13.07.2016 · IWW-Abrufnummer 187165
Oberlandesgericht Celle: Beschluss vom 07.06.2016 – 2 W 108/16
Ein zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts beigeordneter auswärtiger Rechtsanwalt kann von der Landeskasse die Erstattung seiner Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung im Gerichtsbezirk verlangen.
OLG Celle
2. Zivilsenat
Beschluss vom 07.06.2016
2 W 108/16
Tenor
Die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 25. Mai 2016 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 23. Mai 2016, durch den die dem Antragsteller aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung anderweitig auf 970,56 € festgesetzt worden ist, wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
1
Mit Beschluss des Amtsgerichts Gifhorn, das im Landgerichtsbezirk Hildesheim liegt, ist der Beklagten im Rechtsstreit unter Beiordnung von Rechtsanwalt J., der seine Rechtsanwaltskanzlei in B. betreibt (Landgerichtsbezirk B.), mit Beschluss vom 9. Juni 2015 Prozesskostenhilfe bewilligt worden. In dem Beschluss heißt es:
2
„Die Beiordnung erfolgt zu den kostenrechtlichen Bedingungen einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts mit Niederlassung in dem Bezirk des Prozessgerichts.“
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Nach Abschluss des Rechtsstreits durch Vergleich vor dem Amtsgericht Gifhorn hat der Antragsteller unter dem 13. Juli 2015 einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung als beigeordneter Rechtsanwalt in Höhe von 970,56 € gestellt. Unter dem 17. August 2015 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts die Rechtsanwalt J. aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung auf 947,95 € festgesetzt. Die Absetzung von Fahrtkosten in Höhe von 9 € und Abwesenheitsgeld in Höhe von 10 € - jeweils nebst MwSt - hat es damit begründet, die Terminwahrnehmungskosten seien nur in der Höhe erstattungsfähig, wie sie einem Rechtsanwalt am Wohnsitz der Beklagten entstanden wären. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Mit Beschluss vom 23. Mai 2016 hat das Landgericht auf die vom Amtsgericht zugelassene Beschwerde die dem Antragsteller aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung anderweitig auf 970,56 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Landeskasse mit der vom Landgericht zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie geltend macht, die Entscheidung stehe im Widerspruch zu einer zutreffenden Entscheidung des Einzelrichters des Senats im Beschluss vom 22. Juni 2015,
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2 W 150/15.
II.
5
1. Die weitere Beschwerde der Landeskasse ist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 RVG zulässig, weil das Landgericht sie ausdrücklich wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat, ob die Staatskasse bei Festsetzung der Vergütung nach § 55 RVG in dem Fall, in dem die im Gerichtsbezirk ansässige Partei einen außerhalb des Gerichtsbezirks zugelassenen Rechtsanwalt beauftragt hat, dessen Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten hat.
6
Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Verfahren entgegen der Annahme des Landgerichts keine grundsätzliche Bedeutung zukommen dürfte. Eine Rechtssache hat nämlich nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH NJW 2003, 1943, 1944; BGHR ZPO (1.1.2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 „Bedeutung, grundsätzliche“ 1). Insoweit dürfte das Landgericht nicht ausreichend berücksichtigt haben, dass die gestellte Rechtsfrage bereits geklärt sein dürfte, mithin eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht gegeben ist. Denn augenscheinlich teilt die heutige einhellige obergerichtliche Rechtsprechung die Ansicht des Landgerichts, im Bereich der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe dürfe die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts nicht auf die Bedingungen eines am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts, sondern nur auf die Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beschränkt werden, was zur Konsequenz hat, dass die tatsächlichen Reisekosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen oder am Gerichtsort wohnhaften Rechtsanwalts bis zu der Höhe zu erstatten seien, die sich für einen im Bezirk des jeweiligen Prozessgerichts niedergelassenen oder wohnhaften Rechtsanwalt bei der weitesten Entfernung innerhalb des Bezirks errechnen würden (vgl. OLG Frankfurt AGS 2014, 138; OLG Schleswig NJW 2015, 3311, juris Rdnr. 12 m. w. N.).
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2. Die weitere Beschwerde der Landeskasse hat in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht hat das Landgericht gemeint, dass die Staatskasse die nach § 55 RVG zu erstattende Vergütung bis zu der Höhe zu erstatten hat, die sich für einen im Bezirk des gesamten Amtsgerichtsbezirks Gifhorn niedergelassenen oder wohnhaften Rechtsanwalt bei der weitesten Entfernung innerhalb des Bezirks errechnen.
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Soweit das Landgericht und die Bezirksrevisorin meinen, der Einzelrichter des Senats habe in der genannten Entscheidung 2 W 150/15 eine gegenteilige Ansicht vertreten, ist das nicht der Fall. Landgericht und Bezirksrevisorin verkennen den Inhalt der dortigen Entscheidung. Im dortigen Verfahren hat der Einzelrichter für die Frage der Kostenerstattung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 104 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf die gesetzliche Regelung in § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ZPO entschieden, dass, wenn die im Gerichtsbezirk ansässige Partei einen außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit beauftragt, dessen tatsächliche Reisekosten regelmäßig nicht bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig sind, sondern lediglich bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohnsitz der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten. Im Streitfall geht es indes nicht um die Frage der Kostenerstattung in einem Kostenfestsetzungsverfahren, sondern um die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung nach § 55 Abs. 1 RVG. Entscheidungserheblich ist auch nicht die gesetzliche Regelung in § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ZPO.
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Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Einschränkung im Rahmen der gewährten Prozesskostenhilfebewilligung auf die Kosten eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts überhaupt ergehen durfte (verneinend: OLG Bamberg NJW-RR 2015, 187; LSG NRW RVGreport 2015, 39). Das Amtsgericht und die Bezirksrevisorin übersehen, dass die Einschränkung in § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ZPO wegen der vorrangigen ausdrücklichen uneingeschränkten Beiordnung „zu den kostenrechtlichen Bedingungen eines Rechtsanwalts mit Niederlassung in dem Bezirk des Prozessgerichts“ im Streitfall keine Geltung beanspruchen kann. Das Amtsgericht hat im Rahmen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe in Kenntnis des Umstands, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts tätig bzw. wohnhaft war, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Antragstellers „zu den kostenrechtlichen Bedingungen einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts mit Niederlassung in dem Bezirk des Prozessgerichts“ gewährt und damit einen Rechtsanspruch begründet, dass der Antragsteller nach diesen Kriterien auch die Landeskasse auf Festsetzung der zu zahlenden Vergütung in Anspruch nehmen kann. Vor diesem Hintergrund ist es dem Amtsgericht verwehrt, den Antragsteller im Rahmen der Festsetzung darauf zu verweisen, er sei kostenrechtlich so zu stellen, als wenn er am unmittelbaren Wohnort der Beklagten tätig oder wohnhaft wäre. Eine solche kostenrechtliche Beschränkung schließt die Prozesskostenhilfebewilligung ausdrücklich aus. Danach ist der Antragsteller kostenrechtlich so zu stellen, als wenn er irgendwo im Gerichtsbezirk tätig wäre, wobei zu seinen Gunsten von der höchstmöglichen Entfernung auszugehen ist.
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Dass im Streitfall der entfernteste Ort im Amtsgerichtsbezirk Gifhorn weiter vom Amtsgericht entfernt ist, als sich die Kanzlei des Antragstellers in B. befindet, ist nicht im Streit. Insofern hat das Landgericht vollkommen mit Recht gemeint, dass dem Antragsteller der Vergütungsanspruch im beantragten Umfang zusteht.
III.
11
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG.
2. Zivilsenat
Beschluss vom 07.06.2016
2 W 108/16
Tenor
Die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 25. Mai 2016 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 23. Mai 2016, durch den die dem Antragsteller aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung anderweitig auf 970,56 € festgesetzt worden ist, wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
1
Mit Beschluss des Amtsgerichts Gifhorn, das im Landgerichtsbezirk Hildesheim liegt, ist der Beklagten im Rechtsstreit unter Beiordnung von Rechtsanwalt J., der seine Rechtsanwaltskanzlei in B. betreibt (Landgerichtsbezirk B.), mit Beschluss vom 9. Juni 2015 Prozesskostenhilfe bewilligt worden. In dem Beschluss heißt es:
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„Die Beiordnung erfolgt zu den kostenrechtlichen Bedingungen einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts mit Niederlassung in dem Bezirk des Prozessgerichts.“
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Nach Abschluss des Rechtsstreits durch Vergleich vor dem Amtsgericht Gifhorn hat der Antragsteller unter dem 13. Juli 2015 einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung als beigeordneter Rechtsanwalt in Höhe von 970,56 € gestellt. Unter dem 17. August 2015 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts die Rechtsanwalt J. aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung auf 947,95 € festgesetzt. Die Absetzung von Fahrtkosten in Höhe von 9 € und Abwesenheitsgeld in Höhe von 10 € - jeweils nebst MwSt - hat es damit begründet, die Terminwahrnehmungskosten seien nur in der Höhe erstattungsfähig, wie sie einem Rechtsanwalt am Wohnsitz der Beklagten entstanden wären. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Mit Beschluss vom 23. Mai 2016 hat das Landgericht auf die vom Amtsgericht zugelassene Beschwerde die dem Antragsteller aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung anderweitig auf 970,56 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Landeskasse mit der vom Landgericht zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie geltend macht, die Entscheidung stehe im Widerspruch zu einer zutreffenden Entscheidung des Einzelrichters des Senats im Beschluss vom 22. Juni 2015,
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2 W 150/15.
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1. Die weitere Beschwerde der Landeskasse ist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 RVG zulässig, weil das Landgericht sie ausdrücklich wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat, ob die Staatskasse bei Festsetzung der Vergütung nach § 55 RVG in dem Fall, in dem die im Gerichtsbezirk ansässige Partei einen außerhalb des Gerichtsbezirks zugelassenen Rechtsanwalt beauftragt hat, dessen Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten hat.
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Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Verfahren entgegen der Annahme des Landgerichts keine grundsätzliche Bedeutung zukommen dürfte. Eine Rechtssache hat nämlich nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH NJW 2003, 1943, 1944; BGHR ZPO (1.1.2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 „Bedeutung, grundsätzliche“ 1). Insoweit dürfte das Landgericht nicht ausreichend berücksichtigt haben, dass die gestellte Rechtsfrage bereits geklärt sein dürfte, mithin eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht gegeben ist. Denn augenscheinlich teilt die heutige einhellige obergerichtliche Rechtsprechung die Ansicht des Landgerichts, im Bereich der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe dürfe die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts nicht auf die Bedingungen eines am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts, sondern nur auf die Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beschränkt werden, was zur Konsequenz hat, dass die tatsächlichen Reisekosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen oder am Gerichtsort wohnhaften Rechtsanwalts bis zu der Höhe zu erstatten seien, die sich für einen im Bezirk des jeweiligen Prozessgerichts niedergelassenen oder wohnhaften Rechtsanwalt bei der weitesten Entfernung innerhalb des Bezirks errechnen würden (vgl. OLG Frankfurt AGS 2014, 138; OLG Schleswig NJW 2015, 3311, juris Rdnr. 12 m. w. N.).
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2. Die weitere Beschwerde der Landeskasse hat in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht hat das Landgericht gemeint, dass die Staatskasse die nach § 55 RVG zu erstattende Vergütung bis zu der Höhe zu erstatten hat, die sich für einen im Bezirk des gesamten Amtsgerichtsbezirks Gifhorn niedergelassenen oder wohnhaften Rechtsanwalt bei der weitesten Entfernung innerhalb des Bezirks errechnen.
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Soweit das Landgericht und die Bezirksrevisorin meinen, der Einzelrichter des Senats habe in der genannten Entscheidung 2 W 150/15 eine gegenteilige Ansicht vertreten, ist das nicht der Fall. Landgericht und Bezirksrevisorin verkennen den Inhalt der dortigen Entscheidung. Im dortigen Verfahren hat der Einzelrichter für die Frage der Kostenerstattung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 104 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf die gesetzliche Regelung in § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ZPO entschieden, dass, wenn die im Gerichtsbezirk ansässige Partei einen außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit beauftragt, dessen tatsächliche Reisekosten regelmäßig nicht bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig sind, sondern lediglich bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohnsitz der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten. Im Streitfall geht es indes nicht um die Frage der Kostenerstattung in einem Kostenfestsetzungsverfahren, sondern um die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung nach § 55 Abs. 1 RVG. Entscheidungserheblich ist auch nicht die gesetzliche Regelung in § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ZPO.
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Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Einschränkung im Rahmen der gewährten Prozesskostenhilfebewilligung auf die Kosten eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts überhaupt ergehen durfte (verneinend: OLG Bamberg NJW-RR 2015, 187; LSG NRW RVGreport 2015, 39). Das Amtsgericht und die Bezirksrevisorin übersehen, dass die Einschränkung in § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ZPO wegen der vorrangigen ausdrücklichen uneingeschränkten Beiordnung „zu den kostenrechtlichen Bedingungen eines Rechtsanwalts mit Niederlassung in dem Bezirk des Prozessgerichts“ im Streitfall keine Geltung beanspruchen kann. Das Amtsgericht hat im Rahmen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe in Kenntnis des Umstands, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts tätig bzw. wohnhaft war, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Antragstellers „zu den kostenrechtlichen Bedingungen einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts mit Niederlassung in dem Bezirk des Prozessgerichts“ gewährt und damit einen Rechtsanspruch begründet, dass der Antragsteller nach diesen Kriterien auch die Landeskasse auf Festsetzung der zu zahlenden Vergütung in Anspruch nehmen kann. Vor diesem Hintergrund ist es dem Amtsgericht verwehrt, den Antragsteller im Rahmen der Festsetzung darauf zu verweisen, er sei kostenrechtlich so zu stellen, als wenn er am unmittelbaren Wohnort der Beklagten tätig oder wohnhaft wäre. Eine solche kostenrechtliche Beschränkung schließt die Prozesskostenhilfebewilligung ausdrücklich aus. Danach ist der Antragsteller kostenrechtlich so zu stellen, als wenn er irgendwo im Gerichtsbezirk tätig wäre, wobei zu seinen Gunsten von der höchstmöglichen Entfernung auszugehen ist.
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Dass im Streitfall der entfernteste Ort im Amtsgerichtsbezirk Gifhorn weiter vom Amtsgericht entfernt ist, als sich die Kanzlei des Antragstellers in B. befindet, ist nicht im Streit. Insofern hat das Landgericht vollkommen mit Recht gemeint, dass dem Antragsteller der Vergütungsanspruch im beantragten Umfang zusteht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG.