Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Digitalisierung

    Gericht muss ausgedruckte Bilddatei als Vollmacht akzeptieren

    | Eine ausgedruckte Bilddatei ist einem Telefax gleichzustellen. Daher ist auch eine Vollmacht in dieser Form zulässig und wahrt die Schriftform (OLG Karlsruhe 7.4.21, 2 Ws 73/21, 31 Ss 155/21, Abruf-Nr. 221767 ; in Abgrenzung zu OLG Karlsruhe ‒ Senat ‒ 18.11.20, Abruf-Nr. 219717 ). Trotzdem erspart sich ein Anwalt Konflikte dieser Art, wenn er eine unterschriebene Vollmacht im Original vorlegt. |

     

    Der Verteidiger erschien in dem vorliegenden Fall in der Berufungshauptverhandlung allein. Er legte dem Gericht eine Vollmacht vor, die er zuvor von seinem Mandanten einfach per E-Mail erhalten hatte. Nach Ansicht der OLG-Richter konnte der Verteidiger damit nachweisen, dass er bevollmächtigt war:

     

    • Die sicheren Übermittlungswege des § 32a StPO betreffen allein den elektronischen Rechtsverkehr zwischen den Verfahrensbeteiligten und dem Gericht. Insofern sei anerkannt, dass zu den schriftlichen Dokumenten auch die per Telefax übermittelten gehören. Hier könne ebenso wenig abschließend beurteilt werden, ob die nur in Kopie vorliegende Unterschrift echt ist. Durch Aufgabe des Schriftformerfordernisses in § 329 Abs. 1 S. 1 StPO und das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs fördert der Gesetzgeber eine medienneutrale und technikoffene Regelung. Daher seien ein Telefax und eine Bilddatei gleich zu behandeln.

     

    • Zweifel, ob ursprünglich der Mandant die Vollmacht selbst unterschrieben oder eine eingescannte Unterschrift verwendet hat, spielen keine Rolle. Den Anforderungen genügt die Vollmacht auch, wenn sie ursprünglich nur mit einer eingescannten Unterschrift versehen war, bevor sie in eine Bilddatei überführt worden ist.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Vollmacht muss nicht explizit Vertretung in Abwesenheit betonen, AK 21, 74
    • Generalvollmachten für Rechtsanwälte müssen formgerecht ausgestellt sein, AK 20, 202
    • Kostenerstattungsansprüche dürfen in Vollmacht abgetreten werden, AK 19, 166
    Quelle: Ausgabe 06 / 2021 | Seite 91 | ID 47375800