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  • 18.04.2023 · IWW-Abrufnummer 234752

    Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt: Beschluss vom 26.09.2022 – 1 O 76/22

    Zur "normalen Postlaufzeit" bei einem Einschreiben unter Berücksichtigung des Überschreitens der Versandschlusszeit bei Einlieferung.


    Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt

    Beschluss vom 26.09.2022


    In der Verwaltungsrechtssache
    der Rechtsanwälte Dr.A., diese vertreten durch Rechtsanwalt B.,
    A-Straße, A-Stadt,
    Antragsteller,
    Erinnerungsgegner undBeschwerdeführer,
    gegen
    den C. - e. V., C-Straße, C-Stadt,
    Antragsgegner,
    Erinnerungsführer und
    Beschwerdegegner,

    wegen
    Subvention;
    Gewährung einer Zuwendung für das Vorhaben
    "Konzeption Teilabschnitt A - Handlungsfelder,
    Weiterentwicklung des Hofes, Vorbereitung der weiteren Nutzung"
    - Erinnerung gegen Vergütungsfestsetzung
    (hier: Beschwerde gegen eine Abhilfeentscheidung) -

    hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 1. Senat - am 26. September 2022 beschlossen:

    Tenor:

    Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg -3. Kammer - vom 2. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

    Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.

    Gründe

    I.

    Die Beschwerde der Antragsteller richtet sich gegen die Kassation des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Magdeburg vom 26. Oktober 2021 im Verfahren 3 A 75/21 MD (Bl. 48 d. GA VG) durch das Verwaltungsgericht Magdeburg im Wege des Abhilfebeschlusses vom 2. Mai 2022. Die Erinnerung des Antragsgegners war durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 7. März 2022 (Bl. 117 d. GA VG) zunächst zurückgewiesen worden; auf die Beschwerde des Antragsgegners hin wurde ihr durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 2. Mai 2022 abgeholfen. Hiergegen haben die Antragsteller ihrerseits Beschwerde eingelegt, der vom Verwaltungsgericht nicht abgeholfen wurde.

    Die Antragsteller begehrten mit Schriftsatz vom 24. September 2021 (Bl. 43 d. GA VG) gegen die eigene Partei - den Antragsgegner - die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung in dem unter dem Az. 3 A 75/21 MD geführten Verwaltungsstreitverfahren des Antragsgegners gegen das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, das auf die Gewährung von Zuwendungen für das Vorhaben "Konzeption Teilabschnitt A - Handlungsfelder, Weiterentwicklung des Hofes, Vorbereitung der weiteren Nutzung" gerichtet war, welche das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Bescheid vom 9. Februar 2021 abgelehnt hatte. Die Klage wurde mittlerweile durch Urteil vom 27. April 2022 abgewiesen.

    Am 12. März 2021 haben die Antragsteller namens und im Auftrag des Antragsgegners Klage erhoben und mit Schriftsatz vom 30. Juli 2021 (Bl. 35 d. GA VG) mitgeteilt, dass sie das Mandat für den von ihnen vertretenen Kläger (Antragsgegner) niederlegen.

    Mit Beschluss vom 26. Oktober 2021 (Bl. 48 d. GA VG) hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Magdeburg die von dem Antragsgegner an die Antragsteller gemäß § 11 RVG zu zahlende Vergütung auf 1379,38 € nebst Zinsen festgesetzt.

    Hiergegen hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 11. Februar 2022 - vorab per (nicht unterschriebenem) Fax eingegangen am selben Tage (Bl. 106 d. GA VG), im Original (mit Unterschrift) beim Verwaltungsgericht Magdeburg am 15. Februar 2021 eingegangen (Bl. 110 d. GA VG) - Antrag auf Entscheidung des Gerichts gestellt, d. h. sogenannte "Erinnerung" eingelegt, im Wesentlichen mit der Begründung, dass es an einer Mandatsvereinbarung zwischen dem Antragsgegner und den Antragstellern fehle.

    Nachdem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Erinnerung nicht abgeholfen hatte, hat das Verwaltungsgericht die Erinnerung des Antragsgegners mit Beschluss vom 7. März 2022 (Bl. 117 d. GA VG) wegen nicht fristgerechter Einlegung des Rechtsbehelfs der Erinnerung zurückgewiesen. Gegen den dem Antragsgegner am 12. März 2022 zugestellten Beschluss (Bl. 127 d. GA VG), hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 22. März 2022 sowohl beim Verwaltungsgericht wie beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht am 25. März 2022 per unterschriebenem Fax (Bl. 130 d. GA VG), im Original am 29. März 2022 (Bl. 138 d. GA VG) und beim Oberverwaltungsgericht am 29. März 2022 im Original eingegangen.

    Mit Beschluss vom 2. Mai 2022 hat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde des Antragsgegners hin den streitgegenständlichen Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 26. Oktober 2021 aufgehoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erinnerungs- einlegung per nicht unterzeichnetem Fax zwar nicht dem Schriftformerfordernis für den Rechtsbehelf der Erinnerung genüge, aber der Antragsgegner mit seinem Einwand durchdringe, das am 11. Februar 2022 verfasste Erinnerungsschreiben am selben Tage der Deutschen Post übergeben zu haben und er nicht mit einer derart langen Postlaufzeit habe rechnen müssen. Durch nachträglich am 13. April 2022 eingereichten Einlieferungsbeleg (Bl. 172, 173 d. GA VG) habe der Antragsgegner nachgewiesen, das Erinnerungsschreiben vom 11. Februar 2022 am selben Tage der Deutschen Post übergeben zu haben; damit habe er unter Zugrundelegung der üblichen Postlaufzeiten noch von einer fristgerechten Zustellung ausgehen dürfen.

    Die Erinnerung sei auch begründet. Erhebe der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben, führten diese gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG zur Ablehnung der Festsetzung, soweit die Entscheidung von deren Begründetheit abhänge. Der Rechtsanwalt müsse "außergebührenrechtliche" Streitfragen grundsätzlich zivilgerichtlich klären. Das Bestreiten des Auftrags sei zwar eine nicht gebührenrechtliche Einwendung im vorgenannten Sinne, aber die Einwendung stehe der Festsetzung nicht entgegen, wenn sich - wie hier - ein Auftrag aus der Akte ergebe. Der Antragsgegner könne aber erfolgreich geltend machen, dass die im Kern vereinbarte Leistung nicht (ausreichend) erfolgt sei, weil lediglich Klage erhoben, diese aber nicht begründet worden sei. Die Behauptung der Schlechtleistung sei ein nach § 11 Abs. 5 RVG beachtlicher, nicht-gebührenrechtlicher Einwand. Zudem werde eine teilweise Erfüllung des Vergütungsanspruches geltend gemacht, die jedoch weiterer Klärung bedürfe, wobei keine Ermittlungspflicht seitens des Gerichts bestehe.

    Die beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingelegte Beschwerde (1 O 37/22) hatte sich mit dieser Abhilfeentscheidung des Verwaltungsgerichtes auf sonstige Weise erledigt.

    Den Antragstellern wurde der Abhilfebeschluss vom 2. Mai 2022 am 5. Mai 2022 gegen EB (Bl. 237 d. GA VG) zugestellt. Sie haben am 19. Mai 2022 mittels besonderem Anwaltspostfach (Bl. 21 d. GA OVG) beim Verwaltungsgericht Magdeburg Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Mit richterlicher Verfügung vom 14. April 2022 sei ihnen der Schriftsatz des Antragsgegners vom 12. April 2022 mit Gelegenheit zur Stellungnahme bis 21. Mai 2022 übersandt worden (Anl. 3 zur Beschwerdeschrift vom 19. Mai 2022, Bl. 14 d. GA OVG). Der angefochtene Beschluss vom 2. Mai 2022 sei während des Fristenlaufs ergangen und schon deshalb rechtswidrig und aufzuheben.

    Auch in der Sache sei der angefochtene Beschluss falsch, weil die Erinnerung des Antragsgegners wegen Verfristung unzulässig sei.

    Der vom Antragsgegner vorgelegte Einlieferungsbeleg lasse nicht erkennen, ob er zu einem Schreiben des behaupteten Inhalts (Schriftsatz an das Gericht) gehöre. Unklar sei, wer die handschriftlichen Eintragungen auf dem Einlieferungsbeleg vorgenommen habe. Die Sendungsverfolgung der Deutschen Post informiere nur über Sendungs- nummer und Status der Sendung. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Einlieferungsbeleg tatsächlich zum Schriftsatz des Antragsgegners an das Gericht gehöre.

    Ausgehend von einer Zustellung der Ausgangsentscheidung (des Beschlusses des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 26. Oktober 2021) am 29. Januar 2022 sei die Erinnerungsfrist am Montag, den 14. Februar 2022 abgelaufen. Der Einlieferungsbeleg vom Freitag, den 11. Februar 2022 (Bl. 173 d. GA VG), weise eine Einlieferung um 17:53 Uhr aus und enthalte den Hinweis: "Versandschlusszeit überschritten. Der Transport beginnt am nächsten Werktag". Der Antragsgegner habe nicht davon ausgehen können, dass sein Schriftsatz innerhalb nur eines Werktages am folgenden Montag zugestellt würde. Ergänzend führen die Antragsteller mit Schriftsatz vom 29. Juni 2022 (Bl. 317 d. GA VG) aus, dass die Post keine Laufzeitgarantie gebe und von einer Dauer von drei Werktagen zwischen Aufgabe und Zustellung auszugehen sei; soweit der Antragsgegner Eintragungen auf dem Einlieferungsbeleg teilweise der Postbeamtin zuordne, sei nicht klar, welche das seien.

    Den Ausführungen des Antragsgegners werde auch in der Sache entgegengetreten; von einer Vertiefung der nicht-gebührenrechtlichen Einwendungen werde abgesehen.

    Die Antragsteller beantragen,

    unter Abänderung des angegriffenen Beschlusses die Erinnerung des Erinnerungsführers (Antragsgegners) zurückzuweisen.

    Der Antragsgegner beantragt,

    die Beschwerde der Antragsteller zurückzuweisen,

    und führt im Wesentlichen aus, die Post selbst gebe eine Zustellungsfrist bei Einschreiben von einem Tag an. Die Sendungsverfolgungsnummer des bei Gericht eingegangenen Briefumschlags und des Einschreibebelegs seien identisch. Das Fax sei mit einer Fritzbox rausgegangen und eindeutig der Familie N. zuzuordnen. Der Einschreibebeleg sei von der Postbeamtin ausgefüllt und von Herrn N. nur mit Notizen für die vereinsinterne Zuordnung ergänzt worden.

    Mit Beschluss vom 1. Juli 2022 (Bl. 23 d. GA OVG), der die Antragsteller/Erinnerungsgegner und Beschwerdeführer im Rubrum zu Unrecht als Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt bezeichnet (statt der Rechtsanwälte Dr. A.), entschied das Verwaltungsgericht, der Beschwerde nicht abzuhelfen, weil die Beschwerde zwar zulässig, aber unbegründet sei.

    Der gerügte Verstoß gegen das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer sei dem Grunde nach zutreffend, führe jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit oder Aufhebung des Beschlusses vom 2. Mai 2022. Zwar habe das Verwaltungsgericht vor Ablauf der gesetzten Stellungnahmefrist entschieden, aber im jetzigen Beschwerdeverfahren hätten die Antragsteller Gelegenheit gehabt, entsprechend vorzutragen und davon auch Gebrauch gemacht. Es erscheine aus Gründen der Prozessökonomie nicht sachgerecht, einen Beschluss, der entgegen des Rechts auf rechtliches Gehör ergangen sei, bei dem jedoch nachträglich eine Gehörsmöglichkeit gewährt worden sei, aufzuheben, wenn dieser sodann - gegebenenfalls mit gleichem Inhalt und in gleicher Form - erneut erlassen werden würde.

    Aus Sicht des Gerichts bestünden keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass die vorliegend als Einschreiben versandte Briefsendung andere Dokumente als das Schreiben des Beschwerdegegners (Antragsgegners) vom 11. Februar 2022 enthalte. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass bei Gericht - wie in der Sendungsverfolgung ersichtlich - tatsächlich ein Schreiben des Beschwerdegegners (Antragsgegners), datiert auf den 11. Februar 2022, am 15. Februar 2022 eingegangen sei, sei anzunehmen, dass der Einlieferungsbeleg mit der genannten Sendungsnummer zum hier streitgegenständlichen Schreiben gehöre. Konkrete Anhaltspunkte, die gegen diese Vermutung sprächen, seien nicht vorgetragen worden. Ein pauschales Bestreiten genüge zur Widerlegung nicht.

    Der Auffassung des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 29. April 2021 (- OVG 6 N 106/20 -, juris) zur nicht gerechtfertigten Annahme der Beförderung eines eingeschriebenen Briefes nach Überschreiten der Versandschlusszeit binnen eines Werktags, werde nicht gefolgt. Die Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) gebe die regelmäßigen Postlaufzeiten als Mindeststandards verbindlich vor. Nach § 2 Nr. 3 Satz 1 PUDLV sei sicherzustellen, dass an Werktagen aufgegebene Inlandssendungen im gesamten Bundesgebiet im Jahresdurchschnitt mindestens zu 80 % am ersten und zu 95 % am zweiten Tag nach der Einlieferung ausgeliefert werden. Diese Quoten ließen die Einhaltung der Postlaufzeiten erwarten. Ohne konkrete Anhaltspunkte müsse ein Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründeten. Die Versendung als Einschreiben rechtfertige keine andere Beurteilung. Da die Deutsche Post weder für Einschreiben noch für Einschreiben mit Rückschein eine von einfachen Postsendungen abweichende Postlaufzeit benannt habe, bestehe keine Rechtfertigung zu einer abweichenden Beurteilung der Postlaufzeit bei diesen Übersendungsarten, etwa aufgrund von besonderen Kontrollen, denen eine solche Sendung unterliege.

    Unter Berücksichtigung der Versandschlusszeit am Freitag, den 11. Februar 2022, sei vorliegend davon auszugehen gewesen, dass eine Weiterleitung des Briefes an ein Verteilerzentrum am Samstag, den 12. Februar 2022, einem Werktag, erfolgen würde und damit mit einer Zustellung am darauffolgenden Werktag, Montag, den 14. Februar 2022, habe gerechnet werden können, zumal die Entfernung zwischen dem Ort der Aufgabe des Briefes und dem Empfängerort nur ca. 100 km betrage, also die Briefsendung nicht über größere Distanzen habe transportiert werden müssen.

    Im Übrigen halte das Gericht an seiner in den Beschlüssen vom 2. Mai 2022 und 7. März 2022 vertretenen Auffassung fest. Das nicht unterschriebene Fax des Antragsgegners vom 11. Februar 2022 lasse mit der Angabe "Fax IAO.. e. V." nicht erkennen, dass das Faxgerät dem Vorstand des Vereins zuzuordnen gewesen sei und es sich nicht lediglich um einen bloßen Entwurf gehandelt habe.

    Wegen des weiteren Vorbringens und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und Beiakten im anhängigen Verfahren (1 O 76/22, 3 E 59/22 MD, 3 A 75/21 MD) sowie im Verfahren 3 A 74/21 MD Bezug genommen.

    II.

    Die gemäß § 146 Abs. 1, 3 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen die nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i. V. m. §§ 165, 151 VwGO im Wege der Abhilfeentscheidung im Beschwerdeverfahren ergangene Erinnerungsentscheidung des Verwaltungsgerichts, über die der Senat in Besetzung seiner drei Berufsrichter entscheidet (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 165 Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2007 - 24 C 06.2426 -, juris Rn. 15 ff., 19; NiedersOVG, Beschluss vom 11. Juni 2007 - 2 OA 433/07 -, juris Rn. 2 - 4; SächsOVG, Beschluss vom 19. August 2014 - 5 E 57/14 -, juris Rn. 5, 6), ist unbegründet.

    Die Aufhebung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 26. Oktober 2021 durch den Abhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Mai 2022 ist zu Recht erfolgt.

    1. Dem steht die von den Antragstellern geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs nicht entgegen.

    1.1. Soweit § 173 VwGO i. V. m. § 572 Abs. 3 ZPO dem Beschwerdegericht die Befugnis einräumt - nicht die Pflicht auferlegt -, bei Mängeln des Abhilfebeschlusses bzw. des Abhilfeverfahrens den angefochtenen Beschluss aufzuheben und an das Verwaltungsgericht zur erneuten Abhilfeentscheidung zurückzuverweisen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - 2 O 196/08 - NVwZ-RR 2009, 271; Beschluss vom 16. November 2021 - 1 O 85/21 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Juli 2003 - 7 S 536/03 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2016 - 15 E 222/16 - NVwZ-RR 2016, 930), besteht hierzu vorliegend keine Veranlassung, da sich das Verwaltungsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 1. Juli 2022 mit sämtlichen Einwänden der Antragsteller, an deren Geltendmachung sie durch die Nichtbeachtung der bis zum 21. Mai 2022 gesetzten Stellungnahmefrist gehindert gewesen sein mögen, die sie aber - soweit ersichtlich und unter Beachtung ihrer Pflicht, alles Mögliche zu tun, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen - in ihrer Beschwerdeschrift vom 19. Mai 2022 vorgetragen haben, in der Sache befasst und dargelegt hat, weshalb es die angefochtene Abhilfeentscheidung vom 2. Mai 2022 nicht abzuändern beabsichtigt bzw. diese im Falle ihrer Aufhebung mit gleichem Inhalt und in gleicher Form erneut erlassen würde. Dem durch das Abhilfeverfahren eingeräumten Entscheidungsvorrang des Verwaltungsgerichts ist damit genügt.

    1.2. Soweit das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 2. Mai 2022 lediglich die Kassation des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 26. Oktober 2001 tenoriert hat, nicht aber den Vergütungsfestsetzungsantrag der Antragsteller zurückgewiesen bzw. eine Festsetzung abgelehnt hat (vgl. Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 25. Aufl. 2021, § 11 RVG Rn. 254), ergibt sich Letzteres jedenfalls aus der Begründung des Beschlusses vom 2. Mai 2022, wonach das Erinnerungsverfahren des Antragsgegners wegen beachtlicher, nicht gebührenrechtlicher Einwendungen Erfolg habe, "die zu einer Ablehnung der Vergütungsfestsetzung nach § 11 Abs. 5, Abs. 1 RVG führen müssen" (vgl. Seite 6 - 8 d. BA, insbes. Ziff. 2 lit. e). Eine Beschwer ergibt sich für die Antragsteller hieraus nicht.

    Auch mangelt es der Abhilfeentscheidung vom 2. Mai 2022 nicht an einer erforderlichen Kostenentscheidung, da das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs gebührenfrei ist und eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 11 Abs. 2 Satz 4, Satz 6 1. HS RVG) bzw. das GKG für eine Abhilfeentscheidung keine Gerichtsgebühr vorsieht und auch im Beschwerdeverfahren keine Kostenerstattung stattfindet (§ 11 Abs. 2 Satz 6 2. HS RVG).

    2. Es kann ferner auf sich beruhen, ob die Beschwerde des Antragsgegners vom 22. März 2022, die zu der streitgegenständlichen Abhilfeentscheidung des Verwaltungsgerichts geführt hat, zulässig war, insbesondere ob insoweit für den nicht anwaltlich vertretenen Antragsgegner Vertretungszwang im Sinne der §§ 147 Abs. 1 Satz 2, 67 Abs. 4 VwGO bereits bei Einlegung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht bestand oder ob § 11 Abs. 6 RVG als lex spezialis eine Ausnahme vom Vertretungszwang darstellt, obgleich hier im Gegensatz zu § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 7 RVG keine ausdrückliche Einbeziehung der Beschwerde erfolgt ist (vgl. Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl. 2017, § 11 RVG Rn. 48; Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, § 11 RVG Rn. 120; BeckOK, RVG, Stand 1. September 2021, § 11 RVG Rn. 97; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 147 VwGO Rn. 10; HessVGH, Beschluss vom 19. Juni 2009 - 3 E 1075/09 -, juris; Beschluss vom 7. März 2011 - 6 E 426/11 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2009 - 8 E 567/09 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Januar 2009 - 5 So 212/08 - BeckRS 2009, 31293; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 29. September 2020 - 9 KSt 3.20 -, juris).

    Denn eine Abhilfeentscheidung des Verwaltungsgerichts wird grundsätzlich auch bei unzulässiger Beschwerde als zulässig und im Ermessen des Verwaltungsgerichts stehend angesehen, weil § 148 Abs. 1 VwGO (im Gegensatz zu § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG, § 33 Abs. 4 Satz 1 RVG) die Abhilfebefugnis an die Begründetheit der Beschwerde knüpft (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 148 Rn. 1; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 148 Rn. 5; Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Februar 2022, § 148 VwGO Rn. 3; Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 148 VwGO Rn. 3; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 148 VwGO, Rn. 8; Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 148 Rn. 5; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2.April 1992 - 4 M 36/92 -, juris Rn. 2).

    3. Die Beschwerde des Antragsgegners war begründet, das Verwaltungsgericht zur Abhilfe gemäß § 148 Abs. 1 1. HS VwGO berechtigt.

    3.1. Der Begründetheit der Beschwerde des Antragsgegners steht nicht entgegen, dass die Antragsteller geltend machen, dass entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts der Antragsgegner nicht fristgerecht Erinnerung eingelegt habe.

    3.1.1. Die Antragsteller tragen vor, mit dem im Beschwerdeverfahren des Antragsgegners durch diesen vorgelegten Einlieferungsbeleg (vgl. Bl. 173 d. GA VG) könne nicht der Nachweis geführt werden, dass dieser Beleg zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 11. Februar 2022 gehört habe, der am 15. Februar 2022 beim Verwaltungsgericht zu dem Az. 3 A 75/21 MD eingegangen und mittels dessen Erinnerung eingelegt worden sei. Die Sendungsnummer gebe keinen Aufschluss über den Inhalt des Schreibens, die handschriftlichen Einträge auf dem Einlieferungsbeleg könnten nicht zugeordnet werden bzw. sprächen nach dem Schriftbild dafür, dass der Vereinsvorstand N. die gerichtlichen Aktenzeichen eingetragen habe.

    3.1.2. Das Vorbringen greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat im Beschluss vom 2. Mai 2022 ausgeführt, dass den Antragsgegner wegen Verzögerung bei der Briefbeförderung oder -zustellung kein Verschulden an der Fristversäumnis zur formgerechten Einlegung der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Oktober 2021 treffe und deshalb von einer fristgerecht eingelegten Erinnerung auszugehen sei. Damit hat das Verwaltungsgericht die Frage der Notwendigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erkannt und den Willen gehabt, Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren gemäß § 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 VwGO. Die Gewährung einer Wiedereinsetzung ist gemäß § 60 Abs. 5 VwGO unanfechtbar und auch für die höhere Instanz bindend.

    3.1.3. Im Übrigen ist die Wiedereinsetzung in die Erinnerungsfrist zu Recht erfolgt bzw. wäre bei inzidenter Prüfung im Beschwerdeverfahren als geboten anzusehen. Ausgehend von dem Umstand, dass das innerhalb der Erinnerungsfrist am 11. Februar 2022 beim Verwaltungsgericht eingegangene, nicht unterschriebene Fax des Antragsgegners vom selben Tage regelmäßig nicht geeignet ist, dem Schriftformerfordernis zu genügen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 1990 - 9 B 122.90 -, NJW 1991, 1193), erhielt der Antragsgegner erst durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2022, ihm zugestellt am 12. März 2022, Kenntnis davon, dass das Original des Schreibens vom 11. Februar 2022 erst am 15. Februar 2022 und damit nach Fristablauf beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. Mit seiner am 25. März 2022 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Beschwerdeschrift vom 22. März 2022 und dem Vortrag zur Versendung des Originalschriftsatzes als Einschreiben, seiner Postaufgabe am 11. Februar 2022 und zu den Postlaufzeiten, hat er auch die 2-wöchige Antragsfrist für den Wegfall des Hinderungsgrundes gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewahrt. Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass den Antragsgegner an der Fristversäumnis kein Verschulden trifft.

    3.1.4. Im Rahmen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand genügt gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Glaubhaftmachung (§ 294 Abs. 1 ZPO) der für die Wiedereinsetzung erheblichen Tatsachen, weshalb die stattgebende Entscheidung lediglich den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der maßgeblichen Umstände erfordert. Als Mittel der Glaubhaftmachung kommen alle Mittel in Betracht, die geeignet sind, in einem ausreichenden Maße die Wahrscheinlichkeit des Vorbringens des Betroffenen darzutun; die volle richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen wird nicht gefordert (vgl. Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 60 VwGO Rn. 19; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 60 Rn. 30; BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1974 - 2 BvR 32/74 -, juris Rn. 11).

    Hieran gemessen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 1. Juli 2022 in Bezug auf den Einlieferungsbeleg ausführt, dass aus seiner Sicht keine begründeten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die als Einschreiben versandte Briefsendung andere Dokumente als das Schreiben des Beschwerdegegners (Antragsgegners) vom 11. Februar 2022 enthalten haben könnte, zumal ein solches Schreiben am 15. Februar 2022 tatsächlich bei Gericht eingegangen sei, weshalb sich die Annahme rechtfertige, dass der Einlieferungsbeleg mit der genannten Sendungsnummer zum streitgegenständlichen Schreiben gehöre. Konkrete, gegen diese Vermutung sprechende Anhaltspunkte würden von den Antragstellern nicht vorgetragen, ein pauschales Bestreiten genüge zur Widerlegung nicht.

    Im Übrigen ist es dem Antragsgegner nicht anzulasten, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Briefumschlag zum Schriftsatz vom 11. Februar 2022, der bei einem Einschreiben mit der Sendungsnummer versehen ist, nicht zu den Akten gelangt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 1997 - 2 BvR 842/96 -, juris).

    3.1.5. Ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden ist die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsgegner bei einer Übergabe des als Einschreiben am (Freitag, den) 11. Februar 2022 zur Post gegebenen Schriftsatzes vom 11. Februar 2022 über die Einlegung der Erinnerung unter Zugrundelegung der üblichen Postlaufzeiten noch von einer fristgerechten Zustellung innerhalb der 2-wöchigen Erinnerungsfrist gemäß § 151 Satz 1 VwGO, d. h. vorliegend bis zum Ablauf des Montags, den 14. Februar 2022, ausgehen durfte.

    Die von den Antragstellern für ihren Rechtsstandpunkt angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 29. April 2021 - OVG 6 N 106/20 -, juris) überzeugt für den vorliegenden Fall nicht, zumal die Entscheidung nicht darlegt, weshalb bei einer Beförderung des Einschreibens am 11. November 2020 nicht mit dessen Zugang beim Verwaltungsgericht Berlin am 12. November 2020 gerechnet werden konnte und die dort zu bewältigende Entfernung von Duisburg nach Berlin nicht mit der vorliegenden Entfernung von C-Stadt (...) nach Magdeburg vergleichbar ist.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, des Bundesgerichtshofs und anderer Oberster Gerichtshöfe dürfen dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung oder der Briefzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerechnet werden. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten eingehalten werden, die seitens der Deutschen Post AG für den Normalfall festgelegt werden. Ein Versagen dieser Vorkehrungen darf dem Bürger im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Verschulden angerechnet werden, weil er darauf keinen Einfluss hat. Im Verantwortungsbereich einer Partei, die einen fristgebundenen Schriftsatz auf dem Postweg befördern lässt, liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG den Empfänger fristgerecht erreichen kann. Dabei darf eine Partei grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Das gilt selbst dann, wenn - etwa vor Feiertagen - allgemein mit erhöhtem Postaufkommen zu rechnen ist. Daran hat sich durch den Erlass der Postuniversaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (aktuell vom 7. Februar 2002, BGBl. I 1999, 2418, zul. geänd. d. G. v. 7. Juli 2005, I, 1970) - PUDLV - nichts geändert. Danach sind die regelmäßigen Postlaufzeiten sogar als Mindeststandards verbindlich vorgegeben. Nach § 2 Nr. 3 Satz 1 PUDLV müssen die Deutsche Post AG und andere Unternehmen, die Universaldienstleistungen im Briefverkehr anbieten, sicherstellen, dass sie an Werktagen aufgegebene Inlandssendungen im gesamten Bundesgebiet im Jahresdurchschnitt mindestens zu 80 % am ersten und zu 95 % am zweiten Tag nach der Einlieferung ausliefern. Diese Quoten lassen die Einhaltung der Postlaufzeiten erwarten (so BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - IV ZB 2/08 -, juris Rn. 8 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 4 C 2.12 -, juris Rn. 8; BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1975 - 2 BvR 854/75 -, juris Rn. 13 - 15). Da die Post gegenwärtig ausdrücklich weder für Einschreiben noch für Einschreiben mit Rückschein eine von einfachen Postsendungen abweichende Postlaufzeit benennt, besteht keine Rechtfertigung zu einer abweichenden Beurteilung der Postlaufzeit bei diesen Übersendungsarten, etwa aufgrund von besonderen Kontrollen, denen eine solche Sendung unterliege (OLG Hamm, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - III-3 Ws 357/14, 3 Ws 357/14 -, juris Rn. 10).

    Bezogen auf den vorliegenden Fall und den Vermerk auf dem Einlieferungsbeleg vom 11. Februar 2022, 17:53 Uhr:

    "Versandschlusszeit überschritten. Der Transport der Sendung beginnt am nächsten Werktag." (Bl. 173 d. GA VG),

    bedeutet dies, dass aufgrund der "normalen Postlaufzeit" von einem Transport des Einschreibens am Sonnabend, den 12. Februar 2022, der bei der Post ein Werktag ist (vgl. § 2 Nr. 2 Satz 2 PUDLV, § 3 Abs. 2 BUrlG) und jedenfalls von einer Zustellung am darauffolgenden Werktag, am Montag, den 14. Februar 2022, und damit fristgemäß, ausgegangen werden durfte.

    3.1.6. Hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Begründetheit der Erinnerung im Beschluss vom 2. Mai 2022, insbesondere zur Beachtlichkeit nicht gebührenrechtlicher Einwendungen des Antragsgegners mit der Folge, dass die Vergütungsfestsetzung gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG abzulehnen sei, werden seitens der Antragsteller weder Einwendungen erhoben noch sind solche (durchgreifend) ersichtlich.

    4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beschwerde ist wegen ihrer Zurückweisung gebührenpflichtig nach Ziff. 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG; eine Kostenerstattung findet nicht statt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 6 2. HS RVG.

    5. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, weil für die Beschwerde nach der Ziff. 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr erhoben wird.

    6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

    RechtsgebietVerwaltungsprozessVorschriften§ 11 RVG, § 164, § 162, § 165 VwGO