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  • 06.10.2021 · IWW-Abrufnummer 225084

    Oberlandesgericht Brandenburg: Beschluss vom 04.08.2021 – 15 WF 69/21

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Brandenburg

    Beschluss vom 04.08.2021


    In der Unterhaltssache
    ...
    Antragsteller und Beschwerdeführer,
    Verfahrensbevollmächtigte: ...
    gegen
    ...
    Antragsgegner,
    Verfahrensbevollmächtigte: ...

    hat das Brandenburgische Oberlandesgericht - 3. Senat für Familiensachen -
    durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxx,
    die Richterin am Oberlandesgericht xxx und
    den Richter am Oberlandesgericht xxx

    am 04.08.2021 beschlossen:

    Tenor:

    Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der 30.03.2021 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Perleberg vom 19.03.2021 - 16 F 12/21 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

    Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

    Gründe

    I.

    Der Antragsteller, der den Antragsgegner auf Kindesunterhalt in Anspruch nimmt, hat beantragt, ihm für das Unterhaltsverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin (X) aus ... "bis zum rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, nicht allerdings für das anschließende Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren" beizuordnen.

    Seinem Antrag hat er eine von seiner gesetzlichen Vertreterin unterschriebene Verfahrensvollmacht für die Rechtsanwältin beigefügt, die u.a. folgenden Wortlaut hat:

    "Die Vollmacht ermächtigt:

    1. zur Prozessführung einschließlich der Befugnis zur Erhebung und Zurücknahme von Klagen und Widerklagen;

    2. zur Antragstellung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen, zum Abschluss von Vereinbarungen über Scheidungsfolgen sowie zur Stellung von Anträgen und Erteilung von Renten- und sonstigen Versorgungsauskünften;

    3. zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und zur Abgabe und Entgegennahme von einseitigen Willenserklärungen (z. B. Kündigungen);

    Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auch auf Neben- und Folgeverfahren aller Art (z.B. Arrest und einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzungs-, Zwangsvollstreckungs-, Interventions-, Zwangsversteigerung-, Zwangsverwaltungs- und Hinterlegungsverfahren sowie Insolvenz- und Vergleichsverfahren über das Vermögen des Gegners). Sie umfasst insbesondere die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen (Untervollmacht), Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten, Wertsachen und Urkunden, insbesondere auch den Streitgegenstand und die von dem Gegner, von der Justizkasse oder von sonstigen Stellen zu erstattenden Beträge entgegenzunehmen sowie Akteneinsicht zu nehmen.

    Die Bevollmächtigung gilt nicht für das Prozesskosten-/Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahren."

    Nachdem das Amtsgericht den Antragsteller unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 08.12.2010 - XII ZB 38/09 (= FamRZ 2011, 183) und XII ZB 151/10 (= FF 2011, 219), des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 11.10.2016 - 2 WF 237/16 - (= FamRZ 2017, 992) und des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25.07.2019 - 9 Ta 101/19 - (= AGS 2020, 194) darauf hingewiesen hatte, dass gem. § 121 Abs. 2 ZPO nur ein zur Vertretung für den gesamten Rechtszug, einschließlich des Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahrens, bereiter Rechtsanwalt beigeordnet werden könne, hat der Antragsteller hilfsweise beantragt, ihm Rechtsanwältin (X) für das Verfahren "ohne die (...) Einschränkung" in seinem ursprünglichen Antrag beizuordnen.

    Mit am 30.03.2021 erlassenem Beschluss vom 19.03.2021 hat das Amtsgericht das Verfahrenskostenhilfegesuch insgesamt abgelehnt, weil für das Unterhaltsverfahren anwaltliche Vertretung vorgeschrieben, dem Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwältin (X) indes nicht stattzugeben sei. Das Gesetz trenne nicht zwischen Hauptsache- und Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren, sodass eine auf das Hauptsacheverfahren beschränkte Beiordnung nicht in Betracht komme.

    Auch mit dem Hilfsantrag, die von ihm gewählte Rechtsanwältin ohne eine solche Beschränkung beizuordnen, könne der Antragsteller nicht durchdringen, weil die von ihm erteilte Verfahrensvollmacht damit "nicht konform" gehe.

    Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen ursprünglichen Verfahrenskostenhilfeantrag nebst Hilfsantrag weiterverfolgt.

    Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 08.04.2021 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

    II.

    Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, § 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben.

    In der Sache hat sie insofern Erfolg, als sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht führt.

    Die angefochtene Entscheidung ist von unzutreffenden Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ausgegangen.

    Im Ansatz zutreffend ist allerdings die Annahme des Amtsgerichts, dass dem Beteiligten für ein Verfahren, für das - wie hier für das Unterhaltsverfahren - Anwaltszwang besteht, bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 114 f. ZPO neben der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch ein zur Vertretung bereiter Anwalt seiner Wahl beizuordnen ist, § 121 Abs. 1 ZPO. Da die Beiordnung regelmäßig nur im Umfang der bewilligten Verfahrenskostenhilfe für den jeweiligen Rechtszug erfolgen kann (Johannsen/Henrich/Althammer/Markwardt, Familienrecht, 7. Aufl., § 121 ZPO, Rn. 10; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 9. Aufl., 1. Teil, Rn. 634, 708, Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl., § 48 RVG, Rn. 7), ist auch die in § 121 Abs. 1 ZPO geforderte Vertretungsbereitschaft des Rechtsanwalts auf den Verfahrensgegenstand beschränkt, auf den sich die Verfahrenskostenhilfe bezieht. Die Beiordnung des Rechtsanwalts gem. § 121 Abs. 1 ZPO kann dementsprechend nicht davon abhängig gemacht werden, dass dieser seine Bereitschaft zur Vertretung des Beteiligten über den Verfahrensgegenstand hinaus erklärt, für den Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird.

    Für das Verfahrenskostenhilfeverfahren selbst, das im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren, auf das es sich bezieht, ein gesondertes Annexverfahren darstellt, dessen Verfahrensgrundsätze und Beteiligte sich von denen des Hauptsacheverfahrens unterscheiden (BeckOK-RVG/von Seltmann, 52. Ed., § 16, Rn. 3; BeckOK-FamFG/Weber, 38. Ed., § 76, Rn. 104p, m.w.N.), kann Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden (BGH, NJW 1984, 2106; NJW 2004, 2595; für das VKH-Abänderungsverfahren OLG Brandenburg - 1. FamS -, FamRZ 2015, 1311; BT-Drs. 15/1971, S. 217.;f Dürbeck/Gottschalk, a.a.O., Rn. 185, m.w.N.; MüKo-ZPO/Wache, 6. Aufl., § 114, Rn. 24; Mayer/Kroiß/Kießling, RVG, 8. Aufl., § 45, Rn. 11). Nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO kommt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vielmehr nur für die "Prozessführung", mithin nur für das Hauptsacheverfahren in Betracht (BGH, a.a.O.). Deshalb beschränkt sich hierauf von Rechts wegen auch die gem. § 121 Abs. 1 ZPO zu erfolgende Beiordnung des Rechtsanwalts, ohne dass dies in der Bewilligungsentscheidung gesondert ausgesprochen werden müsste. Da sich die Beiordnung nicht auf das Verfahrenskostenhilfeverfahren, zu dem auch das Überprüfungsverfahren gem. § 120a ZPO und das Aufhebungsverfahren gem. § 124 ZPO gehören, erstrecken kann, geht der Antrag des Antragstellers auf "Einschränkung" der Beiordnung seiner Anwältin, den der Senat so versteht, dass damit erreicht werden soll, dass die im Übrigen uneingeschränkte Beiordnung sich nicht auf das Verfahrenskostenhilfeverfahren erstreckt, soweit dieses über den Zeitpunkt des endgültigen Abschlusses des Hauptsacheverfahrens hinaus fortdauert, ins Leere.

    Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts steht der Beiordnung der vom Antragsteller gewählten Rechtsanwältin auch nicht die ihr erteilte Verfahrensvollmacht entgegen.

    Zwar kann dem Beteiligten gem. § 121 Abs.1 ZPO nur ein Anwalt beigeordnet werden, der seine Bereitschaft erklärt hat, den Beteiligten im Rahmen der ihm bewilligten Verfahrenskostenhilfe uneingeschränkt zu vertreten. Da die Verfahrenskostenhilfebewilligung gem. § 119 Abs. 1 ZPO den gesamten Rechtszug des Hauptsacheverfahrens umfasst, kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts, der nicht seine Bereitschaft erklärt, den Beteiligten im Umfang der ihm bewilligten Verfahrenskostenhilfe im Hauptsacheverfahren für den gesamten Rechtszug (uneingeschränkt) zu vertreten bzw. der den Beteiligten zur Zeit der Entscheidung über den Beiordnungsantrag nicht mehr (uneingeschränkt) vertritt, nicht in Frage (OLG Stuttgart, FamRZ 2006, 800).

    Die vom Antragsteller der von ihm gewählten Rechtsanwältin erteilte Verfahrensvollmacht umfasst aber jedenfalls die gesamte Vertretung im Hauptsacheverfahren des ersten Rechtszuges und ist insoweit auch nicht auf einzelne Verfahrenshandlungen beschränkt.

    Soweit die Verfahrensvollmacht eine Einschränkung hinsichtlich der Vertretung enthält, betrifft dies ausschließlich das Verfahrenskostenhilfeverfahren, das jedoch nicht von der Verfahrenskostenhilfebewilligung erfasst ist und für das dem Antragsteller auch kein Rechtsanwalt beigeordnet werden kann.

    Eine "Beschränkung" der Verfahrensvollmacht des Rechtsanwalts auf die Vertretung im Hauptsacheverfahren steht seiner Beiordnung deshalb ebenso wenig entgegen wie eine Bevollmächtigung nur für einzelne Abschnitte des Verfahrenskostenhilfeverfahrens, zumal für das Verfahrenskostenhilfeverfahren kein Anwaltszwang besteht (§ 83 Abs. 2 ZPO).

    Gem. §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 4 Nr. 5 FamFG ist sogar dem Beteiligten in einer Familienstreitsache, in der die Vertretung durch einen Anwalt vorgeschrieben ist, auf seinen Antrag hin ein für das Hauptsacheverfahren vertretungsbereiter Anwalt beizuordnen, wenn er dem Anwalt keine Vollmacht erteilt hat, ihn auch im Verfahrenskostenhilfeverfahren zu vertreten.

    Auch der vom Amtsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2011, 183; FF 2011, 219) lässt sich nichts anderes entnehmen. Dort hat der Bundesgerichtshof für den Fall, dass der Verfahrensbevollmächtigte den Beteiligten bereits im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat und danach weder der Beteiligte noch der Verfahrensbevollmächtige eine diese Vertretung einschränkende Erklärung abgegeben haben, entschieden, dass Zustellungen im Überprüfungs- bzw. Abänderungsverfahren an den Verfahrensbevollmächtigten zu richten sind, weil das Überprüfungs- und das Abänderungsverfahren Teile des Verfahrenskostenhilfeverfahrens sind, für das § 172 ZPO gilt.

    Diesen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs kann allerdings nicht entnommen werden, dass sich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts neben dem Hauptsacheverfahren auch auf das Verfahrenskostenhilfeverfahren erstreckt oder dass der beigeordnete Anwalt, der den Beteiligten zunächst auch im Verfahrenskostenhilfeverfahren vertreten hat, gehindert wäre, das Mandat und die Vertretung im Verfahrenskostenhilfeverfahren zu beenden oder von vornherein auf das Bewilligungsverfahren zu beschränken, was allerdings zur Folge hätte, dass Zustellungen im Überprüfungs- bzw. Abänderungsverfahren nicht mehr an ihn, sondern an den Beteiligten selbst zu richten wären.

    Soweit in Literatur und Rechtsprechung teilweise die Ansicht vertreten wird, dass einer solchen Beschränkung der Vollmacht § 48 Abs. 2 BRAO entgegenstehe (LAG Köln, AGS 2020, 194 und 197; OLG Karlsruhe, FamRZ 2017, 1702; LAG Hamm, B. v. 05.07.2013, - 5 Ta 254/13 -, BeckRS 2013, 73192; LG Saarbrücken, FamRZ 2012, 1658, OLG Brandenburg - 1. FamS -, FamRZ 2009, 898; OLG Karlsruhe, FamRZ 2017, 1702; LAG Rheinland-Pfalz, B. v. 03.08.2011 - 1 Ta 127/11 -, BeckRS 2011, 75298; BeckOK-ZPO/Reichling, 40. Ed., § 120a, Rn. 28; Dürbeck/Gottschalk, a.a.O., Rn. 715a, Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 78 FamFG, Rn. 9; Prütting/Helms/Dürbeck, FamFG, 5. Aufl., § 78, Rn. 3), folgt der Senat dem nicht (so schon Senat, B. v. 28.05.2015 - 15 WF 101/15 -, BeckRS 2020, 10518; OLG Brandenburg - 1. FamS -, AnwBl 2014, 363; OLG Zweibrücken, FamRZ 2014, 1724; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 18. Aufl., § 121, Rn. 4, Fn. 16; Bahrenfuss/Wittenstein, FamFG 3. Aufl., § 120a ZPO, Rn. 10; BeckOK-FamFG/Weber, a.a.O., Rn. 104q; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., Kostenrechtl. Hinw. in Familiensachen (Teil 17, Stand: 15.10.2019), Rn. 128; Reckin, AnwBl 2014, 322; Nickel, MDR 2017, 499).

    Zwar ist der Rechtsanwalt gem. § 48 Abs. 1 Nr. 1 BRAO zur Übernahme der Vertretung des Beteiligten, dem er gem. § 121 Abs. 1 ZPO beigeordnet ist, verpflichtet. Die Beiordnung begründet für ihn eine öffentlich-rechtliche Pflicht, auf Grund derer er sich seiner Mandantschaft im Umfang seiner Beiordnung zur Prozessvertretung zur Verfügung stellen muss (LAG Köln, a.a.O.). Die Aufhebung der Beiordnung kann gemäß § 48 Abs. 2 BRAO durch das Gericht nur dann erfolgen, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen. Da sich die Beiordnung des Rechtsanwalts aber gerade nicht auf das Verfahrenskostenhilfeverfahren erstreckt, kommt die mangelnde Bereitschaft, den Beteiligten auch im Verfahrenskostenhilfeverfahren zu vertreten, als wichtiger Grund in diesem Sinne von vornherein nicht in Betracht.

    Nach alldem kann die Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers nicht davon abhängig gemacht werden, dass diese ihn auch im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren vertritt.

    III.

    Das Amtsgericht hat sich - aus seiner Sicht folgerichtig - weder mit der Erfolgsaussicht des Antrages noch mit der Bedürftigkeit des Antragstellers befasst.

    Dies überlässt der Senat dem Amtsgericht, an das die Sache zu diesem Zweck zurückverwiesen wird.

    IV.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.

    V.

    Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Zwar liegen die Voraussetzung des § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO vor. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wäre angesichts der zitierten divergierenden Rechtsprechung der Obergerichte zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch erforderlich.

    Indes ist durch die Senatsentscheidung allenfalls die Landeskasse beschwert. Eine Rechtsbeschwerde der Landeskasse scheidet indes schon gem. § 127 Abs. 3 S. 2 ZPO aus.

    RechtsgebietProzesskosten- und VerfahrenskostenhilfeVorschriften§ 121 Abs. 1 ZPO; § 48 Abs. 2 BRAO