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  • 08.09.2022 · IWW-Abrufnummer 231152

    Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 12.07.2022 – 15 U 42/22

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Köln


    Tenor:

    wird dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung gewährt (§§ 233 - 238 ZPO).

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    Gründe:

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    Die Berufungsbegründungsfrist wurde in Ansehung des Eingangs der Berufungsbegründung am 08.06.2022 (Bl. 82 ff. d. Senatshefts) aus den fortgeltenden Erwägungen der Verfügung der Vorsitzenden vom 09.06.2022 (Bl. 131 d. Senatshefts), auf die zur Meidung von Wiederholungen Bezug genommen wird,  versäumt.

    3
    Indes war Wiedereinsetzung zu gewähren. Zwar war die eigene Antragstellung ("verlängern Sie die Frist zur Berufungsbegründung um ein weiteres Zeitfenster von 14 Tagen nach Einsichtsgewährung") - auf die sich auch die Zustimmung des Gegners bezog - in dem Fristverlängerungsgesuch vom 21.05.2022 (Bl. 56 d. Senatshefts) schon wegen der unklaren datumsmäßigen "Eckdaten" wenig zielführend.  Grundsätzlich bedarf es aber nicht der Angabe konkreter Daten (BGH v. 05.04.2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931), es genügt insbesondere, wenn der Zeitraum, um den die Frist verlängert werden soll, angegeben wird.

    4
    Die Gewährung der Fristverlängerung "um weitere zwei Wochen" in der Verfügung vom 23.05.2022 war auch im Hinblick auf die gesetzliche Regelung in § 224 Abs. 3 ZPO (Beginn der verlängerten Frist ab Ablauf der vorherigen Frist) bezüglich des Zeitraums der Verlängerung hinreichend klar, einer ausdrücklichen Ablehnung des weitergehenden Antrags (Fristende erst 2 Wochen nach Akteneinsicht) bedarf es grundsätzlich  nicht. Wird eine Frist abweichend vom Antrag für eine kürzere Zeit als bewilligt verlängert, beinhaltet dies in der Regel zugleich die stillschweigende  Ablehnung des weitergehendes Antrags (BGH v. 08.04.2015 ‒ VII ZB 62/14, NJW 2015, 1966).

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    Der Senat verkennt aber nicht, dass der Wortlaut der Fristverlängerung mit Rücksicht auf die hier vorliegenden besonderen Umstände missverständlich und geeignet war, beim sich selbst vertretenden Kläger ein Vertrauen auf eine Fristverlängerung für den gesamten von ihm beantragten Zeitraum zu erwecken.

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    Der Wortlaut war insoweit missverständlich als in der formularmäßigen Bewilligung pauschal auf den Antrag des Klägers Bezug genommen wird, ohne im Hinblick auf den hier vorliegenden besonderen Antragsinhalt vorsorglich darauf hinzuweisen oder klarzustellen, dass die beantragte Fristverlängerung „Fristablauf 2 Wochen nach Akteneinsicht“ mangels hinreichender Bestimmtheit keinen Erfolg haben konnte.

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    Hinzu kommt der formularmäßige Hinweis auf  § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO, wonach eine Fristverlängerung über einen Monat ohne Zustimmung  des Gegners nicht möglich ist.

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    In der Gesamtbetrachtung führt dies im hier vorliegenden Einzelfall dazu, dem Kläger kein Verschulden an der Fristversäumnis anzulasten.

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    Die Gegenseite hat innerhalb der zur Stellungnahme gesetzten Frist auch keine Einwendungen zum Gesuch erhoben.

    RechtsgebieteProzessrecht, FristVorschriften§ 85 Abs. 2; § 233 ZPO