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  • · Fachbeitrag · Anwaltshaftung

    Vorsicht bei der Faxübermittlung zur Fristwahrung

    von OStA Raimund Weyand, St. Ingbert

    | Trotz der stetig ansteigenden elektronischen Übermittlung von Dokumenten werden Faxgeräte im anwaltlichen Tagesgeschäft unverändert genutzt. Es wird vor allem immer noch zum Fax gegriffen, wenn fristgebundene Anträge schnell und nachweisbar versandt werden sollen. Die Verwendung dieser Technik ist aber problematisch, wie eine aktuelle Entscheidung des BGH belegt. |

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Ein Anwalt wollte die Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil am Abend des letzten Tags vor Fristablauf per Fax an die Zweigstelle des OLG übermitteln, scheiterte aber an technischen Problemen. Sein Wiedereinsetzungsantrag blieb ebenso erfolglos wie die Beschwerde zum BGH (15.9.20, VI ZB 60/19, Abruf-Nr. 218280).

     

    Der Senat zeigte kein Verständnis für die vielfachen vergeblichen Sendeversuche an die Faxnummer der Gerichtszweigstelle. Er wies vor allem darauf hin, dass eine fristwahrende Übersendung auch durch ein Fax an die Hauptstelle des Gerichts möglich und zumutbar gewesen wäre. Angesichts des um Mitternacht anstehenden Fristablaufs hätte ein gewissenhafter und aufmerksamer Rechtsanwalt die laufende automatische Wahlwiederholung seines Faxgeräts manuell unterbrechen und dann die ohne Weiteres über das Internetangebot des Gerichts recherchierbare Faxnummer der Hauptstelle anwählen müssen, um die Frist einzuhalten.