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  • · Nachricht · Anwaltliche Berufspflicht

    Rechtsanwalt muss den sichersten Weg gehen

    | Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist ein Rechtsanwalt kraft des Anwaltsvertrags aus §§ 675 Abs. 1, 611 BGB verpflichtet, innerhalb der Grenzen des Mandats die Interessen seines Auftraggebers nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen. |

     

    Dem Auftraggeber hat der Anwalt die Schritte zu empfehlen, die zu dem erstrebten Ziel führen können. Dabei muss er den Auftraggeber vor voraussehbaren und vermeidbaren Nachteilen bewahren. Deshalb hat der Anwalt insbesondere auch darauf zu achten, ob dem Mandanten zwischenzeitlich wegen eines materiell-rechtlichen oder prozessualen Fristablaufs ein Rechtsverlust droht und muss dem durch geeignete Maßnahmen entgegenwirken (OLG Brandenburg 25.1.13, 11 U 177/07).

     

    Im vorliegenden Fall konnte der Kläger eine ihm zum Nachteil gereichende Pflichtverletzung des beklagten Rechtsanwalts R allerdings nicht beweisen. Es verbleiben Zweifel an der Wahrheit der Darstellung des Klägers, R habe ihm nicht geraten, „sofort“ Klage gegen die Unfallversicherung zu erheben. Diese Zweifel gehen zulasten des Klägers und führen zur Abänderung des angefochtenen landgerichtlichen Urteils.

     

    Langtext unter

    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/1awa/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE130002542&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint 

    Quelle: ID 42475006