14.05.2019 · IWW-Abrufnummer 208831
Oberverwaltungsgericht Lüneburg: Beschluss vom 01.03.2019 – 7 LA 94/18
Wird die Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrags versäumt, weil ein von den Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelführers beauftragter, bisher zuverlässiger Kurierdienst den Begründungsschriftsatz nicht auftragsgemäß dem Gericht überbringt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Fristversäumung in Betracht.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss vom 01.03.2019
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 2. Kammer - vom
19. Juni 2018 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 23.018,31 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
1.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig. Die Beklagte hat den Antrag innerhalb der einmonatigen Einlegungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellt, d. h. innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 22. Oktober 2018 zugestellt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist fristwahrend am 22. November 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Die Beklagte hat den Antrag zwar nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet. Danach sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Schriftsatz der Beklagten vom 20. Dezember 2018, mit dem sie ihren Zulassungsantrag begründet hat, hätte, da es sich bei dem 22. Dezember 2018 um einen Sonnabend gehandelt hat, fristwahrend bis zum Ablauf des 24. Dezember 2018 beim Oberverwaltungsgericht eingereicht werden müssen. Der Schriftsatz ist indes erst am 27. Dezember 2018 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen und entgegen dem Aufdruck auf dem Schriftsatz nicht vorab per Telefax übersandt worden. Er wurde auch nicht, wie die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2018 zunächst geltend gemacht haben, am
24. Dezember 2018 (um 09:33 Uhr) durch einen Kurierdienst einem Bediensteten des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts übergeben.
Diese Einlassung hat sich, wie den Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Verfügung des Senats vom 03. Januar 2019 erläutert worden ist, als unzutreffend herausgestellt. Die Versäumung der Begründungsfrist ist aber unschädlich, weil der Beklagten diesbezüglich gemäß ihrem Antrag vom 14. Januar 2019 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Die Beklagte hat durch ihre Prozessbevollmächtigten hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden verhindert war, die Begründungsfrist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Bei der Übermittlung von fristwahrenden Schriftsätzen muss sich eine Prozesspartei nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) grundsätzlich das Verschulden eines Bevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Bei einer anwaltlichen Bevollmächtigung ist ein Verschulden dann gegeben, wenn dieser die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Anwalts nicht angewandt hat (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.1984 - VII ZR 160/84 -, NJW 1985, 1710). Ein zurechenbares Verschulden des bevollmächtigten Vertreters kann in unmittelbar eigenem Verhalten des Vertreters oder auch in einer fehlerhaften Organisation bei der Anleitung, Einteilung oder Überwachung unselbständig handelnder Hilfskräfte begründet liegen (vgl. Hoppe in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 60 Rn. 12).
Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ausgeführt, sie hätten am 20. Dezember 2018 den Kurierdienst „D. Kurierteam“ damit beauftragt, die ausgefertigte Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht fristgerecht am 24. Dezember 2018 zuzustellen. Der Kurierdienst habe die Sendung am 21. Dezember 2018 in ihren Kanzleiräumen abgeholt. Der Auftrag sei durch einen Mitarbeiter des Kurierdienstes gegengezeichnet worden. Hintergrund der Beauftragung des privaten Kurierdienstes sei gewesen, dass mit Blick auf die anstehenden Weihnachtsfeiertage und eines deshalb vermuteten erhöhten Postaufkommens die Gefahr einer verspäteten Zustellung auf dem Postweg habe vermieden werden sollen. Der beauftragte Kurierdienst sei für sie, die Prozessbevollmächtigten der Beklagten, seit über 15 Jahren stets zuverlässig tätig gewesen und habe regelmäßig deutschlandweit die Zustellung fristgebundener Gerichtspost übernommen. Anlass für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Unternehmens hätten zu keinem Zeitpunkt bestanden. Nachdem der Senat mit Verfügung vom 03. Januar 2019 darauf hingewiesen habe, dass der Schriftsatz vom 20. Dezember 2018 entgegen den Angaben des Kurierdienstes nicht am 24. Dezember 2018 von dem beim Oberverwaltungsgericht beschäftigten Herrn E., sondern erst am 27. Dezember 2018 auf der Wachtmeisterei des Oberverwaltungsgerichts entgegengenommen worden sei, sei der Kurierdienst mit diesem Sachverhalt konfrontiert worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass der Kurierdienst ein Subunternehmen mit der Zustellung der Sendung beauftragt habe, welches am 24. Dezember 2018 um 08:50 Uhr beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einen erfolglosen Zustellungsversuch unternommen und dann - entsprechend der Darstellung des Gerichts - das Schriftstück tatsächlich erst am 27. Dezember 2018 (um 09:33 Uhr) dem Gericht ausgehändigt habe. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben dieses Vorbringen mittels der von ihnen vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der bisherigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kurierdienst „D. Kurierteam“, über die Beauftragung des Kurierdienstes in der hier streitigen Angelegenheit einschließlich der Durchführung des Auftrags durch das Subunternehmen „F.“ sowie durch eine eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts G., soweit es dessen Tätigwerden in der Zustellungsangelegenheit betrifft, hinreichend glaubhaft gemacht. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten und damit auch die Beklagte selbst trifft danach kein Verschulden an der Versäumung der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags. Denn sie konnten darauf vertrauen, dass der Kurierdienst die Zustellung des Schriftsatzes vom 20. Dezember 2018 an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht auftragsgemäß bis zum 24. Dezember 2018 bewirken würde.
Hinderungsgründe, die der auftragsgemäßen Zustellung entgegengestanden haben könnten, waren nicht ersichtlich und mussten auch nicht einkalkuliert werden. Für den Transport des Schriftstücks vom Ort der Anwaltskanzlei in C-Stadt bis zum Sitz des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg stand ab der Auftragserteilung am 20. Dezember 2018 ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung, um dem Kurierdienst die Zustellung des Schriftstücks bis zum 24. Dezember 2018 zu ermöglichen. Zwar konnten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht darauf vertrauen, dass die Poststelle des Oberverwaltungsgerichts am Vormittag des 24. Dezember 2018 besetzt sein werde. Der 24. Dezember ist kein allgemeiner gesetzlicher Feiertag (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 09.02.1993 - Bs VI 4/93 -, NJW 1993, 1941; Feskorn in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 222 Rn. 1). Gleichwohl kann im Geschäftsverkehr nicht davon ausgegangen werden, dass behördliche bzw. wie hier gerichtliche Dienststellen am Tag vor Weihnachten uneingeschränkt oder auch nur eingeschränkt besetzt sind (vgl. auch § 2 Abs. 3 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO)). Indes konnten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Postsendung durch Einwurf in einen Briefkasten des Gerichts noch fristwahrend in den Empfangsbereich des Gerichts übergeben wird. Dass der beauftragte Kurierdienst bzw. dessen Subunternehmer es unterlassen hat, die Postsendung in den im Eingangsbereich des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angebrachten und für Außenstehende leicht erkennbaren Briefkasten einzuwerfen, stellt eine Nachlässigkeit dar, die die Prozessbevollmächtigten der Beklagten sich nicht als eigenes Verschulden zurechnen lassen müssen. Entsprechendes gilt für die Beklagte selbst. Anderes würde zwar gelten, d. h. ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Beklagten anzunehmen sein, wenn diese den Kurierdienst ausdrücklich angewiesen haben sollten, die Briefsendung ausschließlich einer Gerichtsperson auszuhändigen und sie, auch wenn Letzteres bis zum 24. Dezember 2018 nicht möglich sein sollte, keineswegs in einen vorhandenen Briefkasten einzuwerfen. Für eine derartig beschränkte Zustellungsanweisung gibt der von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten vorgelegte Auftragsbeleg vom 21. Dezember 2018 (Gerichtsakte Bl. 434) aber nichts her. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben unter Vorlage einer weiteren eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts G. vom 20. Februar 2019 vielmehr ausgeführt, der Kurierdienst D. sei beauftragt worden, den Schriftsatz ordnungsgemäß und fristwahrend am 24. Dezember 2018 zuzustellen, hilfsweise bei fehlender Besetzung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts durch Einwurf in den Briefkasten. Dies sei auch in der Vergangenheit bei Beauftragungen dieses Kurierdienstes entsprechend gehandhabt worden. Durchgreifende Bedenken gegen diese Darstellung der Beauftragung bestehen nicht.
Entgegen der Auffassung der Klägerin müssen die Prozessbevollmächtigten der Beklagten es sich nicht als Verschulden entgegenhalten lassen, den Schriftsatz vom 20. Dezember 2018 nicht vorsorglich per Telefax an das Gericht übermittelt zu haben. Es kann dahinstehen, ob die Länge des Schriftsatzes vom 20. Dezember 2018 (19 Seiten, mit Anlagen 119 Seiten) bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten - wie von ihnen behauptet - zu Recht die Besorgnis hat entstehen lassen, eine Übermittlung des Schriftsatzes per Telefax werde nicht ohne technische Schwierigkeiten bewerkstelligt werden können. Denn entscheidend ist, dass der von ihnen gewählte Weg der Übermittlung des Schriftsatzes durch einen bisher zuverlässigen Kurierdienst als hinreichend sicher erscheinen durfte und flankierende Maßnahmen wie die zusätzliche Übersendung durch Telefax nicht erfordert hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.03.2017 - 4 BN 33.16 -, juris).
2.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die gegen das Urteil geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), sind von der Beklagten zum Teil bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden und liegen im Übrigen nicht vor.
a)
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gewichtige Gründe sprechen, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, und Beschluss vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546). Für die Zulassung der Berufung genügt es aber nicht, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil des Verwaltungsgerichts gestützt ist. Vielmehr müssen zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung begründet sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.01.2012 - 5 LA 85/10 -, juris).
Zur Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, dass sie gemäß dem mit der Klägerin geschlossenen Konzessionsvertrag vom 17./31. Oktober 2012 für die Dauer des Vertragszeitraums das alleinige Recht zur Aufstellung von Sammelbehältern für Alttextilien und Altschuhe erhalten habe. Das ihr zugesicherte Recht habe die Klägerin dadurch verletzt, dass sie es nicht verhindert habe bzw. nicht in gebotenem Maße dagegen eingeschritten sei, dass an zahlreichen, von ihr, der Beklagten, nicht belegten Standorten im Stadtgebiet der Klägerin Drittunternehmen illegal Sammelcontainer aufgestellt hätten. Die Pflichtverletzung der Klägerin habe sie, die Beklagte, dazu berechtigt, die vereinbarte Konzessionsabgabe gemäß § 536 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 56 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zu mindern.
Mit diesem Vorbringen wiederholt die Beklagte im Wesentlichen nur ihren erstinstanzlichen Vortrag, dem das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt ist. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die zwischen den Beteiligten geschlossenen öffentlich-rechtlichen Verträge über die Aufstellung von Sammelbehältern auf städtischen Grundstücken und im öffentlichen Verkehrsraum der Klägerin einerseits - gemeint ist damit der Konzessionsvertrag vom 17./31. Oktober 2012 - und über die Aufstellung von Sammelbehältern auf den Grundstücken der Abfall-Annahmestellen der Klägerin andererseits - gemeint ist damit der durch Zuschlag und Beauftragung durch die Klägerin vom 13. Dezember 2012 zustande gekommene Dienstleistungsvertrag über die Aufstellung von insgesamt sechs Sammelbehältern für Alttextilien und Altschuhe auf den drei Delmenhorster Abfall-Annahmestellen - sowie die Vereinbarungen der von der Beklagten je Sammelbehälter zu entrichtenden Entgelte seien wirksam. Sie genügten dem Erfordernis der Schriftform (§ 57 VwVfG), und Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 59 VwVfG seien weder erkennbar noch vorgetragen. Es handele sich um Austauschverträge im Sinne von § 56 Abs. 1 VwVfG in Gestalt sogenannter Dienstleistungskonzessionen, denn die Klägerin bediene sich eines privaten Vertragspartners zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe zur Abfallbeseitigung, beschränkt auf Alttextilien und Altschuhe, wobei die Beklagte das Betriebsrisiko trage und für das Recht, den wirtschaftlichen Vorteil aus der Erbringung der Dienstleistung zu ziehen, ein Entgelt entrichte. Der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch ergebe sich bei Auslegung des § 2 Abs. 1 der beiden Konzessionsverträge sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Die von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Kürzung der Zahlungsansprüche fänden in den Verträgen und sonstigen Vorschriften keine Stütze. Der Beklagten sei nicht das Recht auf alleinige Sammlung im Stadtgebiet unter Ausschluss sämtlicher anderer Sammlungen eingeräumt worden. Dies lasse sich insbesondere nicht aus der Formulierung „das alleinige Recht“ in den Vertragstexten herleiten. Das alleinige Recht zur Aufstellung der Sammelbehälter sei offensichtlich auf städtische Flächen oder städtische Verkehrsflächen begrenzt. Eine andere Auslegung sei schon deswegen nicht möglich, weil die Klägerin über private Verkehrsflächen und private Grundstücke eine derartige Verfügung gar nicht hätte treffen können. Da Altkleidersammlungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) lediglich meldepflichtig, aber nicht genehmigungspflichtig seien und eine Untersagung nur bei Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Betracht komme, sei die Klägerin auch gehindert, eine entsprechende Absprache über die Untersagung anderer Sammlungen überhaupt zu treffen, dies gelte erst recht in Bezug auf zukünftige Sammlungen. Einer Verpflichtung der Klägerin zu einem rechtswidrigen Tun stehe § 59 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG in Verbindung mit § 134 BGB entgegen. Entsprechende Vertragsbestimmungen wären nichtig.
Mit dem Zulassungsvorbringen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen nicht aufgezeigt. In dem Konzessionsvertrag vom 17./31. Oktober 2012 haben die Klägerin und die Beklagte unter anderem Folgendes vereinbart:
§ 2
Vertragsgegenstand
1) Durch diese vertragliche Vereinbarung erhält der Konzessionsnehmer für die Dauer der Vertragslaufzeit das alleinige Recht, nach den in Teil III der Vergabeunterlagen (Rechte und Pflichten des Konzessionsnehmers) festgelegten Vorgaben, in eigener Verantwortung und zu eigenem wirtschaftlichen Risiko bis zu maximal 50, mindestens jedoch 30 Sammelbehälter für Alttextilien und Altschuhe auf städtischen Grundstücken und im öffentlichen Verkehrsraum aufzustellen und dementsprechend Alttextilien und Altschuhe aus privaten Haushaltungen sowie aus anderen Herkunftsbereichen zu sammeln und anschließend zu verwerten.
Das Angebot vom 17.09.2012 ist Bestandteil dieses Vertrages.
2) Die Konzessionsgeberin bleibt für ihr Stadtgebiet öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gemäß § 20 des KrWG.
3) Das Eigentum der eingesammelten Alttextilien und Altschuhe geht durch Einwurf in die Sammelbehälter auf den Konzessionsnehmer über.
§ 3
Konzessionsabgabe
1) Die vom Konzessionsnehmer zu zahlende Konzessionsabgabe resultiert aus der Nutzung der konzessionierten Dienstleistung. Die Höhe der zu zahlenden Abgabe ergibt sich aus dem vom Konzessionsnehmer auszufüllenden Preisblatt. Die Konzessionsabgabe beinhaltet auch die für die Aufstellung der Sammelbehälter im öffentlichen Verkehrsraum zu zahlende Sondernutzungsgebühr.
2) Die Abrechnung der Konzessionsabgabe erfolgt monatlich. Der Konzessionsnehmer hat der Konzessionsgeberin unverzüglich, spätestens binnen 14 Kalendertagen nach Ende des Vormonats, die jeweilige Abgabe zu zahlen.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Konzessionsvertrag um die Zuweisung einer Dienstleistungskonzession, nämlich des alleinigen Rechts zur Aufstellung von Sammelbehältern für Alttextilien und Altschuhe auf städtischen Grundstücken und im öffentlichen Verkehrsraum der Klägerin. Im Rahmen einer Dienstleistungskonzession trägt grundsätzlich der Konzessionsnehmer das Betriebsrisiko für die Verwertung der Dienstleistung, wobei das Betriebsrisiko ein Nachfrage- oder Angebotsrisiko sein kann (vgl. § 105 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung; Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl., Einf. I Rn. 52 b, § 54 Rn. 61). So liegt es auch hier. In § 2 Abs. 1 Satz 1 des Konzessionsvertrags vom 17./31. Oktober 2012 wird ausdrücklich bestimmt, dass der Konzessionsnehmer, d. h. die Beklagte, das Recht zur Aufstellung der Abfallbehälter „in eigener Verantwortung und zu eigenem wirtschaftlichen Risiko“ erhält. Dass die Beklagte das wirtschaftliche Risiko der Verwertung ausschließlich selbst trägt, wird zudem anhand der zum Vertragsbestandteil gemachten Vergabeunterlagen deutlich. So wird unter „1. Allgemeines“ des Teils III (Rechte und Pflichten des Konzessionsnehmers) darauf hingewiesen, dass Alttextilien und Altschuhe saisonal mengenmäßig und auch sonstigen Veränderungen unterworfen sein können, und es wird die Empfehlung ausgesprochen, sich vor der Abgabe eines Angebotes selbst ein für die Abgabe eines Angebotes ausreichend genaues Bild über die örtlichen Gegebenheiten (z. B. Siedlungsstruktur und Infrastruktur) zu verschaffen. Unter „3. Struktur der öffentlichen Abfallentsorgung“ des Teils III heißt es weiterhin, die in der Stadt Delmenhorst über Sammelbehälter auf städtischen Grundstücken und im öffentlichen Verkehrsraum erfassten Alttextilienmengen der Jahre 2008 bis 2011 ergäben sich aus der nachfolgenden Tabelle 3 und basierten auf den von den bisherigen Behälteraufstellern angemeldeten Zahlen. In den Jahren 2008 bis 2011 seien Sondernutzungserlaubnisse zur Aufstellung von 37 Sammelbehältern für Altkleider und Altschuhe erteilt worden. Neben den Behältersammlungen auf städtischen Grundstücken und im öffentlichen Verkehrsraum hätten in den vergangenen Jahren auch gewerbliche und gemeinnützige Straßensammlungen sowie gewerbliche und gemeinnützige Behältersammlungen auf privaten Grundstücken stattgefunden. Mengenmeldungen hierüber lägen nicht vor. Auch lägen zum Zeitpunkt der Einleitung dieses Verfahrens einige Anzeigen gewerblicher und gemeinnütziger Sammlungen nach § 18 KrWG vor, über die bisher von der zuständigen Stelle noch nicht entschieden worden sei. Der Beklagten ist durch diese Hinweise verdeutlicht worden, dass ihr durch das alleinige Recht, bis zu maximal 50 Sammelbehälter für Alttextilien und Altschuhe auf städtischen Grundstücken und im öffentlichen Verkehrsraum aufzustellen, keine uneingeschränkte Monopolstellung für das Sammeln dieser Abfallfraktionen eingeräumt werden sollte, und sie sich auf bereits existierende und/oder beabsichtigte Behältersammlungen außerhalb der Bereiche der städtischen Grundstücke und des öffentlichen Verkehrsraums einstellen musste.
Die vertraglichen Pflichten der Klägerin beschränken sich demgegenüber im Wesentlichen auf die Einräumung des Rechts zur Aufstellung der Sammelbehälter gemäß § 2 Abs. 1 des Konzessionsvertrags und auf die Ermöglichung der Ausübung dieses Rechts. Unter „4. Rechte und Pflichten des Konzessionsnehmers“ des Teils III der Vergabeunterlagen wird bestimmt, dass der Konzessionsnehmer während der Vertragslaufzeit das alleinige Recht erhält, bis zu maximal 50 Sammelbehälter für Alttextilien und Altschuhe auf städtischen Grundstücken und im öffentlichen Verkehrsraum aufzustellen und dementsprechend Alttextilien und Altschuhe aus privaten Haushaltungen zu sammeln und anschließend zu verwerten. Weiter heißt es, dass die Konzessionsgeberin, d. h. die Klägerin, während des Vertragszeitraumes keine eigenen Sammelbehälter auf städtischen Grundstücken und im öffentlichen Verkehrsraum aufstellen und auch kein anderes Unternehmen mit der Aufstellung beauftragen wird.
Auch werden im Vertragszeitraum seitens der Klägerin keine weiteren Sondernutzungserlaubnisse zur Aufstellung von Sammelbehältern für Alttextilien und Altschuhe im öffentlichen Verkehrsraum an andere Sammler erteilt. Diesen Verpflichtungen ist die Klägerin nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nachgekommen; der Zulassungsantrag stellt dies auch nicht in Abrede. Weitergehende Pflichten der Klägerin, die Beklagte außerhalb der vertraglich fixierten Bereiche vor einer gewerblichen oder gemeinnützigen Abfallsammlung durch Dritte zu schützen, und - noch weitergehender - zu garantieren, dass im Stadtgebiet der Klägerin während der Vertragslaufzeit keine illegalen Sammlungen von Alttextilien und Altschuhen durchgeführt werden, lassen sich weder dem Konzessionsvertrag selbst noch den sonstigen Vergabeunterlagen entnehmen.
Ob es nicht allein der ordnungsbehördlichen Aufgabenwahrnehmung der Verwaltung überlassen bleiben sollte, sondern es zu den vertraglichen Nebenpflichten der Klägerin gehören sollte, gegen illegal, d. h. ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnis im öffentlichen Straßenraum aufgestellte Altkleider- und Altschuhcontainer - nachträglich - einzuschreiten, kann hier dahinstehen. Denn selbst wenn dies zugunsten der Beklagten unter dem Blickwinkel einer Verpflichtung der Klägerin zu einem vertragstreuen Verhalten angenommen werden sollte, besteht kein durchgreifender Zweifel daran, dass die Klägerin dem tatsächlich entsprochen hat. So ist die Klägerin unter anderem den Hinweisen der Beklagten vom 02. Oktober 2014, 17. Oktober 2014 und 31. Oktober 2014 nachgegangen, hat die von der Beklagten anhand einer Fotodokumentation bezeichneten zahlreichen Standorte dahingehend überprüft, ob Sammelcontainer ohne eine erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt worden waren, und ist, wie sich dem beigezogenen Verwaltungsvorgang der Klägerin entnehmen lässt (Beiakte 001 Bl. 1.72 ff) dann auch gegen das unerlaubte Abstellen von Sammelcontainern in ihrem Stadtgebiet eingeschritten. In einer behördeninternen E-Mail vom 02. Februar 2015 heißt es, dass die entsprechenden Altkleidercontainer abgesehen von einem Container in der H. Straße sämtlich entfernt bzw. umgestellt worden seien.
Ausweislich eines Aktenvermerks vom 12. März 2015 stand zu diesem Zeitpunkt nach Kenntnis der mit dem Vorgang befassten Fachdienste 12 und 56 kein Sammelbehälter für Alttextilien mehr im Stadtgebiet der Klägerin, welcher der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis bedurft hätte.
Damit und mit einem entsprechenden Einschreiten in der Folgezeit durfte die Klägerin es bewenden lassen. Dass sie nicht dazu verpflichtet gewesen ist, auch gegen rechtmäßig - insbesondere auf privaten Grundstücken - abgestellte Sammelbehälter einzuschreiten, hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt.
Die Beklagte geht fehl in ihrer Annahme, bereits das illegale Aufstellen eines Sammelbehälters stelle eine Pflichtverletzung durch die Klägerin dar.
Dass die Klägerin eine derartige Garantenpflicht hat übernehmen wollen, lässt sich dem Konzessionsvertrag nicht entnehmen und wäre auch völlig lebensfremd.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist entgegen der Annahme der Beklagten nicht widersprüchlich. Soweit das Verwaltungsgericht für den Zeitraum November 2014 bis Februar 2015 auf ein Recht der Beklagten zur Minderung der Konzessionsabgabe nicht erkannt hat, führt dies nicht auf einen Widerspruch, sondern erklärt sich damit, dass das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass die Klägerin gehindert gewesen sei, gegen rechtmäßig aufgestellte Sammelcontainer, insbesondere solchen auf privaten Verkehrsflächen und sonstigen privaten Grundstücken, einzuschreiten, und dass die Klägerin überzeugend dargelegt habe, dann unverzüglich eingeschritten zu sein, wenn Dritte öffentliche Flächen für die Aufstellung ihrer Sammelcontainer ohne entsprechende Genehmigung in Anspruch genommen hätten. Gegen diese Beurteilung ist nichts zu erinnern. Dass die Klägerin entsprechenden Hinweisen der Beklagten auf eine unerlaubte Sondernutzung durch Dritte nicht ausreichend und innerhalb einer angemessenen Zeitraums nachgegangen ist, stellt die Beklagte nur substanzlos in den Raum. Insoweit ist - ergänzend zu den obigen Ausführungen - zu berücksichtigen, dass die Beklagte zwar auch ihrem Schreiben vom 02. Oktober 2014 eine Fotodokumentation von 38 Containerstandorten beigefügt hat, die Dokumentation war aber - ebenso wie die im Berufungszulassungsverfahren vorgelegte Fotodokumentation - nur ungeordnet. Die Klägerin hat die Standorte gleichwohl einer Überprüfung unterzogen und der Beklagten unter dem 06. Oktober 2014 als Zwischenstand mitgeteilt, die in der Fotodokumentation aufgeführten Behälter stünden sämtlich auf privaten Grundstücken, teilweise jedoch so, dass zu ihrer Benutzung möglicherweise der öffentliche Verkehrsraum in Anspruch genommen werden müsse und dementsprechend eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich wäre. Der städtische Fachdienst, der für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen bzw. die Ahndung von entsprechenden Verstößen gegen die sondernutzungsrechtlichen Regelungen zuständig sei, habe eine Durchschrift des Schreibens der Beklagten vom 02. Oktober 2014 nebst Fotodokumentation erhalten und habe unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung geprüft bzw. werde, sofern noch nicht erfolgt, überprüfen, ob in den von der Beklagten aufgeführten Fällen eine Sondernutzung vorliege, und gegebenenfalls die weiteren Schritte einleiten. Die Überprüfungen wurden - wie dargelegt - in der Folgezeit zum Abschluss gebracht, und ausweislich der behördeninternen E-Mail vom 02. Februar 2015 bzw. dem Aktenvermerk vom 12. März 2015 wurden alle beanstandeten Altkleidercontainer entfernt bzw. umgestellt. Eine verzögerte Prüfung, aus der die Beklagte ein Recht auf Minderung der nach dem Konzessionsvertrag geschuldeten Konzessionsabgabe herleiten könnte, ist insoweit nicht zu erkennen und wird durch das Zulassungsvorbringen der Beklagten nur substanzlos in den Raum gestellt.
Ohne Erfolg beanstandet die Beklagte, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass sie gegenüber der Klageforderung hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet habe. Diese seien wegen einer fehlerhaften Leistungsbeschreibung bzw. einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung über das Ausmaß der gewerblichen und gemeinnützigen Sammler im Zuständigkeitsbereich der Klägerin entstanden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung ergeben sich aus diesem Vorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagten gegenüber dem Klageanspruch der Klägerin Minderungs- oder Kürzungsansprüche nicht zustünden. Damit hat es der Sache nach etwaige Gegenansprüche der Beklagten, mit denen sie hätte gegenüber der Klageforderung erfolgreich aufrechnen können, verneint. Dies unterliegt im Ergebnis keinen Richtigkeitszweifeln. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin vertragliche Nebenpflichten nicht verletzt hat, sie insbesondere nicht verpflichtet gewesen ist, gegen rechtmäßig aufgestellte Sammelcontainer Dritter einzuschreiten, und auch keine Zusagen in Bezug auf etwaige Sammelmengen gemacht hat. Dem ist lediglich ergänzend hinzuzufügen, dass auch eine Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Klägerin nicht ersichtlich ist. Wie dargelegt wurde in Teil III der Vergabeunterlagen darauf hingewiesen, dass Alttextilien und Altschuhe saisonal mengenmäßig und auch sonstigen Veränderungen unterworfen sein können. Es wurde empfohlen, sich vor Abgabe des Angebotes ein ausreichend genaues Bild über die örtlichen Gegebenheiten zu verschaffen.
Es wurde die seinerzeit bestehende Entsorgungsstruktur dargestellt und wegen genauerer Informationen zum Abfallentsorgungssystem und zur Abfallstatistik auf die einschlägigen Internetseiten verwiesen. Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass neben den Behältersammlungen auf städtischen Grundstücken und im öffentlichen Verkehrsraum in den vergangenen Jahren auch gewerbliche und gemeinnützige Straßensammlungen sowie gewerbliche und gemeinnützige Behältersammlungen auf privaten Grundstücken durchgeführt worden seien, wobei Mengenmeldungen hierüber nicht vorlägen. Des Weiteren hätten bei Einleitung des Vergabeverfahrens einige Anzeigen gewerblicher und gemeinnütziger Sammlungen nach § 18 KrWG vorgelegen. Den Teilnehmern an dem Vergabeverfahren - damit auch der Beklagten - ist durch diese Hinweise hinreichend verdeutlicht worden, dass sich im Stadtgebiet der Klägerin auch noch andere gewerbliche und/oder gemeinnützige Sammler von Altkleidern und Altschuhen betätigt haben. Auf die Bedingungen des örtlichen Abfallentsorgungsmarktes konnte die Beklagte als ein etabliertes Entsorgungsunternehmen sich danach hinreichend einstellen und konnte gegebenenfalls auch ergänzende Informationen einholen, so wie es in den Vergabeunterlagen ausdrücklich empfohlen wurde. Für eine Verletzung von Aufklärungspflichten seitens der Klägerin spricht unter diesen Umständen nichts.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind auch nicht dargetan, soweit es den Dienstleistungsvertrag über die Aufstellung von insgesamt sechs Sammelbehältern für Alttextilien und Altschuhe auf den drei Abfall-Annahmestellen der Klägerin betrifft. Insoweit gelten die zuvor gemachten Ausführungen entsprechend. Der Zulassungsantrag legt auf diesen Vertrag bezogene Gründe, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, nicht dar.
b)
Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
Eine Rechtssache weist besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art im Sinne dieses Zulassungsgrundes auf, wenn ihre Entscheidung voraussichtlich in tatsächlicher bzw. rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird. Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert deshalb grundsätzlich, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die geltend gemachten Schwierigkeiten als solche benannt werden und darüber hinaus aufgezeigt wird, dass und aus welchen Gründen sie sich qualitativ von denjenigen eines Verwaltungsgerichtsstreits „durchschnittlicher“ Schwierigkeiten abheben. Dem Darlegungserfordernis ist nicht genügt, wenn besondere Schwierigkeiten nur allgemein oder unter Beifügung einer abstrakten Definition dieses Rechtsbegriffs behauptet werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10.07.2008 - 5 LA 174/05 -, juris).
Das Zulassungsvorbringen der Beklagten genügt diesen Anforderungen nicht. Entgegen ihrem Vortrag ergeben sich besondere rechtliche Schwierigkeiten nicht aus einer Offenheit des Ergebnisses des Rechtsstreits. Mit dem bloßen Verweis auf eine Offenheit des Ergebnisses wird der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht hinreichend von dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils abgegrenzt (vgl. Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: September 2018, § 124 Rn. 28). Erforderlich ist vielmehr, dass gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in rechtlicher Hinsicht Fragen von solcher Schwierigkeit aufgeworfen werden, die einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen. In einem solchen Fall dürfte dann auch von einer Offenheit der Erfolgsaussichten auszugehen sein (vgl. Kuhlmann in: Wysk, VwGO, 2. Aufl., § 124 Rn. 30).
Für eine in diesem Sinne rechtlich schwierige Frage ist hier nichts ersichtlich. Die von der Beklagten aufgezeigten rechtlichen Würdigungen gehen weitgehend am Sachverhalt vorbei, indem sie die zum Gegenstand der Dienstleistungskonzession gemachten Vergabeunterlagen (Teil III) in nicht überzeugender Weise außer Acht lassen. In welcher Hinsicht das „Zusammenspiel von Dienstleistungskonzession und gewerblicher Sammlung“ unbekannt und besondere rechtliche Schwierigkeiten aufwerfen soll, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Der Verweis der Beklagten auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2018 (7 C 9.16, juris) überzeugt nicht. Abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht sich in der Entscheidung nicht zu einer Fallkonstellation, wie sie hier gegeben ist, geäußert hat, hat es dem vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beauftragten Dritten keinen uneingeschränkten Konkurrenzschutz zugewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit der Reichweite des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG vielmehr ausgeführt, diese Bestimmung vermittele keinen Konkurrenzschutz dahingehend, dass der vom Entsorgungsträger beauftragte Dritte eine monopolartige Stellung erlange, die von der zuständigen Behörde durch Untersagungsverfügungen gegen andere gewerbliche Sammler zu sichern sei. Dies gelte jedenfalls so lange, wie dem beauftragten Dritten die Aufgabenerfüllung durch weitere Sammlungen nicht unmöglich gemacht werde (vgl. auch die Klagebefugnis des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers für eine auf die Untersagung einer gewerblichen Sammlung durch die Abfallbehörde gerichtete Verpflichtungsklage verneinend: BVerwG, Urteil vom 27.09.2018 - 7 C 23.16 -, juris). Die Beklagte stellt hier nur unsubstantiiert in den Raum, dass ihr die vertraglich vereinbarte Dienstleistungserbringung durch die Weigerung der Klägerin, das ihr zugewiesene alleinige Recht zur Sammlung effektiv zu schützen, unmöglich gemacht worden sei. Die Klägerin ist, wie oben dargelegt wurde, keineswegs untätig geblieben, soweit es das Einschreiten gegen das illegale Aufstellen von Sammelcontainern in ihrem Stadtgebiet betrifft. Die in dem Vergabeverfahren zur Disposition gestellten 30 bis maximal 50 Containerstandorte sind der Beklagten vertragsgemäß zur Verfügung gestellt worden, und die Beklagte hat die Sammlung - soweit ersichtlich - in dem hier relevanten Zeitraum von Oktober 2014 bis Mai 2015 mittels der von ihr aufgestellten Alttextil- und Altschuhsammelbehälter durchgeführt. Dadurch, dass die Sammelmengen hinter ihren Erwartungen zurückgeblieben sein sollen, wird nicht aufgezeigt, dass ihr die Sammlung unmöglich gemacht worden ist, erst recht nicht durch ein der Klägerin zuzurechnendes Verhalten oder Unterlassen. Das Zulassungsvorbringen gibt dafür nichts her.
c)
Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieses Zulassungsgrundes hat eine Rechtssache, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Beschluss des Senats vom 19.10.2012 - 7 LA 146/11 -, NVwZ-RR 2013, 28). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (vgl. Beschluss des Senats vom 18.03.2013 - 7 LA 181/11 -, juris, und Beschluss vom 02.01.2019 - 7 LA 92/18 -, V. n. b.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (vgl. Beschluss des Senats vom 19.10.2012, a. a. O.) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Beschluss des Senats vom 18.03.2013, a. a. O.).
Mit der Frage, welche Rechtspflichten für die Klägerin aus dem alleinigen Recht der Beklagten zur Sammlung von Alttextilien auf städtischen Grundstücken und im öffentlichen Verkehrsraum erwachsen, zeigt die Beklagte eine Frage, welche einen über den Einzelfall hinausgehenden Klärungsbedarf aufweisen könnte, nicht auf. Die Verpflichtungen der Klägerin ergeben sich aus dem mit der Beklagten geschlossenen Konzessionsvertrag. Soweit es die Wertungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG betrifft, ist auf das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vom 23.02.2018, a. a. O.) zu verweisen. Darin hat das Bundesverwaltungsgericht - wie dargelegt - ausgeführt, § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG vermittele einem vom Entsorgungsträger beauftragten Dritten keinen durch Untersagungsverfügungen gegen andere gewerbliche Sammler zu sichernden Konkurrenzschutz. Dies gelte jedenfalls so lange, wie dem beauftragten Dritten die Aufgabenerfüllung durch weitere Sammlungen nicht unmöglich gemacht werde. Zu diesem Erfordernis gibt der Zulassungsantrag nichts Substanzielles her. Eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage, auf die es entscheidungserheblich ankommen könnte, ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
d)
Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund wird nur dann in der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise bezeichnet, wenn er sowohl bezüglich der ihn begründenden Tatsachen als auch seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Wird ein Verstoß gegen die Untersuchungs- und Aufklärungspflicht, mithin gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO geltend gemacht, muss dementsprechend substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Ferner ist darzutun, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung und Aufklärungsmaßnahmen absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Notwendigkeit derartiger Maßnahmen hätte aufdrängen müssen (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.02.2010 - 5 LA 37/08 -, juris, und Beschluss vom 28.10.2016 - 7 LA 78/16 -, juris; vgl. auch zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: st. Rspr. des BVerwG, z. B. Beschluss vom 10.02.2015 - 5 B 60.14 -, juris).
Die Beklagte macht geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Amtsermittlung dadurch verletzt, dass es ihren Vortrag, dass illegale Sammelcontainer während der gesamten Vertragslaufzeit aufgestellt worden seien und die Klägerin hiergegen nicht tätig geworden sei, unaufgeklärt gelassen habe.
Mit dieser Beanstandung legt die Beklagte den Zulassungsgrund nicht hinreichend dar. Die anwaltlich vertretene Beklagte hat es im erstinstanzlichen Verfahren unterlassen, in der gebotenen Weise auf eine weitere Amtsermittlung hinzuwirken, insbesondere hat sie in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts eine entsprechende Beweiserhebung nicht beantragt. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Nach dem materiellrechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts, auf den im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO abzustellen ist, bestand für die Klägerin kein rechtlich begründeter Anlass, gegen gewerbliche oder gemeinnützige Sammlungen von Altkleidern und Altschuhen in ihrem Stadtgebiet einzuschreiten, soweit diese außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums auf privaten Verkehrsflächen und Grundstücken durchgeführt wurden. Auf den Vortrag der Beklagten, die Klägerin sei in diesen Fällen nicht eingeschritten, kam es danach nicht entscheidungserheblich an. Soweit es das Aufstellen von Sammelbehältern ohne eine erforderliche Sondernutzungserlaubnis betrifft, ist das Verwaltungsgericht zu der - wie dargelegt überzeugenden - Beurteilung gelangt, dass die Klägerin auf entsprechende Hinweise der Beklagten nicht untätig geblieben sei, sondern unverzüglich eingeschritten sei, wenn Dritte öffentliche Flächen für die Aufstellung ihrer Sammelcontainer ohne entsprechende Genehmigung in Anspruch genommen hätten.
Auch insoweit musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Ermittlung des Sachverhalts nicht aufdrängen.
3.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Absätze 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1, 43 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 60 Abs. 5, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
VorschriftenKrWG17 III 3; VwGO60; VwVfG56; ZPO85 II