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  • · Nachricht · Besorgnis der Befangenheit

    Richter darf sich mit Kollegen austauschen

    | Führen die Mitglieder einer Zivilkammer beim LG untereinander Gespräche wegen einer Vielzahl von anhängigen Parallelverfahren mit zum Teil identischem Parteivortrag und versuchen sie, unter Austausch ihrer Argumente zu verschiedenen, sich stellenden Rechtsfragen eine einheitliche Linie zu finden, ist der schließlich den Einzelfall entscheidende originäre Einzelrichter nicht schon deshalb voreingenommen und befangen, weil er auf die Rechtsauffassung der Zivilkammer hinweist und sich für seine Entscheidung an dieser orientiert (OLG Karlsruhe 9.9.13, 17 W 16/13, OLGR Süd 40/13, Anm. 4). |

     

    Die vom Kläger vorgebrachten Ablehnungsgründe vermögen bei der gebotenen objektiven Betrachtung eine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters nicht zu begründen.

     

    Die Mitteilung der (vorläufigen) Rechtsauffassung in der mündlichen Verhandlung gibt, auch wenn sie sich durch Entscheidungen und Äußerungen in Parallelverfahren bereits verfestigt hat, keinen Befangenheitsgrund. Dies gilt auch, wenn die Zivilkammer, bei der eine Vielzahl von gleich gelagerten Verfahren anhängig ist, durch Besprechungen und Austausch von Argumenten im Vorfeld der Verfahrensbearbeitung durch die originär zuständigen Einzelrichter versucht, eine einheitliche Linie zu finden.

    Quelle: ID 42408773