14.07.2022 · IWW-Abrufnummer 230267
Amtsgericht Essen: Urteil vom 24.05.2022 – 163 IK 66/22
Auch der durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigter des Schuldners eingereichte Eigenantrag unterliegt dem Formerfordernis gemäß §§ 4 InsO, 130d, 130a ZPO.
Wird ein elektronisches Dokument nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, so bedarf es neben der Übermittlung auf einem sicherem Übertragungsweges auch einer einfachen Signatur der verantwortenden Person.
Eine solche Signatur erfordert zumindest die Wiedergabe des Namens der zu verantwortenden Person am Ende des Textes. Eine Übersendung aus dem elektronischen Anwaltspostfach des Bevollmächtigten genügt dafür nicht.
Tenor:
Der sofortigen Beschwerde wird nicht abgeholfen und die Akte dem Landgericht Essen zur Entscheidung vorgelegt.
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Gründe:
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Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere formgerecht eingelegt worden. Schließlich ist die Beschwerdeschrift mit einer einfachen Signatur, in Form der Namenswiedergabe am Ende der Beschwerdeschrift, und auf einem sicheren Übertragungsweg übermittelt worden.
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Sie ist jedoch unbegründet. Auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage hält das Gericht an seiner Auffassung fest. Der Schuldner verkennt, dass allein die Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg nicht ausreichend ist. Vielmehr bedarf es gemäß § 130a Abs. 3 ZPO zusätzlich einer einfachen Signatur (vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.2019 ‒ XII ZB 8/19; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.12.2020 ‒ 6 W 68/20; AG Hamburg, Beschluss vom 21.02.2022 ‒ 67h IN 29/22), woran es hier aber weiterhin fehlt.
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Im Übrigen wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
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Schließlich vermag der Schuldner auch unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Ausdruck eines per Email übersandten PDFs nicht zu reüssieren (vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.2019 ‒ XII ZB 8/19; Beschluss vom 18.03.2015 ‒ XII 424/14). Nach dieser Rechtsprechung fehlt es zwar an einem Zugang des Schriftsatzes gemäß § 130a Abs. 5 ZPO, jedoch erfolgt der Zugang sobald bei dem Gericht ein Ausdruck der den vollständigen Schriftsatz enthaltenden PDF-Datei vorliegt. Dieser Ausdruck erfüllt schließlich die Schriftform (vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.2019 ‒ XII ZB 8/19). Indes hat der Gesetzgeber zum 01.01.2022 eine Pflicht für Rechtsanwälte zur Übermittlung von Anträgen und Erklärungen als elektronisches Dokument in § 130d ZPO kodifiziert. Daraus ergibt sich, dass es im Falle eines unwirksamen Eingangs i.S.v. § 130a Abs. 5 ZPO nicht zu einem wirksamen Eingang durch den Ausdruck des elektronischen Dokumentes kommt. Schließlich ist für den Rechtsanwalt gemäß § 130d ZPO ausschließlich die elektronische Übermittlung von Schriftsätzen zugelassen.
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Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass hier der Schuldner ‒ welcher in der Kommunikation mit dem Gericht nicht den Restriktionen der §§ 130d, 130a ZPO unterliegt ‒ den Antrag selbst unterschrieben hat. Hier fungiert der Bevollmächtigte des Schuldners schon nicht als reiner Bote. Der Bevollmächtigte hat den Schuldner außergerichtlich und nunmehr auch gegenüber dem Gericht vertreten und unter Vorlage der Vollmacht den Antrag eingereicht. Aus dem Wortlaut des § 130d ZPO ergibt sich, dass nicht nur die durch einen Rechtsanwalt selbst gestellten Anträge den Restriktionen der §§ 130d, 130a ZPO unterliegen, sondern auch die Anträge des Vollmachtgebers die durch einen Rechtsanwalt dem Gericht übermittelt werden (vgl. auch Laroche, NZI 2022, 382 Anm. zu AG Hamburg, Beschluss vom 21.02.2022 ‒ 67h IN 29/22).
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Soweit der Schuldner die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, ist dem jedenfalls durch das Abhilfeverfahren genüge getan.