14.02.2017 · IWW-Abrufnummer 191795
Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen: Urteil vom 30.09.2016 – 1 AGH 49/15
Gegen die missbilligende Belehrung einer Rechtsanwaltskammer kann das betroffene Kammermitglied Anfechtungsklage erheben. Daneben ist eine Feststellungsklage, die den Inhalt der missbilligenden Belehrung – auch in negierender Fassung – zum Gegenstand hat, unzulässig. Die Verwendung der Bezeichnung „Büro“ mit einer Ortsangabe durch einen Rechtsanwalt kann eine irreführende Werbung sein, wenn der Rechtsanwalt an dem angegebenen Ort kein vollwertiges Büro unterhält, sondern - ohne eigene vertragliche Grundlage - nur Bürodienstleistungen entgegennehmen kann, die auf der Grundlage eines anderen Vertragsverhältnisses erbracht werden.
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