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  • 12.11.2019 · IWW-Abrufnummer 212210

    Oberlandesgericht Bamberg: Beschluss vom 25.04.2019 – 8 U 2/19

    1. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verpflichtet die Fachgerichte, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen. Da es keine allgemeingültigen Zeitvorgaben für die Erledigung von gerichtlichen Verfahren gibt und auch der Rechtsprechung des EGMR keine verbindlichen Richtlinien entnommen werden können, ist die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens stets nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen. (Rn. 21)

    2. Bei der Bewilligung von Fristverlängerungen kann in sog. Massenverfahren zu berücksichtigen sein, dass auch die Kapazitäten der regelmäßig beteiligten Rechtsanwaltskanzleien den mittlerweile seit Jahren festzustellenden Anforderungen jener „Massenverfahren“ anzupassen sind und jedenfalls in den beteiligten Rechtsanwaltskanzleien allein aufgrund der Ähnlichkeit der „Massenverfahren“ regelmäßig Synergieeffekte (u.a. umfangreiche Verwendung von Textbausteinen) genutzt werden. (Rn. 22)

    3. Wird mit der Bewilligung der beantragten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zugleich darauf hingewiesen, dass eine weitere Fristverlängerung grundsätzlich nicht in Betracht kommen werde, kann auch die vom Prozessgegner erklärte Einwilligung mit einer nochmaligen Fristverlängerung ein Vertrauen in eine stattgebende gerichtliche Entscheidung nicht begründen, da es sich hierbei lediglich um eine gesetzliche Voraussetzung des § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO für eine mehr als einen Monat betragende Fristverlängerung handelt. (Rn. 19 und 20)

    4. Muss der Rechtsanwalt aufgrund eines ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises mit der Ablehnung seines zweiten Fristverlängerungsantrags rechnen, darf er die einmal verlängerte Frist gerade nicht, wie bei einem erstmaligen Fristverlängerungsantrag, vollständig ausschöpfen, zumal er - für den Fall der Antragsablehnung - zwingend noch einen zumindest kurzen Zeitraum benötigt (und deshalb einplanen muss), die notwendige Prozesshandlung doch noch vornehmen zu können. (Rn. 24 – 26)


    Oberlandesgericht Bamberg

    Beschluss vom 25.04.2019

    Az.: 8 U 2/19

    Tenor:

    I. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
    II. Dem Kläger wird nochmals bis 15.05.2019 Gelegenheit zur Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 11.03.2019 eingeräumt.

    Gründe

    I.

    1

    Der Kläger beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.

    2

    Im zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger Feststellung, dass die beklagte Fahrzeugherstellerin zum Schadensersatz verpflichtet ist für Schäden, die daraus resultieren, dass der von ihm im Jahr 2013 als Gebrauchtfahrzeug erworbene PKW X. dahingehend beeinflusst sei, dass es hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweise als im regulären Straßenbetrieb.

    3

    Das Landgericht Würzburg hat die Klage mit Endurteil vom 27.11.2018 abgewiesen. Gegen die seinen Prozessbevollmächtigten am 06.12.2018 zugestellte Entscheidung hat der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 03.01.2019, bei dem Oberlandesgericht Bamberg eingegangen am selben Tag, form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

    4

    Mit Schriftsatz vom 05.02.2019 beantragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.03.2019.

    5

    Mit Verfügung des Vorsitzenden des 8. Zivilsenats vom 06.02.2019 wurde die beantragte Fristverlängerung bewilligt. Zugleich wurde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, "dass eine weitere Fristverlängerung grds. nicht in Betracht kommen" werde (Bl. 491 d.A.).

    6

    Mit Schriftsatz vom 05.03.2019, eingegangen bei dem Oberlandesgericht am selben Tag um 11:31:47 Uhr, beantragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.05.2019. Es läge eine Zusage der Prozessbevollmächtigten der Prozessgegnerin vor und dringende termingebundene Angelegenheiten sowie eine Ballung von Fristen ermöglichten es den Antragstellern nicht, innerhalb der gesetzten Frist die Berufung zu begründen. Außerdem befänden sich die Parteien in vielversprechenden Vergleichsverhandlungen (Bl. 494 d.A.).

    7

    Mit Verfügung des stellvertretenden Vorsitzenden des 8. Zivilsenats vom 06.03.2019 wurde dieser zweite Fristverlängerungsantrag zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Verfügung (Bl. 494 d.A.) Bezug genommen. Anschließend scheiterten sechs Versuche der Geschäftsstelle des Senats, die Verfügung per Fax (vgl. zu Bl. 494 d.A.) an die Kanzlei des klägerischen Prozessbevollmächtigten zu übermitteln, weil eine Verbindung mit dem Fax-Gerät der Kanzlei der klägerischen Prozessbevollmächtigten nicht hergestellt werden konnte. Der am Mittwoch, 06.03.2019 um 14.30 Uhr unternommene Versuch der Geschäftsstelle, telefonischen Kontakt mit der Anwaltskanzlei aufzunehmen, um den Inhalt der zurückweisenden Verfügung auf diesem Wege mitzuteilen, scheiterte ebenfalls, weil - lt. Anrufbeantworter - die Kanzlei der klägerischen Prozessbevollmächtigten mittwochs nur bis 12.30 Uhr erreichbar war (Bl. 495 d.A.). Die Übermittlung der gerichtlichen Verfügung gelang schließlich erst am 07.03.2019 um 7.32 Uhr.

    8

    Mit Senatsbeschluss vom 13.03.2019, dem klägerischen Prozessbevollmächtigten zugestellt am 20.03.2019, wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung des Klägers wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig zu verwerfen (Bl. 496-497 d.A.).

    9

    Mit Schriftsatz vom 13.03.2019, bei dem Oberlandesgericht eingegangen am selben Tag, beantragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers, dem Kläger gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zugleich holten sie die versäumte Prozesshandlung nach (Bl. 501-528 d.A.).

    10

    Die Beklagte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

    11

    Wegen der Einzelheiten wird auf den vorbezeichneten Akteninhalt Bezug genommen.

    II.

    12

    Das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers ist zwar zulässig (§§ 233 Satz 1, 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zulässig), in der Sache konnte es jedoch keinen Erfolg haben.

    13

    Gemäß § 233 Satz 1 ZPO ist einer Partei auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert gewesen ist, die Frist zur Begründung einer Berufung einzuhalten. Dies ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

    14

    Die Frage, ob einen Prozessbevollmächtigten ein der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden trifft, richtet sich nach einem objektiv-typisierenden Maßstab, wobei auf die Person des Bevollmächtigten abzustellen ist. Verschuldensmaßstab ist dabei nicht die äußerste und größtmögliche Sorgfalt, sondern die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt, wobei die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden dürfen. Ihre Beachtung muss im Einzelfall auch zumutbar sein, da andernfalls das Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz und auf einen zumutbaren Zugang zu den Gerichten verletzt würde (BGH, Beschluss vom 17.08.2011, Az.: I ZB 21/11, abgedr. in MDR 2011, 1448).

    15

    Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten (BGH Beschluss vom 29. Juni 2017, Az.: III ZB 95/16, juris). Erkennt der Rechtsanwalt, dass er eine Frist zur Rechtsmittelbegründung nicht einhalten kann, muss er durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung dafür Sorge tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch gar nicht erst notwendig wird. Das Verlängerungsgesuch ist rechtzeitig, wenn es spätestens am letzten Tag der zu verlängernden Frist beim zuständigen Gericht eingereicht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2010, Az.: VI ZB 46/09, abgedr. in NJW 2010, 1610). Bei einem Fristverlängerungsgesuch des Rechtsmittelführers ist dieser allerdings generell mit dem Risiko belastet, dass der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt. Ohne Verschulden im Sinne von § 233 ZPO handelt der Rechtsanwalt daher nur dann, wenn er auf die Fristverlängerung vertrauen durfte, das heißt, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGH, Beschluss vom 31.01.2018, Az.: XII ZB 565/16, abgedr. in MDR 2018, 484).

    16

    Dies ist bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist dann der Fall, wenn entweder der Antragsgegner bereits seine Einwilligung erklärt hat (§ 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO) oder vom Antragsteller erhebliche Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO geltend gemacht werden. Dabei ist zumindest beim ersten Verlängerungsantrag eine ins Einzelne gehende Darlegung eines erheblichen Grundes nicht erforderlich. Es reicht etwa der bloße Hinweis auf eine Arbeitsüberlastung aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedürfte (BGH, Beschluss vom 31.01.2018, a.a.O., in Fortführung und unter Bezugnahme auf gefestigte höchstrichterliche Rspr.).

    17

    Unter Zugrundelegung der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist im vorliegenden Verfahren festzustellen, dass die Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist allein auf einem Verschulden der klägerischen Prozessbevollmächtigten beruht.

    18

    Die Prozessbevollmächtigten des Berufungsführers durften vorliegend zwar grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihrem ersten Fristverlängerungsantrag (vom 05.02.2019), nicht aber darauf, dass auch ihrem zweiten Antrag (vom 05.03.2019) stattgegeben werden würde.

    19

    Dem ersten Fristverlängerungsantrag wurde mit Vorsitzendenverfügung vom 06.02.2019 vollständig stattgegeben. Zugleich wurden der Kläger und seine Prozessbevollmächtigten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine weitere Fristverlängerung grundsätzlich nicht in Betracht kommen werde. Diese Verfügung wurde den klägerischen Prozessbevollmächtigten am 12.02.2019 zugestellt. Es lagen somit aus Sicht des Rechtsanwalts keine Tatsachen oder Umstände vor, die ein mögliches Vertrauen in eine weitere Fristverlängerung hätten begründen können.

    20

    Mit der von der Prozessgegnerin erklärten Einwilligung mit einer nochmaligen Fristverlängerung lag lediglich eine gesetzliche Voraussetzung des § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO für eine mehr als einen Monat betragende Fristverlängerung vor, ein Vertrauen in eine stattgebende gerichtliche Entscheidung konnte dies hingegen nicht begründen. Auch aus der regelmäßigen Sachbehandlung von Fristverlängerungsgesuchen durch den erkennenden Senat konnten die klägerischen Prozessbevollmächtigten kein entsprechendes Vertrauen schöpfen, zumal es ständiger und ausnahmsloser Praxis des Senats entspricht, im Rahmen erstmaliger Fristverlängerungsgesuche den vorgenannten Hinweis zu erteilen und in der Folge allein in Ausnahmefällen (etwa Krankheits-, Todesfälle) eine zweite Fristverlängerung zu gewähren.

    21

    Die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verpflichtet die Fachgerichte, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen (vgl. hierzu BVerfGE 55, 349 [BVerfG 16.12.1980 - 2 BvR 419/80]; BVerfGE 93, 1 [BVerfG 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91]). Da es keine allgemeingültigen Zeitvorgaben für die Erledigung von gerichtlichen Verfahren gibt und auch der Rechtsprechung des EGMR (zum Begriff der Angemessenheit in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) keine verbindlichen Richtlinien entnommen werden können, ist die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens stets nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen.

    22

    In Zivilprozessen der gegenständlichen Art, d.h. auch vorliegend, ist zum einen zu berücksichtigen, dass es sich um sog. Massenverfahren handelt, die nicht nur die Gerichte, sondern insbesondere auch jene Anwaltskanzleien, die sich vermehrt (oder ausschließlich) mit jenen Rechtsstreitigkeiten zu befassen haben, an ihre Kapazitätsgrenzen bringen und allein dieser Umstand einen grundsätzlich höheren Personal- und Zeitaufwand erfordert. Andererseits sind nicht nur die Gerichte, sondern auch die beteiligten Anwaltskanzleien dem Grundsatz der Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes und einer angemessenen Verfahrensdauer verpflichtet. Dies bedeutet, dass nicht nur die gerichtlichen Ressourcen, sondern auch die Kapazitäten der beteiligten Rechtsanwaltskanzleien den mittlerweile seit Jahren festzustellenden Anforderungen jener "Massenverfahren" anzupassen sind. Zudem werden jedenfalls in den beteiligten Rechtsanwaltskanzleien allein aufgrund der Ähnlichkeit der "Massenverfahren" regelmäßig Synergieeffekte (u.a. umfangreiche Verwendung von Textbausteinen) genutzt und können auch weiterhin genutzt werden. Diesen Umständen wird im Rahmen der einmaligen Fristverlängerung von einem Monat vollumfänglich Rechnung getragen.

    23

    Da die klägerischen Prozessbevollmächtigten in ihrem weiteren Fristverlängerungsantrag keine Umstände benannt haben, die einen Ausnahmetatbestand von dem mit Vorsitzendenverfügung vom 06.02.2019 bezeichneten Grundsatz hätten begründen können, konnten sie von vornherein nicht auf eine nochmalige Fristverlängerung vertrauen. Die Ablehnung einer zweiten Fristverlängerung ist ebenso beanstandungsfrei wie die weitere Sachbehandlung durch die Geschäftsstelle des Senats.

    24

    Ein weiteres Verschulden der klägerischen Prozessbevollmächtigten beruht darauf, dass sie ihren zweiten Fristverlängerungsantrag erst einen Tag vor Ablauf der bereits einmal verlängerten Frist übersandt haben.

    25

    Allein aufgrund des ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises vom 06.02.2019 mussten sie mit der Ablehnung ihres Antrags rechnen. Angesichts der von ihnen zudem zu berücksichtigenden gerichtlichen Bearbeitungszeiten war also bereits die Übersendung des zweiten Verlängerungsantrags zu spät. Gerade in einer akut drohenden Situation einer Fristversäumnis darf ein Rechtsanwalt die Frist gerade nicht, wie bei einem erstmaligen Fristverlängerungsantrag, vollständig ausschöpfen, zumal er - für den Fall der Antragsablehnung - zwingend noch einen zumindest kurzen Zeitraum benötigt (und deshalb einplanen muss), die notwendige Prozesshandlung doch noch vornehmen zu können.

    26

    Erst recht kamen die klägerischen Prozessbevollmächtigten den von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernden üblichen Sorgfaltspflichten nicht nach, als sie ihre Kanzleiorganisation und -technik nicht darauf einrichteten, die (ablehnende) Entscheidung noch am 06.03.2019 empfangen und jedenfalls am letzten Tag der Frist die Prozesshandlung doch noch vornehmen zu können. Auch von der weiteren, sich geradezu aufdrängenden Möglichkeit, noch vor Ablauf der verlängerten Frist bei dem Oberlandesgericht über das Schicksal ihres Antrags selbst die hierfür notwendigen Erkundigungen einzuholen, haben sie pflichtwidrig keinen Gebrauch gemacht. Begnügt sich ein Rechtsanwalt kurz vor Ablauf einer bereits einmal verlängerten Frist damit, in der zwingenden Befürchtung dessen Ablehnung ein weiteres Fristverlängerungsgesuch lediglich abzusenden, ohne sich innerhalb der noch laufenden Frist um das Schicksal seines Antrags zu kümmern, so begründet dies sein sogar erhebliches Verschulden.

    II.

    27

    Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es, dem Kläger nochmals eine Stellungnahmefrist auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 11.03.2019 einzuräumen. Insbesondere kann ihm auf diese Weise - nach der nunmehr erfolgten Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrags - erneut Gelegenheit gegeben werden, von der kostensparenden Möglichkeit der Berufungsrücknahme Gebrauch zu machen.

    RechtsgebietZPOVorschriften§ 233 S. 1 ZPO, § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO