässige mündliche Angaben - hervor, dass sich der Rechtsuchende bereits in der Vergangenheit an eine Beratungsperson gewandt hatte. Damit war auch der anzugebende Sachverhalt umrissen, zumal vieles dafür spricht, dass das Formblatt unter A ("bitte Sachverhalt kurz erläutern") damals bereits so ausgefüllt war, wie es sich aktuell in den Akten befindet. Die Pflicht zur Beifügung von Unterlagen erlaubt nicht den Schluss, dass nur vollständige Gesuche als verfahrenseinleitend zu erachten sind. Der Rechtsuchende wollte am 4.9.2015 eine gerichtliche Tätigkeit anstoßen; dies ist im Hinblick auf die gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BerHG nur durch Antragstellung zu wahrende vierwöchige Frist offensichtlich und ihm offenbar geläufig gewesen. Entsprechend hat das auch das Amtsgericht München beurteilt. Sonst hätte es nicht auf dem vorgewiesenen Formular den Eingang bestätigt. Ohne "Antrag" könnte das vermerkte Datum aber nicht den Sinn erfüllen, den ihm der handelnde Rechtspfleger beimisst. Dass ein Aktenvorgang zu diesem Zeitpunkt nicht gebildet wurde, spielt keine Rolle. Liegt aber ein wenn auch unvollständiger und ergänzungsbedürftiger Antrag vor, fixiert sein Eingangsdatum durch die Anbindung an den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Wohnsitz des Rechtsuchenden die Zuständigkeit, die unabhängig von einer Veränderung der sie begründenden Umstände fortbesteht (Grundsatz der perpetuatio fori; vgl. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO; Zöller/Vollkommer § 12 Rn. 15).
Für die Zuständigkeitsfrage nicht erheblich ist demnach der Zeitpunkt, in dem der Antrag vollständig eingereicht war. Soweit sich das Amtsgericht München für seine Rechtsansicht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.9.1998 (BGHZ 139, 305) beruft, ist diese für die gegenständliche Fallgestaltung nicht einschlägig. Denn entscheidend ist, dass bereits am 4.9.2015 ein - wenn auch unvollständiger - Antrag nach § 4 Abs. 2 BerHG beim damals nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BerHG zuständigen Amtsgericht München gestellt war. Nach der gesetzlichen Lage erscheint es unauflösbar widersprüchlich, einerseits von einem Antrag vom 3.9.2014 (richtig: 2015) auszugehen und dies zur Wahrung der vierwöchigen Frist in § 6 Abs. 2 Satz 2 BerHG entsprechend auf dem vorgelegten Formblatt zu vermerken, andererseits für die örtliche Zuständigkeit aber nur den vervollständigten Antrag genügen zu lassen.
d) Das Amtsgericht München hat für die Beurteilung der Wohnsitzfrage (vgl. § 7 BGB) zunächst zutreffend darauf abgestellt, dass ein bloß vorübergehender Aufenthalt, z. B. zu Studienzwecken, keinen Wohnsitz und damit auch keinen allgemeinen Gerichtsstand nach § 13 ZPO begründet. Durch die weiteren Angaben des Rechtsuchenden dürfte nun feststehen, dass sich am damaligen Studienort (München) zugleich der regelmäßige Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse (dazu BayObLGZ 1985, 158/161) befand.