· Nachricht · Haftungsrecht
Folgen eines Anwaltsverschuldens in Disziplinarverfahren
von OStA Raimund Weyand, St. Ingbert
| Unterläuft dem Rechtsanwalt in einem beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren ein Fehler, so wird dieser dem von ihm vertretenen Beteiligten gemäß § 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet (BVerwG 23.2.21, 2 C 11.19, Abruf-Nr. 222419 ). |
Sachverhalt
Ein wegen (Subventions-)Betrugs verurteilter Hochschullehrer hatte beim VG erfolgreich gegen seine Entfernung aus dem Dienst geklagt, unterlag aber dann vor dem OVG. Weil die Revision zugelassen worden war, wollte der Beamte die Sache vor dem BVerwG weiterverfolgen. Die Rechtsmittelbegründung ging dort verspätet ein. Die Revision wurde als unzulässig verworfen; ein Wiedereinsetzungsgesuch des Rechtsbeistands wies der Senat ebenfalls zurück.
Entscheidungsgründe
Nach Auffassung des Gerichts hatte der Anwalt gleich drei Fehler begangen. Er konnte auch nicht glaubhaft darlegen, warum diese Fehler ausnahmsweise alle zugleich ohne sein Verschulden eingetreten sind. Deshalb war das Wiedereinsetzungsgesuch bezüglich der folgenden Punkte erfolglos:
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