15.11.2005 · IWW-Abrufnummer 053235
Bundesgerichtshof: Urteil vom 22.09.2005 – IX ZR 23/04
a) Liefert der von dem Mandanten mitgeteilte Sachverhalt keine tatsächlichen Anhaltspunkte für rechtshindernde Einwendungen, welche die Rechtslage zugunsten des Mandanten beeinflussen könnten, ist der Rechtsanwalt, der erst in der Phase der Vertragsabwicklung beauftragt worden ist, insoweit zu einer weiteren Erforschung des Sachverhalts nicht verpflichtet.
b) Eine Pflichtverletzung des Anwalts, der eine einschlägige Rechtsnorm übersehen hat, kann grundsätzlich nicht deshalb verneint werden, weil es sich dabei um eine entlegene Rechtsmaterie handelt.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 23/04
Verkündet am:
22. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Dezember 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, die zu den Zentralorganisationen der R. -Handelsgruppe gehört, bestellte unter dem 20. Januar 1998 anlässlich eines Jubiläums der P. -Kette 5 Millionen Einkaufswagen-Chips nebst Schlüsselring und Karabinerhaken, die während der Jubiläumsfeiern an Kunden verschenkt werden sollten. 985.000 Stück der bestellten Ware wurden fristgerecht ausgeliefert und bezahlt. 4,015 Millionen Stück konnten wegen Havarie des zum Warentransport eingesetzten Frachtschiffes nicht fristgerecht geliefert werden. Die Klägerin trat daraufhin von dem Vertrag, den sie als Fixgeschäft ansah, zurück. Auf Zahlung des Kaufpreises gerichtlich in Anspruch genommen beauftragte sie im Herbst 1998 die Beklagten mit ihrer Rechtsverteidigung. Diese wandten ein, es liege ein Fixgeschäft vor. Die Klägerin unterlag in beiden Tatsacheninstanzen. Ihre Revision wurde nicht angenommen. In der Folgezeit nahm sie die Einkaufswagen-Chips, die sie bis auf eine Restmenge von 15.000 Stück auch bezahlte, ab. Die Restmenge war nicht Gegenstand der Kaufpreisklage gewesen.
In einem zweiten Vorprozess nahm die Verkäuferin die Klägerin auf Bezahlung dieser Restmenge sowie auf Ausgleich von Wechselkursdifferenzen in Anspruch. Die durch andere Rechtsanwälte vertretene Klägerin, die inzwischen eine Abmahnung eines Automatenaufstellers erhalten hatte, verteidigte sich nunmehr damit, dass der Kaufvertrag nichtig sei, weil er gegen die Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken vom 13. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3520; fortan: MedVO) verstoße. Auch mit dieser Verteidigung drang sie nicht durch. Der Bundesgerichtshof wies in letzter Instanz die zugelassene Revision der Klägerin zurück, wobei er die Frage nach dem Anwendungsbereich der MedVO offen ließ (BGH, Urt. v. 11. Februar 2004 - VIII ZR 85/03, nicht veröffentlicht).
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ausgleich der durch den Verlust des ersten Vorprozesses begründeten Zahlungspflichten von insgesamt 626.030,89 ¤ in Anspruch und begehrt die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für den weiteren Schaden, welcher der Klägerin dadurch entstanden sei oder k ünftig noch entstehen werde, dass die Beklagten in dem ersten Vorprozess nicht Tatsachen und rechtliche Erwägungen eingeführt hätten, aus denen sich die Nichtigkeit des Kaufvertrags über die Einkaufswagen-Chips wegen Verstoßes gegen die MedVO ergebe. Die Vorinstanzen haben die Anwendbarkeit der Verordnung verneint und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihre Anträge weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat gemeint, die Einkaufswagen-Chips würden von der MedVO nach deren Sinn und Zweck nicht erfasst. Die Ermächtigungsnorm (§ 12a MünzG a.F.) lasse erkennen, dass die MedVO dazu diene, solche Marken und Medaillen vom allgemeinen Verkehr fernzuhalten, die mit Münzen verwechselt werden könnten. Zur Verwechslung fähig sei nur der Mensch mit seinen geistigen und sinnlichen Wahrnehmungsmöglichkeiten. Die Aufsteller von Automaten gehörten hingegen nicht zu dem durch die MedVO geschützten Personenkreis. Der Einkaufswagen-Chip sei durch sein sinnlich wahrnehmbares Erscheinungsbild ohne weiteres von den zum Zahlungsverkehr zugelassenen Münzen zu unterscheiden. Jedenfalls treffe die Beklagten kein Verschulden. Bei dem Münzgesetz und der MedVO handele es sich um eine weitgehend unbekannte Materie, welche die Beklagten nicht hätten kennen müssen.
II.
Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung stand.
1. Nicht zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die Anwendbarkeit der MedVO auf den gelieferten Chip zu verneinen sei und eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten schon deshalb ausscheide, weil es sich bei der MedVO um eine entlegene Rechtsmaterie handele.
a) Der Bundesgerichtshof hat - allerdings erst nach Erlass des angefochtenen Urteils - entschieden, die MedVO schütze als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB auch das Vermögen des einzelnen Automatenaufstellers. Er könne den Vertreiber von Einkaufswagen-Chips im Falle eines Verstoßes gegen die Norm auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen, der dadurch entstehe, dass sich Automatenbenutzer die angebotene Leistung unrechtmäßig verschafften, indem sie in ihrer Größe den einzuwerfenden Geldmünzen entsprechende und deshalb nach der Verordnung nicht erlaubte Chips verwendeten (BGH, Urt. v. 16. März 2004 - VI ZR 105/03, NJW 2004, 1949 ff). Der Bundesgerichtshof leitet dies aus dem der Entstehungsgeschichte zu entnehmenden Schutzzweck der Vorgängerregelung her, von dem sich die späteren Verordnungsgeber ersichtlich nicht gelöst haben (vgl. BGH, aaO S. 1950).
In dem damals zu entscheidenden Fall hatte der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Beklagte sogenannte "Eikachips" aus Kunststoff, die in ihren Abmessungen dem Markstück entsprachen, vertrieben. Die dort zum Anwendungsbereich der MedVO getroffenen Erwägungen treffen erst recht auf die im Streitfall gelieferten goldfarbigen Marken aus Eisen zu, deren Vertrieb wegen ihres Durchmessers und ihrer Stärke gegen § 3 MedVO verstößt und die von der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 1 MedVO nicht erfasst werden, weil sie in ihrem Zentrum kein Loch von mindestens 6,0 mm aufweisen.
b) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der um eine Beratung ersuchte Rechtsanwalt zu einer umfassenden und erschöpfenden Belehrung seines Auftraggebers verpflichtet, sofern dieser nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rats nur in einer bestimmten Richtung bedarf. Der Anwalt muss den ihm vorgetragenen Sachverhalt daraufhin prüfen, ob er geeignet ist, den vom Auftraggeber erstrebten Erfolg herbeizuführen (BGH, Urt. v. 6. Februar 1992 - IX ZR 95/91, WM 1992, 742, 743; v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, WM 1997, 1392, 1393). Rechtsprüfung und Rechtsberatung setzen zwingend die Kenntnis der einschlägigen Rechtsnormen voraus, zu denen auch die auf der Grundlage von Bundesgesetzen erlassenen Rechtsverordnungen gehören (vgl. Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 556). Notfalls muss sich der anwaltliche Berater die mandatsbezogenen Rechtskenntnisse, soweit sie nicht zu seinem präsenten Wissen gehören, ungesäumt verschaffen (BGH, Urt. v. 15. Juli 2004 - IX ZR 472/00, WM 2005, 896) und sich auch in eine Spezialmaterie einarbeiten (vgl. BGH, Urt. v. 8. November 2001 - IX ZR 64/01, WM 2001, 2455, 2457).
Mit diesen Grundsätzen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die hier einschlägige Verordnungsermächtigung in § 12a MünzG a.F. stelle ebenso wie die auf dieser Grundlage erlassene Verordnung eine entlegene Rechtsmaterie dar, welche den Beklagten nicht hätte bekannt sein müssen und nach der sie generell nicht hätten zu forschen brauchen, nicht zu vereinbaren.
2. Auf diesen Fehlern des Berufungsgerichts beruht das Urteil jedoch nicht. Die Beklagten waren nach den gegebenen Umständen nicht verpflichtet, die Wirksamkeit des Kaufvertrages unter münzrechtlichen Gesichtspunkten in Zweifel zu ziehen.
a) Die Beklagten waren von der Klägerin in die Vertragsverhandlungen, die schließlich zum Abschluss des Kaufvertrages über 5 Mio. Einkaufswagen-Chips geführt hatten, nicht eingeschaltet worden. Ihr anwaltlicher Auftrag bezog sich auf die weitere Vertragsabwicklung, nachdem bereits eine erste Teillieferung abgenommen und vorbehaltlos bezahlt worden war. Der vereinbarte Kaufgegenstand war ihnen von der Klägerin weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als problematisch geschildert worden. Gleiches gilt für den von der Verkäuferin zur Abnahme bereitgehaltenen Teil der Ware, die in ihrer Ausführung unstreitig der ersten Teillieferung entsprach.
aa) Der anwaltliche Berater wäre überfordert, wenn von ihm allgemein verlangt würde, dass er über eine im Wesentlichen lückenlose Gesetzeskenntnis verfügen und sie in das Beratungsgeschehen einbringen müsste. Erwartet wird von ihm nur eine mandatsbezogene Rechtskenntnis, die zudem mit der Informationspflicht des Mandanten in Wechselwirkung steht: Grundsätzlich darf der Rechtsanwalt auf die Richtigkeit und die Vollständigkeit der tatsächlichen Angaben seines Auftraggebers vertrauen, ohne eigene Nachforschungen anstellen zu müssen (vgl. BGH, Urt. v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, WM 1997, 1392, 1394). Dies gilt insbesondere für die Informationserteilung, welche die berufliche Tätigkeit des Auftraggebers betrifft (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1981 - III ZR 190/79, NJW 1982, 437). Der Rechtsanwalt muss sich allerdings um zusätzliche Aufklärung bemühen, wenn den Umständen nach für eine zutreffende rechtliche Einordnung die Kenntnis weiterer Tatsachen erforderlich und deren Bedeutung für den Mandanten nicht ohne weiteres ersichtlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1835; v. 2. April 1998 - IX ZR 107/97, WM 1998, 1542, 1544; v. 18. November 1999 - IX ZR 420/97, WM 2000, 189, 190; v. 7. Februar 2002 - IX ZR 209/00, WM 2002, 1077).
bb) Richtet sich der Auftrag des Mandanten - wie im Streitfall - darauf, Ansprüche aus einem Vertrag abzuwehren, hat der Rechtsanwalt auf der Grundlage des ihm mitgeteilten Sachverhalts in jeder Richtung zu prüfen, was der Inanspruchnahme seines Mandanten entgegenstehen kann.
(1) Er hat dabei rechtshindernde Einwendungen, für die der mitgeteilte Sachverhalt Anlass gibt, selbst dann in Erwägung zu ziehen, wenn der Mandant die Wirksamkeit des Vertrages nicht anzweifelt und sich nur auf rechtsvernichtende Einwendungen oder auf Einreden bezieht. Dies gilt nicht nur für die Beachtung etwaiger Formvorschriften oder Genehmigungserfordernisse des bürgerlichen Rechts. Die Möglichkeit einer Unwirksamkeit des Vertrages ist nach Lage des Falles auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob die Vereinbarung, aus welcher der Gegner des Mandanten Ansprüche herleitet, unter Verstoß gegen Bestimmungen des öffentlichen Rechts zustande gekommen ist und ob die verletzten Bestimmungen zu den Verbotsgesetzen im Sinne des § 134 BGB zählen. Hat der Rechtsanwalt in dem Bereich, der aufgrund des von dem Mandanten mitgeteilten Sachverhalts in rechtlicher Hinsicht zu prüfen und gegebenenfalls in tatsächlicher Hinsicht weiter aufzuklären ist, kein hinreichend präsentes Wissen, hat er sich, wenn er das Mandant weiterführen will, in die Rechtsmaterie in dem Maße einzuarbeiten, das für ihn erkennbar zur Wahrung des Interesses des Auftraggebers notwendig ist. Unterlässt er dies und übersieht er trotz gegebener tatsächlicher Anhaltspunkte Unwirksamkeitsgründe, kann er sich in einem nachfolgenden Regressprozess nicht darauf berufen, dass diese in einer weitgehend unbekannten Rechtsmaterie anzusiedeln seien.
(2) Liefert der von dem Mandanten mitgeteilte Sachverhalt dem Rechtsanwalt dagegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für rechtshindernde Einwendungen, welche die Rechtslage zugunsten des Mandanten beeinflussen könnten, ist der Rechtsanwalt, der erst in der Phase der Vertragsabwicklung beauftragt worden ist, von sich aus zu einer weiteren Erforschung des Sachverhalts insoweit nicht verpflichtet. Ohne entsprechende Anhaltspunkte hat er zum Beispiel keine Suche nach Tatsachen anzustellen, aus denen sich die Geschäftsunfähigkeit eines der Vertragspartner oder die Einordnung des Vertrages als Scheingeschäft ergeben könnte. Er hat auch nicht von sich aus danach zu forschen, ob der geschlossene Vertrag wegen eines Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung den Wuchertatbestand erfüllt, wenn die von dem Mandanten mitgeteilten tatsächlichen Umstände hierfür keine Anhaltspunkte bieten. Entsprechendes gilt für mögliche Verstöße gegen Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB.
b) Auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten, von der Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Sachverhalts bestand in dem Ausgangsrechtsstreit um die Bezahlung und Abnahme des zweiten Chipkontingents über rund 4 Mio. Stück für die Beklagten keine Veranlassung, der münzrechtlichen Gesetzmäßigkeit des Vertrages weiter nachzugehen.
aa) Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass die Beklagten die Klägerin bei den Vertragsverhandlungen mit der Verkäuferin nicht anwaltlich beraten haben und sie auch kein Mandat hatten, die erste Lieferung von 985.000 Einkaufswagen-Chips auf ihre Mangelfreiheit zu prüfen. In der Auftragsbestätigung vom 20. Januar 1998, die auf das Angebot vom 16. Januar 1998 Bezug nimmt, wird der gekaufte Artikel als "Ek-Wagen-Chips mit Schlüsselanhänger" bezeichnet. Allein die Bezeichnung des Kaufgegenstandes als Einkaufswagen-Chip musste bei der Beklagten noch nicht den Verdacht auf eine Verletzung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen auslösen, zumal der Zusatz "mit Schlüsselanhänger" einen möglichen Verstoß gegen Normen des Münzrechts noch unwahrscheinlicher erscheinen ließ. Die Klägerin hat in den Tatsacheninstanzen nicht angezweifelt, dass die Verkäuferin nach dem Schriftwechsel zwischen den damaligen Vertragsparteien, der schließlich zum Vertragsschluss führte und der den Beklagten möglicherweise mit Mandatserteilung übermittelt worden ist, berechtigt und in der Lage war, funktionsfähige Einkaufswagen-Chips zu liefern, die den Anforderungen des Münzrechts genügten. Der im Januar 1998 geschlossene Vertrag hatte somit nach den von der Klägerin erteilten Informationen keinen Kaufgegenstand zum Inhalt, der bei einem Rechtsanwalt geeignet war, den Verdacht zu erregen, seine Beschaffenheit könne die Unwirksamkeit des Vertrags nach § 134 BGB in Verbindung mit den Vorschriften des Münzrechts nach sich ziehen. Allein der Umstand, dass nach der Vereinbarung auch die Lieferung gesetzwidriger Ware möglich war, verpflichtet den Anwalt nicht, im Streit um eine verspätete Lieferung den Kaufgegenstand einer näheren Untersuchung zu unterziehen, solange ihm keine Umstände mitgeteilt werden, die einen entsprechenden Verdacht begründen können. Deshalb kann den Beklagten nicht als Pflichtverletzung angelastet werden, dass sie die Verteidigung auf den Fixgeschäftcharakter des Vertrages konzentriert und Verteidigungsalternativen, die an der möglichen Unwirksamkeit des Vertrages anknüpften, außer Betracht gelassen haben.
bb) Soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kaufpreisanspruch, den die Beklagten abzuwehren hatten, an Gewährleistungsrechten der Klägerin aus §§ 459, 462, 467 BGB a.F. gescheitert wäre, gilt das Entsprechende. Ohne auf einen Mangel hindeutende Informationen durch die Klägerin brauchten die Beklagten nicht von sich aus in Erwägung zu ziehen, dass hinsichtlich der zweiten Teillieferung das Gewährleistungsrecht möglicherweise erfolgversprechende Ansatzpunkte bot, den gegen die Klägerin gerichteten Kaufpreisanspruch abzuwenden.