18.07.2017 · IWW-Abrufnummer 195244
Landgericht Düsseldorf: Urteil vom 17.05.2017 – 61 Qs 17/17
Die Verfahrens- und Terminsgebühr des Verteidigers für das gerichtliche Verfahren ist auch dann erstattungsfähig, wenn der Betroffene erst im Hauptverhandlungstermin vorbringt und belegt, dass er zur Tatzeit krankgeschrieben und daher nicht verantwortlich war. Die schweigende Verteidigung des Betroffenen macht die Tätigkeit des Verteidigers im gerichtlichen Verfahren nicht nutz- oder zwecklos.
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 5. März 2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ratingen vom 1. März 2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Ratingen dahingehend abgeändert, dass die aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Ratingen vom 11. August 2016, Az. 20 OWi – 51 Js-OWi 3199/16 – 217/16, dem Betroffenen von der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 428,40 € (vierhundert und achtundzwanzig Euro und vierzig Cent) festgesetzt werden.
Die weitergehende Beschwerde des Betroffenen wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen tragen die Staatskasse und der Betroffene jeweils zur Hälfte.
1
G r ü n d e :
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Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch nur teilweise – in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang – begründet.
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1. Grundgebühr (Nr. 5100 VV RVG)
4
Keinen Bedenken begegnet die erfolgte Festsetzung der Grundgebühr in Höhe von 50 €. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung und auf die zutreffenden Ausführungen des Vertreters der Landeskasse im Rahmen seiner Stellungnahmen vom 25. Januar 2017, 14. Februar 2017 und 3. März 2017 Bezug genommen.
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2. Verfahrensgebühr – Verfahren vor der Verwaltungsbehörde (Nr. 5103 VV RVG)
6
Im Hinblick auf die Verfahrensgebühren für das verwaltungsbehördliche Verfahren (Nr. 5103 VV RVG) ist nach Ansicht der Kammer die beantragte Festsetzung in Höhe von 140 € gerechtfertigt.
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Zwar handelt es sich um eine insgesamt einfach gelagerte Sach- und Rechtslage und ist die Bedeutung der Sache angesichts des eher niedrigen verhängten Bußgelds eher gering.
8
Jedoch ist hier zu berücksichtigen, dass im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zwei Bescheide angefochten werden mussten und es daher auch zweier Mandantengespräche zur Besprechung des Vorgehens bedurfte. Vor diesem Hintergrund war eine nur leicht unterhalb der Mittelgebühr (160 €) liegende Verfahrensgebühr in Höhe von 140 € festzusetzen.
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3. Verfahrens- und Terminsgebühr – Verfahren vor dem Amtsgericht (Nrn. 5109, 5110 VV RVG)
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a) Die Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG und die Terminsgebühr sind – wie auch durch das Amtsgericht festgestellt – entstanden durch die anwaltliche Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht bzw. die Wahrnehmung des Termins vom 11. August 2016. Übereinstimmend mit der angefochtenen Entscheidung, auf deren Begründung insoweit Bezug genommen wird, ist die Kammer der Ansicht, dass angesichts der insgesamt eher einfachen Sach- und Rechtslage, der eher geringen Bedeutung der Sache und des geringen Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren bzw. der sehr kurzen Dauer des Termins vom 11. August
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2016 die Verfahrensgebühr nur in Höhe von 60 € und die Terminsgebühr nur in Höhe von 90 € entstanden ist.
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b) Die Verfahrens- und Terminsgebühren sind dem Betroffenen auch in der zur Vorziffer bezeichneten Höhe aus der Staatskasse zu erstatten und somit festzusetzen, da es sich dabei um notwendige Auslagen im Sinne des § 464a StPO handelt.
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Zwar wird in der Rechtsprechung vertreten, dass Gebühren für eine „zwecklose“ oder „offensichtlich nutzlose und völlig überflüssige“ Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht erstattungsfähig sind (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 22.11.1990, Az. 2 Ws 58/90; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.04.2012, Az. III-2 Ws 67/12). Vorliegend war jedoch die Vorbereitung des Termins vom 11. August 2016 und die Teilnahme an diesem durch die Verteidigerin nicht nutz- oder zwecklos. Sie war vielmehr zur sachgerechten Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen geeignet. Auch die Tatsache, dass seitens des Betroffenen erst im Hauptverhandlungstermin vorgebracht und belegt wurde, dass dieser zur Tatzeit krankgeschrieben und daher nicht verantwortlich war, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die Entscheidung, ob und ggf. wann ein Betroffener sich einlässt, obliegt diesem – ggf. beraten durch seinen Verteidiger – selbst. Dass sich der Betroffene vorliegend zunächst dazu entschied, sich schweigend zu verteidigen – möglicherweise um durch eine wahrheitsgemäße Aussage nicht seinen Sohn zu belasten und in der Hoffnung, dass einer Verfahrenseinstellung nach § 47 OWiG erfolgen würde – und dass die Behörde das gegen ihn anhängige Bußgeldverfahren anderenfalls möglicherweise bereits gemäß § 46 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hätte, macht die Tätigkeit der Verteidigerin im gerichtlichen Verfahren nicht nutz- oder zwecklos. Auch unter dem Gesichtspunkt der Kostenminderungspflicht war der Betroffene vorliegend nicht gehalten, sich so frühzeitig wie möglich wahrheitsgemäß – und unter Belastung seines Sohnes – einzulassen.
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4. Auslagenpauschale (Nr. 7002 VRVG) und Aktenversendungspauschale
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Hinsichtlich der Aktenversendungspauschale und der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG erübrigen sich Ausführungen, da deren (im Falle der Aktenversendungspauschale mangelnde) Erstattungsfähigkeit weder dem Grunde, noch der Höhe nach im Streit steht und die Überprüfung durch die Kammer insoweit keinen Anlass zu Beanstandungen ergeben hat. Insbesondere hatte der Betroffene seinen Kostenfestsetzungsantrag, soweit er die Aktenversendungspauschale betraf, bereits zeitlich vor dem Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgenommen.
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5. Berechnung der zu erstattenden notwendigen Auslagen
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Die Kammer hat die zu erstattenden notwendigen Auslagen daher wie folgt berechnet:
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Grundgebühr (Nr. 5100 VV RVG) 50 €
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Verfahrensgebühr verwaltungsbehördliches Verfahren (Nr. 5103 VV RVG) 140 €
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Verfahrensgebühr gerichtliches Verfahren (Nr. 5109 VV RVG) 60 €
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Terminsgebühr (Nr. 5110 VV RVG) 90 €
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Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20 €
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Zwischensumme 360 €
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Umsatzsteuer (19 %) 68,40 €
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Summe 428,40 €
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6. Kosten
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 1, StPO.
Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 5. März 2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ratingen vom 1. März 2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Ratingen dahingehend abgeändert, dass die aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Ratingen vom 11. August 2016, Az. 20 OWi – 51 Js-OWi 3199/16 – 217/16, dem Betroffenen von der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 428,40 € (vierhundert und achtundzwanzig Euro und vierzig Cent) festgesetzt werden.
Die weitergehende Beschwerde des Betroffenen wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen tragen die Staatskasse und der Betroffene jeweils zur Hälfte.
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G r ü n d e :
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Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch nur teilweise – in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang – begründet.
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1. Grundgebühr (Nr. 5100 VV RVG)
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Keinen Bedenken begegnet die erfolgte Festsetzung der Grundgebühr in Höhe von 50 €. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung und auf die zutreffenden Ausführungen des Vertreters der Landeskasse im Rahmen seiner Stellungnahmen vom 25. Januar 2017, 14. Februar 2017 und 3. März 2017 Bezug genommen.
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2. Verfahrensgebühr – Verfahren vor der Verwaltungsbehörde (Nr. 5103 VV RVG)
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Im Hinblick auf die Verfahrensgebühren für das verwaltungsbehördliche Verfahren (Nr. 5103 VV RVG) ist nach Ansicht der Kammer die beantragte Festsetzung in Höhe von 140 € gerechtfertigt.
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Zwar handelt es sich um eine insgesamt einfach gelagerte Sach- und Rechtslage und ist die Bedeutung der Sache angesichts des eher niedrigen verhängten Bußgelds eher gering.
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Jedoch ist hier zu berücksichtigen, dass im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zwei Bescheide angefochten werden mussten und es daher auch zweier Mandantengespräche zur Besprechung des Vorgehens bedurfte. Vor diesem Hintergrund war eine nur leicht unterhalb der Mittelgebühr (160 €) liegende Verfahrensgebühr in Höhe von 140 € festzusetzen.
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3. Verfahrens- und Terminsgebühr – Verfahren vor dem Amtsgericht (Nrn. 5109, 5110 VV RVG)
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a) Die Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG und die Terminsgebühr sind – wie auch durch das Amtsgericht festgestellt – entstanden durch die anwaltliche Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht bzw. die Wahrnehmung des Termins vom 11. August 2016. Übereinstimmend mit der angefochtenen Entscheidung, auf deren Begründung insoweit Bezug genommen wird, ist die Kammer der Ansicht, dass angesichts der insgesamt eher einfachen Sach- und Rechtslage, der eher geringen Bedeutung der Sache und des geringen Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren bzw. der sehr kurzen Dauer des Termins vom 11. August
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2016 die Verfahrensgebühr nur in Höhe von 60 € und die Terminsgebühr nur in Höhe von 90 € entstanden ist.
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b) Die Verfahrens- und Terminsgebühren sind dem Betroffenen auch in der zur Vorziffer bezeichneten Höhe aus der Staatskasse zu erstatten und somit festzusetzen, da es sich dabei um notwendige Auslagen im Sinne des § 464a StPO handelt.
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Zwar wird in der Rechtsprechung vertreten, dass Gebühren für eine „zwecklose“ oder „offensichtlich nutzlose und völlig überflüssige“ Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht erstattungsfähig sind (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 22.11.1990, Az. 2 Ws 58/90; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.04.2012, Az. III-2 Ws 67/12). Vorliegend war jedoch die Vorbereitung des Termins vom 11. August 2016 und die Teilnahme an diesem durch die Verteidigerin nicht nutz- oder zwecklos. Sie war vielmehr zur sachgerechten Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen geeignet. Auch die Tatsache, dass seitens des Betroffenen erst im Hauptverhandlungstermin vorgebracht und belegt wurde, dass dieser zur Tatzeit krankgeschrieben und daher nicht verantwortlich war, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die Entscheidung, ob und ggf. wann ein Betroffener sich einlässt, obliegt diesem – ggf. beraten durch seinen Verteidiger – selbst. Dass sich der Betroffene vorliegend zunächst dazu entschied, sich schweigend zu verteidigen – möglicherweise um durch eine wahrheitsgemäße Aussage nicht seinen Sohn zu belasten und in der Hoffnung, dass einer Verfahrenseinstellung nach § 47 OWiG erfolgen würde – und dass die Behörde das gegen ihn anhängige Bußgeldverfahren anderenfalls möglicherweise bereits gemäß § 46 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hätte, macht die Tätigkeit der Verteidigerin im gerichtlichen Verfahren nicht nutz- oder zwecklos. Auch unter dem Gesichtspunkt der Kostenminderungspflicht war der Betroffene vorliegend nicht gehalten, sich so frühzeitig wie möglich wahrheitsgemäß – und unter Belastung seines Sohnes – einzulassen.
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4. Auslagenpauschale (Nr. 7002 VRVG) und Aktenversendungspauschale
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Hinsichtlich der Aktenversendungspauschale und der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG erübrigen sich Ausführungen, da deren (im Falle der Aktenversendungspauschale mangelnde) Erstattungsfähigkeit weder dem Grunde, noch der Höhe nach im Streit steht und die Überprüfung durch die Kammer insoweit keinen Anlass zu Beanstandungen ergeben hat. Insbesondere hatte der Betroffene seinen Kostenfestsetzungsantrag, soweit er die Aktenversendungspauschale betraf, bereits zeitlich vor dem Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgenommen.
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5. Berechnung der zu erstattenden notwendigen Auslagen
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Die Kammer hat die zu erstattenden notwendigen Auslagen daher wie folgt berechnet:
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Grundgebühr (Nr. 5100 VV RVG) 50 €
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Verfahrensgebühr verwaltungsbehördliches Verfahren (Nr. 5103 VV RVG) 140 €
20
Verfahrensgebühr gerichtliches Verfahren (Nr. 5109 VV RVG) 60 €
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Terminsgebühr (Nr. 5110 VV RVG) 90 €
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Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20 €
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Zwischensumme 360 €
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Umsatzsteuer (19 %) 68,40 €
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Summe 428,40 €
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6. Kosten
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 1, StPO.