21.12.2022 · IWW-Abrufnummer 232939
Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt: Beschluss vom 27.10.2022 – 3 M 106/22
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
In der Verwaltungsrechtssache
der A. Limited, vertreten durch den Geschäftsführer,
A-Straße, A-Stadt,
Antragstellerin, Beschwerde- und Anhörungsrügeführerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. B.,
B-Straße, B-Stadt -
gegen
die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder,
Anstalt des öffentlichen Rechts, C-Straße, C-Stadt,
Antrags-, Beschwerde- und Anhörungsrügegegnerin,
hier: Anhörungsrüge -
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO mit der Rüge dargelegt werden.
Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2016 - 9 A 7.16 - juris Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 25. April 2022 - 10 B 22.784 - juris Rn. 12; OVG Saarl, Beschluss vom 14. Juni 2021 - 2 B 120/21 - Rn. 6, juris). Es handelt sich vielmehr um einen Rechtsbehelf, der dann eingreift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht allerdings nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. April 2020 - 5 B 13.20 - juris). Ebenso wenig ist das Gericht gehalten, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2015 - 5 B 55.15 - juris m.w.N.).
Einen Verstoß gegen diese Grundsätze legt die Antragstellerin mit ihrer Anhörungsrüge nicht dar. Sie rügt zuvorderst, dass der Senat seiner Begründungsobliegenheit nicht nachgekommen sei, weil die oberflächlichen und unstimmigen Beschlussgründe in einem krassen Missverhältnis zu Umfang und Gewicht der Argumentation der Antragstellerin stünden. Dies lasse keinen anderen Schluss zu, als dass der Senat die Argumentation der Antragstellerin insgesamt unzureichend berücksichtigt habe, was sie anhand ihrer weiteren Darstellung (unter Ziffer II. bis IV. der Rügeschrift) belege. Entgegen der Bewertung der Antragstellerin hat der Senat ausgehend von seiner Rechtsauffassung den Beschluss hinreichend begründet. Einer weiteren Auseinandersetzung mit den umfangreichen rechtlichen und tatsächlichen Einwänden der Beschwerde bedurfte es ausgehend davon, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog schon nicht statthaft war, nicht (vgl. Beschlussabdruck S. 6 [1. Absatz]). Dies ergibt sich aus Folgenden:
Entscheidungserhebliches Vorbringen hat der Senat nicht etwa deshalb unberücksichtigt gelassen, weil er hinsichtlich der von der Antragstellerin geltend gemachten Gehörsverletzung des Verwaltungsgerichts ausgeführt hat, dass das Vorbringen der Beschwerde zur Verletzung rechtlichen Gehörs nicht geeignet ist, die Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts darzulegen. Die Antragstellerin rügt insoweit, dass die Begründung des Senats tautologisch sei, da sie als gegeben voraussetze, was erst noch zu zeigen wäre, nämlich, dass die Beschwerde nur Erfolg haben könne, wenn dem abgelehnten Antrag - hier auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung - in der Vorinstanz stattzugeben gewesen wäre. Der Senat hat in dem Beschluss vom 10. Oktober 2022 die Auffassung vertreten, dass mit der Geltendmachung einer Verletzung rechtlichen Gehörs eine Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht erfolgreich geführt werden kann, da es allein darauf ankommt, ob die Beschwerde in der Sache begründet ist. Diese Auffassung ist - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung allgemein anerkannt (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. September 2022 - OVG 6 S 48/22 - juris Rn. 16; BayVGH, Beschluss vom 22. April 2022 - 3 CS 21.3245 - juris Rn. 19; SächsOVG, Beschluss vom 6. April 2016 - 3 B 27/16 - juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2016 - 16 B 1267/15 - juris Rn. 17; OVG Saarl, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 1 B 479/13 - juris Rn. 62; VGH BW, Beschluss vom 27. Februar 2014 - 8 S 2146/13 - juris Rn. 14). Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO greift die (bloße) Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) als Verfahrensrüge bereits deshalb nicht durch, weil ein etwaiger Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahren jedenfalls dadurch geheilt wird, dass die Antragstellerin ihre Einwände im Beschwerdeverfahren vorbringen kann. Denn das Oberverwaltungsgericht prüft - innerhalb des durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gezogenen Rahmens - den Rechtsfall im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Daher kann der Betroffene mit seinen Einwänden auch im Beschwerdeverfahren noch gehört werden, wenn er die sich prozessual aufdrängende Gelegenheit, sich im Beschwerdeverfahren Gehör zu verschaffen, nutzt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. März 2022 - 7 CE 22.10005 - juris Rn. 9; NdsOVG, Beschluss vom 10. März 2020 - 13 ME 30/20 - juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2017 - 4 B 44/17 - juris Rn. 3). Mit der Anhörungsrüge zeigt die Antragstellerin indes nicht auf, dass einzelne Begründungselemente der Verfahrensrüge die Ergebnisunrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bedingt hätten. Im Übrigen hat sich der Senat in dem Beschluss vom 10. Oktober 2022 nicht darauf beschränkt, sich mit dem geltend gemachten Verfahrensfehler zu befassen. Vielmehr ist der Senat auf die weiteren Einwände, mit denen die Antragstellerin die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Ergebnis gerügt hat, eingegangen (Beschlussabdruck S. 2 [letzter Absatz] bis S. 6 [1. Absatz]).
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch den Beschluss vom 10. Oktober 2022 folgt auch nicht daraus, dass der Senat zur Statthaftigkeit des Eilantrags die Erläuterungen auf den Seiten 9 f. sowie 18 ff. der Beschwerdebegründungsschrift dazu, dass es sich bei der angedrohten Untersagung ihres Glücksspielangebots um einen Fall der faktischen Vollziehung handele, in seinen Gründen nicht im Einzelnen ausdrücklich beschieden habe. Vielmehr hat der Senat diese Ausführungen im Wesentlichen für nicht entscheidungserheblich erachtet (vgl. Beschlussabdruck S. 3 [2. Absatz], 6 [1. Absatz]). Der Senat hat festgestellt, dass dem Widerspruch (der Klage) gegen die Ablehnung der Erlaubnis zur Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen keine aufschiebende Wirkung zukommt, mithin der Antrag der Antragstellerin nicht statthaft ist. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass ein Fall der faktischen Vollziehung, aufgrund derer die Anfechtung des Bescheides über die Ablehnung des Erlaubnisantrags eine aufschiebende Wirkung begründen könnte, nicht vorliegt. Die Antragstellerin hat in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, die Ablehnung des Erlaubnisantrags sei mit einer Androhung der Untersagung verbunden gewesen. Dies hat der Senat nicht als ausreichend angesehen, um in der Versagung der Erlaubnis eine über die bloße Ablehnung hinausgehenden Verlust einer Rechtsposition anzunehmen. Eine solche Belastung hat der Senat als Voraussetzung dafür angesehen, dem Widerspruch gegen einen Bescheid über die Ablehnung einer Erlaubnis aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. In diesem Zusammenhang hat der Senat darauf hingewiesen, dass von einer Belastungswirkung etwa bei einer (durch die Ablehnung des Erlaubnisantrags eintretenden) Beendigung einer gesetzlichen Erlaubnisfiktion (vgl. z.B. § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG) auszugehen sei, nicht aber bei der Ablehnung einer beantragten Baugenehmigung. Der Umstand, dass die Ablehnung des Erlaubnisantrags zum Anlass genommen werden könnte, eine Untersagungsverfügung zu erlassen, ist unter Zugrungelegung der in dem Beschluss vom 10. Oktober 2022 vertretenen Auffassung des Senats unerheblich: Auch die baurechtliche Nutzungsuntersagung stellt keine Vollziehung der Ablehnung der Baugenehmigung dar, nur weil die Behörde die Nutzung für die Dauer des Genehmigungsverfahrens geduldet hat. Nach dem System des vorläufigen Rechtsschutzes in der Verwaltungsgerichtsordnung kann in diesen Fällen - auch im vorliegenden Fall - Rechtsschutz dadurch erreicht werden, dass Widerspruch und Klage gegen den Untersagungsbescheid erhoben wird, denen in der Regel gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt. Sollte es ausnahmsweise unzumutbar sein, den Untersagungsbescheid abzuwarten, kommt vorbeugender Rechtsschutz nach § 123 VwGO gegen eine drohende Untersagungsverfügung in Betracht.
Im Übrigen hat der Senat in dem Beschluss vom 10. Oktober 2022 klargestellt, dass das (bloße) prozessuale Vorgehen der Antragstellerin, anstelle einer Versagungsgegenklage mit ihrem Hauptantrag im Verfahren 1 A 309/22 HAL eine isolierte Anfechtungsklage zu erheben, ihren Rechtskreis nicht dahingehend erweitert, dass die aufschiebende Wirkung festzustellen ist (vgl. Beschlussabdruck S. 4 f.).
Hiervon ausgehend ist der Senat bereits der in der Beschwerdebegründung und Anhörungsrüge dargestellten Rechtsauffassung der Antragstellerin nicht gefolgt, dass ihre (bloße) prozessuale Gestaltung, eine isolierte Anfechtungsklage und anstelle einer Versagungsgegenklage zu erheben, die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedinge. Vielmehr kam es dem Senat im Gegensatz zur rechtlichen Bewertung der Antragstellerin entscheidungserheblich darauf an, ob über die bloße Ablehnung der Erlaubnis zur Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen hinaus mit der Ablehnung eine Verschlechterung des individuellen status quo der Antragstellerin verknüpft ist, was vorliegend mit ausführlicher Begründung verneint wurde. Die hierzu von der Antragstellerin vorgetragenen Erwägungen hat der Senat vollumfänglich in den Beschlussgründen berücksichtigt, was die Antragstellerin mit ihrer Anhörungsrüge auch nicht in Abrede stellt. Soweit sie mit der Anhörungsrüge ihren Vortrag ergänzt (Rügeschrift S. 7 [am Ende]), kann eine Gehörsverletzung hiermit nicht begründet werden. Zweck des Anhörungsrügeverfahrens ist es nicht, eine fehlende Darlegung im Beschwerdeverfahren nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) nachzuholen oder zu ergänzen.
Im Übrigen beschränkt sich das Vorbringen der Anhörungsrüge zur Statthaftigkeit des Eilantrags darauf, die rechtliche Argumentation des Senats in Zweifel zu ziehen, um hiermit einen Begründungsmangel zu konstruieren. Eine Anhörungsrüge dient jedoch - wie dargestellt - nicht der Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Es handelt sich vielmehr um einen formellen Rechtsbehelf, der dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Dies legt die Rüge nicht dar.
Soweit mit der Anhörungsrüge schließlich geltend gemacht wird, dass die Ausführungen des Senats zum Rechtsschutzbedürfnis der isolierten Anfechtungsklage fehlgingen, so dass die Antragstellerin annehmen müsse, dass sich der Senat nicht in verfassungsrechtlich gebotener Weise mit ihrem entsprechenden Vortrag auseinandergesetzt habe, sind diese Ausführung - wie die Antragstellerin selbst feststellt - nicht entscheidungstragend, so dass es einer weiteren Befassung des Senats nicht bedarf.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es nicht, da nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr erhoben wird.
III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Beschluss vom 27.10.2022
In der Verwaltungsrechtssache
der A. Limited, vertreten durch den Geschäftsführer,
A-Straße, A-Stadt,
Antragstellerin, Beschwerde- und Anhörungsrügeführerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. B.,
B-Straße, B-Stadt -
gegen
die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder,
Anstalt des öffentlichen Rechts, C-Straße, C-Stadt,
Antrags-, Beschwerde- und Anhörungsrügegegnerin,
wegen Glückspielrechts
- vorläufiger Rechtsschutz gemäß § 80 VwGO analog (Beschwerde);hier: Anhörungsrüge -
hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 3. Senat - am 27. Oktober 2022 beschlossen:
Tenor:
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
I. Die gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO erhobene Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2022, mit dem die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 29. August 2022 zurückgewiesen wurde, mit dem der Antrag der Antragstellerin festzustellen, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin vom 1. Juli 2022 (Az. 1 A 309/22 HAL) gegen den Ablehnungsbescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 30. Mai 2022 aufschiebende Wirkung entfaltet, abgelehnt wurde, hat keinen Erfolg.
Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO mit der Rüge dargelegt werden.
Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2016 - 9 A 7.16 - juris Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 25. April 2022 - 10 B 22.784 - juris Rn. 12; OVG Saarl, Beschluss vom 14. Juni 2021 - 2 B 120/21 - Rn. 6, juris). Es handelt sich vielmehr um einen Rechtsbehelf, der dann eingreift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht allerdings nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. April 2020 - 5 B 13.20 - juris). Ebenso wenig ist das Gericht gehalten, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2015 - 5 B 55.15 - juris m.w.N.).
Einen Verstoß gegen diese Grundsätze legt die Antragstellerin mit ihrer Anhörungsrüge nicht dar. Sie rügt zuvorderst, dass der Senat seiner Begründungsobliegenheit nicht nachgekommen sei, weil die oberflächlichen und unstimmigen Beschlussgründe in einem krassen Missverhältnis zu Umfang und Gewicht der Argumentation der Antragstellerin stünden. Dies lasse keinen anderen Schluss zu, als dass der Senat die Argumentation der Antragstellerin insgesamt unzureichend berücksichtigt habe, was sie anhand ihrer weiteren Darstellung (unter Ziffer II. bis IV. der Rügeschrift) belege. Entgegen der Bewertung der Antragstellerin hat der Senat ausgehend von seiner Rechtsauffassung den Beschluss hinreichend begründet. Einer weiteren Auseinandersetzung mit den umfangreichen rechtlichen und tatsächlichen Einwänden der Beschwerde bedurfte es ausgehend davon, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog schon nicht statthaft war, nicht (vgl. Beschlussabdruck S. 6 [1. Absatz]). Dies ergibt sich aus Folgenden:
Entscheidungserhebliches Vorbringen hat der Senat nicht etwa deshalb unberücksichtigt gelassen, weil er hinsichtlich der von der Antragstellerin geltend gemachten Gehörsverletzung des Verwaltungsgerichts ausgeführt hat, dass das Vorbringen der Beschwerde zur Verletzung rechtlichen Gehörs nicht geeignet ist, die Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts darzulegen. Die Antragstellerin rügt insoweit, dass die Begründung des Senats tautologisch sei, da sie als gegeben voraussetze, was erst noch zu zeigen wäre, nämlich, dass die Beschwerde nur Erfolg haben könne, wenn dem abgelehnten Antrag - hier auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung - in der Vorinstanz stattzugeben gewesen wäre. Der Senat hat in dem Beschluss vom 10. Oktober 2022 die Auffassung vertreten, dass mit der Geltendmachung einer Verletzung rechtlichen Gehörs eine Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht erfolgreich geführt werden kann, da es allein darauf ankommt, ob die Beschwerde in der Sache begründet ist. Diese Auffassung ist - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung allgemein anerkannt (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. September 2022 - OVG 6 S 48/22 - juris Rn. 16; BayVGH, Beschluss vom 22. April 2022 - 3 CS 21.3245 - juris Rn. 19; SächsOVG, Beschluss vom 6. April 2016 - 3 B 27/16 - juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2016 - 16 B 1267/15 - juris Rn. 17; OVG Saarl, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 1 B 479/13 - juris Rn. 62; VGH BW, Beschluss vom 27. Februar 2014 - 8 S 2146/13 - juris Rn. 14). Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO greift die (bloße) Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) als Verfahrensrüge bereits deshalb nicht durch, weil ein etwaiger Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahren jedenfalls dadurch geheilt wird, dass die Antragstellerin ihre Einwände im Beschwerdeverfahren vorbringen kann. Denn das Oberverwaltungsgericht prüft - innerhalb des durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gezogenen Rahmens - den Rechtsfall im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Daher kann der Betroffene mit seinen Einwänden auch im Beschwerdeverfahren noch gehört werden, wenn er die sich prozessual aufdrängende Gelegenheit, sich im Beschwerdeverfahren Gehör zu verschaffen, nutzt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. März 2022 - 7 CE 22.10005 - juris Rn. 9; NdsOVG, Beschluss vom 10. März 2020 - 13 ME 30/20 - juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2017 - 4 B 44/17 - juris Rn. 3). Mit der Anhörungsrüge zeigt die Antragstellerin indes nicht auf, dass einzelne Begründungselemente der Verfahrensrüge die Ergebnisunrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bedingt hätten. Im Übrigen hat sich der Senat in dem Beschluss vom 10. Oktober 2022 nicht darauf beschränkt, sich mit dem geltend gemachten Verfahrensfehler zu befassen. Vielmehr ist der Senat auf die weiteren Einwände, mit denen die Antragstellerin die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Ergebnis gerügt hat, eingegangen (Beschlussabdruck S. 2 [letzter Absatz] bis S. 6 [1. Absatz]).
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch den Beschluss vom 10. Oktober 2022 folgt auch nicht daraus, dass der Senat zur Statthaftigkeit des Eilantrags die Erläuterungen auf den Seiten 9 f. sowie 18 ff. der Beschwerdebegründungsschrift dazu, dass es sich bei der angedrohten Untersagung ihres Glücksspielangebots um einen Fall der faktischen Vollziehung handele, in seinen Gründen nicht im Einzelnen ausdrücklich beschieden habe. Vielmehr hat der Senat diese Ausführungen im Wesentlichen für nicht entscheidungserheblich erachtet (vgl. Beschlussabdruck S. 3 [2. Absatz], 6 [1. Absatz]). Der Senat hat festgestellt, dass dem Widerspruch (der Klage) gegen die Ablehnung der Erlaubnis zur Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen keine aufschiebende Wirkung zukommt, mithin der Antrag der Antragstellerin nicht statthaft ist. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass ein Fall der faktischen Vollziehung, aufgrund derer die Anfechtung des Bescheides über die Ablehnung des Erlaubnisantrags eine aufschiebende Wirkung begründen könnte, nicht vorliegt. Die Antragstellerin hat in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, die Ablehnung des Erlaubnisantrags sei mit einer Androhung der Untersagung verbunden gewesen. Dies hat der Senat nicht als ausreichend angesehen, um in der Versagung der Erlaubnis eine über die bloße Ablehnung hinausgehenden Verlust einer Rechtsposition anzunehmen. Eine solche Belastung hat der Senat als Voraussetzung dafür angesehen, dem Widerspruch gegen einen Bescheid über die Ablehnung einer Erlaubnis aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. In diesem Zusammenhang hat der Senat darauf hingewiesen, dass von einer Belastungswirkung etwa bei einer (durch die Ablehnung des Erlaubnisantrags eintretenden) Beendigung einer gesetzlichen Erlaubnisfiktion (vgl. z.B. § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG) auszugehen sei, nicht aber bei der Ablehnung einer beantragten Baugenehmigung. Der Umstand, dass die Ablehnung des Erlaubnisantrags zum Anlass genommen werden könnte, eine Untersagungsverfügung zu erlassen, ist unter Zugrungelegung der in dem Beschluss vom 10. Oktober 2022 vertretenen Auffassung des Senats unerheblich: Auch die baurechtliche Nutzungsuntersagung stellt keine Vollziehung der Ablehnung der Baugenehmigung dar, nur weil die Behörde die Nutzung für die Dauer des Genehmigungsverfahrens geduldet hat. Nach dem System des vorläufigen Rechtsschutzes in der Verwaltungsgerichtsordnung kann in diesen Fällen - auch im vorliegenden Fall - Rechtsschutz dadurch erreicht werden, dass Widerspruch und Klage gegen den Untersagungsbescheid erhoben wird, denen in der Regel gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt. Sollte es ausnahmsweise unzumutbar sein, den Untersagungsbescheid abzuwarten, kommt vorbeugender Rechtsschutz nach § 123 VwGO gegen eine drohende Untersagungsverfügung in Betracht.
Im Übrigen hat der Senat in dem Beschluss vom 10. Oktober 2022 klargestellt, dass das (bloße) prozessuale Vorgehen der Antragstellerin, anstelle einer Versagungsgegenklage mit ihrem Hauptantrag im Verfahren 1 A 309/22 HAL eine isolierte Anfechtungsklage zu erheben, ihren Rechtskreis nicht dahingehend erweitert, dass die aufschiebende Wirkung festzustellen ist (vgl. Beschlussabdruck S. 4 f.).
Hiervon ausgehend ist der Senat bereits der in der Beschwerdebegründung und Anhörungsrüge dargestellten Rechtsauffassung der Antragstellerin nicht gefolgt, dass ihre (bloße) prozessuale Gestaltung, eine isolierte Anfechtungsklage und anstelle einer Versagungsgegenklage zu erheben, die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedinge. Vielmehr kam es dem Senat im Gegensatz zur rechtlichen Bewertung der Antragstellerin entscheidungserheblich darauf an, ob über die bloße Ablehnung der Erlaubnis zur Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen hinaus mit der Ablehnung eine Verschlechterung des individuellen status quo der Antragstellerin verknüpft ist, was vorliegend mit ausführlicher Begründung verneint wurde. Die hierzu von der Antragstellerin vorgetragenen Erwägungen hat der Senat vollumfänglich in den Beschlussgründen berücksichtigt, was die Antragstellerin mit ihrer Anhörungsrüge auch nicht in Abrede stellt. Soweit sie mit der Anhörungsrüge ihren Vortrag ergänzt (Rügeschrift S. 7 [am Ende]), kann eine Gehörsverletzung hiermit nicht begründet werden. Zweck des Anhörungsrügeverfahrens ist es nicht, eine fehlende Darlegung im Beschwerdeverfahren nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) nachzuholen oder zu ergänzen.
Im Übrigen beschränkt sich das Vorbringen der Anhörungsrüge zur Statthaftigkeit des Eilantrags darauf, die rechtliche Argumentation des Senats in Zweifel zu ziehen, um hiermit einen Begründungsmangel zu konstruieren. Eine Anhörungsrüge dient jedoch - wie dargestellt - nicht der Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Es handelt sich vielmehr um einen formellen Rechtsbehelf, der dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Dies legt die Rüge nicht dar.
Soweit mit der Anhörungsrüge schließlich geltend gemacht wird, dass die Ausführungen des Senats zum Rechtsschutzbedürfnis der isolierten Anfechtungsklage fehlgingen, so dass die Antragstellerin annehmen müsse, dass sich der Senat nicht in verfassungsrechtlich gebotener Weise mit ihrem entsprechenden Vortrag auseinandergesetzt habe, sind diese Ausführung - wie die Antragstellerin selbst feststellt - nicht entscheidungstragend, so dass es einer weiteren Befassung des Senats nicht bedarf.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es nicht, da nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr erhoben wird.
III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).