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  • 24.01.2018 · IWW-Abrufnummer 199065

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 30.11.2017 – I ZR 47/17


    Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und die Richterin Dr. Marx
    beschlossen:

    Tenor:

    Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 3. Zivilsenat - vom 2. März 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordert ( § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst.

    Die Vorschriften des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher und des § 358 Abs. 8 BGB ergeben keinen Anhaltspunkt, dass die von der Klägerin verlangte ausschließlich zeitanteilige Abrechnung vorgegeben ist. Vernünftige Zweifel an der Würdigung durch das Berufungsgericht bestehen nicht. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ( § 97 Abs. 1 ZPO ).

    Streitwert: 40.000 €

    Büscher
    Schaffert
    Kirchhoff
    Koch
    Marx

    Vorschriften§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, Art. 267 AEUV, Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83/EU, § 358 Abs. 8 BGB, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO