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  • · Fachbeitrag · Anwaltshaftung

    Was ist zu tun, wenn der Mandant zum Gegner wird?

    von Ilona Cosack, ABC AnwaltsBeratung Cosack, Mainz

    | Der Mandant, der Sie heute beauftragt, kann morgen Ihr Gegner sein. Der Albtraum jedes Anwalts ist der Regress, die Anwaltshaftung sein Schatten als ständiger Begleiter. Die Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) verweist im ersten Teil auf die „Freiheit der Advokatur“. Weitere dreißig Vorschriften folgen dann jedoch über die Pflichten der Berufsausübung. Die Berufshaftpflichtversicherung reguliert nicht jeden Schaden. Wenn Sie aber auf Kleinigkeiten achten, reduziert sich Ihr Haftungsrisiko erheblich. |

    1. Fristwahrung: Nutzen Sie das Ampel-Prinzip

    Der Rechtsanwalt muss als unabhängiger Berater und Vertreter seine Mandanten vor Rechtsverlusten schützen. Entsteht aufgrund eines Fehlers, den der Anwalt oder seine Mitarbeiter zu vertreten haben, dem Mandanten ein Nachteil, macht er sich schadenersatzpflichtig, je nach Form der Berufsausübung auch mit seinem Privatvermögen. Um Sicherheit für beide Seiten zu gewährleisten, ist für die Anwaltszulassung nach § 51 BRAO der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden obligatorisch. Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 EUR für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

     

    Kann der Anwalt also beruhigt seine Rechtsdienstleistung erbringen, da im schlimmsten Fall die Berufshaftpflichtversicherung einspringt? Das wäre zu einfach, denn „es kommt darauf an“. Etwa die Hälfte aller Schäden in der Berufshaftpflichtversicherung wird durch Fristversäumnisse begründet. Die aktuelle Rechtsprechung enthält in der Regel Hinweise darauf, welche Vorgehensweise zur Fristwahrung erforderlich ist. So hat der BGH am 9.7.14 (XII ZB 709/13, Abruf-Nr. 142458) etwa entschieden, dass ein Anwalt, der mit der Bearbeitung einer Sache befasst ist, die Fristvermerke in der Handakte überprüfen muss. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Handakte herkömmlich oder elektronisch geführt wird. Auch im Hinblick auf die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) zum 1.1.16 ist die Anpassung der Büroorganisation der Anwaltskanzlei an neue technologische Herausforderungen notwendig.