· Fachbeitrag · Berufshaftpflichtversicherung
Absicherung für wirtschaftliche und kaufmännische Tätigkeiten des Anwalts
von Winfried Beyer, Berlin
| Durch ihre Erfahrung und Expertise in rechtlichen Fragen werden Anwälte auch gern für Tätigkeiten außerhalb der klassischen Rechtsberatung in Anspruch genommen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts dafür nicht immer Versicherungsschutz bietet. Der Beitrag zeigt Lösungsmöglichkeiten auf. |
1. Tätigkeit des Rechtsanwalts
Es existiert keine gesetzliche Definition der Tätigkeiten, die zum Berufsbild eines Rechtsanwalts gehören. Unstrittig gehören zur anwaltlichen Tätigkeit rechtsberatende oder rechtsbesorgende Tätigkeiten im Rahmen eines Mandatsvertrags. Schwieriger wird die Zuordnung bereits z. B. bei Treuhandtätigkeiten. Diese können auch von anderen, nicht rechtsberatenden Berufen wahrgenommen werden.
Erbringt der Anwalt jedoch unternehmerische Leistungen, entfällt der Versicherungsschutz der anwaltlichen Berufshaftpflichtversicherung gänzlich (§ 4 Nr. 4 Allgemeine Versicherungsbedingungen für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer [AVB-RSW]). Zudem vom Versicherungsschutz ausgenommen sind Tätigkeiten als Leiter, Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied von Firmen, Unternehmungen, Vereinen und Verbänden. Ob diese Tätigkeiten gegen Vergütung oder ehrenamtlich bzw. gemeinnützig erfolgen, ist dabei unerheblich.
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