14.08.2019 · IWW-Abrufnummer 210623
Oberlandesgericht Rostock: Urteil vom 20.06.2019 – 3 U 71/18
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 3 U 71/18
10 O 135/17 (1) LG Rostock
Oberlandesgericht Rostock
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
A. K.
- Beklagter, Widerkläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. S.
gegen
T. e.V., vertreten durch den Vorstand
- Kläger, Widerbeklagter und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sch.
hat das Oberlandesgericht Rostock - 3. Zivilsenat - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht xxx, den Richter am Oberlandesgericht xxx und den Richter am Oberlandesgericht xxx aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2019 für Recht erkannt:
I.
Die Parteien streiten über das Erbrecht nach dem am 23.10.2015 verstorbenen K. J.
Wegen der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen und der Entscheidungsgründe nimmt der Senat auf das angefochtene Urteil gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug.
Der Beklagte und Widerkläger hat sich zunächst gegen dieses Urteil gewandt und unter Abweisung der Klage widerklagend die Feststellung weiter verfolgt, dass er Erbe nach K. J. sei. Wegen des Vorbringens des Berufungsklägers zweiter Instanz nimmt der Senat insbesondere auf die Berufungsbegründungsschrift Bezug.
In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, in dessen Ziffer 1 Satz 1 es heißt:
„Der Beklagte nimmt hiermit seine Bedenken gegen die Erbenfeststellung des Klägers nach dem Erblasser K. J. bindend zurück und ist damit einverstanden, dass die Erbenfeststellung nach K. J. zugunsten des Klägers getroffen wird.“
II.
Der Vergleich vom 13.06.2019 war nicht geeignet, das Berufungsverfahren zu beenden. Eine verfahrensbeendende Vereinbarung haben die Parteien in diesem Vergleich nicht getroffen. Nach mündlicher Verhandlung ist der Senat daher berufen, abschließend durch Urteil zu entscheiden. Eine § 156 FamFG vergleichbare, auf die Erbenfeststellung anwendbare Norm der ZPO ist nicht ersichtlich.
Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Berufungskläger in dem Vergleich vom 13.06.2019 in Ziffer 1 Satz 1 einen Rechtsmittelverzicht erklärt hat. Zwar enthält der Wortlaut des Vergleiches das Wort Rechtsmittelverzicht oder eine andere ausdrückliche Formulierung eines Verzichtes nicht. Das ist aber für einen wirksamen Rechtsmittelverzicht auch nicht erforderlich. Der Rechtsmittelverzicht kann auch in einer einvernehmlichen Vereinbarung erfolgen, wobei er nicht zwingend als Verzicht bezeichnet werden muss. Es genügt wenn der Wille hinreichend deutlich wird, das es bei dem Urteil verbleiben solle (BGH, Urt. v. 06.03.1985, VIII ZR 123/84, NJW 1985, 2335; BGH, Beschl. v. 26.01.1984, V ZR 17/82, WM 1984, 484; Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 515 Rn. 15). Die in Ziffer 1 Satz 1 des Vergleiches protokollierte Erklärung des Berufungsklägers lässt keinen Zweifel darüber aufkommen, dass er den Rechtstreit nicht mehr mit dem Ziel weiter verfolgen will, seine Erbenstellung durch das Gericht feststellen zu lassen. Vielmehr erklärt er sich ausdrücklich mit der Feststellung der Erbenstellung des Klägers als Erbe, welche durch das erstinstanzliche Urteil erfolgt ist, einverstanden und hält seine hiergegen erhobenen Bedenken, die zugleich auch seine berufungsbegründenen Angriffe gegen das angefochtene Urteil im Sinne des § 520 ZPO bilden, bindend nicht mehr aufrecht.
Der Senat kann es im Weiteren dahinstehen lassen, ob die Erklärung im Vergleich vom 13.06.2019 eine prozessuale Verzichtserklärung gegenüber dem Gericht darstellt, welche bereits die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig rechtfertigen würde. In jedem Fall stellt die einvernehmliche Erklärung im Vergleich auch eine Erklärung gegenüber dem Kläger dar, auf welche er sich im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens einredeweise berufen kann. Hiervon hat der Kläger aus Sicht des Senates in der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2019 auch Gebrauch gemacht, indem er nach der Genehmigung des protokollierten Vergleiches um ein Feststellungsurteil bat. Dies versteht der Senat dahin, dass die Erfolglosigkeit der Berufung gerügt werde, weshalb es bei der landgerichtlichen Erbenfeststellung verbleiben müsse.
Bei der Entscheidung über die Kosten ist der Senat in entsprechender Anwendung des § 92 ZPO der Einigung der Parteien im Vergleich gefolgt.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes hat sich der Senat an den Angaben der Parteien zum Nachlasswert orientiert. Soll eine behauptete Auslegung eines Testaments festgestellt werden, soll sich der Streitwert am Interesse des Klagenden bemessen (Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 3, Rn 16, Stichwort „Erbrechtliche Ansprüche“). Die Widerklage führt nicht zu einer Gegenstandswerterhöhung gemäß § 45 GKG, da Klage und Widerklage den gleichen Streitgegenstand betreffen.
Der Senat hat betreffend den Gegenstandswert der ersten Instanz von seiner Abänderungsbefugnis nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG Gebrauch gemacht.
Verkündet am 20.06.2019
10 O 135/17 (1) LG Rostock
Oberlandesgericht Rostock
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
A. K.
- Beklagter, Widerkläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. S.
gegen
T. e.V., vertreten durch den Vorstand
- Kläger, Widerbeklagter und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sch.
hat das Oberlandesgericht Rostock - 3. Zivilsenat - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht xxx, den Richter am Oberlandesgericht xxx und den Richter am Oberlandesgericht xxx aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2019 für Recht erkannt:
- Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 31.07.2018 – 10 O 135/17 (1) – wird als unzulässig verworfen.
- Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen sowie des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
- Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1. genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
- Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens und des Vergleichs wird auf 180.000,00 € festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung erster Instanz wird abgeändert und der Streitwert auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 180.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die Parteien streiten über das Erbrecht nach dem am 23.10.2015 verstorbenen K. J.
Wegen der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen und der Entscheidungsgründe nimmt der Senat auf das angefochtene Urteil gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug.
Der Beklagte und Widerkläger hat sich zunächst gegen dieses Urteil gewandt und unter Abweisung der Klage widerklagend die Feststellung weiter verfolgt, dass er Erbe nach K. J. sei. Wegen des Vorbringens des Berufungsklägers zweiter Instanz nimmt der Senat insbesondere auf die Berufungsbegründungsschrift Bezug.
In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, in dessen Ziffer 1 Satz 1 es heißt:
„Der Beklagte nimmt hiermit seine Bedenken gegen die Erbenfeststellung des Klägers nach dem Erblasser K. J. bindend zurück und ist damit einverstanden, dass die Erbenfeststellung nach K. J. zugunsten des Klägers getroffen wird.“
II.
Der Vergleich vom 13.06.2019 war nicht geeignet, das Berufungsverfahren zu beenden. Eine verfahrensbeendende Vereinbarung haben die Parteien in diesem Vergleich nicht getroffen. Nach mündlicher Verhandlung ist der Senat daher berufen, abschließend durch Urteil zu entscheiden. Eine § 156 FamFG vergleichbare, auf die Erbenfeststellung anwendbare Norm der ZPO ist nicht ersichtlich.
Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Berufungskläger in dem Vergleich vom 13.06.2019 in Ziffer 1 Satz 1 einen Rechtsmittelverzicht erklärt hat. Zwar enthält der Wortlaut des Vergleiches das Wort Rechtsmittelverzicht oder eine andere ausdrückliche Formulierung eines Verzichtes nicht. Das ist aber für einen wirksamen Rechtsmittelverzicht auch nicht erforderlich. Der Rechtsmittelverzicht kann auch in einer einvernehmlichen Vereinbarung erfolgen, wobei er nicht zwingend als Verzicht bezeichnet werden muss. Es genügt wenn der Wille hinreichend deutlich wird, das es bei dem Urteil verbleiben solle (BGH, Urt. v. 06.03.1985, VIII ZR 123/84, NJW 1985, 2335; BGH, Beschl. v. 26.01.1984, V ZR 17/82, WM 1984, 484; Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 515 Rn. 15). Die in Ziffer 1 Satz 1 des Vergleiches protokollierte Erklärung des Berufungsklägers lässt keinen Zweifel darüber aufkommen, dass er den Rechtstreit nicht mehr mit dem Ziel weiter verfolgen will, seine Erbenstellung durch das Gericht feststellen zu lassen. Vielmehr erklärt er sich ausdrücklich mit der Feststellung der Erbenstellung des Klägers als Erbe, welche durch das erstinstanzliche Urteil erfolgt ist, einverstanden und hält seine hiergegen erhobenen Bedenken, die zugleich auch seine berufungsbegründenen Angriffe gegen das angefochtene Urteil im Sinne des § 520 ZPO bilden, bindend nicht mehr aufrecht.
Der Senat kann es im Weiteren dahinstehen lassen, ob die Erklärung im Vergleich vom 13.06.2019 eine prozessuale Verzichtserklärung gegenüber dem Gericht darstellt, welche bereits die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig rechtfertigen würde. In jedem Fall stellt die einvernehmliche Erklärung im Vergleich auch eine Erklärung gegenüber dem Kläger dar, auf welche er sich im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens einredeweise berufen kann. Hiervon hat der Kläger aus Sicht des Senates in der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2019 auch Gebrauch gemacht, indem er nach der Genehmigung des protokollierten Vergleiches um ein Feststellungsurteil bat. Dies versteht der Senat dahin, dass die Erfolglosigkeit der Berufung gerügt werde, weshalb es bei der landgerichtlichen Erbenfeststellung verbleiben müsse.
Bei der Entscheidung über die Kosten ist der Senat in entsprechender Anwendung des § 92 ZPO der Einigung der Parteien im Vergleich gefolgt.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes hat sich der Senat an den Angaben der Parteien zum Nachlasswert orientiert. Soll eine behauptete Auslegung eines Testaments festgestellt werden, soll sich der Streitwert am Interesse des Klagenden bemessen (Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 3, Rn 16, Stichwort „Erbrechtliche Ansprüche“). Die Widerklage führt nicht zu einer Gegenstandswerterhöhung gemäß § 45 GKG, da Klage und Widerklage den gleichen Streitgegenstand betreffen.
Der Senat hat betreffend den Gegenstandswert der ersten Instanz von seiner Abänderungsbefugnis nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG Gebrauch gemacht.
Verkündet am 20.06.2019
RechtsgebietZPOVorschriften§ 515 ZPO