15.09.2021 · IWW-Abrufnummer 224712
Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt: Beschluss vom 07.06.2021 – 3 M 110/21
1. Die ordnungsgemäße Übermittlung eines elektronischen Dokuments i.S. des § 55 Abs. 3 Alt. 1 VwGO verlangt die qualifizierte elektronische Signatur (qeS) der verantwortenden Person und einen zugelassenen Übermittlungsweg. Der Umstand, dass die (einfache) Signatur am Ende des Schriftsatzes nicht auf denselben Namen lautet wie derjenige, von dem die qeS stammt, steht einer ordnungsgemäßen Übermittlung nicht entgegen, wenn ein Rechtsanwalt die Verantwortung für den Inhalt des elektronischen Dokuments übernommen hat und damit zur "verantwortenden Person" i.S. des § 55a Abs. 3 VwGO wird. Zur Erfüllung der Anforderungen des § 55 Abs. 3 Alt. 1 VwGO ist ein sicherer Übermittlungsweg i.S. des § 55 Abs. 4 VwGO nicht erforderlich.
2. Zu den Anforderungen an das Darlegungsgebot gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 4 VwGO.
1. Die Beschwerdeschrift wurde am 29. April 2021 - innerhalb der Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) - als elektronisches Dokument eingereicht. Die Übermittlung entspricht den Anforderungen des § 55a Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Die Voraussetzungen der ersten Alternative dieser Vorschrift sind erfüllt. Die am 29. April 2021 beim Verwaltungsgericht als elektronisches Dokument eingegangene Beschwerdeschrift war nach den Angaben im Transfervermerk und im Prüfvermerk mit einer qeS von Frau "S." - einer Rechtsanwältin der Sozietät "B. Rechtsanwälte" - versehen. Damit handelt es sich um ein mit einer qeS versehenes elektronisches Dokument. Allerdings enthält der Schriftsatz am Ende den Namen "G. Rechtsanwältin", also einer anderen Rechtsanwältin der Kanzlei. Der Umstand, dass die (einfache) Signatur am Ende des Schriftsatzes nicht auf denselben Namen lautet wie derjenige, von dem die qeS stammt, steht jedoch einer ordnungsgemäßen Übermittlung eines elektronischen Dokuments nach § 55a Abs. 3 Alt. 1 VwGO nicht entgegen. Hat ein anderer Rechtswalt die Verantwortung für den Inhalt des elektronischen Dokuments übernommen und wird dieser damit zur "verantwortenden Person" i.S. des § 55a Abs. 3 VwGO, reicht die qualifizierte elektronische Signatur und ein zugelassener Übermittlungsweg aus, um die Anforderungen i.S. des § 55a Abs. 3 Alt. 1 VwGO zu erfüllen. Wie auch außerhalb der elektronischen Übermittlungswege muss ein bevollmächtigter Rechtsanwalt einen bestimmenden Schriftsatz nicht selbst verfasst haben, sondern es genügt, diesen nach eigenverantwortlicher Prüfung zu genehmigen und zu unterschreiben und damit zugleich die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen (vgl. BAG, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 8 AZN 589/19 - Rn. 10 f., juris, zu der § 55 Abs. 3 VwGO entsprechenden Regelung des § 130a Abs. 3 ZPO).
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Transfervermerk hinsichtlich der vorliegenden Beschwerdeschrift keinen Hinweis auf den sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach enthält (vgl. hierzu BAG, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - juris Rn. 28 f.), so dass nicht sicher davon ausgegangen werden kann, dass das Dokument von der Rechtsanwältin S. selbst übermittelt worden ist (vgl. BAG, a.a.O. Rn. 34). Dies dürfte zwar der Annahme eines sicheren Übermittlungswegs i.S. des § 55a Abs. 4 Nr. 2 VwGO zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) und der elektronischen Poststelle des Gerichts nach § 31a BRAO i.V.m. § 24 der Rechtsanwaltsverzeichnis- und Postfachverordnung (RAVPV) entgegenstehen (vgl. hierzu BAG, a.a.O. Rn. 24). Zur Erfüllung der Anforderungen der Alt. 1 des § 55 Abs. 3 VwGO ist ein sicherer Übermittlungsweg i.S. des § 55 Abs. 4 VwGO aber nicht erforderlich.
§ 55a Abs. 3 VwGO unterscheidet die elektronischen Unterzeichnisformen "zugelassener Übermittlungsweg und qualifizierte elektronische Signatur" (Alt. 1) und "sicherer Übermittlungsweg und einfache Signatur" (Alt. 2). Die das Dokument verantwortende Person muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen oder einen sicheren Übermittlungsweg nutzen (vgl. Gesetzesbegründung der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/12634 S. 25). Wird ein Dokument von dessen Urheber ("verantwortende Person") selbst über einen sicheren Übermittlungsweg versendet, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nicht erforderlich, denn die Identität des Absenders ist dann durch die Verwendung des sicheren Postfachs technisch abgesichert. Wird das Dokument dagegen über einen zugelassenen, aber nicht sicheren Übermittlungsweg oder über einen an sich sicheren Übermittlungsweg, aber nicht vom Urheber selbst versandt, so wird die Authentizität der Nachricht durch die qualifizierte elektronische Signatur abgesichert, die die handschriftliche Unterschrift ersetzt (vgl. Müller, Fehlende Personenidentität zwischen beA-Postfachinhaber, einfacher Signatur und qualifizierter Signatur, NZA 2019, 1682, 1683). Ein mittels einer qeS der verantwortlichen Person versehenes Dokument darf nicht nur auf einem sicheren Übermittlungsweg, sondern auch - wie hier - gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach - Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) übermittelt werden (BAG, Urteil vom 5. Juni 2020, a.a.O. Rn. 11).
Soweit das Oberlandesgericht Braunschweig die Auffassung vertritt, dass die wirksame Einreichung eines elektronischen Dokuments über das beA gemäß § 130a Abs. 3 ZPO eine Übereinstimmung der unter dem Dokument befindlichen einfachen Signatur mit der als Absender ausgewiesenen Person voraussetze, betrifft dies den Fall, dass eine qualifizierte elektronische Signatur fehlt (OLG Braunschweig, Beschluss vom 8. April 2019 - 11 U 146/18 - juris Rn. 34 und 53). Wie ausgeführt, kann die qualifizierte elektronische Signatur einen ausreichenden Nachweis dafür darstellen, dass der Rechtsanwalt die Verantwortung für den Schriftsatz i.S. des § 55a Abs. 3 Alt. 1 VwGO bzw. § 130a Abs. 3 Alt. 1 ZPO übernommen hat.
Auch im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass Frau Rechtsanwältin S. die Verantwortung für den Inhalt der Beschwerdeschrift übernommen hat. Dies hat die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin (Frau Rechtsanwältin G.) in ihrem Schriftsatz vom 12. Mai 2021 bekräftigt. Sie hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass sie - die Unterzeichnerin der Beschwerdeschrift - zur fraglichen Zeit der Übermittlung des Dokuments ortsabwesend gewesen sei und es seit Jahrzenten - auch per persönlicher Unterschrift - in der Kanzlei üblich sei, dass die Verantwortung für Schriftsätze im Rahmen der üblichen Vertretung übernommen werde.
Gegen die Übernahme der Verantwortung für den Inhalt der Beschwerdeschrift durch Frau Rechtsanwältin S. spricht auch nicht der Umstand, dass sich aus der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Prozessvollmacht nicht eindeutig ergibt, ob allein Frau Rechtsanwältin G. als Einzelanwältin oder die Rechtsanwaltssozietät "B. Rechtsanwälte" von der Antragstellerin zur Prozessvertretung bevollmächtigt wurde. In der vorgelegten Vollmachtsurkunde wurde "Frau Rechtsanwältin K. G." bevollmächtigt. In dem Dokument findet sich in diesem Zusammenhang ein in Klammern gesetzter Zusatz "B. Rechtsanwälte", der lediglich als Hinweis darauf verstanden werden könnte, dass die bevollmächtigte Rechtsanwältin dieser Kanzlei angehört. Mit dem Schriftsatz vom 12. Mai 2021 wurde jedoch der Rechtsanwaltsvertrag vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin der "Kanzlei B. Rechtsanwälte sowie Frau Rechtsanwältin G. Vollmacht erteilt" hat, für sie tätig zu sein. Am Ende des von der Antragstellerin unterschriebenen Formulars heißt es: "Hiermit beauftrage ich den Rechtsanwalt / die Rechtsanwältin und die Rechtsanwaltskanzlei ...mit dem sofortigen Tätigwerden in dieser Rechtssache". Damit steht fest, dass die Anwaltssozietät das Mandat übernommen hat und damit auch Frau Rechtsanwältin S. bevollmächtigt war. Im Übrigen ist ein Mandat, das ein Mitglied einer Rechtsanwaltssozietät annimmt, in der Regel dahin auszulegen, dass der Anwaltsvertrag auch mit den übrigen verbundenen Rechtsanwälten geschlossen wird (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - IX ZR 50/98 - juris Rn. 22; LAG BW, Beschluss vom 8. Mai 2015 - 17 TaBv 1/15 - juris Rn. 53). Derjenige, der eine Anwaltssozietät aufsucht und einen Auftrag erteilt, will grundsätzlich das Mandat allen als Mitgliedern der Sozietät erscheinenden Anwälten übertragen (BGH, Urteil vom 24. Januar 1991 - IX ZR 121/90 - juris Rn. 10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2017 - I-24 W 18/17 - juris Rn. 3).
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich auch, dass die Beschwerdeschrift von einer i.S. des § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 Satz 1 VwGO vertretungsbefugten Rechtsanwältin eingereicht wurde.
2. Die Beschwerde ist allerdings unzulässig, weil das Beschwerdevorbringen dem Darlegungsgebot (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 4 VwGO) nicht entspricht.
In Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes sind für die Beschwerdeentscheidung nur die innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe maßgebend (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen der Beschluss abzuändern oder aufzuheben ist; sie muss sich mit dem Beschluss auseinandersetzen. Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, aus welchen (rechtlichen oder tatsächlichen) Gründen der angefochtene Beschluss unrichtig sein soll. Dazu muss der Beschwerdeführer die Begründung des Verwaltungsgerichts aufgreifen und konkret aufzeigen, in welchen Punkten und aus welchen Erwägungen heraus er diese für unrichtig hält. Die Funktion des Darlegungsgebotes gemäß § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO besteht zum einen darin, den Rechtsmittelführer zu einer sorgfältigen Prüfung der Einlegung des Rechtsmittels anzuhalten, und zum anderen darin, dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung des erstinstanzlichen Beschlusses zu ermöglichen, die gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO grundsätzlich auf die vorgetragenen Beschwerdegründe beschränkt ist (BayVGH, Beschluss vom 27. April 2021 - 19 CE 21.551 - juris Rn. 6).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Antragstellerin führt lediglich aus:
"Vor dem vorzunehmenden Verkauf der Tiere ist zunächst die Rückführung der Tiere an den vorangegangenen Stellplatz zu überprüfen. Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Die nachhaltige Haltungsform und der Tierschutz der inzwischen teilweise betagten Tiere am unbekannten neuen Standort potentieller Käufer soll das Tierwohl auf Dauer sichern. Wenn dies allerdings auch am Standort bei den Eigentümern der Fall ist, ist die Rückführung der Tiere einem Verkauf an unbekannte Dritte vorzuziehen."
Dies hat die Antragstellerin - mit anderen Worten - bereits in der Antragsschrift vom 26. Januar 2021 vorgetragen. Dort heißt es: "Da insgesamt eine Rückführung der am 02.11.2020 fortgenommenen Tiere nach Aufhebung des ursprünglichen Bescheids vom 30.10.2020 wahrscheinlich ist, ist es unverhältnismäßig die Tiere zu veräußern". Weiter wurde in der Antragsschrift ausgeführt, dass die Antragstellerin Vorsorge im Hinblick auf die sichere Versorgung der Tiere getroffen habe und "die vorübergehenden Defizite in der Organisation der Versorgung behoben" seien.
Die Antragstellerin hat gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts umfassend Beschwerde erhoben, obwohl der von ihr in der Beschwerdebegründung angesprochene Gesichtspunkt allein die Veräußerungsanordnung in dem Bescheid vom 19. Januar 2021 betrifft. Das Verwaltungsgericht hat zu diesem Aspekt Stellung genommen. Es hat ausgeführt, dass der Antragsgegner das ihm eingeräumte Auswahlermessen pflichtgemäß ausgeübt habe, indem er darauf abgestellt habe, dass auch zukünftig davon auszugehen sei, dass die Antragstellerin die tierschutzrechtlichen Bestimmungen nicht zuverlässig einhalte. Dies wird auch näher begründet (S. 17 der Beschlussabschrift). Das Verwaltungsgericht hat sich auch mit dem Einwand der Antragstellerin befasst, dass die Anordnung der Veräußerung unverhältnismäßig sei, weil eine Rückführung der Tiere nach Aufhebung des ursprünglichen Bescheides vom 30. Oktober 2020 wahrscheinlich sei. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht unter anderem darauf hingewiesen, dass die schnelle Veräußerung der fortgenommenen Pferde und des Ziegenbocks deshalb geboten sei, weil aufgrund des unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassenen Haltungs- und Betreuungsverbotes mit einer zeitnahen Rückgabe der Tiere an die Antragstellerin nicht zu rechnen sei. Mit diesen und den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Beschwerdeschrift nicht ansatzweise auseinander. Letztlich wiederholt sie erstinstanzliches Vorbringen. Das entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der Gründe für die Beschwerde.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei orientiert sich der Senat an Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, nach dem bei Anordnungen gegen Tierhalter vom Auffangstreitwert auszugehen ist. Sofern die Anordnung einer Gewerbeuntersagung gleichkommt, wird im Streitwertkatalog auf Nr. 54.2.1 verwiesen, der bei der Gewerbeuntersagung für ein ausgeübtes Gewerbe den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens aber 15.000 € vorsieht.
Der Senat geht zunächst - wie das Verwaltungsgericht - davon aus, dass bei den vorliegenden tierschutzrechtlichen Anordnungen der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist. Nach dieser Bestimmung ist ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts bietet. Die von der Antragstellerin favorisierte Orientierung an dem Verkaufspreis der Tiere hält der Senat nicht für sachgerecht, da die Antragstellerin mit ihrem Antrag offensichtlich keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt. Sie betreibt - soweit ersichtlich - keine gewerbliche Tierhaltung und hat die Bescheide des Antragsgegners nicht mit dem Ziel angefochten, die Tiere weiter zu halten, um damit Verkaufserlöse zu erzielen.
Allerdings ist bei der Bemessung des Streitwerts zu berücksichtigen, dass die in den jeweiligen Bescheiden getroffenen Anordnungen miteinander im sachlichen Zusammenhang stehen und auf dieselben Ziele gerichtet sind. Die in Nr. 1 des Bescheides vom 30. Oktober 2020 angeordnete Untersagung der Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere umfasst auch die Haltung der in Nr. 2 und Nr. 3 angesprochenen Tiere, so dass eine besondere Berücksichtigung der weiteren Anordnungen bei der Bemessung des Streitwerts nicht geboten ist. Die Duldung der Veräußerung und des freihändigen Verkaufs der am 2. November 2020 amtlich fortgenommenen Tiere wurde dagegen in einem gesonderten Bescheid angeordnet, der von der Antragstellerin separat angefochten wurde. Der Senat hält es daher für sachgerecht, für beide Bescheide jeweils den Auffangstreitwert anzusetzen. Wie das Verwaltungsgericht hält der Senat eine Reduzierung des Werts im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, nicht für geboten, weil die Entscheidung mit einer Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist.
IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).