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  • · Fachbeitrag · Cyberrisiken

    Digitale Schäden: So weit greift die Berufshaftpflicht

    | Zwar ist auch bei digitalen Angriffen die Berufshaftpflicht des Anwalts eintrittspflichtig, dies aber nur begrenzt. Jurist Daniel Treskow betreut das Projekt DJP Deutsche Juristen Police und berät Anwälte, die sich vor Cyberrisiken schützen wollen. Im Interview mit AK erläutert er, warum Cyberpolicen sinnvoll sind und was es dabei zu beachten gilt. |

     

    Frage: Deckt die Berufshaftpflicht eines Anwalts bereits Cyberrisiken ab?

     

    Antwort: Das tut sie, allerdings nicht so umfassend wie eine Cyberversicherung. Der Schaden ist nur abgedeckt, solange er bei Dritten eintritt, also ein Haftpflichtschaden. Nicht gedeckt sind eigene Schäden und auch die ‒ für eine Cyberversicherung wesentlichen ‒ Assistance-Leistungen sind im Rahmen der Ergänzung der Berufshaftpflicht nicht so umfangreich versicherbar. Anwälte denken dabei oft an einen großen Datendiebstahl. Mir ist ein Fall bekannt, der mögliche Schadensbeträge veranschaulicht, wenn nur ein Smartphone gestohlen wird: PR-Maßnahmen 5.000 EUR, Vertragsstrafen 75.000 EUR, Haftpflichtansprüche anderer Dateninhaber 40.000 EUR, rechtliche Informationen über den Datenmissbrauch aufgrund der DS-GVO sowie Rechtsberatung 3.000 EUR ‒ ein Gesamtschaden also von 123.000 EUR.