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  • 12.04.2022 · IWW-Abrufnummer 228660

    Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt: Beschluss vom 03.02.2022 – 1 M 14/22

    Ein im Januar 2022 bei Gericht in Schriftform eingegangener Schriftsatz der prozessbevollmächtigten Rechtsanwältin stellt keine wirksame Beschwerdeerhebung dar.


    Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt

    Beschluss vom 03.02.2022


    In der Verwaltungsrechtssache
    des HerrnA., A-Straße, Halle,
    Antragstellers und
    Beschwerdeführers,
    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B.,
    B-Straße, B-Stadt -
    gegen
    1. das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Präsidenten,
    Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle,
    2. die Stadt Halle, vertreten durch den Oberbürgermeister,
    Marktplatz 1, 06108 Halle,
    Antrags- und
    Beschwerdegegner,

    wegen
    Gewerbeuntersagung
    - hier: vorläufiger Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (Beschwerde) -

    hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 1. Senat - am 3. Februar 2022 beschlossen:

    Tenor:

    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 3. Kammer - vom 12. Januar 2022 wird verworfen.

    Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

    Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

    Gründe

    1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 3. Kammer - vom 12. Januar 2022 ist bereits unzulässig und war daher zu verwerfen. Der Antragsteller hat es verabsäumt, innerhalb der gesetzlichen Frist wirksam Beschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss einzulegen.

    Gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO ist die - gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes statthafte (§ 146 Abs. 1 VwGO) - Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen und gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a, 123 VwGO) - wie hier - gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zudem innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Zwei-Wochen-Frist zur Einlegung der Beschwerde endete gemäß § 57 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB im gegebenen Fall mit Ablauf des Montags, den 31. Januar 2022, denn ausweislich des von der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vollzogenen Empfangsbekenntnisses (Bl. 111 der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichtes) ist dieser der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtes am 17. Januar 2021 zugestellt worden.

    Innerhalb der genannten Frist ist indes weder bei dem Verwaltungsgericht noch bei dem Oberverwaltungsgericht wirksam Beschwerde eingelegt worden. Der am 26. Januar 2022 bei dem Verwaltungsgericht in Schriftform eingegangene Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 25. Januar 2022 - hier eingegangen am 1. Februar 2022 - stellt keine wirksame Beschwerdeerhebung dar (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18. Januar 2022 - 1 L 98/21 - juris Rn. 4 [m. w. N.]; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. Januar 2022 - 4 MB 78/21 -, juris Rn. 3 f.). Denn seit dem 1. Januar 2022 sind gemäß § 55d Satz 1 VwGO vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die - wie hier - durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument (§ 55a VwGO) zu übermitteln. Hierüber wurde der - bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene - Antragsteller in dem angefochtenen Beschluss überdies ordnungsgemäß belehrt.

    2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

    3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

    4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

    RechtsgebieteERV, beAVorschriften§ 55d VwGO