21.06.2022 · IWW-Abrufnummer 229839
Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Beschluss vom 17.03.2022 – 5 UF 184/21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen
Tenor
Die Beschwerde der Kindeseltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt1 vom 17.11.2021 wird verworfen.
Die Kindeseltern haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um die miteinander verheirateten Eltern der am XX.XX.2006 geborenen verfahrensbeteiligten Jugendlichen X.
Das Amtsgericht hat nach Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens mit der angefochtenen Entscheidung den Kindeseltern die elterliche Sorge vollumfänglich entzogen und eine Einzelvormundschaft angeordnet.
Die Entscheidung ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern am 24.11.2021 zugestellt worden (vgl. das Empfangsbekenntnis Bl. 126 d.A.).
Gegen den Beschluss haben die Kindeseltern mit Schriftsatz vom 23.12.2021 Beschwerde eingelegt. Der Schriftsatz ist am 27.12.2021 beim Amtsgericht eingegangen (vgl. den Eingangsstempel Bl. 132 d.A.). Das Rechtsmittel ist bis zum heutigen Datum nicht begründet worden.
Der Senatsvorsitzende hat mit Schreiben vom 30.12.2021, das dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer am 23.02.2022 zugestellt worden ist, auf die Verfristung des Rechtsmittels hingewiesen und eine Stellungnahmefrist von 3 Wochen eingeräumt.
II.
Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen.
Es handelt sich um das statthafte Rechtsmittel gegen eine Endentscheidung des Amtsgerichts gemäß § 58 Abs. 1 FamFG. Jedoch ist die nach § 63 Abs. 1, Abs. 3 FamFG einzuhaltende Beschwerdefrist nicht gewahrt worden.
Gemäß der genannten Vorschrift ist die Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat einzulegen, wobei der Fristlauf mit der schriftlichen Bekanntgabe an die Beteiligten beginnt. Gewahrt wird die Frist nach § 64 Abs. 1 S. 1 FamFG durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird.
Vorliegend erfolgte die Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses ausweislich des zur Akte gelangten Empfangsbekenntnisses am 24.11.2021. Die Beschwerdefrist endete daher, wie sich aus § 16 Abs. 2 FamFG, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB ergibt, mit Ablauf des 24.12.2021, einem Freitag.
Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Umstand, dass das Fristende auf Heiligabend fiel. Nach § 222 Abs. 2 ZPO endet zwar eine Frist erst mit dem Ablauf des nächsten Werktags, wenn das fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. Bei Heiligabend handelt es sich jedoch nach § 1 HFeiertagsG v. 29.12.1971 nicht um einen allgemeinen Feiertag. Die in vielen Branchen verbreitete, allerdings nicht gesetzlich fundierte Praxis, diesen Tag als arbeitsfrei zu behandeln, führt angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm nicht zu einer Gleichstellung mit einem gesetzlichen Feiertag oder einem Samstag. Etwas Anderes hätte der Gesetzgeber klarstellen müssen, was unterblieben ist, so dass auch für eine Analogie kein Raum ist (Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Auflage 2022, § 222 Rn. 1; vgl. unter Bezugnahme auf andere Landesgesetze: VGH Mannheim, Beschluss vom 07.02.2022, Az. A 3 S 3934/21, zit. n. juris; OVG Hamburg NJW 1993, 1941; zu § 193 BGB vgl. OLG Celle NJW-RR 1996, 372)
Bei Eingang der Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Stadt1 als dem Ausgangsgericht der angefochtenen Entscheidung am 27.12.2021 war die Frist zur Einlegung der Beschwerde damit bereits abgelaufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 40 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.
17.03.2022
Tenor
Die Beschwerde der Kindeseltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt1 vom 17.11.2021 wird verworfen.
Die Kindeseltern haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um die miteinander verheirateten Eltern der am XX.XX.2006 geborenen verfahrensbeteiligten Jugendlichen X.
Das Amtsgericht hat nach Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens mit der angefochtenen Entscheidung den Kindeseltern die elterliche Sorge vollumfänglich entzogen und eine Einzelvormundschaft angeordnet.
Die Entscheidung ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern am 24.11.2021 zugestellt worden (vgl. das Empfangsbekenntnis Bl. 126 d.A.).
Gegen den Beschluss haben die Kindeseltern mit Schriftsatz vom 23.12.2021 Beschwerde eingelegt. Der Schriftsatz ist am 27.12.2021 beim Amtsgericht eingegangen (vgl. den Eingangsstempel Bl. 132 d.A.). Das Rechtsmittel ist bis zum heutigen Datum nicht begründet worden.
Der Senatsvorsitzende hat mit Schreiben vom 30.12.2021, das dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer am 23.02.2022 zugestellt worden ist, auf die Verfristung des Rechtsmittels hingewiesen und eine Stellungnahmefrist von 3 Wochen eingeräumt.
II.
Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen.
Es handelt sich um das statthafte Rechtsmittel gegen eine Endentscheidung des Amtsgerichts gemäß § 58 Abs. 1 FamFG. Jedoch ist die nach § 63 Abs. 1, Abs. 3 FamFG einzuhaltende Beschwerdefrist nicht gewahrt worden.
Gemäß der genannten Vorschrift ist die Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat einzulegen, wobei der Fristlauf mit der schriftlichen Bekanntgabe an die Beteiligten beginnt. Gewahrt wird die Frist nach § 64 Abs. 1 S. 1 FamFG durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird.
Vorliegend erfolgte die Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses ausweislich des zur Akte gelangten Empfangsbekenntnisses am 24.11.2021. Die Beschwerdefrist endete daher, wie sich aus § 16 Abs. 2 FamFG, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB ergibt, mit Ablauf des 24.12.2021, einem Freitag.
Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Umstand, dass das Fristende auf Heiligabend fiel. Nach § 222 Abs. 2 ZPO endet zwar eine Frist erst mit dem Ablauf des nächsten Werktags, wenn das fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. Bei Heiligabend handelt es sich jedoch nach § 1 HFeiertagsG v. 29.12.1971 nicht um einen allgemeinen Feiertag. Die in vielen Branchen verbreitete, allerdings nicht gesetzlich fundierte Praxis, diesen Tag als arbeitsfrei zu behandeln, führt angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm nicht zu einer Gleichstellung mit einem gesetzlichen Feiertag oder einem Samstag. Etwas Anderes hätte der Gesetzgeber klarstellen müssen, was unterblieben ist, so dass auch für eine Analogie kein Raum ist (Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Auflage 2022, § 222 Rn. 1; vgl. unter Bezugnahme auf andere Landesgesetze: VGH Mannheim, Beschluss vom 07.02.2022, Az. A 3 S 3934/21, zit. n. juris; OVG Hamburg NJW 1993, 1941; zu § 193 BGB vgl. OLG Celle NJW-RR 1996, 372)
Bei Eingang der Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Stadt1 als dem Ausgangsgericht der angefochtenen Entscheidung am 27.12.2021 war die Frist zur Einlegung der Beschwerde damit bereits abgelaufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 40 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.