14.12.2020 · IWW-Abrufnummer 219444
Verwaltungsgerichtshof Bayern: Beschluss vom 31.07.2020 – 23 ZB 20.1254
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Verwaltungsgerichtshof Bayern
Beschluss vom 31.07.2020
Az.: 23 ZB 20.1254
Tenor:
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf EUR 60.800,-- festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die Klägerin verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ihre in erster Instanz erfolglose Klage gegen eine Reihe von mit Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2019 erlassenen tierschutzrechtlichen Anordnungen, darunter eine Fortnahmeanordnung von elf Katzen, die Anordnung von deren anderweitiger Unterbringung samt der entsprechenden Kostentragung und der Reduzierung des Bestandes auf vier Katzen, sowie die hilfsweise erhobene Leistungsklage auf Entschädigungszahlung weiter.
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Die Klägerin züchtet in ihrer Wohnung Perserkatzen.
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Nach Ortskontrollen des zuständigen Veterinäramtes am 25. April 2019 und am 2. Mai 2019 sowie auf der Grundlage, insbesondere eines Gutachtens des verbeamteten Tierarztes vom 21. Mai 2019, ordnete die Beklagte mit streitbefangenem Bescheid vom 12. Juli 2019 gegenüber der Klägerin - gestützt auf § 16a TierSchG - die Duldung der am 2. Mai 2019 für elf Katzen mündlich angeordneten Fortnahme sowie die anderweitige Unterbringung an und verpflichtete die Klägerin zur Kostentragung (Nr. 1), begrenzte die Katzenhaltung auf maximal vier Katzen (Nr. 2), traf tierschutzrechtliche Anordnungen zur artgerechten Haltung der Katzen (Nr. 3), ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1, 2 und 3 des Bescheides an (Nr. 4), drohte für den Fall der Nichteinhaltung der Anordnungen unter Nrn. 2 und 3 ein Zwangsgeld an (Nr. 5) und setzte die Kosten auf insgesamt 5.594,26 EUR fest (Nr. 7).
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Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 31. Juli 2019 Klage mit den Anträgen, den Bescheid der Beklagten aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 55.800,00 EUR als Entschädigung zu zahlen.
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Mit Urteil vom 14. Februar 2020 (Az. AN 10 K 19.01466) wies das Verwaltungsgericht Ansbach die erhobene Klage ab. Das Urteil wurde der Klägerin am 16. März 2020 zugestellt.
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Mit E-Mail vom 6. April 2020 beantragte die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Ansbach, die Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung zu verlängern. Alle befänden sich aufgrund der Situation mit dem Coronavirus in Deutschland in Quarantäne, die voraussichtlich bis zum 20. April 2020 gültig sein werde. Als Begründung für den Fristverlängerungsantrag gab die Klägerin an, "um einen Anwalt zu finden, mit dem ich produktiv arbeiten kann". Dem fügte sie hinzu: "Alle Rechtsanwaltskanzleien sind heute geschlossen und es ist nicht möglich, produktiv mit einem Rechtsanwalt zu kommunizieren".
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Mit Schreiben vom 9. April 2020, zur Post gegangen am selben Tag, teilte das Verwaltungsgericht Ansbach der Klägerin mit, dass eine derartige Fristverlängerung nicht in Betracht komme. Am 17. April 2020 rief die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Ansbach an.
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Mit Schriftsatz ebenfalls vom 17. April 2020 hat der am selben Tag mandatierte Bevollmächtigte im Namen der Klägerin beantragt,
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die Berufung zuzulassen und ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
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Mit Schriftsatz vom 24. April 2020 hat der Bevollmächtigte dem Senat eine eidesstattliche Versicherung der Klägerin übermittelt samt einer Liste mit Rechtsanwälten zur Glaubhaftmachung, dass sie unverschuldet die Frist versäumt habe.
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Mit Schriftsätzen vom 14. Mai 2020,15. Juni 2020 und 22. Juni 2020 hat die Klägerseite den Antrag auf Zulassung der Berufung auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützt und begründet.
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Die Beklagte hat mit Schreiben vom 18. Juni 2020 beantragt,
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den Antrag auf Zulassung der Berufung kostenpflichtig abzulehnen.
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Zur Begründung verweist sie auf die Verfristung des Antrags. Dem klägerischen Vorbringen sei nicht zu entnehmen, warum die Klägerin ihn nicht mindestens einen Tag früher eingereicht habe. Zudem genüge die Antragsbegründung nicht den Darlegungsanforderungen, weil die kopierten und montierten Textpassagen und auch der übrige Vortrag keinen Bezug zu dem Urteil und dem Bescheid aufwiesen.
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Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.
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a) Insbesondere ist er verfristet.
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aa) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. So liegt der Fall hier. Das Verwaltungsgericht hat in dem streitbefangenen Urteil die Berufung nicht zugelassen. Ausweislich der Postzustellungsurkunde ist das streitbefangene Urteil der Klägerin am Montag, den 16. März 2020, durch Einlegung in den zu ihrer Wohnung gehörenden Briefkasten gemäß § 56 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 180 Satz 1 ZPO zugestellt worden (vgl. VG Ansbach, Gerichtsakte, Bl. 163 Rückseite). Die einmonatige Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung ist damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO sowie § 187 Abs. 1 BGB und § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 16. April 2020, einem Donnerstag, verstrichen. Die Antragsschrift ist jedoch erst am Freitag, den 17. April 2020, beim Verwaltungsgerichtshof und folglich einen Tag nach Ablauf der Antragsfrist eingegangen.
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bb) Der Klägerin ist nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren.
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(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm nach § 60 Abs. 1 VwGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.
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(2) Es sind keine Gründe dargetan oder anderweitig ersichtlich, die darauf schließen lassen, dass die Klägerin die Frist unverschuldet versäumt hat. Dazu fehlt es insoweit an der erforderlichen Glaubhaftmachung.
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(a) Für den Antrag auf Zulassung der Berufung besteht Anwaltszwang, worauf die Rechtsbehelfsbelehrung:des streitbefangenen Urteils auch hinweist (vgl. VG Ansbach, Gerichtsakte, Bl. 162). Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verfristung aufgrund von Schwierigkeiten, einen Rechtsanwalt zu mandatieren, ist es erforderlich, dass die rechtsschutzsuchende Person substantiiert darlegt und glaubhaft macht, innerhalb der Frist rechtzeitig alles ihr Zumutbare getan zu haben, um sich vertreten zu lassen. Dies schließt ein, dass sie bei einigen Prozessvertretern vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat und hierbei die Zeit, den Ort und die Art der Bemühungen (schriftlich, mündlich/telefonisch) sowie die Umstände oder die Begründung der behaupteten Absagen benennt (vgl. BVerwG, B.v. 28.3.2017 - 2 B 4.17 - juris Rn. 9 m.w.N.). Dazu gehört des Weiteren, dass die rechtsschutzsuchende Person innerhalb der Frist gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 78b ZPO die Beiordnung eines Notanwalts beantragt hat. Nach § 78b Abs. 1 VwGO hat im Fall von Anwaltszwang das Prozessgericht - im Fall des Berufungszulassungsverfahren das Oberverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, B.v. 28.3.2017 - 2 B 4/17 - juris Rn. 7) - einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Auch im Zusammenhang mit einem derartigen Antrag muss die rechtsschutzsuchende Personen weiterhin alles Zumutbare getan haben, um sich um eine anwaltliche Vertretung zu bemühen (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.1999 - 9 B 333.99 - juris Rn. 4).
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(b) Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerseite im vorliegenden Fall nicht gerecht.
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(aa) Insbesondere hat die Klägerin keinen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt. Es ist weder vorgetragen noch - auch unter Berücksichtigung der Sprachkenntnisse der Klägerin - anderweitig ersichtlich, dass der von der Klägerin an das Verwaltungsgericht Ansbach - nicht den Verwaltungsgerichtshof - gerichtete Antrag auf Fristverlängerung vom 6. April 2020 als ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zu werten wäre. Die E-Mail lässt die für einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts erforderlichen konkreten Schilderungen hinsichtlich der Bemühungen um anwaltliche Vertretung vermissen. Die Klägerin hat allein darauf abgestellt, dass alle Rechtsanwaltskanzleien an jenem Tag geschlossen gewesen seien ("heute"), ohne im Übrigen anzugeben, welche und wie viele sie zu jenem Zeitpunkt kontaktiert hatte (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 24.7.2017 - 20 ZB 17.984 - juris Rn. 7). Dazu schwebten ihr augenscheinlich Bedingungen für die produktive Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt vor, namentlich, wie der Begriff "geschlossen" nahelegt, eine persönliche Vorsprache in der Rechtsanwaltskanzlei. Für die Einlegung fristwahrender Schriftsätze war und ist insbesondere in Zeiten der Corona-Pandemie ein derartiger persönlicher Kontakt jedoch nicht erforderlich (vgl. Zschieschack in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 1. Aufl. 2020, § 13 Rn. 100).
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(bb) Die Klägerin hat auch im Weiteren erkennbar nicht alles Zumutbare getan, um sich um eine anwaltliche Vertretung zu bemühen. Das Schreiben des Verwaltungsgerichts Ansbach, wonach eine Fristverlängerung nicht in Betracht kommt, ging noch am Freitag, den 9. April 2020, zur Post (vgl. VG Ansbach, Gerichtsakte, Bl. 168). Dass die Klägerin sich vor Ablauf der Antragsfrist bei dem Verwaltungsgericht Ansbach erkundigt hätte, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Diese Vorgehensweise in einer solchen prozessualen Situation entspricht nicht der eines sorgfältigen Verfahrensbeteiligen. Erst nach Ablauf der Antragsfrist hat sich die Klägerin laut Aktennotiz am 17. April 2020 bei dem Verwaltungsgericht telefonisch erkundigt. Dass der Zugang des gerichtlichen Schreibens eine über die bei Postversand übliche Dauer (vgl. zu der Aufgabe zur Post eines Verwaltungsakts: Art. 41 Abs. 2 VwVfG) beansprucht hätte, geht aus der Aktennotiz nicht hervor (vgl. VG Ansbach, Gerichtsakte, Bl. 169). In ihrer eidesstattlichen Versicherung hat die Klägerin lediglich angegeben, dass das Schreiben "etwa eine Woche später" eingegangen sei.
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(cc) Insgesamt sind die vorgetragenen vergeblichen Bemühungen der Klägerin um anwaltliche Vertretung vor Ablauf der Frist weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht.
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Insbesondere die Angaben der Klägerin in der eidesstattlichen Versicherung sind vage, pauschal und unplausibel. So hat die Klägerin darin beispielsweise nicht angegeben, wann sie die Rechtsanwälte jeweils, wie geltend gemacht, kontaktiert hat. Dies gilt speziell auch für die erwähnte Empfehlung einer Rechtsanwältin, aufgrund derer sie sich an ihren nunmehr mandatierten Bevollmächtigten gewandt hat. Die Klägerin hat zudem die Umstände und Gründe für die behaupteten Absagen der Rechtsanwälte nicht benannt ("eine Absage aus unterschiedlichen Gründen"). Dies wird auch nicht erhellt durch die Umschreibung des Bevollmächtigten in dem Schriftsatz vom 29. Juni 2020, wonach mehrere Rechtsanwälte, zum einen aufgrund von Corona, zum anderen wegen der Sache selbst, die Anfrage abgelehnt hätten. Konkrete Angaben hierzu wären umso mehr veranlasst gewesen, als die Klägerin in der genannten E-Mail an das Verwaltungsgericht die Mandatierung an eine "produktive Zusammenarbeit" geknüpft hat. Wie bereits erörtert, oblag es der Klägerin in dieser prozessualen Situation, diejenigen notwendigen Kommunikationswege mit Rechtsanwaltskanzleien zu nutzen, die in jenem Zeitraum zur Verfügung standen, und sicherzustellen, dass (überhaupt) ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt wird (s.o.). Dabei erschließt sich dem Senat auch nicht, dass die Klägerin zwar den Fristverlängerungsantrag an das Verwaltungsgericht per E-Mail gerichtet hat, die behaupteten Anfragen an die Rechtsanwaltskanzleien indes einzeln telefonisch gestellt haben soll, was nicht wenig aufwendig ist. Belege für die behaupteten Anfragen hat sie nicht vorgelegt.
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In diesem Zusammenhang ist des Weiteren speziell für den Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Ansbach zu berücksichtigen, dass dieses der Klägerin in dem Telefonat vom 17. April 2020 die Auskunft erteilt hat, dass Rechtsanwälte in Nürnberg und Umgebung telefonisch und per E-Mail erreichbar wären (vgl. VG Ansbach, Gerichtsakte, Bl. 169). Ferner kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Klägerin augenscheinlich noch am selben Tag, an dem sie mit dem Verwaltungsgericht Ansbach telefoniert hat, in der Lage war, einen in Nürnberg ansässigen Bevollmächtigten zu mandatieren und über diesen Antrag auf Zulassung der Berufung sowie Wiedereinsetzungsantrag stellen zu lassen. Diese Chronologie illustriert anschaulich, dass es ohne Weiteres möglich war, dort sofort einen Rechtsanwalt mit der Einreichung eines Antrags auf Zulassung der Berufung zu mandatieren. In dieses Bild fügt sich zuletzt auch die Aussage des Bevollmächtigten ein, der in dem Zulassungsschriftsatz darauf verwiesen hat, dass das Standesrecht es den Rechtsanwälten gegenwärtig auferlege, jeden "Publikumsverkehr", so weit wie möglich zu vermeiden, was die Verfügbarkeit der anderen Kommunikationswege gerade voraussetzt.
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b) Zudem genügt der Antrag auf Zulassung der Berufung selbst nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
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aa) Dies gilt zunächst für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt zusammengefasst voraus, dass die Rechtssache eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die klärungsfähig und klärungsbedürftig ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 36 m.w.N.). Dagegen beschränkt sich das Vorbringen der Klägerseite insofern auf den Satz, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung habe, weil sie wesentlich in das Grundrecht der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 GG eingreife. Dies genügt den Anforderungen erkennbar nicht.
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bb) Gleiches gilt für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des streitbefangenen Urteils.
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(1) Gänzlich ins Leere geht die Rüge der Klägerseite, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin nicht über eine Erlaubnis im Sinne von § 11 TierSchG verfüge, sei unzutreffend. Der Beklagte und das Verwaltungsgericht haben unter anderem angeführt, dass die Klägerin keine Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Züchten von Katzen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a) TierSchG hat (vgl. VG Ansbach, Gerichtsakte, Bl. 4 Rückseite u. VG Ansbach, UA S. 11). Bei den von Klägerseite vorgelegten und in Bezug genommenen Unterlagen handelt es sich um Teilnahmezeugnisse, -zertifikate und -bestätigungen privater Institutionen. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass und inwieweit diese Unterlagen mit der vorgenannten behördlichen Erlaubnis gleichzusetzen sein sollten.
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(2) Der Einwand der Klägerseite, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend darauf abgestellt, dass die Klägerin der Stellungnahme des verbeamteten Tierarztes nicht substantiiert entgegengetreten sei, weil sie tatsächlich in der mündlichen Verhandlung dazu Ausführungen gemacht habe, wobei ihre Sprachkenntnisse zu berücksichtigen seien, genügt den Anforderungen ebenfalls erkennbar nicht.
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(a) Aus dem in § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO angeordneten Anwaltszwang, der sich nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch auf die Einreichung einleitender Prozesshandlungen erstreckt, ergibt sich, dass schlichte Bezugnahmen eines Rechtsanwalts auf Schriftstücke nicht postulationsfähiger Personen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht entsprechen. Der Begründung muss sich entnehmen lassen, dass der Rechtsanwalt, der sie eingereicht hat, den Streitstoff gesichtet und rechtlich durchdrungen hat. Der Rechtsanwalt muss selbst darlegen, aus welchen Gründen im Einzelnen ein Zulassungsgrund gegeben sein soll (vgl. zur Zulassung der Revision: BVerwG, B.v. 5.8.1998 - 4 B 74/98 - juris Rn. 2; vgl. zur Zulassung der Berufung: BayVGH, B.v. 28.9.2017 - 3 ZB 17.1724 - juris Rn. 3 f.); Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 48 m.w.N.).
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Dies ist hier offenkundig nicht erfolgt. Der Bevollmächtigte hat in dem Schriftsatz vom 14. Mai 2020 in einer Art Einleitung zu dem Gliederungspunkt 4. angegeben, dass nachfolgend noch einmal die Ausführungen der Klägerin zur Fehlerhaftigkeit des verbeamteten Tierarztes wiedergegeben würden, wie sie dies in der mündlichen Verhandlung getan habe. Die Klägerin gebe die einschlägige Passage des verbeamteten Tierarztes wieder, dann erfolge die Begründung, warum dessen Ausführungen unter Angabe der entsprechenden Beweise fehlerhaft seien. Die Einleitung endet mit dem Satz: "Es handelt sich im nachfolgenden um die Erklärungen / die Stellungnahmen der Klägerin, die diese persönlich entworfen hat. Die Klägerin hat den Unterzeichner gebeten, diese Stellungnahme in vorliegenden Schriftsatz zu übernehmen" (vgl. Klägerin, Schriftsatz v. 14.5.2020, S. 3). Von einer rechtsanwaltlichen Sichtung, Durchdringung und Aufarbeitung kann daher insofern keine Rede sein.
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(b) Im Übrigen ist das klägerische Vorbringen insoweit auch als pauschal, substanzlos und unplausibel zu werten.
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Bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, insbesondere auch ob im Rahmen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 1. Halbsatz TierSchG eine erhebliche Vernachlässigung vorliegt, kommt dem beamteten Tierarzt eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (vgl. BayVGH, B.v. 9.11.2018 - 9 CS 18.1002 - juris Rn. 7; B.v. 31.1.2017 - 9 CS 16.2021 - juris Rn. 15; Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl., 2019, § 15 Rn. 19 u. § 16a Rn. 41). Ein solches Gutachten ist grundsätzlich ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (vgl. BVerwG, B.v. 2.4.2014 - 3 B 62.13 - juris Rn. 10). Es ist zwar möglich, die von dem beamteten Tierarzt getroffenen Feststellungen substantiiert durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften oder dort beschäftigten Fachtierärzten in Frage zu stellen (vgl. NdsOVG, U.v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 - juris Rn. 39). Schlichtes Bestreiten des Halters vermag die Aussagekraft der amtstierärztlichen Beurteilung jedoch nicht zu entkräften (vgl. OVG Berlin-Bbg., B.v. 28.6.2010 - OVG 5 S 10.10 - juris Rn. 9).
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Das Vorbringen der Klägerin beschränkt sich insoweit im Wesentlichen auf ein schlichtes Bestreiten der getroffenen Feststellungen und der gezogenen Schlussfolgerungen in dem Gutachten des verbeamteten Tierarztes sowie den Vorwurf der Lüge, der Manipulation und der Fälschung. Bezüge zu dem streitbefangenen Urteil und dem streitbefangenen Bescheid werden nicht aufgezeigt. Dabei hat der Senat durchaus auch die Sprachkenntnisse der Klägerin berücksichtigt. Die Deutschkenntnisse der Klägerin reichen trotz Fehlern aus, um das Gewollte zum Ausdruck zu bringen.
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Der klägerische Vortrag bleibt auch insgesamt unsubstantiiert, irrelevant und ohne Bezüge zu dem streitbefangenen Urteil und dem streitbefangenen Bescheid, soweit der Bevollmächtigte unter dem Gliederungspunkt 5. des Schriftsatzes vom 14. Mai 2020 "Nachfolgendes betont".
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Insbesondere beschränkt sich auch hier der Vortrag im Wesentlichen auf schlichtes Bestreiten der getroffenen Feststellungen und der gezogenen Schlussfolgerungen in dem Gutachten des verbeamteten Tierarztes. Der Vorwurf der Klägerseite, es sei widersprüchlich, Katzen als scheu zu bezeichnen, die sich fotografieren ließen, erschließt sich dem Senat nicht, zumal die Tiere in der Wohnung gehalten wurden und sich den Fotoaufnahmen nicht entziehen konnten. Der Vorwurf geht auch an den in derselben Passage festgestellten "tränende Augen" und "Verfilzungen am Schwanz" vorbei. Das Argument der Klägerseite, das Wasser in der Schüssel sei so klar gewesen, dass man die dort befindlichen Futterreste habe sehen können, so dass es frisch gewesen sein müsse, weil man die Futterreste bei dreckigem Wasser nicht gesehen hätte, kann der Senat nicht nachvollziehen, da zum einen Wasser nach allgemeiner Erfahrung selten so schmutzig ist, dass man darin gar nichts mehr sieht, zum anderen Wasser, das Futterreste enthält, erkennbar gewechselt werden sollte. Aus dem Einwand der Klägerseite, die Beklagte habe bei der ersten Ortskontrolle eine Frist von vier bis sechs Monaten für die Reduzierung des Bestandes in Aussicht gestellt, kann diese nichts herleiten, da die in der Aktennotiz getroffene Inaussichtstellung erkennbar unter dem Vorbehalt stand, dass die Klägerin die unmittelbar zuvor aufgezählten Haltungsvorgaben einhalten würde (vgl. Behördenakte, Bl. 2), was allerdings offenkundig nicht geschehen ist. Der Verweis auf die Mitgliedschaft der Klägerin in Vereinen und errungene Pokale ist irrelevant, da es auf die aus der mangelnden Erfüllung der Anforderungen des § 2 TSchG resultierende tatsächliche Vernachlässigung der Tiere ankommt. Die Klägerseite blendet aus, dass der verbeamtete Tierarzt eingehend auf das Verhalten, Tun und Unterlassen, und die Einsicht der Klägerin abgestellt hat (vgl. Behördenakte, Bl. 64a, 65a, 67 ff.). Die Rüge der Klägerseite, dass für die Diagnose der eitrigen Gebärmutterentzündung kein Laborbericht vorliege, geht ins Leere, da sich dieser als Anlage zu dem Gutachten des verbeamteten Tierarztes bei den Akten befindet (vgl. Behördenakte, Bl. 77 ff.). Der Vorwurf der Klägerseite unter Hinweis auf "die Fotos der Klägerin", es treffe nicht zu, dass die Katzen sich nach drei Wochen Aufenthalt im Tierheim in einem guten Pflegezustand befunden hätten, ist ebenfalls unsubstantiiert. Die Fotoaufnahmen sind insofern der Sache nach und mangels Zeitangabe nicht annäherungsweise aussagekräftig. Er ist auch irrelevant, da es auf die tatsächliche Vernachlässigung der Tiere durch die Klägerin ankommt (s.o.). Auch ist der Vorwurf der Klägerseite irrelevant, die die Ortskontrolle durchführenden Personen hätten die Wohnung ohne Ankündigung und ohne Anwesenheit der Klägerin betreten, nur der insoweit überrollte Sohn der Klägerin sei anwesend gewesen, der aber nicht Halter sei. Dass die genannten Personen die Wohnung ohne Einwilligung eines Nutzungsberechtigten betreten hätten, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Es ist Sinn und Zweck einer Ortskontrolle, den Zustand der Tiere und die Verhältnisse vor Ort unter normalen Bedingungen, mithin ohne Ankündigung, zu überprüfen. Der Vorwurf der Klägerseite, dass bei der zweiten Ortseinsicht Möbel in die Wohnzimmermitte geschoben worden seien und den Katzen Stress verursacht hätten, ist ebenfalls gänzlich unsubstantiiert und auch nicht erheblich. Den Vorwurf, dass keine sofortige Untersuchung und Dokumentation des Gesundheitszustandes der Tiere nach der Beschlagnahme erfolgt sei, kann der Senat nicht nachvollziehen, da sich von dem Ablauf und den Ergebnissen der zweiten Ortskontrolle ein Protokoll vom 2. Mai 2020 sowie im Folgenden ein tierärztlicher Bericht vom 6. Mai 2020 bei den Akten befinden (vgl. Behördenakte, Bl. 22 ff., Bl. 24 f.). Der Vorwurf der Klägerseite, der verbeamtete Tierarzt habe immer nur auf eine angeblich kranke Katze abgestellt, die anderen zehn Katzen im Hinblick auf Krankheiten und Auffälligkeiten aber nicht erwähnt, geht ebenfalls gänzlich fehl, da die in dem Gutachten aufgezählten Mängel (vgl. Behördenakte, Bl. 67 ff.: "Überfüllte Katzentoiletten", "Verdrecktes Wasser", "nur einer Toilette für acht Katzen/ungenügende Trennung von Fress-, Trink- und Versäuberungsplätzen", "Magere Katzen", "Nicht Erkennen von Erkrankungen/Zucht mit erbkranken Tieren", "Halten von 8 Katzen auf ca. 20 qm", "Fehlende Fellpflege", "Fehlende Sachkunde") erkennbar alle Katzen betreffen. Schließlich kann die Klägerseite auch angesichts der von dem verbeamteten Tierarzt festgestellten Mängel nichts aus der nachträglich übersandten Stellungnahme eines Tierarztes über die Klägerin ziehen, die lediglich vage und allgemein gehalten ist. Auch die nachträglich gemachten Ausführungen der Klägerseite zu der Größe der Wohnung der Klägerin gehen an den von dem verbeamteten Tierarzt festgestellten Mängeln vorbei.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts (vgl. VG Ansbach, UA S. 14), gegen die die Klägerseite, die keine Beschränkung des Streitgegenstandes vorgenommen hat (vgl. Senatsakte, Bl. 4, 19 f. u. 37), keine Einwände erhoben hat.
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4. Mit dieser Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.