Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 21.08.2013 · IWW-Abrufnummer 132676

    Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 25.10.2012 – 28 U 233/09

    Zu den Voraussetzungen einer Belehrungspflicht wegen der Höhe des Anwaltshonorars.

    Zu dem Einschlafen von Verhandlungen.


    Oberlandesgericht Hamm

    28 U 233/09

    tenor:

    Die Berufung des Klägers gegen das am 29. September 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

    Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    G r ü n d e:

    I.

    Der Kläger ist als Anwaltsnotar in E2 ansässig. Er verlangt von den Beklagten als Erben des im Verlaufe des Rechtsstreits verstorbenen C3 die Zahlung von Anwaltshonorar.

    Herr C3 war Eigentümer des in der E2 Innenstadt gelegenen Grundstücks X-Weg 39-41. Für dieses Grundstück war seit 1973 ein Erbbaurecht eingetragen zugunsten der N GmbH & Co. KG. Dieses Erbbaurecht wurde im Jahre 2000 auf die E GmbH übertragen.

    Ab dem Jahre 2003 zeigte die H Grundstücksgesellschaft mbH (Geschäftsführer: S2) ein Interesse an der Übernahme des Erbbaurechts; für die Verhandlungen schaltete sie einen Herrn X ein.

    Weil der Erbbaurechtsvertrag für die dingliche Belastung des Erbbaurechts – und möglicherweise auch für dessen Übertragung – die Zustimmung des Eigentümers verlangte, bestand die Notwendigkeit, Herrn C3 in die Verhandlungen einzubeziehen. Vor diesem Hintergrund trat Herr C3 im August 2003 in Kontakt zu dem Kläger, wobei die Einzelheiten der Beauftragung streitig sind. Herr C3 legte dem Kläger ein Schreiben der H GmbH vom 31.07.2003 (Anl K 1) vor.

    In dem Schreiben wird ausgeführt, dass der Beleihungswert der Immobilie nach dem Ertragswertverfahren aktuell bei 34 Mio EUR liege. Der künftige Erbbaurechtsnehmer sei nach den Regelungen des Erbbaurechtsvertrages berechtigt, Grundpfandrechte in Höhe von insgesamt 13,8 Mio EUR zu bestellen.

    In der Folgezeit kam es zu mehreren telefonischen und schriftlichen Kontakten zwischen dem Kläger, der Beklagten zu 1, die sich für ihren Vater um die Angelegenheit kümmerte, und Herrn X. Dabei ging es um die Feststellung der Beleihungsgrenzen des Objekts und um einen seitens der H GmbH alternativ erwogenen käuflichen Erwerb des Grundstücks.

    In Reaktion auf ein Schreiben des Herrn X – nunmehr tätig für die H2 GmbH als Vertreterin der Grundstückserwerberin – vom 30.01.2004 an die Beklagte zu 1 (Anl K 17) forderte die Beklagte zu 1 mit Email vom 14.02.2004 (Anl K 18) den Kläger auf, der Gegenseite ein Verkaufsangebot über 6,9 Mio EUR zu unterbreiten. Dem kam der Kläger unter dem 17.02.2004 nach (Anl K 5).

    Mit Schreiben vom 25.03.2004 teilte der Kläger Herrn X mit, dass sich sein Honorar hinsichtlich der Übertragung des Erbbaurechts auf 184.453,92 EUR und hinsichtlich der Übertragung des Grundstücks auf 240.147,84 EUR belaufe; insoweit möge eine Kostenübernahme durch die Grundstückserwerberin in dem Kaufvertrag geregelt werden.

    Letztlich wurde das Grundstück von dem Beklagten an seine Töchter und von diesen am 13.04.2004 zur UR-Nr. 305/04 des Notars Dr. N2 aus G an die GbR E2 X-Weg 39-41 veräußert. In diesem Vertrag heißt es unter § 12, dass der Käufer sich verpflichtet, Herrn C3 von der Inanspruchnahme auf Zahlung von Notar- oder Anwaltsgebühren durch den Kläger freizustellen.

    Am 14.04.2004 teilte Herr X dem Kläger mit, man habe die von ihm avisierte Honorarhöhe Herrn Notar Dr. N2 zur Überprüfung überlassen. Auf dessen Stellungnahme – die nicht zur Akte gelangt ist – nehme man Bezug. Man sei an einer einvernehmlichen Regelung der Honorarangelegenheit interessiert, um den Stundenaufwand des Klägers abzudecken.

    Am 24.09.2004 übersandte der Kläger Herrn C3 seine Gebührenrechnung mit folgendem Inhalt:

    I. Übertragung Erbbaurecht (Gegenstandswert: 25.965.700,00 EUR)

    Geschäftsgebühr (§§ 11, 12, 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) 79.496,00

    Besprechungsgebühr (§§ 11, 12, 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) 79.496,00

    Pauschale gem. § 26 BRAGO 20,00

    Konsumentenauskunft 48,49

    159.060,49

    zzgl. 16 USt 25.449,68
    EUR 184.510,17

    II. Übertragung Grundstück (Gegenstandswert: 7.500.000,00 EUR)

    Geschäftsgebühr (§§ 11, 12, 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) 23.996,00

    Besprechungsgebühr (§§ 11, 12, 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) 23.996,00

    Pauschale gem. § 26 BRAGO 20,00

    48.012,00

    zzgl. 16% USt 7.681,92

    EUR 55.693,92

    III. Gesamtbetrag EUR 240.204,09

    Herr C3 bzw. die Beklagte zu 1 leitete die Honorarrechnung an die H2 GmbH weiter, die dem Kläger am 12.10.2004 mitteilte, dass die Erwerberin bei dem mit Schreiben vom 14.04.2004 mitgeteilten Standpunkt bleibe.

    Am 29.12.2004 wandte der Kläger sich wegen der Honorarfrage erneut an Herrn C3 und schlug zur vergleichsweisen Lösung der Angelegenheit vor, dass dieser an ihn einen Betrag von 100.000,00 EUR zahlt, um den der Kaufpreis auf sein Anraten hin hochgesetzt worden sei.

    Am 05.01.2005 antwortete die Beklagte zu 1 im Namen ihres Vaters, dass man an einer gütlichen Einigung selbstverständlich interessiert sei, man sich jedoch wegen der im Kaufvertrag getroffenen Regelung nicht in der Lage sehe, eigenmächtig – d.h. ohne Beteiligung der Erwerberin – eine Lösung herbeizuführen. Man habe deshalb das Schreiben des Klägers vom 29.12.2004 an die H2 GmbH weitergeleitet.

    Am 17.01.2005 antwortete die H2 GmbH auf das klägerische Schreiben vom 29.12.2004 und bot an, dem Kläger ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ein Honorar in Höhe von 25.000,00 EUR inklusive Mehrwertsteuer zu zahlen, wenn der Kläger auf weitergehende Forderungen verzichte.

    Fast zwei Jahre später, am 19.12.2006, wurde Herrn C3 ein Mahnbescheid des Amtsgerichts Hagen über die streitgegenständliche Honorarforderung von 240.204,09 EUR zugestellt.

    Nach Widerspruchserhebung am 28.12.2006 zahlte der Kläger am 22.01.2007 die Gerichtskosten für das streitige Verfahren ein. Am gleichen Tag erfolgte die Abgabe des Verfahrens an das Landgericht Dortmund.

    Am 29.01.2007 wurde auf Veranlassung des Kammervorsitzenden ein Schreiben an den Kläger abgesandt, in dem er nach § 697 ZPO zur Anspruchsbegründung aufgefordert wurde.

    Am 09.02.2007 ging die vorsorgliche Vertretungsanzeige des Beklagtenvertreters – allerdings im Namen der GbR E2 X-Weg 39-41 – ein, die dem Kläger zur Kenntnisnahme weitergeleitet wurde.

    Nach Ablauf der vom Landgericht notierten 6-Monats-Frist wurde durch Beschluss vom 02.08.2007 der Streitwert für das Verfahren auf 240.204,09 EUR festgesetzt, dieser Beschluss dem Kläger und den Beklagtenvertretern übersandt und das Weglegen des Vorgangs verfügt.

    Am 03.12.2007 wandten sich die Rechtsanwälte C4 & Partner als seinerzeitige Bevollmächtigte des Klägers an die Beklagte zu 1, nahmen Bezug auf den Mahnbescheid und kündigten die Durchführung des Klageverfahrens an. Sie boten an, die Angelegenheit durch Zahlung einer Vergleichssumme von 150.000,00 EUR zu erledigen; dabei wurde eine Stellungnahmefrist bis zum 15.12.2007 gesetzt.

    Am 14.12.2007 erwiderte der jetzige Beklagtenvertreter, dass eine Rückfrage bei dem Mandanten nötig sei und man deshalb um Geduld bitte.

    Durch weiteres Schreiben vom 02.02.2008 wandte sich der jetzige Beklagtenvertreter erneut an die damaligen Klägervertreter. Er wies die Honorarforderung zurück und bat zur Klärung der Angelegenheit um die Begründung des rechtshängig gemachten Anspruchs.

    Am 18.12.2008 ging die Anspruchsbegründung der Klägervertreter bei dem Landgericht Dortmund ein.

    Der Kläger hat behauptet, Herr C3 habe ihn am Abend von dessen 85. Geburtstags, dem 04.08.2003, zu sich nach Hause gebeten und ihn unter Vorlage das Schreibens der H GmbH vom 31.07.2003 um die rechtliche Überprüfung gebeten, ob man einer entsprechenden Beleihung zustimmen müsse. Alternativ habe Herr C3 eine Veräußerung des Grundeigentums zu einem Preis von 7,5 Mio. EUR in Betracht gezogen. Insoweit habe er – der Kläger – eine Auskunft bei der Creditreform über die Liquidität der H GmbH einholen und schon einmal Kaufpreisverhandlungen mit Herrn S2 aufnehmen sollen.

    Dementsprechend sei er in der Folgezeit auch tätig geworden und habe mittels Auskunft der Hessischen Landesbank die finanzielle Leistungsfähigkeit der H GmbH festgestellt. Am 07.08.2003 habe er Herrn X als Vertreter Herrn S den Kaufpreis von 7,5 Mio. EUR vorgeschlagen, was allerdings abgelehnt worden sei. Im Anschluss sei es darum gegangen, die korrekte Höhe des Beleihungswertes zu ermitteln. Er habe sich deshalb an mehrere Grundstückssachverständige gewandt. In einem abschließenden Gespräch vom 18.12.2003 hätten Herr S2, Herr X und die jetzige Beklagte zu 1 – als Vertreterin Herrn C3 – versucht, eine Einigung über die Höhe des Beleihungswertes zu erzielen, was nicht gelungen sei. Stattdessen habe Herr S2 dann ab Januar 2004 doch wieder den käuflichen Erwerb des Grundstücks favorisiert, wobei nunmehr die GbR E2 X-Weg 39-41 als Käuferin auftreten sollte.

    Insofern sei von der Beklagten zu 1 ein Kaufpreis von 6,8 Mio. EUR angedacht gewesen. Er – der Kläger – habe dann aber die Anhebung auf 6,9 Mio. EUR angeregt, damit Herr C3 dann schon einmal 100.000,00 EUR für das an ihn zu zahlende Anwaltshonorar zur Verfügung gehabt hätte. Dieser Kaufpreis sei dann auch von der Käuferin akzeptiert worden. Am 27.02.2004 habe er – der Kläger – mit Frau C noch den Kaufvertragsentwurf des Notars Dr. N2 aus G durchgesprochen; dabei sei erörtert worden, ob aus schenkungssteuerlichen Gründen nicht ein Zwischenerwerb des Grundstücks durch die Töchter des Beklagten sinnvoll sei.

    Nach seiner Wertung ist der Kläger seinerzeit nicht etwa als (Anwalts-) Notar, sondern als Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen von Herrn C3 beauftragt worden. Er habe sowohl hinsichtlich der ursprünglich angedachten Übertragung des Erbbaurechts als auch hinsichtlich des späteren Grundstücksverkaufs anwaltliche Dienstleistungen erbracht, die nach den jeweiligen Gegenstandswerten zutreffend mit insgesamt 240.204,09 EUR abgerechnet worden seien. Herr C3 könne sich auch nicht auf die Verjährung der Honorarforderung berufen; dies sei zumindest treuwidrig.

    Der Kläger hat beantragt,

    Herrn C3 zu verurteilen, an ihn 240.204,09 EUR zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2008 sowie weitere Zinsen für die Zeit vom 05.01.2005 bis zum 21.11.2008 in Höhe von 67.381,33 EUR.

    Der seinerzeit Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen und insbesondere darauf hingewiesen, dass durch den zwischenzeitigen Nichtbetrieb des streitigen Verfahrens die Hemmungswirkung weggefallen sei. Im Übrigen hat der Beklagte zu seiner Rechtsverteidigung ausführen lassen: Er habe den Kläger nicht mit der Wahrnehmung einer anwaltlichen Tätigkeit beauftragt. Vielmehr habe er ihn nur in seiner Eigenschaft als (Anwalts-) Notar in Anspruch nehmen wollen für eine Unterschriftsbeglaubigung im Hinblick auf die von der H GmbH angeforderte Zustimmungserklärung zur dinglichen Belastung bzw. Veräußerung des Erbbaurechts. Dafür hätte dem Kläger höchstens eine Gebühr von 130,00 EUR zugestanden. Als es zur Entscheidung gekommen sei, das Grundeigentum zu veräußern, habe nicht der Kläger, sondern die jetzige Beklagte zu 1 den Kaufpreis von 6,9 Mio. EUR ausgehandelt. Der Kläger habe im Übrigen den geschuldeten Hinweis darauf unterlassen, dass er nicht als Notar, sondern als Anwalt abrechnen wolle.

    Das Landgericht hat die jetzige Beklagte zu 1 als Zeugin vernommen und die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Honorarforderung sei verjährt. Der Honoraranspruch habe der dreijährigen Verjährungsfrist unterlegen, die zum 31.12.2007 abgelaufen sei. Bis zur Zustellung des Mahnbescheids am 09.12.2006 habe nur noch eine restliche Verjährungsfrist von 1 Jahr und 22 Tagen bestanden. Diese restliche Verjährungsfrist habe gem. § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung – nämlich der Aufforderung zur Anspruchsbegründung – erneut zu laufen begonnen. Das sei am 02.08.2007 gewesen, so dass die restliche Verjährungsfrist am 24.08.2008 abgelaufen sei, also deutlich vor Eingang der Anspruchsbegründung. Andere Hemmungstatbestände habe es nicht gegeben. Insbesondere habe dem Schreiben der Beklagten zu 1 vom 05.01.2005 nicht die Bedeutung beigemessen werden können, dass Verhandlungen über den Anspruch geführt werden. Erst recht sei kein Anerkenntnis erklärt worden. Die Berufung auf die Verjährungseinrede widerspreche auch nicht Treu und Glauben.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

    Gegen dieses Urteil wendet der Kläger sich mit seiner Berufung, mit der er seinen bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft: Das Landgericht habe verkannt, dass der Kläger mit seinem Schreiben vom 29.12.2004 in Vergleichsverhandlungen eingetreten sei, die die Beklagte zu 1 nicht ausdrücklich beendet habe. Die Verhandlungen seien erst zum 05.07.2005 eingeschlafen. Durch diese zusätzlichen 6 Monate und 4 Tage sei die Verjährung erst am 28.02.2009 abgelaufen, also nach Eingang der Anspruchsbegründung. Zusätzlich müsse bedacht werden, dass die letzte Verfahrenshandlung nicht die Aufforderung zur Anspruchsbegründung gewesen sei, sondern die Vertretungsanzeige des Beklagtenvertreters vom 08.02.2007.

    Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.

    Der Kläger beantragt,

    in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagten als Erben des am 29.03.2010 verstorbenen C3 zu verurteilen, an ihn 240.204,09 EUR zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2008 sowie weitere Zinsen für die Zeit vom 05.01.2005 bis 21.11.2008 in Höhe von 67.381,33 EUR.

    Die Beklagten beantragen,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Der Senat hat die Beklagte zu 1 persönlich angehört. Insoweit wird auf den Berichterstattervermerk zu dem Senatstermin Bezug genommen.

    II.

    Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

    Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil dem Kläger die geltend gemachte Honorarforderung von 240.204,09 EUR nicht zusteht.

    1. Der Senat geht allerdings davon aus, dass der Kläger hier nicht als Notar, sondern als Rechtsanwalt tätig wurde, so dass ihm prinzipiell nach §§ 611 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB ein Gebührenanspruch aus § 118 BRAGO zustand.

    Die Vermutungsregelung in §§ 24 Abs. 1 S. 1, 20 Abs. 1 BNotO, wonach ein Anwaltsnotar etwaige Beurkundungs- und Beglaubigungstätigkeiten im Zweifel als Notar erbringt, ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Eine Unterschriftsbeglaubigung hat der Kläger nicht vorgenommen. Auch eine Beurkundungstätigkeit wurde nicht vom Kläger, sondern von Notar Dr. N2 aus G vorgenommen, so dass § 24 Abs. 2 S. 1 BNotO nicht gilt (Rinkler, in: Zugehör u.a. Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. 2011, Rnr. 144 bei Fn. 317). Damit ist der Kläger „im Zweifel“ als Anwalt tätig geworden (§ 24 Abs. 2 S. 2 BNotO). Im Übrigen hat sich auch aus der Aussage der erstinstanzlich noch als Zeugin vernommenen Beklagten zu 1 ergeben, dass der Kläger als Rechtsanwalt für ihren Vater tätig wurde. Die damalige Zeugin bestätigte, dass der Kläger zumindest an einem Gespräch mit den Herren S2 und X beteiligt gewesen sei, bei dem es darum gegangen sei, die aus Sicht der potentiellen Erwerber angemessene Beleihungsgrenze als zu hoch zurückzuweisen. Des Weiteren ergibt sich aus den zur Akte gereichten Schriftstücken, dass die Beklagte zu 1 den Kläger seinerzeit mit Email vom 14.02.2004 angewiesen hatte, der Gegenseite für den Erwerb des Grundstücks eine Kaufpreisvorstellung von 6,9 Mio. EUR mitzuteilen (Anl. K18) und dass der Kläger dieses Anliegen durch sein an die H2 GmbH gerichtetes Schreiben vom 17.02.2004 umsetzte (Anl. K5). Damit war der Kläger nicht als unparteiische Amtsperson tätig, sondern als einseitiger Interessenvertreter für Herrn C3, den er in dem Schreiben an die Kaufinteressenten folgerichtig als „meine Mandantschaft“ bezeichnete.

    2. Unabhängig von den Fragen, welchen genauen Inhalt die dem Kläger übertragene Angelegenheit letztlich hatte und nach welchem Gegenstandswert bzw. nach welchen Gebührensätzen diese abgerechnet werden konnte, steht dem Kläger die mit insgesamt 240.204,09 EUR bezifferte Honorarforderung schon deshalb nicht zu, weil deren Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt.

    Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verbietet die Durchsetzung eines Anspruchs, wenn der Gläubiger das Erlangte alsbald wieder an den Schuldner herauszugeben hätte; gleiches gilt, wenn der Schuldner vom Gläubiger gem. § 257 BGB die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen kann (BGH NJW 2011, 229). Eine solche Rückgewährpflicht bestand hier deshalb, weil der Kläger bei Anbahnung des Anwaltsmandats gehalten war, Herrn C3 auf die Größenordnung der Gebührenforderung hinzuweisen, die der Kläger geltend zu machen beabsichtigte. Zwar schuldet ein Rechtsanwalt im Grundsatz keinen Hinweis auf die Gebührenhöhe, weil ein Mandat regelmäßig damit rechnen muss, dass er die gesetzliche Anwaltsvergütung zu zahlen hat. Allerdings kann sich aus besonderen Umständen des Einzelfalls nach Treu und Glauben eine Pflicht des Rechtsanwalts ergeben, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung zu belehren. Insoweit hat die erforderliche Gesamtwürdigung zu berücksichtigen einerseits den Schwierigkeitsgrad und Umfang der anwaltlichen Aufgabe, einen ungewöhnlich hohen Gegenstandswert und sich daraus ergebende hohe Gebühren, die das vom Auftraggeber erstrebte Ziel wirtschaftlich sinnlos machen können, andererseits die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie dessen Vermögensverhältnisse und Erfahrung im Umgang mit Rechtsanwälten (BGH NJW 1998, 3486; RGZ 118, 365 (367)).

    In diesem Sinne war ein Anwaltshonorar von über 240.000,00 EUR als unerwartet hoch anzusehen, selbst wenn man die Vermögensverhältnisse von Herrn C3 durch den vorhandenen Grundbesitz mit überdurchschnittlich gut bewertet und den zu erwartenden Veräußerungserlös für das Millionenobjekt in der E2 Innenstadt mitberücksichtigt. Auch wenn Herr C3 seine Interessen durch die anwaltliche Tätigkeit des Klägers vertreten wissen wollte, war andererseits zu bedenken, dass an die anwaltliche Mühewaltung eher geringe Anforderungen gestellt wurden. So sagte die jetzige Beklagte zu 1 im Zeugenstand aus, dass sie sich über die Berechnung der Beleihungsgrenze selbst intensiv informiert habe und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die von Erwerberseite angeführten Zahlen „schön gerechnet“ gewesen seien. Auch der Kaufpreis von schließlich 6,9 Mio. EUR sei fest vorgegeben worden, zumal hinsichtlich der Veräußerungsfrage der gesamte „Familienrat“ involviert gewesen sei. Damit erwiesen sich sowohl der juristische Beratungsbedarf als auch der für den Kläger vorgegebene Handlungsrahmen als gering. Vor diesem Hintergrund musste aus Sicht eines in Gebührenfragen nicht bewanderten juristischen Laien wie Herrn C3 eine Honorarforderung in Höhe von nahezu ein viertel Million Euro als überraschend hoch angesehen werden. Der Senat hat dies in anderem Zusammenhang bereits bei einer Honorarforderung in einer Größenordnung von 50.000,00 EUR angenommen (OLG Hamm AnwBl 2010, 143).

    Sofern der Kläger Herrn C3 bei Annahme des Anwaltsauftrags pflichtgemäß über die Größenordnung der anfallenden Gebühren bei Abrechnung nach Gegenstandswerten informiert hätte, wäre jedenfalls der nunmehr geltend gemachte Betrag von 240.204,09 EUR nicht akzeptiert worden. Das steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der ergänzenden Befragung der jetzigen Beklagten zu 1 fest. Sie äußerte sich auf Befragen in dem Sinne, dass ihr Vater einen Honorarbetrag von etwa ein viertel Million Euro bestimmt nicht akzeptiert hätte. Ihr Vater sei ein äußerst geiziger Mensch, gewissermaßen ein „Sparbrötchen“. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Danach ist davon auszugehen, dass er entweder nicht mandatiert oder statt der Gebühren nach §§ 118, 7 BRAGO eine weitaus niedrigere Abrechnung auf Stundensatzbasis getroffen worden wäre.

    Eine abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass in dem von Notar Dr. N2 beurkundeten Kaufvertrag eine Regelung zur Übernahme der Kosten durch die Erwerber getroffen wurde. Zum einen war eine solche Übernahmeregelung bei Erteilung des Anwaltsmandats noch nicht abzusehen und zum anderen wollte die Erwerberin sich ausdrücklich eine Auseinandersetzung über Grund und Höhe der entstandenen Gebühren vorbehalten. Aus ihrem späteren Vergleichsvorschlag geht hervor, dass sie lediglich ein Stundensatzhonorar in einer Größenordnung von 25.000,00 EUR akzeptiert hätte.

    Ob der Kläger sich ggfls. auf eine andere Art der Honorarabrechnung eingelassen hätte und danach ungeachtet der berechtigt erhobenen Einrede des „dolo agit“ jedenfalls ein entsprechend geringeres Honorar verlangen könnte, ist offen geblieben.

    Darauf kommt es auch nicht an.

    3. Denn der Kläger kann seine Honorarforderung deshalb nicht gegen die Beklagten durchsetzen, weil diese sich zu Recht auf die Einrede der Verjährung berufen haben (§ 214 Abs. 1 BGB).

    a) Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB begann gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung, das heißt dem Fälligkeitszeitpunkt, der wiederum gem. § 16 S. 1 BRAGO mit der Erledigung des Anwaltsauftrags gleichzusetzen ist. Geht man zugunsten des Klägers davon aus, dass der ihm übertragene Anwaltsauftrag insgesamt erst im April 2004 beendet war, dann begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2004. Zu diesem Zeitpunkt lagen auch die subjektiven Voraussetzungen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB unzweifelhaft vor.

    Die dreijährige Frist endete danach am 31.12.2007.

    b) Ein etwaiges auf Grund und Höhe bezogenes Anerkenntnis des Honoraranspruchs im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB hat es in der Folgezeit nicht gegeben.

    c) Der Senat geht allerdings – insofern abweichend vom Landgericht – davon aus, dass durch das Schreiben des Klägers vom 29.12.2004 verjährungshemmende Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB begonnen wurden. „Verhandlungen“ schweben zwischen den Parteien bei jedem Meinungsaustausch über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, durch den der Gläubiger davon ausgehen kann, dass sein Begehren von der Gegenseite noch nicht endgültig abgelehnt werden wird (MünchKommBGB-Grothe, 6. Aufl. 2012 § 203 Rnr. 5). Als der Kläger in seinem Schreiben vom 29.12.2004 eine Reduzierung seiner Forderung auf 100.000,00 EUR anbot, musste er dies nicht von vornherein als aussichtslos ansehen, zumal die Beklagte zu 1 in ihrem Antwortschreiben vom 05.01.2005 entgegnete, dass man selbstverständlich an einer Einigung über die Honorarfrage interessiert sei, wobei dafür die Erwerberseite einbezogen werden müsse. Diese Verhandlungen wurden sodann fortgeführt durch das im Senatstermin vorgelegte Schreiben der H2 GmbH vom 17.01.2005, mit dem ein Zahlbetrag von 25.000,00 EUR angeboten wurde.

    Der Kläger hat auf dieses Gegenangebot allerdings nicht reagiert und damit letztlich die Verhandlungen einschlafen lassen. Nach allgemeiner Ansicht tritt ein Abbruch der Verhandlungen durch „Einschlafenlassen“ ein, wenn der Zeitpunkt versäumt wird, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage der Gegenseite spätestens zu erwarten gewesen wäre (BGH NJW-RR 1990, 664; BGH NJW 2009, 1806).

    Die vom Kläger im jetzigen Rechtsstreit als üblich angegebene Reaktionszeit von sechs Monaten ist bei weitem übersetzt.

    Der Senat geht mit der Rechtsprechung und dem Schrifttum davon aus, dass im üblichen Geschäftsverkehr mit Reaktionszeiten von maximal einem Monat zu rechnen ist. Nach Ablauf dieser Zeitdauer sind die bisherigen Verhandlungen als eingeschlafen anzusehen (BGH NJW 2003, 895; KG JurBüro 2008, 379; OVG Sachsen-Anhalt NVwZ 2011, 632; MünchKommBGB-Grothe § 203 Rnr. 8).

    Anhaltspunkte dafür, im konkreten Fall etwas anderes anzunehmen, hat der Kläger nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr hatte der Kläger in der ein Jahr zuvor geführten Korrespondenz gezeigt, dass er auf ein Anschreiben der H2 GmbH vom 30.01.2004 trotz zwischenzeitiger weiterer Gespräche immerhin binnen drei Wochen mit Antwortschreiben vom 17.02.2004 reagieren konnte. Einen triftigen Grund, mit der Antwort auf das Schreiben vom 17.01.2005 länger als einen Monat zu warten, gab es nicht.

    Damit endete die Hemmung des Fristablaufs hier am Donnerstag, dem 17.02.2005. Ab diesem Tag begann die unverbrauchte 3jährige Verjährungsfrist zu laufen.

    d) Bis am 09.12.2006 durch Einreichung des Mahnantrags bei dem Amtsgericht Hagen der Fristablauf erneut gehemmt wurde (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) – denn der Mahnbescheids wurde Herrn C3 „demnächst“ am 19.12.2006 zugestellt (§§ 691 Abs. 2, 167 ZPO) –, waren 21 Monate und 19 Tage der Verjährungsfrist abgelaufen und umgekehrt noch 14 Monate und 11 Tage offen.

    Die durch Einreichung des Mahnantrags bewirkte Hemmung wurde dadurch beendet, dass das Verfahren durch Nichtbetreiben der Parteien in Stillstand geriet (204 Abs. 2 S. 2 BGB). Ein Verfahrensstillstand tritt mit dem Zugang der Aufforderung zur Anspruchsbegründung ein (BGH NJW 2010, 1662; BGHZ 134, 387; BGH NJW-RR 1998, 954), wenn darauf von Klägerseite nicht reagiert wird.

    So verhielt es sich hier, denn nach Widerspruchserhebung von Beklagtenseite und Abgabe an das Landgericht Dortmund wurde am 29.01.2007 die Aufforderung zur Anspruchsbegründung abverfügt, die dem Kläger spätestens am Freitag, dem 02.02.2007, zugegangen sein muss. Daran schloss sich die sechsmonatige Frist des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB an, die am 02.08.2007 ablief.

    Zwar vermag ein Nichtbetrieb die Hemmungswirkung dann nicht aufzuheben, wenn es dafür einen prozesswirtschaftlich vernünftigen Grund gibt (BGH NJW 2000, 132; MünchKommBGB-Grothe § 204 Rnr. 73), der vom Gläubiger vorzutragen ist (MünchKommBGB-Grothe § 204 Rnr. 82). Dafür gibt der Vortrag des Klägers aber nichts her. Soweit er nach seinem erstinstanzlichen Vorbringen am 16.02.2007 mit der Geschäftsstelle der beim Landgericht zuständigen Zivilkammer telefoniert haben will und ihm mitgeteilt worden sei, dass der Vorgang für 6 Monate auf Frist liege, bedeutete dies aus verständiger – zumal anwaltlicher – Sicht nichts anderes als ein Verfahrensstillstand im Sinne des § 204 Abs. 2 S. 2 BGB.

    Soweit der Kläger einerseits die Vertretungsanzeige des Beklagtenvertreters vom 08.02.2007 und andererseits den Streitwertbeschluss vom 02.08.2007 anführt, sind darin keine letzte Verfahrenshandlungen im Sinne des § 204 Abs. 2 S. 2 BGB zu sehen. Darunter sind nur solche Handlung zu verstehen, die zur Begründung, Führung und Erledigung des Rechtsstreits dienen und vom Prozessrecht in ihren Voraussetzungen und Wirkungen geregelt sind (BGH NJW 2010, 1662; MünchKommBGB-Grothe § 204 Rnr. 80). Die Frage, ob die Parteien den Prozess betreiben, ist zwar nicht an die Einhaltung prozessrechtlicher Vorschriften geknüpft, sondern an die rechtlich erhebliche Entwicklung eines Rechtsstreits; deshalb ist bei der Entscheidung der Frage, ob eine Prozesshandlung geeignet ist, das Verfahren weiter zu betreiben, kein engherziger Maßstab anzulegen (BGH VersR 1976, 36; OLG Saarbrücken NJW-RR 2011, 1004).

    Auch mit dieser Maßgabe hatte aber die – ohnehin unzutreffend im Namen der GbR E2 X-Weg 39-41 abgegebene – Vertretungsanzeige vom 08.02.2007 keine prozessuale Bedeutung; insbesondere beinhaltete sie keinen Terminsantrag nach § 697 Abs. 3 S. 1 ZPO.

    Der Streitwertbeschluss vom 02.08.2007 setzte der verfügten 6-Monats-Frist ein Ende und führte zum Weglegen der Akte; gleichwohl war darin keine verfahrenserledigende letzte Verfahrenshandlung zu sehen. Denn der Streitwertbeschluss war hinsichtlich der Förderung/Beendigung des Streitverfahrens ebenso bedeutungslos wie eine gerichtliche Mitteilung, dass nun die Akte weggelegt werde (dazu BGH NJW 2012, 2180). Wertfestsetzungen fördern das Verfahren ebenso wenig wie sie es beenden; sie sind für § 204 Abs. 2 S. 2 BGB bedeutungslos (Staudinger-Peters/Jacoby BGB, Neubearb. 2009, § 204 Rnr. 129).

    e) Die von der Verjährungsfrist verbliebenen 14 Monate und 11 Tage liefen dementsprechend ab 03.08.2007 weiter, bis die damaligen Klägervertreter der Beklagten zu 1 am 03.12.2007 ein neues Vergleichsangebot über 150.000,00 EUR übersandten. Darin war der Beginn erneuter Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB zu sehen, die – längstenfalls – bis zu der von Beklagtenseite mit Schreiben vom 02.02.2008 erklärten Ablehnung andauerten.

    Die bis zum 03.12.2007 auf 10 Monate und 11 Tage reduzierte restliche Verjährungsfrist lief damit ab Montag, dem 04.02.2008, weiter und endete am 15.12.2008, bevor am 18.12.2008 die Anspruchsbegründung bei dem Landgericht einging, die damit nicht mehr zu einer erneuten Hemmung im Sinne des § 204 Abs. 2 S. 3 BGB führen konnte.

    f) Soweit der Kläger die Erhebung der Verjährungseinrede mit der Begründung für treuwidrig hält, Herr C3 bzw. nunmehr die Beklagten hätten das Honorar wegen der Kostenübernahmeregelung in § 12 des von Notar Dr. N2 beurkundeten Kaufvertrag ohnehin nicht selbst zu zahlen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Erwerber haben sich mit der Übernahme der Kosten nur mit der Maßgabe bereit erklärt, dass Herr C3 ggf. sämtliche Verteidigungsmittel gegen die Durchsetzung des Honoraranspruchs vorbringt. Eben dies geschieht mit der Erhebung der Verjährungseinrede.

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 S. 1, § 711 ZPO.

    Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

    RechtsgebieteBNotO, BGBVorschriftenBNotO § 24; BNotO § 20; BGB § 242; BGB § 204