· Fachbeitrag · Anwaltsschreiben
Beihilfe zur Erpressung: Anwalt und Mandant haften gesamtschuldnerisch
von RA Detlef Burhoff, RiOLD a.D., Münster/Augsburg
Die Forderung unstreitig nicht geschuldeter Vermögensvorteile als Voraussetzung für die unstreitig geschuldete Räumung und Herausgabe eines Miet-/Pachtobjekts kann eine Erpressung des Vermieters durch den Mieter/Pächter sowie seine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begründen. Das Verfassen des Anwaltsschreibens, in dem die unberechtigte Forderung erhoben wird, kann als Beteiligung des Rechtsanwalts an dieser Handlung und demzufolge zu seiner Mithaftung auf Erstattung der seitens des Mieters/Pächters erlangten Vermögensvorteile führen (OLG Frankfurt 10.6.15, 2 U 201/14, Abruf-Nr. 144900). |
Sachverhalt
Der Kläger verpachtete der Pächterin das Pachtobjekt. Frau A war Gesellschafterin der Pächterin und vertrat diese. Der Beklagte vertrat die Pächterin, beziehungsweise Frau A, anwaltlich. Nachdem der Pachtvertrag geendet hatte, erhielt die Pächterin eine wirksame fristlose Kündigung. Der Beklagte schlug im Namen von Frau A in einem Schriftsatz folgende Übereinkunft vor: Die Pächterin komme ihrer fälligen Pflicht, das Pachtobjekt zu räumen und es herauszugeben, nur nach, wenn der Kläger erklärt, auf sämtliche offene Pachtzinsforderungen zu verzichten und sich verpflichtet, Frau A die Kaution zu erstatten. Zusätzlich sollte Frau A den Betrag der von der Pächterin seinerzeit gezahlten Maklercourtage erhalten.
Der Kläger ging auf den Vorschlag ein und zahlte die geforderten Beträge an Frau A. Ein Urteil des OLG verpflichtete Frau A bereits, das Geld zurückzuzahlen. Das LG verurteilte auch den Beklagten, den Schaden zu erstatten. Hiergegen legte der Beklagte Berufung ein, die das OLG allerdings zurückwies: Er haftet gesamtschuldnerisch mit Frau A.
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