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  • · Nachricht · Fristberechnung

    Ende einer datierten Frist fällt auf einen Sonnabend: Fristverschiebung der ZPO gilt auch dann

    | Gegenstand eines Verfahrens vor dem BVerfG war der Bestand eines Stromlieferungsvetrags. In Frage stand, ob ein Schriftsatz des Beschwerdeführers, in dem dieser das Bestehen eines Vertragsverhältnisses mit der Klägerin im fraglichen Zeitraum unter Beweisantritt bestritt, berücksichtigt werden kann. Das AG vertrat die Ansicht, dass der gegenständliche Schriftsatz vom 17.10.11 nicht berücksichtigungsfähig sei. Er sei nach Ablauf der Schriftsatzfrist erfolgt, die am Sonnabend, den 15.10.11 geendet habe. |

     

    Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers stattgegeben und das Urteil des AG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die Entscheidung des AG verletze den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfG 14.8.13, 2 BvR 425/12).

     

    Nach § 222 Abs. 2 ZPO endet eine Frist, deren Ende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, mit Ablauf des nächsten Werktags. Die Einbeziehung der Fälle, in denen das Fristende auf einen Sonnabend fällt, in diese Regelung, die ursprünglich nur Fristen betroffen hatte, die auf einen Sonn- oder Feiertag fallen, erfolgte durch Art. 1 Nr. 2b des Gesetzes über den Fristablauf am Sonnabend vom 10.8.65 (BGBl. I, 753). Die einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur geht davon aus, dass diese Vorschrift, ihrem insoweit nicht unterscheidenden Wortlaut entsprechend, unabhängig davon gilt, ob es sich um sogenannte berechnete Fristen, das heißt um Fristen, deren Ablaufdatum - wie etwa bei der Einräumung einer Wochen- oder Monatsfrist - aus der Angabe eines bestimmten Zeitraums zu errechnen ist, oder um datierte Fristen handelt.

     

    http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20130814_2bvr042512.html 

    Quelle: ID 42453350