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  • 17.02.2022 · IWW-Abrufnummer 227598

    Oberlandesgericht Brandenburg: Beschluss vom 06.01.2022 – 1 Ws 150/21 (S)

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Brandenburg
    Beschl. v. 06.01.2022, Az.: 1 Ws 150/21 (S)
    Tenor:
    Der Antrag des Anzeigeerstatters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg vom 29. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.

    Der Antrag des Anzeigeerstatters, ihm für das Klageerzwingungsverfahren einen Notanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.

    Der Antrag des Anzeigeerstatters auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg vom 29. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.

    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

    Gründe
    I.

    Mit seiner an die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg gerichteten Strafanzeige vom 25. Mai 2021 wirft der Anzeigeerstatter den Angezeigten vor, sich unter anderem der Verleumdung, des versuchten Mordes, des Betruges und der Rechtsbeugung schuldig gemacht zu haben. Die Angezeigten hätten ihn gegenüber der Staatsanwaltschaft Stralsund verleumdet, indem sie wissentlich unwahr behauptet hätten, er habe sie beleidigt. Zudem hätten sie eine von ihm vor dem Sozialgericht Potsdam erhobene Klage rechtsfehlerhaft an das Sozialgericht Stralsund abgegeben - hierdurch hätten sie zu seinem Nachteil einen versuchten Mord, Betrug und Rechtsbeugung begangen.

    Nach Abgabe des Verfahrens von der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg an sie teilte die Staatsanwaltschaft Potsdam dem Anzeigeerstatter mit Bescheid vom 21. September 2021 mit, mangels Anfangsverdachts von der Aufnahme von Ermittlungen gegen die Angezeigten gemäß § 170 Abs. 2 in Verbindung mit § 152 Abs. 2 StPO abzusehen. Mit ausführlicher Begründung legte die Staatsanwaltschaft dar, dass ein Anfangsverdacht gegen die Angezeigten nicht vorliege, sodass ihr die Aufnahme von Ermittlungen verwehrt sei.

    Mit persönlich verfasstem Schreiben vom 07. Oktober 2021, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft Potsdam am selben Tag, erhob der Anzeigeerstatter (Vorschalt-)Beschwerde gegen diesen Bescheid.

    Der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg verbeschied den Antragsteller am 29. Oktober 2021 dahin, dass er keinen Anlass sehe, in Abänderung des angefochtenen Bescheides die Aufnahme von Ermittlungen anzuordnen. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Potsdam entspreche aus den dem Anzeigeerstatter bereits mitgeteilten Gründen der Sach- und Rechtslage.

    Gegen diesen Bescheid richtet sich der wiederum persönlich gestellte Klageerzwingungsantrag des Anzeigeerstatters vom 06. Dezember 2021, der mit Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts verbunden ist.

    Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt in ihrer dem Anzeigeerstatter zur Kenntnis gebrachten Stellungnahme vom 10. Dezember 2021, das Gesuch abzulehnen.

    II.

    Die Anträge des Anzeigeerstatters bleiben sämtlich ohne Erfolg.

    1. Der Antrag des Anzeigeerstatters auf Gewährung von Prozesskostenhilfe erweist sich als unzulässig, weil er nicht den Anforderungen des § 172 Abs. 3 S. 2 2. Hlbs. StPO in Verbindung mit § 117 Abs. 1 S. 2 ZPO genügt. Danach ist ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unzulässig, wenn er keine hinreichende Schilderung des Streitverhältnisses enthält und daher die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 172 Abs. 3 S. 2 StPO, § 114 ZPO). So liegt der Fall hier.

    An ein Gesuch um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO (Klageerzwingungsverfahren) werden zwar nicht dieselben strengen Anforderungen gestellt wie an den Antrag selbst. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass der Antragsteller, der oftmals - wie hier - anwaltlich nicht vertreten sein wird, den Sachverhalt und den Ablauf des bisherigen Ermittlungsverfahrens einschließlich der Daten über Beginn und Einhaltung der Rechtsmittelfristen schon in seinem Gesuch derart schildert, dass das Oberlandesgericht, die Richtigkeit des tatsächlichen Vorbringens unterstellt, allein aufgrund der Darlegungen in der Antragsschrift eine Entscheidung treffen könnte. Jedoch erfordert auch die durch § 172 Abs. 3 S. 2 2. Hlbs. StPO für anwendbar erklärte Vorschrift des § 117 Abs. 1 S. 2 ZPO, dass der Antragsteller den Sachverhalt schildert und angibt, wie er ihn beweisen kann. Die Ausführungen sollen den erkennenden Senat in die Lage versetzen zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft unter Verstoß gegen das Legalitätsprinzip das Verfahren gegen den Angezeigten eingestellt hat, anstatt öffentliche Klage zu erheben. Der Antrag muss es dem zur Entscheidung berufenen Gericht deshalb ermöglichen, allein aufgrund seines Inhalts und ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten sowie etwa vorhandene Beiakten oder Beistücke oder Anlagen eine dahingehende Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen, ob er in zulässiger Weise gestellt worden und ob nach dem Vorbringen des Antragstellers ein für die Erhebung der öffentlichen Klage hinreichender Tatverdacht gegeben ist (vgl. OLG Karlsruhe, Die Justiz 2001, S. 166 f.; std. Senatsrspr., statt vieler: Beschluss vom 10. August 2020, 1 Ws 93/20; Beschluss vom 20. September 2018, 1 Ws 146/18).

    Der Antrag muss daher so gehalten sein, dass der Senat aufgrund des Vorbringens prüfen kann, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 172 Abs. 3 S. 2 2. Hlbs. StPO in Verbindung mit § 114 ZPO). Enthält er die hierzu erforderlichen Angaben nicht, ist er unzulässig (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1992, 1071 [OLG Düsseldorf 06.07.1992 - 3 Ws 354/92]).

    So liegt der Fall hier. Weder das Antragsschreiben vom 06. Dezember 2021 noch die ergänzende Antragsbegründung vom 08. Dezember 2021 lassen erkennen, welches konkrete strafrechtlich relevante Verhalten der Anzeigeerstatter den Angezeigten zur Last legt. Die Ausführungen sind - wie zuvor schon diejenigen in der Strafantragsschrift - inhaltsarm. Beweismittel werden nicht genannt. Auf die Inhalte der angegriffenen Bescheide der Staatsanwaltschaft Potsdam und des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg geht der Antragsteller nicht ein und führt nicht aus, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die dortigen Ausführungen nicht zutreffen sollten.

    Nach alldem erweist sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Schilderung eines nachvollziehbaren Sachverhalts und damit mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung als unzulässig.

    2. Bereits aus Vorstehendem folgt, dass dem Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Klageerzwingungsverfahren der Erfolg versagt bleiben muss. Hinzu kommt, dass der Antragsteller nicht ausführt, sich vergeblich um die Mandatierung eines Rechtsanwalts bemüht zu haben.

    Zwar ist im Klageerzwingungsverfahren die Beiordnung eines Rechtsanwalts in entsprechender Anwendung des § 78 b ZPO (Notanwalt) möglich (OLG Köln, Beschluss vom 09. Oktober 2007 - 52 Zs 494/07 - Rn. 4 ff.; OLG Bamberg, Beschluss vom 07. Mai 207 - 3 Ws 113/06 - Rn. 3 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. August 2017 - 3 Ws 107/17 - Rn. 11; sämtlich zitiert nach Juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, zu § 172, Rn. 23 m. w. N.; offen gelassen von OLG Hamm, Beschluss vom 02. August 2007 - 2 Ws 207/07 - Rn. 5, Juris). Die allein auf die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweisende Bestimmung des § 172 Abs. 3 S. 2 StPO enthält eine planwidrige Regelungslücke und die von § 78 b ZPO unmittelbar erfasste Fallgestaltung ist derjenigen des Klageerzwingungsverfahrens rechtsähnlich (OLG Köln a. a. O., Rn. 7 f.). Im Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung sieht § 78 b Abs. 1 ZPO die Beiordnung eines Notanwalts vor, wenn die Partei im Anwaltsprozess keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Zur Erfüllung dieser Voraussetzungen im Klageerzwingungsverfahren ist es erforderlich, dass der Anzeigeerstatter darlegt und glaubhaft macht, dass er alle zumutbaren Bemühungen unternommen hat, um die Übernahme des Mandats durch einen Rechtsanwalt zu erreichen. Hierzu hat er substantiiert dazulegen, dass er eine angemessene Anzahl in Betracht kommender Rechtsanwälte vergeblich um die Mandatsübernahme gebeten hat; insbesondere muss er sich auch auf Landesebene und nicht nur im weiteren Umkreis seines Wohnortes um einen Rechtsanwalt bemüht haben (OLG Köln a. a. O., Rn. 15; OLG Bamberg a. a. O., Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt a. a. O.). Daran fehlt es vorliegend. Der Antragsteller trägt überhaupt nicht vor, sich vergeblich um die Mandatierung eines Rechtsanwalts bemüht zu haben.

    3. Auch der Klageerzwingungsantrag des Anzeigeerstatters ist unzulässig. Dies folgt zum einen aus den zu Ziffer 1) genannten Gründen, zum anderen daraus, dass der Antrag entgegen der Bestimmung des § 172 Abs. 3 S. 2 StPO nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet ist.

    II.

    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil im Fall der Unzulässigkeit des Klageerzwingungsantrags eine Gebühr nach KVGKG nicht anfällt und der Antragsteller seine Auslagen ohnehin selbst zu tragen hat (Meyer-Goßner/Schmitt a. a. O., zu § 177, Rn. 1).

    RechtsgebietZivilprozessrechtVorschriften§ 78b Abs. 1 ZPO