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  • 29.01.2010

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 27.11.2009 – 4 K 1195/09

    Ein Fahrzeug nur dann als Büromobil i.S.d. § 2 Abs. 2a Nr. 3 KraftStG zu qualifizieren, wenn die Einrichtung ein dauerhaftes büromäßiges Arbeiten zulässt. Die Möglichkeit, auf umgeklappten Sitzen behelfsmäßig Schreibarbeiten auszuführen, reicht hierfür nicht aus.


    Tatbestand

    Streitig ist die kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung des Fahrzeugs der Klägerin.

    Die Klägerin war vom 15. November 2004 bis zum 30. August 2009 Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... . Hierbei handelte es sich um einen Chevrolet-Van des Herstellers General Motors, Typ Van 20. Das Fahrzeug war am 10. Juni 1996 erstmals zum Straßenverkehr zugelassen worden. Die zulässige Gesamtmasse betrug 2.990 kg, das Fahrzeug wurde von einem Ottomotor mit einem Hubraum von 5.733 cm3 und einer Leistung von 146 kw angetrieben, die Höchstgeschwindigkeit des mit 7 Sitzplätzen zugelassenen Fahrzeugs betrug 160 km/h. Nach den von der Zulassungsstelle übermittelten Fahrzeugdaten war das Fahrzeug ab dem 15. November 2004 in die Emissionsklasse 0000, ab dem 1. Mai 2005 in die Emissionsklasse 0429 und ab dem 3. Mai 2007 in die Emissionsklasse 0425 eingestuft. Im Fahrzeugschein (Bl. 32 Kraftfahrzeugsteuerakte) wurde das Fahrzeug als „sonstiges Kraftfahrzeug, Bürofahrzeug” beschrieben.

    Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 25. November 2004 die Kraftfahrzeugsteuer auf jährlich 172,-- € fest. Dabei ging er davon aus, dass das Fahrzeug als „sonstiges Fahrzeug” nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern sei (Bl. 3 Kraftfahrzeugsteuerakte). Mit Änderungsbescheid vom 22. März 2007 setzte der Beklagte die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 15. November 2004 - 30. April 2005 auf 78,-- €, für den Zeitraum 1. Mai 2005 - 14. November 2005 auf 797,-- € und für die Zeit ab 15. November 2005 auf jährlich 1.470,-- € fest. Die Änderung stützte der Beklagte auf § 12 Abs. 2 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG), ihr lag zu Grunde, dass der Beklagte das Fahrzeug ab dem 1. Mai 2005 nicht mehr als „sonstiges Fahrzeug”, sondern als Personenkraftwagen (Pkw) einstufte und nach dem Hubraum besteuerte und dabei die Emissionsklasse 0000 berücksichtigte (Bl. 4 - 6 Kraftfahrzeugsteuerakte). Gegen diesen Bescheid legte der Klägervertreter Einspruch ein und trug dazu vor, dass das Fahrzeug auch mit Flüssiggas betrieben werden könne und zwischenzeitlich schadstoffarm (Stufe Euro 2) sei. Wenn das Fahrzeug als Pkw eingestuft werde, gehöre es in die Typklasse 0425, bei einer Einordnung als Bürofahrzeug in die Typklasse 0630 (Bl. 23 Kraftfahrzeugsteuerakte). Dem Einspruch beigefügt waren Unterlagen über die Umrüstung des Fahrzeugs auf die Schadstoffstufe Euro 2 (Bl. 25 - 32 Kraftfahrzeugsteuerakte). Der Beklagte setzte im Änderungsbescheid vom 2. Mai 2005 die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 1. Mai 2005 - 14. November 2005 auf 662,-- € und für die Zeit ab 15. November 2005 auf jährlich 1.222,-- € herab, da er das Fahrzeug nunmehr in die Emissionsklasse 0420 einstufte. Im Erläuterungsteil des Bescheids wies der Beklagte darauf hin, dass der Bescheid den Bescheid vom 22. März 2007 ändere und Gegenstand des bereits laufenden Einspruchsverfahrens werde (Bl. 36 - 37 Kraftfahrzeugsteuerakte). Trotz dieses Hinweises legte der Klägervertreter gegen den Änderungsbescheid Einspruch ein und legte zur Begründung eine Kopie der am 16. Mai 2007 erstellten Zulassungsbescheinigung Teil 1 ein, in der angegeben wurde, dass das Fahrzeug tatsächlich der Abgasnorm 94/12 EG entspreche (Bl. 48 Kraftfahrzeugsteuerakte). Der Beklagte änderte daraufhin die Steuerfestsetzung mit Bescheid vom 11. Juni 2007 erneut und setzte die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 15. November 2006 - 2. Mai 2007 auf 565,-- €, für den Zeitraum 3. Mai 2007 - 14. November 2007 auf 229,-- € und für die Zeit ab 15. November 2007 auf jährlich 426,-- € herab. Er stufte das Fahrzeug nunmehr bis zum 2. Mai 2007 in die Emissionsklasse 0420 S:93/59/EWG III und ab dem 3. Mai 2007 in die Emissionsklasse 0425 schadstoffarm Euro 2 ein. Im Erläuterungsteil des Bescheids wies er darauf hin, dass der Bescheid vom 2. Mai 2007 geändert worden sei und der Einspruch vom 27. März 2007 hierdurch erledigt sei (Bl. 52 - 53 Kraftfahrzeugsteuerakte).

    Auf Grund einer - unzutreffenden - Änderung der Eintragung zur Emissionsklasse bei der Zulassungsstelle erließ der Beklagte am 29. Juni 2007 einen weiteren Änderungsbescheid, in dem er die Kraftfahrzeugsteuer auf der Basis der Schadstoffklasse 0414 schadstoffarm Euro 2 berechnete und auf jährlich 877,-- € heraufsetzte (Bl. 54 - 55 Kraftfahrzeugsteuerakte). Zur Begründung des hiergegen eingelegten Einspruchs trug der Klägervertreter vor, dass der Beklagte einen Wirrwarr von Bescheiden erlassen habe und endlich detailliert darlegen solle, wie er die Steuer berechne. An dem Fahrzeug der Klägerin habe sich nicht das Mindeste geändert. Der Beklagte wies darauf hin, dass der Änderungsbescheid vom 29. Juni 2007 durch eine falsche Eintragung bei der Zulassungsstelle veranlasst worden sei und durch einen neuen Bescheid korrigiert werde. Mit Änderungsbescheid vom 13. Dezember 2007 setzte der Beklagte die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 3. Mai 2007 - 14. November 2007 auf 229,-- € und für die Zeit ab 15. November 2007 auf jährlich 426,-- € herab, mithin auf die Beträge, die bereits im Bescheid vom 11. Juni 2007 für diese Zeiträume festgesetzt worden waren (Bl. 69 - 70 Kraftfahrzeugsteuerakte).

    Am 27. Dezember 2007 erhob der Klägervertreter gegen den Änderungsbescheid vom 13. Dezember 2007 Einspruch, zu dessen Begründung er mit Schriftsatz vom 17. Januar 2008 vortrug, dass die Einstufung des Fahrzeugs als Pkw unzutreffend sei. Ausweislich des Fahrzeugscheins handele es sich um ein „sonstiges Fahrzeug, Bürofahrzeug”. Hintergrund sei, dass das Fahrzeug 7 teils als Drehsessel ausgestaltete Sitze und einen Tisch in der Mitte habe. Dementsprechend könne das Fahrzeug als Büro-Office genutzt werden, woraus sich die Einstufung als Bürofahrzeug ergebe. Hinzu komme, dass nicht rückwirkend höhere Kraftfahrzeugsteuer verlangt werden könne, wenn gleichzeitig der Klägerin der Einwand abgeschnitten werde, dass ihr Fahrzeug rückwirkend die Einstufung nach Euro-Norm erhalte. Die Unterlagen über die Umrüstung des Fahrzeugs seien zur Verfügung gestellt worden; ihnen sei zu entnehmen, dass das Fahrzeug entsprechend der Euro-Norm eingestuft sei. Dies gelte selbstverständlich auch für die Vergangenheit, da an dem Fahrzeug insoweit keine Änderungen vorgenommen worden seien. Der Beklagte nahm zum Vorbringen des Klägervertreters mit Schriftsatz vom 10. März 2008 Stellung und erklärte dabei u.a., dass allein auf Grund der Eintragung „Bürofahrzeug” im Fahrzeugschein nicht beurteilt werden könne, ob die Voraussetzungen einer Gewichtsbesteuerung des Fahrzeugs vorlägen. Er bat, die Konzeption des Fahrzeugs als Bürofahrzeug und die Gestaltung des Innenraums des Fahrzeugs genau zu beschreiben und Photos des Innenraums zu übersenden. Der Klägervertreter legte mit seinem Antwortschreiben vom 31. März 2008 Kopien der Fahrzeugpapiere vor (Bl. 88 - 92 Kraftfahrzeugsteuerakte) und erklärte, dass das Fahrzeug sei Erstzulassung mit einem G-Kat ausgerüstet gewesen und ab 2004 mit einer Flüssiggasanlage bestückt sei. Damit liege nunmehr eine Bescheinigung der Zulassungsstelle vor, wonach die Einstufung für die Emissionsklasse 0425 Euro 2 rückwirkend mindestens für den Zeitraum ab 1. Mai 2005 verbindlich festgelegt sei. Das Fahrzeug habe 7 Sitze, davon 2 drehbar; die Sitze seien höhenverstellbar und kippsicher. Die Rücklehne der letzten Reihe könne als Liegefläche ausgebaut und als Tisch verwandt werden. Zusätzlich habe das Fahrzeug einen am Fahrzeugboden befestigten Schreibtisch. Im Dachhimmel befänden sich ein Fernseh- und ein Videogerät. Die Nutzfläche für Büro- und Konferenzzwecke sei größer als die Hälfte der Gesamtnutzfläche des Fahrzeugs, dieses sei daher nach dem Gewicht zu besteuern. Am 10. Juni 2008 ergänzte er auf Nachfrage des Beklagten, dass das Fahrzeug bereits ab Werk als Büro- und Konferenzmobil konzipiert sei, ein Umbau habe nicht stattgefunden. Die Klägerin sehe keine Veranlassung, das Fahrzeug an Amtsstelle vorzuführen; ggf. könne ein Bediensteter des Beklagten eine Dienstreise nach Trier unternehmen. Nachdem der Beklagte nochmals zur Sach- und Rechtslage Stellung genommen hatte und in diesem Schreiben zur Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen zur Anerkennung eines gewichtsbesteuerten Büromobils vorlägen, zur Vorführung des Fahrzeugs oder zur Vorlage entsprechender Photos aufgefordert hatte (Bl. 98 - 101 Kraftfahrzeugsteuerakte), erklärte der Klägervertreter zunächst, dass entsprechende Photos vorgelegt würden (Bl. 103), um mit Schriftsatz vom 29. September 2008 anzugeben, dass die Klägerin nicht bereit sei, Lichtbilder zu fertigen und zur Verfügung zu stellen, da das Fahrzeug ab Werk im Original-Ausstattungszustand gekauft und nicht verändert worden sei (Bl. 107 Kraftfahrzeugsteuerakte).

    Am 20. Oktober 2008 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid, in dem er die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 1. Mai 2005 - 14. November 2005 auf 476,-- € und für die Zeit ab 15. November 2005 auf jährlich 877,-- € festsetzte. Dem lag zu Grunde, dass das Fahrzeug als Pkw nach dem Hubraum und der Emissionsklasse 0429 96/69/EG III mit 15,13 € je angefangene 100 cm3 Hubraum besteuert wurde. Im Erläuterungsteil wies der Beklagte darauf hin, dass der Bescheid zum Gegenstand des laufenden Rechtsbehelfsverfahrens werde; über die Änderung der Emissionsklasse auf Euro 2 erginge ein gesonderter Bescheid. Diesen Bescheid erließ der Beklagte am 23. Oktober 2008; hierin setzte er die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 15. November 2006 - 2. Mai 2007 auf 406,-- € fest (Emissionsklasse 0429 96/69/EG III, Steuertarif 15,13 € je angefangene 100 cm3)), für den Zeitraum 3. Mai 2007 - 14. November 2007 auf 229,-- € und für die Zeit ab 15. November 2007 auf 426,-- € jährlich (Emissionsklasse 0425 schadstoffarm Euro 2, Steuertarif 7,36 € je angefangene cm3). Auch hier wies er darauf hin, dass der Bescheid Gegenstand des laufenden Rechtsbehelfsverfahrens werde. Trotz dieses Hinweises legte der Klägervertreter auch gegen diese Änderungsbescheide Einspruch ein. Am 26. Januar 2009 nahm die Rechtsbehelfsstelle des Beklagten nochmals zum Sach- und Streitstand Stellung und wies u.a. darauf hin, dass die begehrte Besteuerung als Büromobil an der fehlenden Mitwirkung der Klägerin scheitere; es werde aufgefordert, an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken, ansonsten müsse eine Entscheidung nach Aktenlage ergehen. Auf den weiteren Inhalt des Schreibens (Bl. 123 - 127 Kraftfahrzeugsteuerakte) wird verwiesen. Der Klägervertreter teilte mit, dass eine weitere Stellungnahme nicht erfolge; er bat um Erteilung einer förmlichen Entscheidung.

    Mit Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2009 wies der Beklagte den Einspruch gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 22. März 2007 in der Fassung des korrigierten Bescheids vom 23. Oktober 2007 zurück. Er führte dazu aus, dass die nach dem 22. März 2007 ergangenen Änderungsbescheide, zuletzt der Bescheid vom 23. Oktober 2008, Gegenstand des bereits anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens geworden seien; die eingelegten Einsprüche würden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Fahrzeug sei trotz des zulässigen Gesamtgewichts von mehr als 2.800 kg als Pkw zu versteuern. Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) gelte ab dem 1. Mai 2005 auch für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.800 kg der von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entwickelte Grundsatz, dass an Hand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu beurteilen sei, ob ein Pkw oder ein Lastkraftwagen (Lkw) vorliege. Die zuvor nur für Kombinationskraftwagen bestehende Sonderregelung sei ersatzlos weggefallen. Bei Anwendung der vom BFH entwickelten Grundsätze sei das Fahrzeug als Pkw einzustufen. Das Fahrzeug könne auch nicht als Bürofahrzeug besteuert werden, weil die Klägerin bei der Ermittlung des behaupteten Sachverhalts nicht mitgewirkt habe. Sie habe sich geweigert, das Fahrzeug vorzuführen oder ein Photo vorzulegen, auf dem die für ein Büromobil erforderlichen Einrichtungsgegenstände erkennbar wären, oder ein Sachverständigengutachten, aus dem sich ergeben würde, ob die Einrichtungen vorhanden wären. Es lasse sich auch nicht feststellen, ob die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer sei als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs. Die fehlende Mitwirkung der Klägerin führe zu einer Begrenzung der Sachaufklärungspflicht und zu einer Minderung des Beweismaßes. Es sei daher davon auszugehen, dass das Fahrzeug weiterhin über 7 Sitzplätze verfüge und damit die der Personenbeförderung dienende Fläche größer als die Hälfte der Nutzfläche des Fahrzeugs sei. Die Einwendungen gegen die der Besteuerung zu Grunde gelegte Emissionsklasse seien unbegründet. Bei der Feststellung des Schadstoffschlüssels durch die Zulassungsbehörde handele es sich um einen Grundlagenbescheid, so dass eine bestandskräftige Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer rückwirkend geändert werden könne, wenn die Finanzbehörde zuvor einen falschen Schadstoffschlüssel berücksichtigt habe. Das Finanzamt habe von der Einstufung der Zulassungsbehörde weder abweichen können noch dürfen, sondern habe diese unverändert übernehmen müssen. Hiernach sei die in den Bescheiden vom 20. und 23. Oktober 2008 berücksichtigte Schadstoffklasse zutreffend. Falls die Klägerin weiterhin der Meinung sei, es müsse eine günstigere Einstufung erfolgen, stehe es ihr frei, bei der Zulassungsstelle einen entsprechenden Antrag zu stellen. Auf den weiteren Inhalt der Einspruchsentscheidung (Bl. 129 - 136 Kraftfahrzeugsteuerakte) wird verwiesen.

    Zur Begründung der Klage trägt der Klägervertreter vor, dass der Beklagte einen völligen Wirrwarr in sich widersprüchlicher Bescheide erlassen habe, wodurch jede Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit entfallen sei und was zu entsprechend vielen Einsprüchen geführt habe. An dem Fahrzeug der Klägerin habe sich über die Jahre hinweg nicht das Mindeste geändert. Es weise die ursprüngliche Serienausstattung auf; es handele sich um ein Sonderfahrzeug, ein Bürofahrzeug, wobei es falsch sei, dass die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer als die Hälfte der Nutzfläche des Fahrzeugs sei. Hier fehle die Unterscheidung zwischen einem normalen Pkw und einem Fahrzeug mit einer entsprechenden Büroeinrichtung wie im Falle der Klägerin. Hierauf sei der Beklagte niemals eingegangen. Von ähnlicher Qualität seien seine Ausführungen zur Emissionsklasse des Fahrzeugs. Hier liege ein eindeutiger Bescheid der Zulassungsbehörde vor, der für den Beklagten bindend sei. Nachdem bereits zahllose vorangegangene Bescheide aufgehoben worden seien, müssen nunmehr auch der Bescheid vom 23. Oktober 2008 aufgehoben werden. Die Darstellung des Beklagten, dass die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, sei vollkommen falsch. Die Klägerin habe u.a. den Fahrzeugschein der Zulassungsstelle vorgelegt, aus dem sich unzweifelhaft ergebe, dass es sich im ein Bürofahrzeug handele. Sie habe auf die serienmäßige Ausstattung des Fahrzeugs hingewiesen. Die Klägerin habe angeboten, dass seitens des Beklagten das Fahrzeug in Augenschein genommen werde; dies sei abgelehnt worden. Sie habe angeboten, Photos des Innenraums zu fertigen; dies sei als unzureichend zurückgewiesen worden. Schon die regelmäßig unterschiedliche Behandlung des Fahrzeugs durch den Beklagten zeige seine Unsicherheit bei der Beurteilung, die dahingehend aufzulösen sei, dass für das Fahrzeug nicht die mit der vorliegenden Klage angegriffene Höhe der Kraftfahrzeugsteuer in Ansatz zu bringen sei.

    Der Klägervertreter wurde mit Verfügung des Gerichts vom 18. März 2009 aufgefordert, innerhalb einer bis zum 28. April 2009 bemessenen Frist gem. § 79b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) die Ausstattung des Fahrzeugs nachzuweisen und hierzu insbesondere Lichtbilder vorzulegen. Auf den Inhalt seines Schreibens an den Beklagten vom 29. September 2008 wurde hingewiesen. Der Klägervertreter reichte daraufhin 6 Lichtbilder zu den Akten (Hülle Bl. 46 Prozessakte). Nach dem Hinweis des Beklagten auf eine Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Münster (Bl. 50 - 52 Prozessakte) erklärte der Klägervertreter, dass das Fahrzeug über einen Tisch verfüge; der mittlere Teil der Rückbank könne durch Umklappen als Tisch genutzt werden. Das Fahrzeug verfüge über 3 Sitzreihen, wobei die 2 Einzelsitze der mittleren Reihe drehbar seien und auch zum Tisch hin gedreht werden könnten. Eine Standheizung sei vorhanden. Die Höhe über der Sitzfläche am Arbeitsplatz betrage mindestens 1000 mm, eine umfangreiche Beleuchtung sei im hinteren Fahrzeugteil vorhanden, ebenso Anschlüsse für Büromaschinen und eine ausreichende Stromversorgung. Das Fahrzeug habe u.a. ein Fernsehgerät im Dachhimmel. Die Arbeitshöhe des Tisches betrage mindestens 65 cm; der Tisch könne auch für eine Schreibmaschine oder einen PC/Laptop verwandt werden. Der Büroteil, d.h. die drehbaren Einzelsitze in Verbindung mit der Rückbank, machten den überwiegenden Teil des Fahrzeugs aus. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein Büromobil einen Schrank für Akten enthalten müsse. Das Fahrzeug sei kein Wohn-, sondern ein Büromobil; zudem sei es geräumig genug, um Akten abzulegen oder einen Laptop abzustellen. Die Klägerin müsse nicht noch einen Sachverständigen bemühen, Messungen in ihrem Büromobil vornehmen zu lassen.

    Der Beklagte erließ am 14. September 2009 einen Änderungsbescheid, in dem er wegen der Beendigung der Steuerpflicht am 31. August 2009 die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 15. November 2008 - 30. August 2009 auf 337,-- € festsetzte; die Besteuerungsgrundlagen entsprechen im Übrigen - außer der Beendigung der Steuerpflicht - dem Änderungsbescheid vom 23. Oktober 2008 (Bl. 69 Prozessakte).

    Die Klägerin beantragt,

    den das Fahrzeug mit dem Kennzeichen TR - U 652 betreffenden Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 22. März 2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 20. Oktober 2008, vom 23. Oktober 2008 und vom 14. September 2009 und in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2009 dahingehend abzuändern, dass die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab dem 1. Mai 2005 auf jährlich 172,-- € festgesetzt wird.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Hierzu verweist er auf seine Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2009 und trägt ergänzend vor, dass die Klägerin nunmehr Lichtbilder des Fahrzeugs vorgelegt habe. Nach deren Auswertung sei daran festzuhalten, dass das Fahrzeug als Pkw zu besteuern sei und nicht als Bürofahrzeug. Die Einstufung als Büromobil durch die Verkehrsbehörde sei nicht bindend. Nach den vorgelegten Photos und dem Inhalt der Akten sei das Fahrzeug nicht als Büromobil eingerichtet. Auf den Photos sei weder ein Tisch zu erkennen noch ein Schrank für Akten oder ein Platz für Büromaschinen. Das Vorhandensein einer büromäßigen Einrichtung werde mit Nichtwissen bestritten. Ergänzend sei hinsichtlich der erforderlichen Ausstattung eines Büromobils auf eine Verfügung der OFD Münster vom 7. Februar 2007 (S 6104-16-St 23-35, JURIS) hinzuweisen (Bl. 50 - 52 Prozessakte). Die Klägerin halte zu Unrecht vor, dass bisher keine umfassende Würdigung der Sach- und Rechtslage erfolgt sei; dies sei einzig und allein auf ihre fehlende Mitwirkung zurückzuführen. Es sei Sache des jeweiligen Fahrzeughalters, die gesetzliche Vermutung des Vorliegens eines Pkw zu widerlegen. Dies sei der Klägerin nicht gelungen.

    Gründe

    Die Klage ist unbegründet. Das Gericht folgt der Begründung der Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2009 und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt dieser Entscheidung (§ 105 Abs. 5 FGO). Zu ergänzen ist, dass der Beklagte in der Einspruchsentscheidung mangels Mitwirkung der Klägerin noch keine konkreten Feststellungen zur Art und Ausstattung des Fahrzeugs treffen konnte, sondern nach den Grundsätzen der Feststellungslast davon ausgehen musste, dass die Voraussetzungen einer für die Klägerin günstigeren Einstufung des Fahrzeugs als „Büromobil” nicht nachgewiesen waren. Dass der Klägervertreter demgegenüber im Klageverfahren behauptete, die Klägerin habe ihre Mitwirkungspflicht erfüllt, erweckt Verwunderung. In seinem Schreiben vom 29. September 2008 hatte er unmissverständlich mitgeteilt, dass die Klägerin nicht bereit sei, Lichtbilder des Fahrzeugs zu fertigen; die Behauptung im Klageverfahren, dass sie die Vorlage von Photos angeboten habe und dass dies vom Beklagten als unzureichend abgelehnt worden sei, findet im Schriftverkehr des außergerichtlichen Verfahrens keine Stütze. In Anbetracht der Tatsache, dass der Klägerin die Nachweispflicht für die Voraussetzungen der von ihr begehrten günstigeren Besteuerung des Fahrzeugs obliegt, kann man nach Auffassung des Gerichts die Ablehnung der vom Beklagten vorgeschlagenen Vorführung des Fahrzeugs beim Finanzamt und die Aufforderung, dass statt dessen ein Bediensteter des Amtes nach Trierweiler fahren solle, nicht als pflichtgemäße Mitwirkung der Klägerin verstehen. Die von der Klägerin - nach entsprechender Aufforderung durch das Gericht - letztlich doch vorgelegten Photos lassen nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel daran zu, dass das Fahrzeug kein Büromobil ist, sondern ein - wenn auch voluminöser - Pkw. Die vom Klägervertreter ausführlich geschilderte büromäßige Ausstattung ist nicht ansatzweise zu erkennen. Ein am Fahrzeugboden befestigter Schreibtisch (Schriftsatz vom 31. März 2008) ist nicht zu sehen. Dass die zwischen den Frontsitzen befindliche Box mit Getränkehaltern nur unter Verrenkungen als Schreibunterlage geeignet wäre, ist augenscheinlich. Auch die zur Ablagefläche mit Getränkehaltern umzufunktionierende Rückenlehne des mittleren Teils der Heck-Sitzbank ist allenfalls behelfsweise als kleine Arbeitsfläche zu gebrauchen, nicht aber für dauerhaftes büromäßiges Arbeiten. Fest installierte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Büromaschinen und -material sind nicht vorhanden. Die Möglichkeit, Akten o.ä. als Gepäck zu transportieren, ist kein Spezifikum des Fahrzeugs der Klägerin, sondern besteht bei der weitaus überwiegenden Anzahl von Pkw. Ob ein kleines Fernsehgerät und ein Videorecorder bürotypische Ausstattungsgegenstände sind, kann dahin gestellt bleiben. Sie geben dem Innenraum des Fahrzeugs jedenfalls kein büromäßiges Gepräge und entsprechen im Übrigen von der Funktion her den in Pkw immer mehr vertretenen Infotainment-Systemen. Dass die Einzelsessel der mittleren Reihe drehbar sind, macht sie nicht zu Bürostühlen; vielmehr sind sie, wie auch alle übrigen Sitzplätze, mit Sicherheitsgurten ausgestattet und dienen vornehmlich dem sicheren und bequemen Transport von Passagieren. Da nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme der Photos sowie der Zulassung des Fahrzeugs mit 7 Sitzplätzen der gesamte Innenraum bis zur Hinterkante der Rücklehne der Heck-Sitzbank der Personenbeförderung dient, ist ein Überwiegen der zum Lastentransport verbleibenden Fläche im Kofferraum gegenüber der dem Personentransport dienenden Fläche offensichtlich ausgeschlossen, ohne dass es dazu exakter Messungen bedürfte. Eines Rückgriffs auf die von der Oberfinanzdirektion Münster (a.a.O.) zusammengestellten - das Gericht nicht bindenden - Abgrenzungskriterien bedarf es nicht, da das Fahrzeug nach seiner aus den Lichtbildern zu ersehenden Art und Ausstattung nicht als Büro- oder Konferenzmobil konzipiert ist, sondern dem Typus des zur Personenbeförderung bestimmten „Van” entspricht, vergleichbar europäischen Pkw-Modellen wie VW Sharan, Citroen C 8, Peugeot 807 oder Renault Espace. Es ist zutreffend, dass im vorliegenden Fall mehrere Änderungsbescheide erlassen worden sind, in ihrer Gesamtzahl mehr in vergleichbaren dem Gericht bekannten Fällen. Dennoch kann nach Auffassung des Gerichts nicht von einem „Wirrwar” von Bescheiden gesprochen werden, da die Änderungen jeweils auf - teils auf Initiative der Klägerin selbst veranlassten - Änderungen der für den Beklagten bindenden Feststellungen der Zulassungsstelle zur Emissionsklasse beruhten und in ihrer logischen Folge sowie ihrer Aussage nachvollziehbar sind. Konkrete Einwände, dass die für die jeweiligen Besteuerungszeiträume zuletzt erlassenen und dem Klageverfahren zu Grunde liegenden Bescheide neben der nach Meinung der Klägerin unzutreffenden Einstufung des Fahrzeugs als Pkw weitere Rechtsmängel aufwiesen, hat der Klägervertreter nicht substantiiert vorgetragen; nach Aktenlage ist auch nicht erkennbar, dass diese Bescheide fehlerhaft wären.

    Die Klage ist daher abzuweisen.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

    Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Art nicht vorliegen.

    VorschriftenKraftStG § 2 Abs. 2a Nr. 3