03.05.2023 · IWW-Abrufnummer 235053
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 19.10.2022 – 1 StR 262/22
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bundesgerichtshof
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Oktober 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Einer Entscheidung über den vorsorglich gestellten Antrag des Angeklagten vom 27. Juli 2022 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Revision bedarf es nicht. Die über das besondere elektronische Anwaltspostfach seines Verteidigers an das Landgericht übermittelten Schriftsätze vom 6. April 2022 und vom 3. Juni 2022 wahrten die jeweilige Frist. Zwar waren sie, entgegen § 32a Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1, § 14 ERVV, jeweils nicht im Dateiformat pdf, sondern im Dateiformat docx eingereicht worden. Dies allein führt aber nicht zur Formungültigkeit der Prozesserklärungen. § 32a Abs. 2 Satz 1 StPO setzt voraus, dass das elektronische Dokument "für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet" sein muss. Dieses Erfordernis geht über eine rein formale Prüfung hinaus. Eine Formunwirksamkeit soll nur dann eintreten, "wenn der Verstoß dazu führt, dass im konkreten Fall eine Bearbeitung durch das Gericht nicht möglich ist. Demgegenüber führen rein formale Verstöße gegen die ERVV dann nicht zur Formunwirksamkeit des Eingangs, wenn das Gericht das elektronische Dokument gleichwohl bearbeiten kann" (BT-Drucks. 19/28399, S. 39 i.V.m. S. 33 f.; ferner BeckOK-StPO/Valerius, 44. Ed., § 32a Rn. 7; Radke in Ory/Weth, jurisPK-ERV, 2. Aufl., § 32a StPO Rn. 12). Letzteres ist hier jeweils der Fall.
Beschluss vom 19.10.2022
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Oktober 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 30. März 2022 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Einer Entscheidung über den vorsorglich gestellten Antrag des Angeklagten vom 27. Juli 2022 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Revision bedarf es nicht. Die über das besondere elektronische Anwaltspostfach seines Verteidigers an das Landgericht übermittelten Schriftsätze vom 6. April 2022 und vom 3. Juni 2022 wahrten die jeweilige Frist. Zwar waren sie, entgegen § 32a Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1, § 14 ERVV, jeweils nicht im Dateiformat pdf, sondern im Dateiformat docx eingereicht worden. Dies allein führt aber nicht zur Formungültigkeit der Prozesserklärungen. § 32a Abs. 2 Satz 1 StPO setzt voraus, dass das elektronische Dokument "für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet" sein muss. Dieses Erfordernis geht über eine rein formale Prüfung hinaus. Eine Formunwirksamkeit soll nur dann eintreten, "wenn der Verstoß dazu führt, dass im konkreten Fall eine Bearbeitung durch das Gericht nicht möglich ist. Demgegenüber führen rein formale Verstöße gegen die ERVV dann nicht zur Formunwirksamkeit des Eingangs, wenn das Gericht das elektronische Dokument gleichwohl bearbeiten kann" (BT-Drucks. 19/28399, S. 39 i.V.m. S. 33 f.; ferner BeckOK-StPO/Valerius, 44. Ed., § 32a Rn. 7; Radke in Ory/Weth, jurisPK-ERV, 2. Aufl., § 32a StPO Rn. 12). Letzteres ist hier jeweils der Fall.
RechtsgebietElektronischer RechtsverkehrVorschriften§ 349 Abs. 2 StPO