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  • 12.08.2021 · IWW-Abrufnummer 224035

    Oberverwaltungsgericht Saarland: Beschluss vom 25.05.2021 – 2 E 90/21

    1. Eine Prüfung des Vorliegens einer Vollmacht ist im Verwaltungsprozess nur ausnahmsweise dann geboten, wenn besondere Umstände dazu Anlass geben, die Bevollmächtigung des Anwalts in Zweifel zu ziehen.

    2. Einzelfall, in dem nicht davon gesprochen werden kann, dass das Verwaltungsgericht eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung willkürlich angenommen hat.


    Oberverwaltungsgericht Saarland

    Beschluss vom 25.05.2021


    In dem Verfahren
    des Herrn A., A-Straße, A-Stadt,
    - Antragsteller und Beschwerdeführer -
    gegen
    das Saarland, vertreten durch die Landesregierung, Staatskanzlei, Am Ludwigsplatz 14, 66117 Saarbrücken,
    - Antragsgegner -
    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B.,
    B-Straße, A-Stadt, - -

    wegen Seuchenrechts (Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss)
    hier: Beschwerde

    hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts xxx, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. xxx und den Richter am Oberverwaltungsgericht xxx am 25. Mai 2021 beschlossen:

    Tenor:

    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12.3.2021 - 6 O 987/20 - wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

    Gründe

    I.

    Der Antragsteller begehrte in dem dem Kostenfestsetzungsstreit vorangegangenen Verfahren vom Verwaltungsgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO die Feststellung, dass er nicht der Verpflichtung unterliege, nach Maßgabe des § 2 der seit dem 4.5.2020 geltenden Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 2.5.2020 (VO-CP) im öffentlichen Raum eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 15.5.2020 - 6 L 476/20 - zurückgewiesen. Zugleich hat es dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert für das Verfahren in Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- € festgesetzt. Eine dagegen erhobene Beschwerde des Antragstellers hat der Senat durch Beschluss vom 15.6.2020 - 2 E 219/20 - zurückgewiesen.

    Aufgrund des am 25.6.2020 eingegangenen Kostenfestsetzungsantrags der Rechtsanwaltskanzlei B. wurden mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 21.7.2020 die aufgrund des Beschlusses vom 15.5.2020 von dem Antragsteller an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 492,54 € festgesetzt. Dagegen stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 27.7.2020 einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts. Mit Beschluss vom 12.3.2021 - 6 O 987/20 - hat das Verwaltungsgericht die Erinnerung zurückgewiesen.

    Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Antragstellers.

    II.

    Die gemäß § 146 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Erinnerung (§§ 165, 151 VwGO), über die der Senat gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO in der Besetzung mit drei Berufsrichtern entscheidet, ist unbegründet.

    Dabei lässt der Senat offen, ob der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO für die vorliegende Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss gemäߧ 164 VwGO gilt.(1)

    Denn die Beschwerde hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.

    Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihm sei im Eilverfahren nach § 123 VwGO vor Eintritt der Rechtskraft keine (Original-)Vollmacht des Antragsgegners vorgelegt worden. Zwar kann der Mangel einer schriftlichen Vollmacht gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 88 Abs. 1 ZPO vom Prozessgegner in jeder Lage des Verfahrens gerügt werden. Eine Prüfung des Vorliegens einer Vollmacht von Amts wegen findet allerdings aufgrund der § 67 Abs. 4 VwGO ergänzenden, gemäß § 173 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren Regelung in § 88 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht statt. Wegen des im Rahmen der Verwaltungsgerichtsordnung geltenden Untersuchungsgrundsatzes ist eine solche Prüfung nur ausnahmsweise dann geboten, wenn besondere Umstände dazu Anlass geben, die Bevollmächtigung des Anwalts in Zweifel zu ziehen.(2) Ein derartiger Anlass bestand hier schon deshalb nicht, weil die Rechtsanwaltskanzlei B. den Antragsgegner in einer Vielzahl anderer Verfahren im Zusammenhang mit der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vertreten hat und auch heute noch vertritt. Abgesehen davon hat der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners am 8.5.2020 auf Anforderung des Verwaltungsgerichts vom selben Tag eine Prozessvollmacht per Telefax vorgelegt.(3) Diese Vollmacht, die sich auch auf das Kostenfestsetzungsverfahren erstreckt, wurde am 11.5.2020 an den Antragsteller weitergeleitet.(4) Bei einer regelmäßigen Postlaufzeit von einem Tag bzw. maximal zwei Tagen konnte davon ausgegangen werden, dass die Vollmacht dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Eilantrag am 15.5.2020 vorlag. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann somit, auch wenn eine Originalvollmacht zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vorlag, keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht in dem Eilverfahren eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung willkürlich angenommen hat. Im Verlauf des Kostenfestsetzungsverfahrens hat der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners ohnehin am 9.3.2021 eine vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ausgestellte Prozessvollmacht vom 18.2.2021 im Original vorgelegt.(5) Hinsichtlich der Berechtigung dieses Ministeriums zur Bevollmächtigung von Rechtsanwälten mit der Vertretung des Saarlandes wird auf die ausführlichen und in der Sache zutreffenden Ausführungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12.3.2021 Bezug genommen.

    Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 66 Abs. 8 GKG.

    Einer Streitwertfestsetzung bedarf es angesichts der in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) genannten Festgebühr nicht.

    Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

    RechtsgebietVerfahrensrechtVorschriften§ 123 VwGO, § 88 Abs. 2 ZPO