17.02.2022 · IWW-Abrufnummer 227600
Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Beschluss vom 03.11.2021 – 6 U 131/21
Scheitert eine rechtzeitige Übermittlung der Berufungsbegründungsschrift per beA, weil der Prozessbevollmächtigte um 23.46 Uhr versucht, diese gemeinsam mit einer Prozessvollmacht in das System hochzuladen, das sodann um 23.50 Uhr eine Fehlermeldung wegen eines unzulässigen Dateinamens der Prozessvollmacht auswirft, ist der Prozessbevollmächtigte seinen Sorgfaltspflichten nicht hinreichend nachgekommen.
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.5.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 45.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beklagten haben gegen das am 27.5.2021 zugestellte Urteil des Landgerichts mit bei Gericht am 28.6.2021 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit am 20.7.2021 eingegangenem Schriftsatz ihres damaligen Prozessbevollmächtigen haben sie beantragt, die Frist zur Berufungsbegründung um zwei Monate bis zum 27.9.2021 zu verlängern. Der Senatsvorsitzende hat die Frist unter Hinweis auf § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO bis zum 27.8.2021 verlängert. Unter dem 6.8.2021 haben die Beklagten einen neuen Prozessbevollmächtigten beauftragt. Dieser hat eine Berufungsbegründung eingereicht, die am 28.8.2021 per beA bei Gericht eingegangen ist.
Die Beklagten beantragen,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen;
sowie
gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Der Kläger beantragt,
den Wiedereinsetzungsantrag abzulehnen und die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO begründet wurde. Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist bestehen nicht.
1. Das erstinstanzliche Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten laut Empfangsbekenntnis am 27.5.2021 zugestellt worden. Da es sich bei dem 27.6.2021 um einen Sonntag handelte (§ 193 BGB), war die Berufung bis zum 28.6.2021 einzulegen. Sie war bis zum 27.7.2021 zu begründen. Diese Frist hat der Senat um einen Monat bis zum 27.8.2021 verlängert. Eine weitere Verlängerung hätte nur mit Zustimmung des Gegners gewährt werden können (§ 520 Abs. 2 S. 3 ZPO). Eine solche Zustimmung wurde nicht eingeholt. Die Berufungsbegründungsschrift ging erst verspätet am 28.8.2021 bei Gericht ein.
2. Den Beklagten ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Gründe in der Antragsschrift vom 27.9.2021 sind nicht geeignet, ein den Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Anwaltsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten auszuräumen.
a) Eine Fristversäumung ist verschuldet, wenn sie für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt vermeidbar war (vgl. MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, ZPO, § 233 Rn 32). Hinsichtlich des nach § 85 Abs. 2 ZPO und § 278 BGB zuzurechnenden anwaltlichen Verschuldens ist die übliche, also berufsbedingte strenge Sorgfalt vorauszusetzen. Im Zusammenhang mit der Fristenüberwachung muss der Rechtsanwalt für eine wirksame Ausgangskontrolle sorgen, damit fristgebundene Schriftsätze rechtzeitig auf den Weg gebracht werden. Bei Übermittlung von Schriftsätzen an ein elektronisches Gerichtspostfach gelten grundsätzlich die gleichen Grundsätze der Ausgangskontrolle. Elektronische Systeme dürfen keine geringeren Kontrollstandards bieten.
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten unter Berücksichtigung seines Vorbringens nicht verneint werden.
aa) Der Beklagtenvertreter hat dargelegt, er habe die Berufungsbegründung am 27.8.2021 um 23.46 Uhr fertiggestellt und in den letzten Minuten vor Fristablauf versucht, sie zusammen mit seiner Bestellung als Rechtsanwalt per beA zu versenden. Er habe zunächst die Berufungsbegründung und die Bestellung als Rechtsanwalt hochgeladen. Als er um 23.50 Uhr auch die Prozessvollmacht hochladen wollte, habe er die aus Bl. 196 d.A. ersichtlich Fehlermeldung erhalten, weil er für dieses Dokument einen unzulässigen Dateinamen unter Verwendung von Leerzeichen gewählt habe. Dies sei für ihn überraschend gewesen. Es habe dann zu lange gedauert, die Vollmacht mit geändertem Dateinamen hochzuladen. Er habe deshalb die Frist knapp verfehlt.
bb) Nach diesem Vorbringen kann nicht von der Einhaltung der berufsbedingt strengen Sorgfaltsanforderungen ausgegangen werden. Der Beklagtenvertreter kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, nur die notwendigen Änderungen am Dateinamen der Vollmacht hätten dazu geführt, dass die Frist knapp verfehlt wurde. Im elektronischen Rechtsverkehr muss mit einer nicht jederzeit reibungslosen Übermittlung gerechnet werden. Neben dem hier aufgetretenen Problem der Wahl eines unzulässigen Dateinamens kann es z.B. auch zu kurzfristigen Störungen der Server-Verbindung kommen. Auch wenn es grundsätzlich zulässig ist, Fristen bis zuletzt auszunutzen, muss der Prozessbevollmächtigte zum Schutz des Mandanten den sichersten Weg wählen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5.6.2014 - I-22 U 34/14 -, Rn 8, juris). Gerade Rechtsanwälte, die wie der Beklagtenvertreter überwiegend außergerichtlich tätig sind und daher selten mit der Einreichung von Fristsachen per beA befasst sind, müssen einkalkulieren, dass der Übermittlungsvorgang mehr als zehn Minuten in Anspruch nehmen kann, wenn aufgrund mangelnder Erfahrung unvorhergesehene Probleme auftreten. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, warum der Beklagtenvertreter nicht zuerst die bereits hochgeladene Berufungsbegründung (ohne Vollmacht) versandt hat, nachdem er die Fehlermeldung hinsichtlich der Vollmacht erhalten hatte.
cc) Dieser Beurteilung steht nicht die Entscheidung des BFH vom 5.6.2019 entgegen (NJW 2019, 2647). Danach ist die Fristversäumung unverschuldet, wenn der Prozessbevollmächtigte den Begründungsschriftsatz rechtzeitig aus seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandte und zur Bezeichnung der versandten Datei - ohne dies zu wissen - technisch nicht zulässige Zeichen (Umlaute und Sonderzeichen) verwendete. In dem vom BFH entschiedenen Fall bestand die Besonderheit, dass der Anwalt trotz der fehlerhaften Dateibezeichnung die Mitteilung erhielt, die Nachricht sei erfolgreich versandt und zugegangen. Im Streitfall erhielt der Beklagtenvertreter noch vor der Versendung unmittelbar nach dem Hochladen der Prozessvollmacht die Meldung, dass der Dateiname fehlerhaft ist (Bl. 196 d.A.). Eine erfolgreiche Übermittlung wurde also nicht suggeriert. Eine Übermittlung (nur) des Schriftsatzes, der bereits mit korrektem Dateinamen hochgeladen war, wäre im Übrigen noch möglich gewesen.
dd) Der Beklagtenvertreter kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe sich wegen seines Urlaubs und anderer Verpflichtungen erst ab dem 23.8.2021 intensiv in den Fall einarbeiten und die Berufungsbegründung erarbeiten können. Dies sei nicht einfach gewesen, da der Fall komplex und er ansonsten überwiegend außergerichtlich tätig sei. Mit diesen pauschalen Ausführungen lässt sich nicht begründen, dass die Berufungsbegründung erst wenige Minuten vor Fristablauf fertiggestellt werden konnte und keine ausreichende Zeit für die Behebung etwaiger Übermittlungsprobleme eingeplant werden konnte.
c) Das Verschulden des Beklagtenvertreters war für die Fristversäumnis nach seinem Vorbringen auch kausal. Hätte er etwas mehr Zeit für die Übermittlung per beA eingeplant oder nach der Fehlermeldung hinsichtlich der Vollmachtsdatei den Schriftsatz zunächst ohne Vollmacht versandt, wäre die Frist gewahrt worden.
Die Kostenentscheidung, die auch die Kosten des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag umfasst (vgl. Zöller-Greger, 33. Aufl., § 238, Rn 11), beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
03.11.2021
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.5.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 45.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beklagten haben gegen das am 27.5.2021 zugestellte Urteil des Landgerichts mit bei Gericht am 28.6.2021 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit am 20.7.2021 eingegangenem Schriftsatz ihres damaligen Prozessbevollmächtigen haben sie beantragt, die Frist zur Berufungsbegründung um zwei Monate bis zum 27.9.2021 zu verlängern. Der Senatsvorsitzende hat die Frist unter Hinweis auf § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO bis zum 27.8.2021 verlängert. Unter dem 6.8.2021 haben die Beklagten einen neuen Prozessbevollmächtigten beauftragt. Dieser hat eine Berufungsbegründung eingereicht, die am 28.8.2021 per beA bei Gericht eingegangen ist.
Die Beklagten beantragen,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen;
sowie
gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Der Kläger beantragt,
den Wiedereinsetzungsantrag abzulehnen und die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO begründet wurde. Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist bestehen nicht.
1. Das erstinstanzliche Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten laut Empfangsbekenntnis am 27.5.2021 zugestellt worden. Da es sich bei dem 27.6.2021 um einen Sonntag handelte (§ 193 BGB), war die Berufung bis zum 28.6.2021 einzulegen. Sie war bis zum 27.7.2021 zu begründen. Diese Frist hat der Senat um einen Monat bis zum 27.8.2021 verlängert. Eine weitere Verlängerung hätte nur mit Zustimmung des Gegners gewährt werden können (§ 520 Abs. 2 S. 3 ZPO). Eine solche Zustimmung wurde nicht eingeholt. Die Berufungsbegründungsschrift ging erst verspätet am 28.8.2021 bei Gericht ein.
2. Den Beklagten ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Gründe in der Antragsschrift vom 27.9.2021 sind nicht geeignet, ein den Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Anwaltsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten auszuräumen.
a) Eine Fristversäumung ist verschuldet, wenn sie für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt vermeidbar war (vgl. MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, ZPO, § 233 Rn 32). Hinsichtlich des nach § 85 Abs. 2 ZPO und § 278 BGB zuzurechnenden anwaltlichen Verschuldens ist die übliche, also berufsbedingte strenge Sorgfalt vorauszusetzen. Im Zusammenhang mit der Fristenüberwachung muss der Rechtsanwalt für eine wirksame Ausgangskontrolle sorgen, damit fristgebundene Schriftsätze rechtzeitig auf den Weg gebracht werden. Bei Übermittlung von Schriftsätzen an ein elektronisches Gerichtspostfach gelten grundsätzlich die gleichen Grundsätze der Ausgangskontrolle. Elektronische Systeme dürfen keine geringeren Kontrollstandards bieten.
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten unter Berücksichtigung seines Vorbringens nicht verneint werden.
aa) Der Beklagtenvertreter hat dargelegt, er habe die Berufungsbegründung am 27.8.2021 um 23.46 Uhr fertiggestellt und in den letzten Minuten vor Fristablauf versucht, sie zusammen mit seiner Bestellung als Rechtsanwalt per beA zu versenden. Er habe zunächst die Berufungsbegründung und die Bestellung als Rechtsanwalt hochgeladen. Als er um 23.50 Uhr auch die Prozessvollmacht hochladen wollte, habe er die aus Bl. 196 d.A. ersichtlich Fehlermeldung erhalten, weil er für dieses Dokument einen unzulässigen Dateinamen unter Verwendung von Leerzeichen gewählt habe. Dies sei für ihn überraschend gewesen. Es habe dann zu lange gedauert, die Vollmacht mit geändertem Dateinamen hochzuladen. Er habe deshalb die Frist knapp verfehlt.
bb) Nach diesem Vorbringen kann nicht von der Einhaltung der berufsbedingt strengen Sorgfaltsanforderungen ausgegangen werden. Der Beklagtenvertreter kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, nur die notwendigen Änderungen am Dateinamen der Vollmacht hätten dazu geführt, dass die Frist knapp verfehlt wurde. Im elektronischen Rechtsverkehr muss mit einer nicht jederzeit reibungslosen Übermittlung gerechnet werden. Neben dem hier aufgetretenen Problem der Wahl eines unzulässigen Dateinamens kann es z.B. auch zu kurzfristigen Störungen der Server-Verbindung kommen. Auch wenn es grundsätzlich zulässig ist, Fristen bis zuletzt auszunutzen, muss der Prozessbevollmächtigte zum Schutz des Mandanten den sichersten Weg wählen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5.6.2014 - I-22 U 34/14 -, Rn 8, juris). Gerade Rechtsanwälte, die wie der Beklagtenvertreter überwiegend außergerichtlich tätig sind und daher selten mit der Einreichung von Fristsachen per beA befasst sind, müssen einkalkulieren, dass der Übermittlungsvorgang mehr als zehn Minuten in Anspruch nehmen kann, wenn aufgrund mangelnder Erfahrung unvorhergesehene Probleme auftreten. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, warum der Beklagtenvertreter nicht zuerst die bereits hochgeladene Berufungsbegründung (ohne Vollmacht) versandt hat, nachdem er die Fehlermeldung hinsichtlich der Vollmacht erhalten hatte.
cc) Dieser Beurteilung steht nicht die Entscheidung des BFH vom 5.6.2019 entgegen (NJW 2019, 2647). Danach ist die Fristversäumung unverschuldet, wenn der Prozessbevollmächtigte den Begründungsschriftsatz rechtzeitig aus seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandte und zur Bezeichnung der versandten Datei - ohne dies zu wissen - technisch nicht zulässige Zeichen (Umlaute und Sonderzeichen) verwendete. In dem vom BFH entschiedenen Fall bestand die Besonderheit, dass der Anwalt trotz der fehlerhaften Dateibezeichnung die Mitteilung erhielt, die Nachricht sei erfolgreich versandt und zugegangen. Im Streitfall erhielt der Beklagtenvertreter noch vor der Versendung unmittelbar nach dem Hochladen der Prozessvollmacht die Meldung, dass der Dateiname fehlerhaft ist (Bl. 196 d.A.). Eine erfolgreiche Übermittlung wurde also nicht suggeriert. Eine Übermittlung (nur) des Schriftsatzes, der bereits mit korrektem Dateinamen hochgeladen war, wäre im Übrigen noch möglich gewesen.
dd) Der Beklagtenvertreter kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe sich wegen seines Urlaubs und anderer Verpflichtungen erst ab dem 23.8.2021 intensiv in den Fall einarbeiten und die Berufungsbegründung erarbeiten können. Dies sei nicht einfach gewesen, da der Fall komplex und er ansonsten überwiegend außergerichtlich tätig sei. Mit diesen pauschalen Ausführungen lässt sich nicht begründen, dass die Berufungsbegründung erst wenige Minuten vor Fristablauf fertiggestellt werden konnte und keine ausreichende Zeit für die Behebung etwaiger Übermittlungsprobleme eingeplant werden konnte.
c) Das Verschulden des Beklagtenvertreters war für die Fristversäumnis nach seinem Vorbringen auch kausal. Hätte er etwas mehr Zeit für die Übermittlung per beA eingeplant oder nach der Fehlermeldung hinsichtlich der Vollmachtsdatei den Schriftsatz zunächst ohne Vollmacht versandt, wäre die Frist gewahrt worden.
Die Kostenentscheidung, die auch die Kosten des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag umfasst (vgl. Zöller-Greger, 33. Aufl., § 238, Rn 11), beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.