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  • 27.06.2013 · IWW-Abrufnummer 132002

    Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 03.12.2012 – 13 U 178/11

    1. Nimmt ein Rechtsanwalt einen anderen Rechtsanwalt wegen in laufenden Zivilprozessen als Partei und/oder Prozessbevollmächtigter getätigter Äußerungen, die der Anspruchsteller für beleidigend und verleumderisch erachtet, auf Unterlassung in Anspruch, so ist eine diesbezügliche Unterlassungsklage grundsätzlich wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn die Ausgangsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind.

    2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt – wenn überhaupt – allenfalls dann in Betracht, wenn bewusst oder leichtfertig falsche ehrenrührige Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden oder eine reine Schmähkritik ohne erkennbaren Bezug zum Ausgangsrechtsstreit vorliegt, bei der es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein um eine Diffamierung und Herabsetzung des Betroffenen jenseits polemischer und überspitzter Kritik geht.

    3. Auch in der Sache kann in derartigen Fällen – nach rechtskräftigem Abschluss des Ausgangsverfahrens – die Unterlassung der beanstandeten Äußerungen nur unter strengen Voraussetzungen verlangt werden, namentlich dann, wenn bewusst oder leichtfertig falsche ehrenrührige Tatsachenbehauptungen aufgestellt worden sind oder eine reine Schmähkritik im vorgenannten Sinne vorliegt.


    Oberlandesgericht Hamm

    I-13 U 178/11

    Tenor:

    Die Berufung des Klägers gegen das am 20.10.2011 verkündete Schlussurteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Auch das angefochtene Urteil ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Gründe:

    Die Parteien sind Anwälte und auf dem Gebiet des Medizinrechts tätig. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung von verschiedenen Äußerungen in Anspruch, welcher dieser im Rahmen mehrerer Rechtsstreitigkeiten als Parteivertreter und/oder als Partei getätigt hat.Der Kläger vertrat (außergerichtlich) eine bei der DAS rechtsschutzversicherte Mandantin (Frau C2 in einer Arzthaftungssache. Die Mandantin war wegen einer Achillessehnen-Operation im Elisabeth-Krankenhaus S gewesen, wo sie sich mit Krankenhauskeimen infiziert hatte. Die Weiterbehandlung war dann im Krankenhaus Bergmannsheil in H erfolgt, wo man die Infektion zunächst auch nicht in den Griff bekommen hatte; insoweit lag möglicherweise ein Behandlungsfehler vor, weil man eine (zunächst anscheinend vorgesehene) Vakuumpumpe nicht eingesetzt hatte.

    Der Berufungskläger vereinbarte bei Übernahme des Mandates unter im Einzelnen streitigen Umständen schriftlich eine als Vorschuss sofort zu zahlende Zusatzvergütung von 2.500 € netto und schickte ein Anspruchsschreiben vom 30.09.2010 an das Krankenhaus Bergmannsheil; zugleich forderte er dort die Krankenunterlagen an und bat gegenüber der Rechtsschutzversicherung um Deckungszusage sowie einen Vorschuss von 4.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer. In dem (im vorliegenden Verfahren nicht vorgelegten) Anspruchsschreiben machte der Beklagte für die Mandantin (wie sich aus der bei den Akten befindlichen späteren Korrespondenz ergibt) u. a. ein Schmerzensgeld von 60.000 €, eine Schmerzensgeldrente, einen Feststellungsanspruch, einen Haushaltsführungsschaden unter Zugrundelegung eines „Totalausfalls“ für 15 Monate, eine Haushaltsführungsrente und einen Herausgabeanspruch bezüglich der Krankenunterlagen (Streitwert allein dafür: 69.700 €) geltend.

    Die Rechtsschutzversicherung lehnte eine Kostenübernahme mit Schreiben vom 29.10.2010 mangels hinreichender Informationen ab (vgl. die beim Anlagenheft befindliche Anlage A 7 zum Schriftsatz des Beklagten vom 19.04.2011). Sie beanstandete u. a. die Höhe der geltend gemachten Positionen und führte aus, es „dürfte ebenfalls nicht mit dem Gebot anwaltlicher Sorgfalt (zu) vereinbaren sein, hier geradezu astronomische Gegenstandswerte und Anspruchsfantasien zu entwickeln, ohne hier zunächst einmal eine sorgfältige Recherche vorgenommen zu haben.“ In dem Schreiben hieß es weiter, das Risiko sei zwar dem Grunde nach versichert, der Berufungskläger solle jedoch zunächst die Krankenunterlagen nach Eingang zur Prüfung der Erfolgsaussichten an die Rechtsschutzversicherung übersenden.

    Der Berufungskläger forderte daraufhin mit Schreiben vom 17.11.2010 die Mandantin zur Zahlung des Vorschusses (und der Zusatzvergütung) auf. Nach einem Telefonat mit dem Ehemann der Mandantin stellte er am 19.11.2010 seine Tätigkeit mit insgesamt 10.156,65 € in Rechnung. Die Mandantin – inzwischen vertreten durch den Beklagten – lehnte mit Schreiben vom 03.12.2010 Zahlungen ab.Der Kläger erhob unter dem 06.12.2010 beim Landgericht Bochum (Az. I-1 O 533/10) gegen die Mandantin Klage auf Zahlung von Anwaltshonorar i.H. von 10.156,65 € (vgl. i.e. vgl. die beim Anlagenheft befindliche Anlage A 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 19.04.2011). Der Beklagte nahm in diesem – nach unwidersprochen gebliebener Darstellung des Beklagten noch nicht abgeschlossenen, vielmehr derzeit in der Berufungsinstanz befindlichen – Honorarklageverfahren für die Mandantin mit Schriftsatz vom 27.01.2011 (vgl. i.e. Bl. 9 ff. GA = Anlage A 2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 19.04.2011) zur Klage Stellung.In der vorgenannten Klageerwiderung vom 27.01.2011 finden sich diverse vom Kläger beanstandete Formulierungen. So heißt es dort:Der Kläger „erfinde“ Haftungsgründe und Schadensfolgen, er „phantasiere“ hinsichtlich des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens, mache „horrende“ Streitwerte geltend. Im Zusammenhang mit der verlangten 2,5-Gebühr wird ausgeführt, der Kläger verwende das hier streitige Anspruchsschreiben regelmäßig in Arzthaftungssachen und tausche nur die Variablen aus; das entspreche der intellektuellen Leistung einer Sekretärin. Seiner Anspruchsbegründung fehle jeglicher juristische Tiefgang. Besondere Fachkompetenz eines „Fachanwaltes für Medizinrecht“ trete nicht zutage. Das Hochjubeln der Streitwerte sei grob fehlerhaft und pflichtwidrig gewesen; gleiches gelte für das Erfinden von Haftungsgründen. Schließlich möge sich das Gericht auch die Impertinenz des Berufungsklägers vor Augen halten, der sich bei der Mandantin noch nach Erhebung der Honorarklage, nämlich mit Schreiben vom 10.01.2011, angebiedert habe, das Mandat fortzusetzen. Der Kläger fühlt sich durch die dargestellten Formulierungen und die wiederholt (nicht immer) verwendeten Anführungszeichen bei seiner Bezeichnung als Fachanwalt für Medizinrecht beleidigt und verleumdet. Er forderte den Beklagten deshalb mit Schreiben vom 04.03.2011 (vgl. Bl. 25 f. GA) unter Fristsetzung bis zum 07.03.2011 auf, zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungeserklärung des aus Bl. 27 GA ersichtlichen und im Tatbestand des angefochtenen Urteils (vgl. dort S. 2 f.) i.e. wiedergegeben Inhalts abzugeben. Der Beklagte gab die geforderte Erklärung nicht ab, sondern hat mit am 16.03.2011 eingereichter und am 01.04.2011 zugestellter Klageschrift im - durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendeten - Parallelverfahren I-13 U 163/11 OLG Hamm negative Feststellungsklage erhoben. Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger mit am 09.04.2011 zugestellter Klageschrift vom 09.03.2011 seinerseits Klage auf Unterlassung der hier in Rede stehenden Äußerungen aus dem o.g. Klageerwiderungsschriftsatz 27.01.2011 gegen den Beklagten erhoben (vgl. dazu Bl. 1 ff. und 31 GA). Mit Schriftsatz vom 16.08.2011 (Bl. 86 ff. GA) hat der Kläger die Klage erweitert und die Unterlassung weiterer – aus seiner Sicht beleidigender – Äußerungen des Beklagten begehrt, die dieser im Rahmen von beim Amtsgericht bzw. Landgericht Essen geführten weiteren Rechtsstreitigkeiten der Parteien schriftsätzlich getätigt hat. Dabei geht es i.e. um Äußerungen

    - in einem Schriftsatz vom 16.05.2011 (Bl. 95 ff. GA) in dem unstreitig nunmehr rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 135 C 44/11 AG Essen, in dem es offenbar um vom Kläger geltend gemachte Entschädigungsansprüche wegen der o.g. hier streitgegenständlichen Äußerungen geht;- in einem Schriftsatz vom 25.07.2011 (Bl. 105 f. GA) in dem unstreitig ebenfalls rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 135 C 57/11 AG Essen, in welchem der Kläger vom Beklagten Auskunft über Titel und Thema der Dissertation des Beklagten begehrt hat;sowie- in einem Schriftsatz vom 14.06.2011 (Bl. 107 ff. GA) in dem offenbar (u.a.) vom Kläger ggü. dem Beklagten geltend gemachte Ansprüche auf Unterlassung einer Werbung betreffenden Verfahren 18 O 115/11 LG Essen, das nach – von der Klägervertreterin im Senatstermin mit Nichtwissen bestrittener – Darstellung des Beklagten rechtskräftig abgeschlossen sein soll. Wegen der (bis dahin) angekündigten Klageanträge i.e. wird auf S. 4 f. des angefochtenen Urteils verwiesen.Der Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten und hat Klageabweisung beantragt. Widerklagend hat er einen Anspruch auf Erstattung anteiliger vorgerichtlicher Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Verteidigung gegenüber dem klägerischen Schreiben vom 04.03.2011 (Bl. 25 ff. GA) i.H. von 552,42 € nebst Rechtshängigkeitszinsen begehrt (vgl. i.e. Bl. 51 f. und 61 f. GA). Der Kläger hat Abweisung der Widerklage beantragt.Im Verhandlungstermin vom 18.08.2011 ist der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Durch Versäumnisteil- und Schlussurteil vom 18.08.2011 (Bl. 115 ff. GA) hat das Landgericht die Klage (im bis dahin erhobenen Umfang) – im Wege der Versäumnisentscheidung – abgewiesen und im Wege des Schlussentscheidung die Widerklage als unbegründet abgewiesen.Gegen die zu seinen Lasten ergangene Versäumnisentscheidung hat der Kläger rechtzeitig Einspruch eingelegt. Ferner hat er mit Schriftsatz vom 04.10.2011 (Bl. 137 ff. GA) die Klage nochmals erweitert und die Unterlassung weiterer Äußerungen des Beklagten begehrt, die dieser im Rahmen eines weiteren beim Amtsgericht Essen geführten – nach unwidersprochener Darstellung des Beklagten noch nicht abgeschlossenen, sondern derzeit bis zum Abschluss eines weiteren Verfahrens 18 O 70/11 Landgericht Essen ruhend gestellten – Rechtsstreits „I ./. D (Az. entweder 14 C 27/11 oder 14 C 72/11) als Prozessbevollmächtigter in einem Schriftsatz vom 11.04.2011 getätigt hatte (der vorgenannte Schriftsatz ist in erster Instanz nicht überreicht, sondern im vorgenannten Klageeerweiterungsschriftatz nur zitiert worden). Der Kläger hat zur Begründung seines Klagebegehrens zusammengefasst geltend gemacht:Die hier in Rede stehenden Äußerungen seien herabwürdigend und diffamierend in Bezug auf die Person des Klägers und dessen Tätigkeit. Sie seien nicht als berechtigte Interessenwahrnehmung in den jeweiligen Verfahren zu werten. Es fehle am Bezug zum jeweils betroffenen Fall und an der Notwendigkeit der Formulierungen zur Verdeutlichung des jeweiligen Rechtsstandpunktes. Es lägen vielmehr unsachliche Angriffe gegen den Kläger vor. Dem Beklagten sei es nicht um die jeweilige Sache, sondern allein um die Herabsetzung und Diffamierung des Klägers gegangen. Es seien weitere ähnliche Äußerungen des – zunehmend von Kunden der DAS Rechtsschutzversicherung mandatierten – Beklagten zu erwarten, so dass auch Wiederholungsgefahr bestehe.Der Kläger hat zuletzt beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 18.08.2011 den Beklagten entsprechend dem Klageantrag aus dem SS vom 04.10.2011 (vgl. Bl. 137 f. GA) zu verurteilen.Wegen des Antrags i.e. wird auf die Darstellung im angefochtenen Urteil, dort S. 6 f., verwiesen. [Im Termin vom 20.10.2011 hatte der Kläger zunächst auch noch auf den Antrag aus einem SS vom 13.10.2011 Bezug genommen, der sich jedoch nicht bei den Akten befand und auch dem Beklagten nicht bekannt war. Dementsprechend hat der Kläger sich letztlich hilfsweise auf den Antrag aus dem SS vom 04.10.2011 bezogen. Vgl. zum Ganzen Bl. 146 GA.]Der Beklagte, der die Schlussentscheidung vom 18.08.2011 bzgl. seiner Widerklage nicht angefochten hat, hat beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und die weitergehende Klage abzuweisen.Er hat zusammengefasst eingewandt:Die geltend gemachten Ansprüche – insbes. Unterlassungsansprüche – stünden dem Kläger nicht zu. Die inkriminierten Äußerungen stellten keinen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Beklagten dar; sie seien bei richtiger Würdigung weder beleidigend noch verleumderisch und dienten ausschließlich der Interessenwahrnehmung in den jeweiligen Verfahren, in deren Rahmen auch pointierte und harte Formulierungen zulässig seien. Zudem bestehe auch keine Wiederholungsgefahr, da die Äußerungen ausschließlich verfahrensbezogen erfolgt seien. Schlussendlich seien im Rahmen eines förmlichen Gerichtsverfahrens erfolgte anwaltliche Äußerungen während der Dauer der jeweiligen Verfahren ohnehin nicht separat (mittels Ehrenschutzklage) angreifbar.Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Schlussurteil vom 20.10.2011, auf dass wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, das Versäumnisurteil aufrechterhalten und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:Die Klage sei zunächst allerdings zulässig; insbesondere liege hinsichtlich des ursprünglichen Klagebegehrens keine anderweitige Rechtshängigkeit vor. Die Klage sei jedoch insgesamt unbegründet, da dem Kläger die von ihm geltend gemachten Ansprüche nicht zustünden. Die hier in Rede stehenden Äußerungen des Beklagten seien im Rahmen des jeweiligen Prozessvortrags zulässig gewesen. Sie überschritten nicht die Grenzen der jeweils – auch mit drastischen Worten – zulässigen Interessenwahrnehmung und stellten keine unzulässige Schmähkritik dar. Geäußerte Werturteile seien schon gem. Art. 5 und 12 GG hinzunehmen.

    Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er verfolgt seinen Schlussantrag aus erster Instanz – und zwar, wie im Senatstermin klargestellt, im Rahmen des Schriftsatzes vom 04.10.2011 – weiter und führt zur Begründung im Wesentlichen aus:Das Landgericht habe die weitere Klageerweiterung mit dem – im letzten Verhandlungstermin angesprochenen – Schriftsatz vom 13.10.2011 (vgl. das jetzt überreichte nicht unterschriebene Exemplar, Bl. 224 ff. GA), welche ausweislich des Sendeberichts (Bl. 204 GA) am 14.10.2011 dem Landgericht per Fax übermittelt worden sei, verfahrensfehlerhaft unberücksichtigt gelassen. Es habe nicht einfach am 20.10.2011 entscheiden dürfen, ohne nach dem Verbleib des Erweiterungsschriftsatzes vom 13.10.2011 zu recherchieren. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien die inkriminierten Äußerungenjedenfalls bei einer Gesamtschau als nicht von der jeweiligen Interessenwahrneh-mung gedeckte, z.Tl. auch auf Unwahrheiten beruhende unzulässige Schmähung und Diffamierung des Beklagten als Person anzusehen (vgl. i.e. Bl. 191 ff. GA). Dies belegten auch die im Klageerweiterungsschriftsatz vom 13.10.2011 genanntenweiteren diffamierenden Äußerungen in weiteren zu verschiedenen gerichtlichen Verfahren vom Beklagten eingereichten anwaltlichen Schriftsätzen (vgl. die SSe vom 13.04.2011, Bl. 234 ff. GA, vom 19.04.2011, Bl. 245 ff. GA, vom 16.05.2011, Bl. 266 ff. GA, vom 21.06.2011, Bl. 270 f. GA, vom 26.07.2011, Bl. 277 f. GA, vom 04.08.2011, Bl. 231 ff. GA und vom 09.08.2011, Bl. 285 ff. GA). Der Beklagte tritt der gegnerischen Berufung entgegen und begehrt deren Zurückweisung. Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und führt dabei ergänzend im Wesentlichen aus:

    Die angebliche Klageerweiterung vom 13.10.2011 habe nicht vorgelegenund deshalb auch nicht berücksichtigt werden müssen. Auch in der Sache habe das Landgericht die Klage zu Recht insgesamt abgewiesen.Die hier in Rede stehenden, ausschließlich innerhalb von anhängigen Zivilgerichtsverfahren getätigten Äußerungen seien – wie vom Landgericht zutreffend beurteilt – von der Interessenwahrnehmung in den jeweiligen Verfahren gedeckt und stellten keine auf Unwahrheiten beruhende Beleidigung bzw. unzulässige Schmähkritik dar; im Rahmen der prozessualen Interessenwahrnehmung dürfe auch plakativ argumentiert werden; zudem sei auch der Beklagte seinerseits gegenüber Anwaltskollegen mit seinen Formulierungen nicht „zimperlich“.Dem Beklagten gehe es nicht darum, den Kläger, der ihm als Person völlig gleichgültig sei, zu diffamieren; es gehe dem Beklagten vielmehr allein darum, den vielfältigen Variationen der Honoraroptimierung des Klägers entgegenzutreten. Wie das „System I“ funktioniere, ergebe sich beispielhaft aus der Darstellung in der namens eines früheren Mandanten des Klägers vom Beklagten erhobenen Strafanzeige (Bl. 313 ff. GA). Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

    II.

    Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat dem Klagebegehren im Ergebnis zu Recht den Erfolg versagt.1.Soweit der Kläger einen Verfahrensfehler des Landgerichts darin sieht, dass dieses sofort am Schluss der Sitzung vom 20.10.2011 entschieden hat, ohne nach dem im damaligen Termin vom Kläger angesprochenen und in Bezug genommenen Klageerweiterungsschriftsatz vom 13.10.2011 zu suchen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der vorgenannte Schriftsatz war – wie im Termin vom 20.10.2011 auch erörtert (vgl. Bl. 146 GA) – nicht zu den Akten gelangt und weder dem Gericht noch dem Beklagten bekannt. Dies wird daran gelegen haben, dass in dem – jetzt erstmals (allerdings ohne Unterschrift) überreichten – Schriftsatz ein falsches Aktenzeichen aufgeführt war (18 O 123/11 statt richtig 18 O 133/11; vgl. Bl. 124 GA), was der Kläger sich selbst zuzuschreiben hat. Im Übrigen greift der Kläger sein erweitertes Begehren aus dem Schriftsatz vom 13.10.2011 in dieser Instanz ohnehin nicht mehr auf, sondern verfolgt in der Sache sein Klagebegehren nur im Rahmen des Schriftsatzes vom 04.10.2011 weiter. 2.Dieses Klagebegehren hat insgesamt keinen Erfolg, wobei die Klage allerdings ‑ entgegen der Annahme des Landgerichts – zum großen Teil, nämlich soweit die Rechtsstreitigkeiten, in deren Rahmen die streitgegenständlichen Äußerungen getätigt wurden, noch nicht abgeschlossen sind, bereits unzulässig ist. Zwar steht die vorherige Erhebung der negativen Feststellungsklage im Parallelverfahren der Zulässigkeit der vorliegenden Klage hinsichtlich der inkriminierten Äußerungen aus dem Schriftsatz vom 27.01.2011 im beim LG Bochum (Az. I-1 O 533/10) geführten Honorarklageverfahren I ./. C3 aus den vom Landgericht angeführten Gründen nicht entgegen. Allerdings ergeben sich Zulässigkeitsbedenken insoweit daraus, dass dieses Honorarklageverfahren nach unbestrittener Darstellung des Beklagten noch nicht abgeschlossen ist. Gleiches gilt hinsichtlich der beanstandeten Äußerungen aus den Verfahren 18 O 115/11 LG Essen und 14 C 27/11 oder 14 C 72/11 AG Essen, weil auch insoweit ein rechtskräftiger Abschluss der Ausgangsverfahren bislang nicht erfolgt ist bzw. vom Kläger nicht dargelegt ist.Nach der – vom Bundesverfassungsgericht bestätigten – höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung sind Ehrenschutzklagen gegen Äußerungen (seien es Tatsachenbehauptungen oder Werturteile/Meinungsäußerungen; vgl. zur Abgrenzung allgemein nur Palandt/Sprau, a.a.O., § 823, Rdn. 95 ff., insbes. 101 ff.) einer Partei oder eines Rechtsanwaltes, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem schwebenden Zivilprozess dienen, in aller Regel – jedenfalls bis zum Abschluss des Ausgangsverfahrens – unzulässig, weil insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Das Ausgangsverfahren soll nämlich nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden. Vielmehr sollen die Parteien und deren Prozessbevollmächtigte in einem Zivilprozess grundsätzlich – auch in überspitzter Form – alles vortragen dürfen, was sie aus ihrer vom guten Glauben bestimmten Sicht zu Interessenwahrnehmung für erforderlich erachten, selbst wenn hierdurch die Ehre des Prozessgegners berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Mit den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem besonderen Prozess vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass dem Verletzten bereits im Ausgangsverfahren prozessual wie materiell-rechtlich ausreichende Rechtsgarantien zum Schutz seiner Interessen bereitstünden; schon hier kann der Betroffene die ehrenkränkende Äußerung des Prozessgegners zur Nachprüfung durch das Gericht stellen. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen – wenn überhaupt – allenfalls dann in Betracht, wenn bewusst oder leichtfertig falsche ehrenrührige Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden oder eine reine Schmähkritik ohne erkennbaren Bezug zum Ausgangsrechtsstreit vorliegen (vgl. zum Ganzen nur BVerfG, NJW-RR 2007, 840; BGH, NJW 2008, 996, VersR 2005, 277, NJW 1986, 2502, NJW 1971, 284, OLG Hamm, NJW-RR 1995, 1399 und NJW 1992, 1329 sowie Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 823, Rdn. 104 und Geigel/Pardey, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 23, Rdn. 85).Nach diesen Grundsätzen begegnet schon die Zulässigkeit der Klage, soweit es um Äußerungen in den 4 vorgenannten zivilgerichtlichen Verfahren (I-1 O 533/10 LG Bochum, 18 O 115/11 LG Essen und 14 C 27/11 oder 14 C 72/11 AG Essen) geht, durchgreifenden Bedenken. Denn ein rechtskräftiger Abschluss dieser Ausgangsverfahren ist – wie bereits ausgeführt – unstreitig noch nicht erfolgt bzw. (bzgl. des Verfahrens 18 O 115/11 LG Essen) vom Kläger schon nicht dargetan. Aus Sicht des Senats liegt ferner – wie unten noch näher auszuführen sein wird – kein Ausnahmefall vor, in dem man nach den vorgenannten Grundsätzen ausnahmsweise gleichwohl die Zulässigkeit einer gesonderten Ehrenschutzklage in Betracht ziehen könnte. Soweit die zugrundeliegenden Zivilprozesse bereits abgeschlossen sind und man deshalb Rechtsschutzbedürfnis und Zulässigkeit der Unterlassungsklage nach den vorgenannten Grundsätzen wird bejahen können, ist die Klage jedenfalls unbegründet; dies würde im Übrigen – dies sei ergänzend bemerkt – bei unterstellter Zulässigkeit der diesbezüglichen Klage ebenfalls gelten für die Äußerungen in den 4 vorgenannten Ausgangsverfahren, die noch nicht abgeschlossen sind bzw. deren Abschluss schon nicht dargetan ist. Ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 823, 1004 BGB (vgl. dazu allgemein nur Palandt/ Sprau, a.a.O., Einf. v. § 823, Rdn. 18 ff.) kann nämlich – wie zutreffend vom Landgericht ausgeführt – auch in der Sache nur unter strengen Voraussetzungen bejaht werden, namentlich dann, wenn bewusst oder leichtfertig falsche ehrenrührige Tatsachenbehauptungen aufgestellt worden sind oder eine reine Schmähkritik ohne erkennbaren Bezug zum Ausgangsrechtsstreit vorliegt, bei der es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein um eine Diffamierung und Herabsetzung des Betroffenen jenseits polemischer und überspitzter Kritik geht. Insoweit gelten letztlich dieselben Erwägungen, wie oben im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit einer gesonderten Ehrenschutzklage angeführt. Wollte man hier weniger strenge Maßstäbe anlegen, müsste jede Partei bzw. jeder Prozessbevollmächtigte eines Zivilprozesses befürchten, wegen scharf formulierter Argumente im Nachhinein – nach der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits – auf Unterlassung, Widerruf oder gar Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Das wäre einer funktionierenden Rechtspflege abträglich.Nach diesen Grundsätzen kann ein Unterlassungsanspruch vorliegend nicht bejaht werden. Vielmehr halten sich aus Sicht des Senats die inkriminierten Äußerungen ‑ sowohl für sich genommen, als auch in der Gesamtschau – noch im Rahmen zulässiger Interessenwahrnehmung in laufenden Rechtsstreitigkeiten und vermag der Senat nicht festzustellen, dass es sich um bewusst oder leichtfertig wahrheitswidrige Behauptungen und/oder eine reine Schmähkritik ohne jeden Sachbezug handelt. Dass die Äußerungen teilweise polemisch und wenig stil- und geschmackvoll erscheinen, ändert daran nichts.3.Zur Bewertung der hier in Rede stehenden Äußerungen nimmt der Senat zunächst auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug, denen er sich nach Maßgabe der nachfolgenden ergänzenden Bemerkungen anschließt.Aus Sicht des Senats fehlt es zum großen Teil (nämlich abgesehen vom beim Landgericht Bochum eingeleiteten Honorarklageverfahren gegen die Mandantin C2 überhaupt schon an wirklich konkretem Vortrag des Klägers zu dem für die Beurteilung wichtigen Gegenstand und Hintergrund der Rechtsstreitigkeiten, in denen die inkriminierten Formulierungen erfolgt sind. Dies vorausgeschickt sei zu den inkriminierten Äußerungen (ergänzend) noch Folgendes bemerkt:a.Zum Erwiderungsschriftsatz vom 27.01.2011 im Honorarklageverfahren (Bl. 9 ff. GA):aa.Soweit der Beklagte auf S. 9 dieses Schriftsatzes formuliert hat, der Kläger phantasiere hinsichtlich des für die Mandantin geltend gemachten Haushaltsführungsschadens, vermag der Senat aus den vom Landgericht angeführten Gründen weder eine bewusst wahrheitswidrige Behauptung noch eine reine Schmähkritik ohne jeden sachlichen Bezug zu erkennen. Im vom Beklagten verfassten Anspruchsschreiben sind offenbar 55 Wochenstunden für 15 Monate geltend gemacht worden, außerdem eine laufende Rente. Nach Darstellung von Frau C3 – die der Beklagte für sein Vorbringen zugrunde zu legen hatte – soll ein Haushaltsführungsschaden allenfalls im dreistelligen Bereich in Betracht gekommen sein. Dann ist die Schlussfolgerung „phantasiert“ nach Auffassung des Senats durchaus legitim, wenn nicht gar zutreffend.bb. Soweit auf S. 11 des Schriftsatzes im Zusammenhang mit der Frage des für die Gebührenhöhe maßgeblichen Umfangs der Anwaltstätigkeit die Tätigkeit des Beklagten bei Fertigung der Anspruchsschrift unter Hinweis auf die Verwendung von Textbausteinen als der intellektuellen Leistung einer Sekretärin entsprechend beschreibt, hält sich auch diese – sicherlich sehr überspitzte, plakative Formulierung – aus Sicht des Senats noch im Rahmen der zulässigen Interessenwahrnehmung. Eine bewusst wahrheitswidrige Behauptung oder Schmähkritik ist insoweit weder dargetan noch sonst ersichtlich.cc.Die weitere – im Zusammenhang mit der gebührenrechtlich bedeutsamen Frage der Schwierigkeit der Angelegenheit – gebrauchten Formulierung auf S. 11 des Schriftsatzes, der Anspruchsbegründung fehle jeglicher juristischer Tiefgang und die besondere Fachkompetenz eines „Fachanwalts für Medizinrecht“ trete nicht zu Tage, stellt ebenfalls einen sachbezogenen, zur Interessenwahrnehmung zulässigen Vortrag dar, der nicht als reine Schmähkritik gewertet werden kann. Der Senat kann schon deshalb nicht feststellen, dass die Äußerungen sachlich falsch sind, weil der Kläger das Anspruchsschreiben nicht einmal vorgelegt hat. Wenn es sich dabei wirklich (wofür die exemplarisch vorgelegten weiteren Anspruchsschreiben sprechen) um zusammengestellte Textbausteine, ergänzt um einige Variablen sowie heftige Übertreibungen, handelt, ist die Äußerung sogar richtig. Denn juristischer Tiefgang und besondere Fachkompetenz zeigt sich nicht dadurch, dass schon vor Erlangung der notwendigen Detailinformationen (durch hier noch nicht erfolgtes Einsehen der Krankenunterlagen) eine Maximalforderung gestellt wird, sondern durch differenziertes und abwägendes Vorgehen unter Einbeziehung des (Kosten-)Risikos für die Mandantschaft. dd.Soweit in dem Schriftsatz – im Zusammenhang mit der Frage des Streitwerts und etwaiger Pflichtverletzungen des Klägers ggü. der Mandantin – davon die Rede ist, der Kläger erfinde Haftungsgründe (vgl. S. 8, 10 und 13), vermag der Senat eine bewusst wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung oder eine Schmähkritik ohne sachlichen Bezug mit dem Landgericht ebenfalls nicht zu erkennen. Diese Äußerung hat nach dem Kontext mehrere sachliche Grundlagen, so etwa die Behauptung von Frau C3, die im Anspruchsschreiben an Bergmannsheil behaupteten „zahlreichen ambulanten und stationären Behandlungen mit diversen Operationen“ habe es überhaupt nicht gegeben, die angeblich offene Wunde sei entgegen dem Vortrag schon längst verheilt gewesen. Der Senat kennt die Wahrheit im Fall C3 nicht und muss sie auch nicht kennen; Ausgangspunkt für den Beklagten und auch für den Senat ist die Darstellung der Mandantin. Wenn diese zugrunde gelegt wird, dann ist hier in Rede stehende Aussage sogar sachlich richtig und aus Sicht des Senats nicht einmal überspitzt. ee.Ähnliches gilt für die Formulierung auf S. 6 und 13, der Kläger habe den Streitwert „hochgejubelt“. Insoweit hat sich der Beklagte zum einen nur die Auffassung der DAS zu eigen gemacht. Im Übrigen erfolgte diese Formulierung im Zusammenhang mit der auf S. 7 ff. des Schriftsatzes näher ausgeführten Argumentation, der vom Kläger bei seiner Honorarabrechnung zugrunde gelegte Streitwert sei – aufgrund der Geltendmachung von in dieser Höhe nicht realistischen und zum Teil ohne oder sogar entgegen Angaben der Mandantin konstruierten Forderungen – der Sache nach überhöht. Ausgehend von der Darstellung von Frau C3 ist die Schlussfolgerung, dass der Berufungskläger im Gebühreninteresse den Streitwert „hochgejubelt“ hat, erlaubt. Der Beklagte hat u.a. fast 70.000 € als Gegenstandswert für die Herausgabe der Krankenunterlagen angesetzt, 60.000 € Schmerzensgeld zuzüglich Rente sowie 15 Monate Totalausfall im Haushalt geltend gemacht. Das alles soll nach Darstellung der Frau C3 und des Beklagten ohne sachliche Grundlage erfolgt sein; Gegenteiliges wird auch vom Kläger nicht substantiiert dargetan. Dann aber ist der Begriff „Streitwert hochjubeln“ sicherlich nicht zu beanstanden, sondern noch fast zurückhaltend. Auch insoweit sind bewusst wahrheitswidrige Behauptungen oder eine Schmähkritik ohne jeden Sachbezug nicht ansatzweise erkennbar.ff.Bei dieser Sachlage ist auch der – soweit ersichtlich – zudem nur im Schreiben der DAS gebrauchte Begriff „Anspruchsphantasien“ nicht zu beanstanden. gg.Dass der Berufungsbeklagte beim „Fachanwalt für Medizinrecht“ die Anführungszeichen benutzt hat, ist aus Sicht des Senats nicht beleidigend oder diffamierend. Zunächst einmal handelt es sich um eine Hervorhebung. Es mag der Eindruck entstehen und beabsichtigt sein, dass der „Fachanwalt“ diesen Titel nach Meinung des Verfassers nicht verdient habe; das ist indes bei der Auseinandersetzung um die Qualität des Anspruchsschreibens durchaus legitim. hhSoweit der Beklagte dem Kläger auf S. 16 des Schriftsatzes abschließend Impertinenz vorwirft, bezieht sich das konkret auf das Angebot des Klägers, die Mandantin ungeachtet ihrer Verärgerung bzgl. der Honorarangelegenheit, der bereits erhobenen Honorarklage und der Beauftragung eines anderen Anwalts, weiter anwaltlich in der Arzthaftungsangelegenheit zu vertreten. Auch wenn dieser Vortrag offenbar nur zur Ausschmückung und wohl auch zur Stimmungsmache erfolgt ist und keinen direkten Bezug zu den für das Anwaltshonorar maßgeblichen Fragen haben dürfte, ist damit nach Auffassung des Senats die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik nicht überschritten. Bedenkt man, wie der Berufungskläger die Mandantin bisher vertreten und wie er seine Honorarforderung ermittelt hatte, so hält sich diese Äußerung vielmehr auch ohne direkten Bezug zum Streitgegenstand noch im Rahmen zulässiger Meinungsäußerung und Interessenwahrnehmung.

    b.Zum Schriftsatz vom 16.05.2011 im – offenbar Entschädigungsansprüche des Klägers gegen den Beklagten wegen der streitgegenständlichen Äußerungen im Honorarklageverfahren C3 betreffenden – Klageverfahren 135 C 44/11 AG Essen (Bl. 95 ff. GA):aa.Soweit auf S. 2 dieses Schriftsatzes (unter Bezugnahme auf die bereits erörterte Klageerwiderung im Honorarklagevrfahren C2 erneut davon die Rede ist, der Kläger habe bzgl. des fiktiven Haushaltsführungsschadens der Mandantin C3 phantasiert, gilt das oben zu der entsprechenden Äußerung im Schriftsatz vom 27.01.2011 Gesagte entsprechend. bb.Soweit auf S. 4 des Schriftsatzes vom 16.05.2011 in Bezug auf den Kläger von „limitierten Kenntnissen im Schadensersatzrecht“ die Rede ist, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei dieser Formulierung handelt es sich zunächst um eine pointierte Darstellung des Umstandes, dass die Kenntnisse des Klägers – wie bei jedem anderen Menschen auch – begrenzt sind. Für den verständigen Leser geht die Aussage natürlich noch etwas weiter; es wird vermittelt (was sicherlich auch beabsichtigt war), dass die Kenntnisse hier besonders stark limitiert sind. Gleichwohl ist dies eine Wertung, die der Beklagte aus der aus seiner Sicht unzureichenden Begründung der Entschädigungsforderung für die Mandantin C3 herleitet. Und wenn man diese Wertung in Bezug setzt zu den inhaltlichen Beanstandungen an dem Entschädigungsschreiben, so hält sich die Wertung eindeutig im Rahmen des Zulässigen. Eine unzulässige Schmähkritik ohne jeden Sachbezug ist darin nicht zu sehen, zumal es im Verfahren 135 C 44/11 ja offenbar gerade um die Verteidigung gegenüber einem diesbezüglichen Unterlassungs- oder Entschädigungsbegehren ging.cc.Auf S. 3 des Schriftsatzes wird die Bedeutung des im eingangs erörterten Schriftsatz vom 27.01.2011 gebrauchten Vergleichs mit der intellektuellen Leistung einer Sekretärin näher erläutert und in diesem Zusammenhang formuliert, dass sich dieser Vergleich auf den Austausch von Textbausteinen beziehe, erschließe sich schon jemandem, der einigermaßen der deutschen Sprache mächtig sei. Auch darin liegt aus Sicht des Senats ein zulässiger Prozessvortrag und keine unzulässige Schmähkritik ohne Sachbezug. dd.Soweit dem hiesigen Kläger auf S. 5 des Schriftsatzes im Hinblick auf die von diesem beanstandeten Äußerungen ein „mimosenhaftes Verhalten“ - sprich eine Überempflindlichkeit – vorgehalten wird, ist dies im Zusammenhang mit dem Bestreiten einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung erfolgt. Das ist nach Auffassung des Senats zulässig und stellt ebenfalls keine Schmähkritik ohne Sachbezug dar. ee.Gleiches gilt schließlich für die Formulierung, da der hiesige Beklagte vom hiesigen Kläger schon vorgerichtlich mit der jetzigen Klageforderung „belästigt“ worden sei, seien außergerichtliche Anwaltskosten des Beklagten zu erstatten. Auch dies ist zulässiger Prozessvortrag und keine Schmähkritik.

    .Zum Schriftsatz vom 25.07.2011 im Verfahren 135 C 57/11 AG Essen (Bl. 105 ff. GA), das eine Auskunftsklage des Klägers gegen den Beklagten bzgl. dessen Dissertation zur Vorbereitung einer Klage auf Unterlassung der Titelführung betraf:Soweit der Beklagte auf S. 1 des Schriftsatzes darauf verweist, dass ein Konkurrenzverhältnis zwischen den Parteien nicht bestehe, weil die angebotenen anwaltlichen Leistungen „im Hinblick auf die geistigen Ergüsse des Klägers“ nicht vergleichbar seien, hält sich dies auch aus Sicht des Senats – bei aller Polemik – noch im Rahmen der zulässigen Interessenwahrnehmung und stellt keine Schmähkritik ohne jeden Sachbezug dar. Der Beklagte führt einen Doktortitel, und der Gegner hat ihm die Berechtigung dazu absprechen wollen. Das wird von empfindlichen Menschen sicherlich als gröbere Beleidigung empfunden als die streitgegenständlichen Formulierungen. Vor diesem Hintergrund muss der Kläger die hier erörterte Äußerung im Rahmen des Verfahrens 135 C 57/11 AG Essen hinnehmen. d. Zum Schriftsatz vom 14.06.2011 im zwischen den Parteien geführten Verfahren 18 O 115/11 LG Essen (vgl. Bl. 107 ff. GA), in dem es offenbar – Näheres ist nicht dargetan – um anwaltsrechtliche Fragen wie u.a. diejenige, ob seitens des hiesigen Beklagten um Mandate geworben wird, geht:aa. Soweit es auf S. 2 des Schriftsatzes unten heißt, „ es tue langsam schon weh, auf so einen Unfug permanent eingehen zu müssen“, bezieht sich das offenbar auf ein unmittelbar zuvor wiedergegebenes, vom hiesigen Beklagten als nicht nachvollziehbar bewertetes Vorbringen des hiesigen Klägers im dortigen Verfahren. Eine solche Wertung mit Bezug zum Sachvortrag im betroffenen Verfahren ist – mag sie auch unsachlich formuliert sein – hinzunehmen und stellt keine Schmähkritik dar.bb.Ähnliches gilt für die weiteren Formulierungen auf S. 3 des hier erörterten Schriftsatzes, wo es heißt, - das juristische Niveau seiner Anspruchsschreiben belege die fehlende Spezialisie- rung des hiesigen Klägers auf Arzthaftungsrecht,- der hiesige Kläger scheine indes auf das Optimieren von Streitwerten spezialisert zu sein,- die von ihm errechneten Streitwerte lägen jenseits der Realität,- soweit der hiesige Kläger sich auf das Berufsrecht beziehe, sei er immerhin in der Lage, irgendeine Zitatstelle aus einem Kommentar zur BRAO zu zitieren; sein Versuch, das angebliche Werben des hiesigen Beklagten um Mandate bei der DAS zu subsumieren, scheitere allerdings kläglich.Auch diese Wertungen halten sich noch im Rahmen zulässigen Prozessvortrags. Eine unzulässige Schmähkritik ohne Sachbezug vermag der Senat auch insoweit nicht zu erkennen, zumal schon der genaue Streitgegenstand des Verfahrens 18 O 115/11 nicht vorgetragen worden ist. Dass die Äußerungen keinerlei Sachbezug hätten, wird vom Kläger auch selbst nicht dargetan. Die Wertungen sind belegt und haben zumindest einen (hier als wahr zu unterstellenden) Tatsachenkern (Anspruchsschreiben aus Textbausteinen, im Fall C3 Anspruchsformulierung ohne Differenzierung und ohne echten Fallbezug, Riesenstreitwert); der „Zitatsatz“ hat ohnehin keinen beleidigenden Charakter, ist nur pointiert formuliert. e.Zum Schriftsatz vom 11.04.2011 im Verfahren I ./. D (14 C 27/11 oder 14 C 72/11 AG Gelsenkirchen), das offenbar eine Honorarklage des hiesigen Klägers gegen einen Mandanten betrifft (vgl. die Zitate Bl. 138 ff. GA):Insoweit kann im Grunde schon mangels Vorlage des Schriftsatzes und näheren Vortrags zum genauen Verfahrensgegenstand eine unzulässige Schmähkritik nicht festgestellt werden. Im Übrigen sei noch bemerkt:aa.Die Formulierung, der hiesige Kläger gebe zur Begründung seiner unberechtigten Honorarforderungen „Mondstreitwerte“ (Bl. 138 f. GA) an und lasse seine Mandanten in eine „Kostenfalle“ laufen (Bl. 139 GA), stellt nur eine pointierte Darstellung dessen dar, was dem Berufungskläger seitens dieses Mandanten und der Mandantin C3 vorgeworfen wird, und hält sich noch im Rahmen der zulässigen Rechtsverteidigung gegen die Honorarforderung; eine unzulässige Schmähkritik ist insoweit weder dargetan noch sonst ersichtlich.bb.Gleiches gilt, soweit der Beklagte formuliert hat, der Kläger „fabuliere etwas von einer fehlerhaften Zahnreinigung“ (Bl. 139 GA) und die Formulierung, der geltend gemachte Schmerzensgeldbetrag „entstamme dem Bereich der Utopie“ (Bl. 140 GA). Insoweit geht es offenbar um den sachbezogenen und zulässigen Einwand, dass streitwerterhöhende Ansprüche konstruiert worden seien. cc.Soweit auch in diesem Schriftsatz die Bezeichnung des Klägers als „Fachanwalt für Medizinrecht“ in Anführungszeichen gesetzt und zudem formuliert wird, der Kläger nenne sich Fachanwalt für Medizinrecht (Bl. 140 GA), steht dies offenbar im Zusammenhang mit der gebührenrechtlich bedeutsamen Frage der Schwierigkeit der Angelegenheit. Dies ist auch hier als – wenn auch überspitzt formulierter – Prozessvortrag hinzunehmen; insoweit ist ebenfalls eine unzulässige Schmähkritik ohne jeden Sachbezug nicht feststellbar.dd.Entsprechendes gilt für die weiteren Formulierungen, die seitens des Klägers diktierten Sachverhalte könnten auch durch eine Bürovorsteherin bewerkstelligt werden (vgl. Bl. 140 GA) und das geltend gemachte Honorar werde vom Kläger „wegen seiner überragenden anwaltlichen Leistung“ gefordert (vgl. Bl. 140 GA). Auch Ironie ist dem Anwalt im Rechtsstreit nicht verboten. Eine Beleidigung oder Verleumdung vermag der Senat auch insoweit nicht zu erkennen, zumal nicht einmal der genaue Kontext der letztgenannten Äußerung dargetan ist.ee.Der Äußerung, „der Aktenvermerk des Klägers könne nicht etwas über dessen Intelligenz aussagen“ (vgl. Bl. 141 GA) vermag der Senat mit dem Landgericht – jedenfalls ohne nähere Erläuterung des Zusammenhangs – schon keine Beleidigung zu entnehmen. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers, Bl. 141 GA, ist bereits sprachlich nicht nachvollziehbar. Die hier erörterte Äußerung steht offenbar im Zusammenhang mit der im Honorarklageverfahren streitigen Frage des Umfangs und der Schwierigkeit der Angelegenheit. Eine unzulässige Schmähkritik ist jedenfalls auch insoweit weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich. ff.Soweit es in dem Schriftsatz weiter heißt, bei den vom Kläger vertretenen Mandanten liege regelmäßig (die Erfolgsaussicht) nicht vor (vgl. Bl. 141 GA), ist der genaue Kontext nicht dargelegt und kann schon deshalb eine unzulässige Schmähkritik nicht festgestellt werden. Auch diese Bemerkung dürfte im Zusammenhang mit der für die Berechtigung des geforderten Honorars bedeutsamen Frage des zugrundezulegenden Streitwerts und etwaiger Pflichtverletzungen des Klägers ggü. der Mandantin stehen, also durchaus noch einen Sachbezug haben. Wenn im Übrigen tatsächlich „Streitwerte hochgejubelt“ werden, ist die in dieser Höhe fehlende Erfolgsaussicht eine logische Konsequenz. Vielleicht hätte eigentlich (weil nur einige konkrete Fälle bekannt waren) statt „regelmäßig“ das Wort „wiederholt“ verwendet werden müssen; aber diese Übertreibung ist im Rechtsstreit legitim.

    gg.Die weitere Formulierung, die „geistigen Ergüsse“ des Klägers seien ein „Bonmot“ (vgl. Bl. 141 f. GA) ist aus Sicht des Senats – wie vom Landgericht ausgeführt – schon nicht beleidigend. Mangels Darlegung des genauen Kontextes kann jedenfalls eine unzulässige Schmähkritik auch hier nicht festgestellt werden. Die – eine überspitzte Bewertung der Arbeit des Klägers darstellende – Bemerkung dürfte letztlich ebenfalls im Zusammenhang mit der gebührenrechtlich bedeutsamen Frage des Umfangs und der Schwierigkeit der Angelegenheit stehen, mithin noch Sachbezug haben.hh.Die Formulierung, dem Kläger gehe die Fantasie bei der Begründung seines Honorars gewaltig durch (vgl. Bl. 142 GA), hält sich ebenfalls noch im Rahmen zulässigen Bestreitens der Forderungshöhe und stellt keine Schmähkritik ohne jeden Sachbezug dar. Gleiches gilt für die – zudem hinsichtlich des Kontextes vom Kläger nicht näher erläuterte – Formulierung, die Behauptungen des Klägers seien „juristischer Unsinn“ die „fassungslos“ machten. Auch polemische Wertungen sind erlaubt.f.Soweit im Schriftsatz vom 04.10.2011 schließlich noch pauschal auf Diffamierungen in weiteren Schriftsätzen des Beklagten verwiesen worden ist (vgl. Bl. 142 GA), fehlte es an jeglichem substantiiertem Vortrag.Aus Sicht des Senats lässt sich schließlich entgegen der Auffassung des Klägers auch bei einer Gesamtschau der o.g. Äußerungen – und zwar selbst bei Einbeziehung der nunmehr erstmals noch vorgelegten weiteren, ähnliche (im Klageerweite-

    rungsschriftsatz vom 13.10.2011 beanstandete) Äußerungen enthaltenden Schriftsätze des Beklagten aus verschiedenen Gerichtsverfahren (vgl. Bl. 234 ff. GA) – nicht feststellen, dass die streitgegenständlichen Äußerungen eine unzulässige Schmähkritik darstellen. Der Senat möchte dabei klarstellen, dass die Grenzen des guten Geschmacks seitens des Beklagten sicherlich an mehreren Stellen überschritten worden sind und dies Zweifel an der Seriosität der anwaltlichen Tätigkeit wecken könnte. Ein Unterlassungsanspruch kann daraus jedoch nach Auffassung des Senats nach den eingangs genannten höchst- und obergerichtlichen Grundsätzen nicht hergeleitet werden. 4.Ein Anspruch auf Unterlassung jeder sonstigen beleidigender und/oder verleumderischer Bemerkungen besteht mangels greifbarer konkreter Verletzungshandlung nicht. Da schon kein Unterlassungsanspruch besteht, kann auch die begehrte Strafbewehrung etwaiger Zuwiderhandlungen nicht ausgesprochen werden.5.Insgesamt hat nach alledem das Landgericht der Klage im Ergebnis zu Recht den Erfolg versagt, wobei hinsichtlich der in den in den Verfahren I-1 O 533/10 LG Bochum, 18 O 115/11 LG Essen und 14 C 27/11 oder 14 C 72/11 AG Essen getätigten Äußerungen aus den oben genannten Gründen allerdings schon die Zulässigkeit der Klage zu verneinen ist. Dementsprechend war die klägerische Berufung im Ergebnis zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    Eine Revisionszulassung war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Sache wirft keine grundsätzlichen, höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfragen auf. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.

    RechtsgebietBGBVorschriften§§ 923, 1004 BGB