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  • · Nachricht · Anwaltshaftung

    Versäumtes Abraten vom Prozess: Mandant muss beweisen, dass er den Prozess sonst nicht geführt hätte

    | Hat die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für einen Prozess erteilt, ohne dass die Deckungszusage etwa durch falsche Angaben erlangt worden ist, so greift der Anscheinsbeweis zugunsten des Mandanten, bei vollständiger Risikobelehrung, den Prozess nicht geführt zu haben, nicht ein ( KG 23.9.13, 8 U 173/12 ). |

     

    Die Beklagten hätten der Klägerin hier von einer Klage abraten müssen.

     

    Ob die Klägerin allerdings bei einer in diesem Sinne pflichtgemäßen Risikobelehrung den Rechtsstreit insgesamt nicht geführt hätte, kann nicht mit einer zur Verurteilung der Beklagten ausreichenden Wahrscheinlichkeit gemäß § 287 ZPO festgestellt werden.

     

    Es liegen Hinweise dafür vor, dass die Klägerin den Prozess auch dann geführt hätte, wenn die Beklagten sie vollständig über das Prozessrisiko aufgeklärt hätten.

     

    Volltext unter

    http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=KG&Datum=23.09.2013&Aktenzeichen=8%20U%20173/12 

    Quelle: ID 42532198