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  • 16.02.2021 · IWW-Abrufnummer 220565

    Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Beschluss vom 20.11.2020 – 8 A 2382/20

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberverwaltungsgericht NRW


    Tenor:

    Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. Juli 2020 wird verworfen.

    Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

    Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

    1

    G r ü n d e :

    2

    Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Die Kläger haben die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angegriffenen Urteils dargelegt.

    3

    Das verwaltungsgerichtliche Urteil, das die Beteiligten über das Begründungserfordernis und die Begründungsfrist für den Berufungszulassungsantrag entsprechend den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO belehrt hat, ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger am 28. Juli 2020 zugestellt worden. Die Begründungsfrist endete daher gemäß den §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Var. 1 BGB am 28. September 2020. Der erst am 29. September 2020 bei Gericht eingegangene Begründungsschriftsatz ist verspätet und nicht mehr zu berücksichtigen.

    4

    Den Klägern kann keine Wiedereinsetzung in die versäumte Zulassungsbegründungsfrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden, weil sie nicht ohne Verschulden an deren Einhaltung gehindert waren. Sie müssen sich das Verschulden ihrer (derzeitigen) Prozessbevollmächtigten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

    5

    1. „Verschulden“ im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war.

    6

    So die ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Beschluss vom 1. September 2014 - 2 B 93.13 -, juris Rn. 11, m. w. N.

    7

    Die Wahrung der prozessualen Fristen gehört zu den wesentlichen Aufgaben eines Rechtsanwalts bei Übernahme einer Prozessvertretung und ist von ihm eigenverantwortlich zu überwachen.

    8

    Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juni 2015 - 10 BN 3.14 -, juris Rn. 6, und vom 28. Februar 2002 - 6 C 23.01 -, juris Rn. 6.

    9

    Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Prozessbevollmächtigter ein neues Mandat übernimmt, bei dem noch Rechtsmittelfristen laufen und er im Rahmen einer von ihm beantragten Akteneinsicht zum ersten Mal mit dem gesamten Prozessstoff sowie dem bisherigen Verlauf des Rechtsstreits in Berührung kommt. In diesem Fall zählt es zu seinen originären Pflichten, die Akten unverzüglich selbst auf die laufenden Fristen zu überprüfen, um rechtzeitig reagieren zu können.

    10

    Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 30/99 -, juris Rn. 21; BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - III ZB 44/02 -, juris Rn. 11.

    11

    Unabhängig davon, in welchen Fällen ein Prozessbevollmächtigter die Berechnung von Fristen in Rechtsmittelsachen seinem Büropersonal überlassen darf, hat er den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt werden. In diesem Fall muss er auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in der Handakte prüfen.

    12

    Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2015 - 10 BN 3.14 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 8 B 474/10 -, juris Rn. 19 f., m. w. N.

    13

    2. Ausgehend vom Vorstehenden hätten die derzeitigen Prozessbevollmächtigten der Kläger schon bei der Übernahme des Mandats neben der damals noch laufenden Frist für die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung die weitere Frist für die Begründung dieses Zulassungsantrags selbst ermitteln müssen. Dies ist Teil der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels mit noch laufenden Fristen.

    14

    Diese unterlassene eigene Fristberechnung, die hier zunächst die Feststellung des Zustellungsdatums voraussetzte, hätten die derzeitigen Prozessbevollmächtigten spätestens am 17. September 2020 nachholen müssen, als dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt ausweislich der eidesstattlichen Versicherung der Angestellten, Frau L.     , vom 16. Oktober 2020, die antragsgemäß vom Senat zum Zwecke der Akteneinsicht übersandte Gerichtsakte, die auf Blatt 494 das Empfangsbekenntnis des früheren Prozessbevollmächtigten enthält, zusammen mit den dazu gehörigen Verwaltungsvorgängen zur Bearbeitung vorgelegt wurde und ‒ wie er wusste ‒ die fristgebundene Begründung für den Antrag auf Zulassung der Berufung noch anzufertigen war. Hätte er dies pflichtgemäß getan, wäre die fehlerhafte Fristnotierung aufgefallen.

    15

    Da die Fristversäumnis mithin auf einem eigenen Verschulden der derzeitigen Prozessbevollmächtigten beruht und nicht auf einem solchen von Kanzleipersonal, kommt es auf die Ausführungen der Kläger dazu nicht an.

    16

    Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig nach § 162 Abs. 3 VwGO, weil sie sich zur Sache eingelassen und das Verfahren gefördert hat.

    17

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

    18

    Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

    RechtsgebietVerwaltungsprozessrechtVorschriftenVwGO § 60; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4