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  • 24.01.2023 · IWW-Abrufnummer 233379

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 30.11.2022 – XII ZB 311/22

    a) Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt kann eine Tätigkeit im Rahmen der Betreuung gemäß § 1835 Abs. 3 i.V.m. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Hiervon ist auszugehen, wenn ein anderer Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen würde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 683/11 -FamRZ 2014, 1628).

    b) Im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellter nicht anwaltlicher Berufsbetreuer der höchsten Vergütungsstufe für die Vorbereitung eines Eigeninsolvenzantrags des Betreuten keiner anwaltlichen Unterstützung bedarf.


    Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2022 durch die Richter Guhling, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Pernice
    beschlossen:

    Tenor:

    Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 27. Juni 2022 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

    Wert: 908 €



    Gründe



    I.

    1


    Der als Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Insolvenzrechts tätige Beteiligte ist seit November 2016 zum Betreuer des Betroffenen für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellt. Er begleitete den Betroffenen, der früher selbständig tätig gewesen und hierdurch in finanzielle Schieflage geraten war, zunächst im Rahmen eines auf Fremdantrag eingeleiteten Insolvenzverfahrens und bereitete nach dessen Aufhebung einen Eigenantrag des Betroffenen auf Durchführung eines Regelinsolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung vor. Aufgrund dieses Eigenantrags eröffnete das Amtsgericht - Insolvenzgericht - durch Beschluss vom 22. März 2021 ein erneutes Insolvenzverfahren über das Vermögen des Betroffenen wegen Zahlungsunfähigkeit, nunmehr mit der Möglichkeit einer Restschuldbefreiung.


    2


    Mit Vergütungsantrag vom 20. August 2021 hat der Betreuer die Festsetzung einer Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Höhe von 907,97 € brutto für seine Betreuertätigkeit im Zeitraum vom 19. Februar 2021 bis zum 22. März 2021 beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betreuers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt er weiterhin die Festsetzung der beantragten Betreuervergütung.




    II.

    3


    Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in der angefochtenen Entscheidung zugelassen hat (§ 70 Abs. 1 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.


    4


    1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Betreuer könne die geltend gemachte Vergütung neben der pauschalen Betreuervergütung nicht verlangen, weil davon auszugehen sei, dass ein nicht anwaltlicher Betreuer der höchsten Vergütungsstufe die entfalteten Tätigkeiten ohne anwaltliche Unterstützung erbracht hätte. Dass ein Berufsbetreuer der höchsten Vergütungsstufe im Regelinsolvenzverfahren anwaltliche Unterstützung benötige, sei mit Blick auf die gerichtliche Beratungspflicht aus § 1837 Abs. 1 Satz 1 , § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB nicht anzunehmen. Auch im Hinblick auf Insolvenzforderungen, die auf eine vorsätzliche unerlaubte Handlung gestützt und daher von der Restschuldbefreiung ausgenommen seien, habe es keinen besonderen Beratungsbedarf gegeben, weil auf die Erkenntnisse aus dem vorangegangenen Insolvenzverfahren habe zurückgegriffen werden können. Die Erstellung eines Gläubigerverzeichnisses sei im Übrigen bereits Bestandteil der allgemeinen Amtsführung des Betreuers.


    5


    2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.


    6


    a) Mit der pauschalen Vergütung nach § 1836 Abs. 2 i.V.m. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB , §§ 4 , 5 VBVG ist grundsätzlich die gesamte Tätigkeit des Betreuers abgegolten. Nach der gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 RVG , § 5 Abs. 5 Satz 2 VBVG anwendbaren Regelung in § 1835 Abs. 3 i.V.m. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB kann jedoch ein Betreuer dem Betreuten erbrachte Leistungen, die zu seinem Beruf gehören, als Aufwendungen gesondert geltend machen. Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt kann daher eine Tätigkeit im Rahmen der Betreuung gemäß § 1835 Abs. 3 i.V.m. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass der Betreute - und bei mittellosen Betroffenen die Staatskasse - keinen Vorteil daraus ziehen soll, dass sein Betreuer zufällig aufgrund einer besonderen beruflichen Qualifikation etwas verrichten kann, wozu ein anderer Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 683/11 -FamRZ 2014, 1628Rn. 10 mwN).


    7


    b) Gemessen hieran hat das Beschwerdegericht zu Recht entschieden, dass der Betreuer keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 1835 Abs. 3 i.V.m. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB hat. Seine Annahme, ein nicht anwaltlicher Betreuer hätte unter den hier gegebenen Umständen keine anwaltliche Unterstützung für die Vorbereitung und das Stellen eines Regelinsolvenzantrags mit der Möglichkeit einer Restschuldbefreiung in Anspruch genommen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.


    8


    aa) Zu Recht hat das Beschwerdegericht insoweit zunächst auf die dem Betreuer nach § 1837 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB eröffnete Möglichkeit hingewiesen, sich vom Betreuungsgericht bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben beraten zu lassen (vgl. hierzu Roth in Dodegge/Roth Systematischer Praxiskommentar Betreuungsrecht 5. Aufl. Teil D Rn. 96; Jürgens/Loer Betreuungsrecht 6. Aufl. § 4 BtBG Rn. 11; Bienwald in Bienwald/Sonnenfeld/Harm Betreuungsrecht 6. Aufl. § 4 BtBG Rn. 6). Daneben hat der Betreuer die Möglichkeit, sich von der Betreuungsbehörde beraten und bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen zu lassen (§ 4 Abs. 3 BtBG; vgl. hierzu Jürgens/Loer Betreuungsrecht 6. Aufl. § 4 BtBG Rn. 9 f.; Bienwald in Bienwald/Sonnenfeld/Harm Betreuungsrecht 6. Aufl. § 4 BtBG Rn. 12 f.; Jurgeleit/Kania Betreuungsrecht 4. Aufl. § 4 BtBG Rn. 26). Zur Vorbereitung eines Eigeninsolvenzantrags halten zudem Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen - meist kostenlose - Beratungs- und Unterstützungsangebote bereit, auf die ein für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellter Betreuer bei Bedarf zurückgreifen kann, so dass im Regelfall davon auszugehen ist, dass ein nicht anwaltlicher Berufsbetreuer der höchsten Vergütungsstufe für die Vorbereitung eines Eigeninsolvenzantrags des Betreuten keiner anwaltlichen Unterstützung bedarf.


    9


    bb) Ungeachtet dessen hat das Beschwerdegericht auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Erstellung eines Gläubigerverzeichnisses gemäß § 1802 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB bereits zu den allgemeinen Aufgaben eines Betreuers mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge gehört (vgl. hierzu KGFamRZ 2012, 63) und dass vorliegend für die Vorbereitung des Eigeninsolvenzantrags des Betroffenen auf die Erkenntnisse des vorangegangenen Insolvenzverfahrens zurückgegriffen werden konnte. Der vom Betreuer hervorgehobene Umstand, dass bei der Vorbereitung des Eigeninsolvenzantrags von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung ( § 302 Nr. 1 Alt. 1 InsO ) in den Blick zu nehmen gewesen seien, lässt dabei nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass sich ein nicht anwaltlicher Betreuer unter den konkreten Umständen berechtigterweise zur Inanspruchnahme anwaltlicher Unterstützung veranlasst gesehen hätte. Es stellt schon keine Besonderheit dar, dass gegen einen Insolvenzschuldner Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung im Sinne von § 302 Nr. 1 Alt. 1 InsO geltend gemacht werden. Auch insoweit trägt im Übrigen die Erwägung des Beschwerdegerichts, dass für den Eigenantrag des Betroffenen weitgehend auf die bereits durch das frühere Insolvenzverfahren gewonnenen Erkenntnisse und daneben auf eröffnete kostenlose Beratungsmöglichkeiten zurückgegriffen werden konnte. Ein zusätzlich angefallener rechtlicher Beratungsbedarf, der einen nicht anwaltlichen Betreuer der höchsten Vergütungsstufe berechtigterweise zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts veranlasst hätte, ist letztlich weder konkret dargetan noch sonst ersichtlich. Dies gilt auch mit Blick auf etwa mit Gläubigern im Rahmen eines Schuldenbereinigungsversuchs geführte Verhandlungen, für die es regelmäßig keiner besonderen Rechtskenntnisse bedarf.


    10


    cc) Die Voraussetzungen für einen Anspruch des Betreuers auf Vergütung nach § 1835 Abs. 3 i.V.m. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB , § 5 Abs. 5 Satz 2 VBVG ergeben sich schließlich auch nicht nach Maßgabe der Regelung in Art. 112 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 4, Sätze 2 und 3 BayAGSG i.V.m. § 305 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 3 InsO .


    11


    (1) Gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 InsO bedarf es für einen Eigeninsolvenzantrag einer aufgrund persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellten Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass ein Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung gescheitert ist; die Bescheinigung ist von einer geeigneten Person oder Stelle auszustellen. Geeignet in diesem Sinne sind nach Art. 112 Abs. 1 BayAGSG i.V.m. § 305 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 3 InsO nur solche Stellen, die von der Regierung als geeignet anerkannt sind. Voraussetzung für die Anerkennung ist dabei unter anderem, dass die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist (Art. 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayAGSG). Dies ist nach Art. 112 Abs. 2 Satz 3 BayAGSG der Fall, wenn mindestens eine der in der Stelle tätigen Personen für den Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts qualifiziert ist oder eine solche Person der Stelle beratend zur Seite steht. Nach Art. 112 Abs. 2 Satz 2 BayAGSG soll zudem jede zur Insolvenzberatung eingesetzte Person qualifiziert sein für den Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts oder ein Amt ab Besoldungsgruppe A10 in den Fachlaufbahnen Verwaltung und Finanzen oder Justiz, beziehungsweise eine der weiteren in Nr. 2 und Nr. 3 genannten Ausbildungen abgeschlossen haben.


    12


    (2) Danach kann ein Eigeninsolvenzantrag am Wohnsitz des Betroffenen zwar nur gestellt werden, wenn für diesen im Vorfeld die Möglichkeit bestand, eine etwa erforderliche Rechtsberatung zu den im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsversuch auftretenden Fragen zu erlangen. Da eine solche Schuldnerberatung zur Vorbereitung eines Insolvenzverfahrens einschließlich der Möglichkeit einer etwa erforderlichen Rechtsberatung jedoch flächendeckend kostenlos von gemeinnützigen Organisationen angeboten wird, die als geeignete Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 Halbsätze 1 und 3 InsO , Art. 112 Abs. 1 und 2 BayAGSG anerkannt sind, hätte auch unter diesem Gesichtspunkt ein nicht anwaltlicher Betreuer keine berechtigte Veranlassung gehabt, sich zur Erfüllung seiner Aufgaben anwaltlicher Unterstützung zu bedienen.


    Guhling
    RiBGH Schilling ist wegen Erkrankung an der Unterschrift gehindert.Guhling
    Nedden-Boeger
    Botur
    Pernice

    Vorschriften§ 1837 Abs. 1 Satz 1, § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 4, 5 VBVG, § 1 Abs. 2 Satz 3 RVG, § 5 Abs. 5 Satz 2 VBVG, § 302 Nr. 1 Alt. 1 InsO, § 305 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 3 InsO, § 305 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 InsO, Besoldungsgruppe A10, § 305 Abs. 1 Nr. 1 Halbsätze 1 und 3 InsO